Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 631/03.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 wird aufgehoben, soweit die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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