Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 631/03.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 wird aufgehoben, soweit die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass zu Gunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.00 in Q. /K. geboren und ist srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit. Er verließ sein Heimatland am 00.00.00, reiste in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 16. August 1989 ab. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt. Im Juli 1991 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 30. März 1992 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorlägen. Auf die Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Arnsberg (11 K 2153/92.A) mit Urteil vom 30. August 1993 diesen Bescheid auf. Das erkennende Gericht lehnte mit Beschluss vom 16. Mai 1994 (21 A 3372/93.A) den vom Kläger gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung ab.
3Einen unter dem 8. August 1994 gestellten Antrag des Klägers, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG festzustellen, lehnte das Bundesamt ab, da es für diese Feststellung nicht zuständig sei.
4Mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 10. Februar 1998 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt, zu dessen Aufgabenkreis die Gesundheitsfürsorge, die Bestimmung des Aufenthalts und Vermögensangelegenheiten bestimmt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger aufgrund einer paranoid halluzinatorischen Psychose nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selber zu besorgen.
5Mit Schriftsatz vom 26. April 1999 stellte der Kläger einen weiteren Asylfolgeantrag, mit dem er ausdrücklich auch die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG begehrte. Dies begründete er damit, dass er an einer paranoiden Psychose leide, die ihm ein menschenwürdiges Überleben in Colombo unmöglich mache. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 25. Mai 1999 ab und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. In der Begründung verwies das Bundesamt darauf, dass der Kläger eine asylrelevante Veränderung der Sachlage nicht dargetan habe. Ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 AuslG bestehe nicht, weil nicht festzustellen sei, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka eine erhebliche Gesundheitsgefahr drohe.
6Dagegen hat der Kläger am 2. Juni 1999 Klage erhoben.
7Während des Klageverfahrens stellte der Vertragsarzt T. des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises T1. ein ärztliches Zeugnis aus, wonach es im Rahmen der paranoiden Psychose, an der der Kläger leide, seit 1995 wiederholt, zuletzt - trotz stationärer Behandlung - im Oktober 2000, zu aggressiven Verhaltensweisen gekommen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das ärztliche Zeugnis vom 1. März 2001 verwiesen.
8Das Verwaltungsgericht hat ein psychiatrisches Gutachten des Nervenarztes Dr. S. und der Assistenzärztin I. von der X. Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie M. zu verschiedenen Fragen eingeholt. Nach diesem Gutachten leidet der Kläger an einer chronisch-paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Festzustellen seien deutliche Wahrnehmungsstörungen sowie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Kontaktschwäche und Vitalitätseinbuße, Anpassungsschwierigkeiten in seinem sozialen Umfeld und Schwierigkeiten beim Erledigen der Aktivitäten des täglichen Lebens. Die Behandlung der Erkrankung erforderte eine Kombination von kontinuierlichen medizinischen (Pharmakotherapie) und soziotherapeutischen Hilfen. Die medizinische Hilfe sei insbesondere für die Therapie der akuten Phasen und zur Rückfallverhütung notwendig. Es sei jeder Zeit mit einem Rückfall zu rechnen, vor allem dann, wenn der Kläger unter Stress stehe. Ein Rückfall und sicherlich die bereits jetzt bestehende Hilflosigkeit führten wahrscheinlich zu einer akuten Selbstgefährdung, zumal der Kläger über keinerlei soziale Unterstützung in Sri Lanka verfüge. Außerdem sei bereits seine Fähigkeit, Hilfe zu suchen, durch die Erkrankung beeinträchtigt. Selbst mit psychologischer Betreuung könne er auf die Abschiebung nicht vorbereitet werden, da er zur Zeit nicht in der Lage sei, sein Umfeld real wahrzunehmen. Er habe inzwischen auch den Kontakt zu der Familie verloren und habe Schwierigkeiten, selbständig in seinem sozialen Umfeld aktiv zu werden. Es bestehe die Gefahr einer totalen Verwahrlosung. Es bestünden große Zweifel, ob der Kläger bei der erwarteten Entwicklung überhaupt in der Lage sei, notwendige Hilfen in Sri Lanka in Anspruch zu nehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 25. Oktober 2002 (BA Heft 6) Bezug genommen.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
10die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 zu der Feststellung zu verpflichten, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes gegeben sind,
11abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf das Urteil verwiesen.
12Auf entsprechenden Antrag des Klägers hat der seinerzeit zuständige Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2004 die Berufung zugelassen.
13Mit der am 4. Februar 2004 begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Krankheitsbedingt bestehe ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Er könne die notwendige medizinische Behandlung in seinem Heimatland tatsächlich nicht erlangen, weil ihm die erforderliche Betreuung zur Überwachung seiner medikamentösen und ärztlichen Behandlung auch bei entsprechender Ausgestaltung der Abschiebung oder Rückführung voraussichtlich nicht zur Verfügung stünde. Er würde in kürzester Zeit vollständig verwahrlosen. Seine Eltern seien verstorben. In Colombo lebten noch seine ältere Schwester und sein älterer Bruder. Der Kläger hat ein Schreiben seines Betreuers vom 14. September 2000 vorgelegt, in dem die Anschrift und Telefonnummer der Schwester und die Telefonnummer des Bruders angegeben ist. In der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2006 hat der Kläger erklärt, seine Schwester habe ihn zuletzt vor etwa zwei Monaten von einer öffentlichen Telefonzelle aus angerufen und mitgeteilt, sie wohne nicht mehr unter der bisherigen Anschrift und habe Probleme mit ihrem Ehemann. Er habe keine Telefonnummer von ihr.
14Der Kläger hat außerdem einen Bericht der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie Dr. U. von der X. Klinik M. vom 5. Januar 2006 vorgelegt. Nach diesem Bericht konnte der psychische Zustand des Klägers unter der kontinuierlichen Medikation mit einem atypischen Neuroleptikum (Risperdal 4-0-1-0 mg), Truxal 0-0-0-30 mg und Akineton retard 1-0-0- 0 sowie intensiver ambulanter Betreuung und fachpflegerischer Begleitung ausreichend stabilisiert werden.
15Der Kläger trägt weiter vor, dass er derzeit Hilfe durch einen ambulanten Dienst erhalte, der bei der wöchentlichen Zusammenstellung der Medikamente helfe und beim Einkaufen.
16Der Kläger beantragt,
17das angefochtene Urteil zu ändern und Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Mai 1999 aufzuheben, soweit die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist, und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie trägt unter Verweis auf verschiedene Auskünfte vor, dass der Kläger in Sri Lanka sowohl die notwendige medizinische Hilfe erhalten könne als auch eine Betreuung im Sinne einer medizinischen Ganzzeitbetreuung und -versorgung. Unabhängig davon könne der Kläger auch auf seine in Sri Lanka lebenden Familienangehörigen verwiesen werden. Es bestehe kein Zweifel, dass insbesondere der Aufenthalt der Schwester, die Lehrerin sein solle, auf Betreiben der Deutschen Botschaft unter Mithilfe der srilankischen Behörden festgestellt werden könne.
21Der Senat hat auf Grund des Beweisbeschlusses vom 23. Januar 2006 eine Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo eingeholt zur Frage, ob die vom Kläger benötigten Medikamente oder vergleichbare Ersatzpräparate in Sri Lanka erhältlich seien. Die Botschaft hat mit Schreiben vom 24. August 2006 mitgeteilt, der Kläger könne in Sri Lanka landesweit kostenfrei in staatlichen Krankenhäusern behandelt werden. Des Weiteren könnte er in einer psychiatrischen Fachklinik in Angoda, einem Vorort von Colombo, kostenfrei behandelt werden. Risperdal sei in Sri Lanka erhältlich, Truxal dagegen nicht. Akineton retard sei ein Anticholinerikum, das in den staatlichen Krankenhäusern erhältliche Anticholinerikum sei Benzatropine. Weitere erhältliche wirksame Medikamente seien: Chorpromazine Hydrochlorid, Clopixol, Haldol, Leponex, Risperdal, Fluphenazine, Thioridazine Hydrochlorid und Olanzapin. Im Übrigen gälten die Auskünfte vom 31. Mai und 7. Oktober 2002 zur Behandelbarkeit einer schizophrenen Psychose in Sri Lanka fort.
22Auf Anfrage des Gerichts hat der Oberarzt S1. , der den Kläger behandelnde Arzt in der Institutsambulanz der X. Klinik M. , unter dem 12. Februar 2007 Folgendes mitgeteilt: Bezüglich der Medikation, des psychischen Befundes und der Diagnose sei seit der Stellungnahme von Frau Dr. U. vom 5. Januar 2006 keine Änderung eingetreten. Unter der dort genannten Medikation sei der Kläger ausreichend psychisch stabil. Eine Änderung solle wegen der Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose nicht durchgeführt werden. Nach einer Abschiebung nach Sri Lanka solle sich der Kläger dort umgehend in weitere psychiatrische Behandlung begeben. Falls die dort vorhandene Kostenlage bzw. Logistik es erforderlich machen sollte, werde der dort behandelnde Arzt eine Medikamentenumstellung durchführen. Ob dabei eine erneute Exazerbation der Psychose auftrete, hänge von den vorherrschenden Umständen und der Kunstfertigkeit des dort tätigen Kollegen ab. Die Frage, ob eine ausreichende medikamentöse Behandlung des Klägers auch dann möglich sei, wenn zwar das Neuroleptikum Risperdal, nicht aber das Neuroleptikum Truxal erhältlich sei, anstelle des Medikamentes Akineton retard das Anticholinerikum Benzatropine zur Verfügung steht und außerdem die Medikamente Chorpromazine Hydrochlorid, Clopixol, Haldol, Leponex, Risperdal, Fluphenazine, Thioridazine Hydrochlorid und Olanzapin erhältlich seien, könne nicht vom Schreibtisch aus beantwortet werden. Dies bedürfe eines Experimentes, d.h. einer unter kontrollierten Bedingungen abgelaufenen Medikamentenumstellung.
23Die Beklagte vertritt die Auffassung, aus dieser Auskunft ergäben sich keine zu berücksichtigenden konkreten und erheblichen Gesundheitsgefahren für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka. Außerdem habe der Kreis T1. mitgeteilt, das Sozialamt der Stadt F. sei bereit, die Kosten für einen ausreichenden Medikamentenvorrat für ein Jahr für den Kläger zu übernehmen, sofern dieser in sein Heimatland ausreise.
24Der Kläger trägt hierzu vor, ihm sei eine Änderung der Medikation wegen der Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose nicht zumutbar, so dass ein Abschiebungshindernis vorliege. Anderenfalls müsse Beweis darüber erhoben werden, ob eine Medikamentenumstellung bei ihm auf die in Sri Lanka erhältlichen Medikamente in Sri Lanka möglich wäre.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe:
27Die Berufung, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die Berichterstatterin anstelle des Senats entscheidet, ist zulässig und begründet.
28Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll ein Ausländer nicht in einen andern Staat abgeschoben werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Von dieser Vorschrift werden nur solche Gefahren erfasst, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich aus einer Krankheit des Ausländers ergeben, wenn die Gefahr besteht, dass sich diese im Heimatstaat aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlimmert. Das gilt auch dann, wenn die im Abschiebezielstaat zu erwartende Rechtsgutsbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet, so dass die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit stets auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt ist. Die dem Ausländer drohende Gesundheitsgefahr muss erheblich sein, es muss also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sein. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret wäre die Gefahr, wenn diese Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers in den Abschiebezielstaat einträte.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 und vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 -, juris (jeweils zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).
30Der Begriff der Gefahr ist im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit" angelegte.
31BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402,240 § 53 AuslG Nr. 46 (zu § 53 AuslG).
32Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen, erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verschlechterung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162.
34Ein Abschiebungsverbot gilt zunächst für die Fälle, in denen eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Herkunftsstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der Betroffene diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66, (zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG)
36Bei der Prognose, ob dem Ausländer im Abschiebezielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen.
37BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 - (zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
38Eine durch die Ausländerbehörde zugesicherte Finanzierung erforderlicher Medikamente für eine Übergangszeitraum nach der Rückkehr ins Heimatland lässt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen, wenn mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass danach die erforderliche weitere Behandlung im Zielstaat dem Ausländer zur Verfügung steht.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 18 E 274/06 -, NWVBl 2007, 258; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 7 ZU 269/06.A - NVwZ 2006, 1203.
40Hiervon ausgehend hat der Kläger einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Sri Lanka alsbald und in erheblichem Maße aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse verschlechtern wird.
41Dies ergibt sich allerdings nicht schon allein daraus, dass der Kläger nach dem im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2002 an einer chronisch-paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet. Die Behandlung dieser Erkrankung wie auch anderer psychischer und psychiatrischer Erkrankungen ist vielmehr in Würdigung der zur Verfügung stehenden einschlägigen Erkenntnisquellen in Sri Lanka grundsätzlich sichergestellt; Betroffene können regelmäßig auf die dort vorhandenen, wenn auch hiesigen Standards möglicherweise nicht entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten verwiesen werden.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. April 2005 - 21 A 591/02.A - (zu einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. einer paranoiden Schizophrenie mit depressiver Symptomatik); Urteile vom 15. April 2005 - 21 A 2152/03.A -, EZAR 51 Nr. 7, und vom 21. November 2005 - 21 A 1117/03.A -, juris, (jeweils zu einer Posttraumatischen Belastungsstörung)
43Nach den
44Auskünften der Deutschen Botschaft in Colombo vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers - Rk 516.80/6 LKA - und vom 7. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg - RK -30- 516.50 SE -
45ist in Sri Lanka die Behandlung einer schizophrenen Psychose sowie einer paranoiden Schizophrenie grundsätzlich in den psychiatrischen Kliniken der General Hospitals, in den Kliniken der Base Hospitals und District Hospitals möglich. Darüber hinaus bestehe ein Psychiatrisches Krankenhaus in Angoda, einem Vorort von Colombo, in das Psychiatriepatienten ebenfalls eingewiesen und behandelt werden könnten. Im staatlichen Gesundheitssektor bestehe in Sri Lanka freie Heilfürsorge, d.h. die Behandlung und die notwendigen Medikamente seien - soweit sie im staatlichen Gesundheitssektor verfügbar seien - kostenfrei.
46Nach der im vorliegenden Verfahren eingeholten
47Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 24. August 2006 - RK-20- 516.80 -
48gelten diese Auskünfte weiterhin. Die Botschaft bestätigt, dass der Kläger in Sri Lanka landesweit kostenfrei in staatlichen Krankenhäusern sowie in der psychiatrischen Fachklinik in Angoda behandelt werden kann.
49Aus dem
50Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 14. Januar 2004, Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka,
51ergibt sich nichts grundsätzlich anderes. Auch nach diesem Gutachten sind psychiatrische Erkrankungen in Sri Lanka behandelbar. Allerdings sei angesichts des fehlenden ausgebildeten Personals und aufgrund der fehlenden Infrastruktur eine angemessene stationäre und/oder ambulante Behandlung psychiatrischer und/oder psychischer Erkrankungen nur selten, in manchen Landesteilen gar nicht möglich.
52Wenn man demnach davon ausgeht, dass der Kläger auch in Sri Lanka grundsätzlich behandelt werden könnte, ohne dass es zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes käme, ist ihm gleichwohl Abschiebungsschutz zu gewähren. Dem Kläger ist aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten. Denn aufgrund der spezifischen Ausprägung seiner Erkrankung und aufgrund seiner individuellen Situation besitzen die für eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht als die dagegen sprechenden Umstände. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
53Der Kläger wird derzeit mit den Medikamenten Risperdal, Truxal und Akineton retard behandelt. Nach der vom Gericht eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 24. August 2006 sind in Sri Lanka die Medikamente Truxal und Akineton retard nicht erhältlich. Nach der Auskunft des behandelnden Arztes von S1. vom 12. Februar 2007 besteht bei einer Umstellung der Medikamente die Gefahr einer erneuten Exazerbation der Psychose. Es besteht damit die Möglichkeit, dass der Kläger, der unter der bisherigen Medikation ausreichend psychisch stabil ist, erneut in die akute Phase seiner Erkrankung zurückfällt. Dies wäre eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität und deshalb erheblich". Die Möglichkeit, dass es zu einer solchen Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommt, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles nicht bloß theoretischer Art, sondern durchaus real. Nach der nachvollziehbaren Auskunft des behandelnden Arztes hängt es von den Umständen bzw. von der Kunstfertigkeit des Arztes ab, ob bei einer Medikamentenumstellung eine Exazerbation der Psychose auftritt oder nicht. Das bedeutet, dass die Gefahr eines Rückfalls um so größer ist, je schlechter die psychiatrische Behandlung ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Umstände einer Behandlung des Klägers in Sri Lanka aller Voraussicht nach eher ungünstig sein würden. Nicht nur nach dem bereits zitierten Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, sondern auch nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind die Behandlungskapazitäten für psychiatrisch Erkrankte in Sri Lanka begrenzt. Nach der
54Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 31. Mai 2002 an die Stadt Moers - Rk 516.80/6 LKA -
55ist psychiatrisches Fachpersonal nur in den psychiatrischen Kliniken der General Hospitals und in dem psychiatrischen Krankenhaus Angoda vorhanden. In den Base Hospitals und den District Hospitals sei kein psychiatrisches Fachpersonal verfügbar. Die Behandlung entsprechender Erkrankungen erfolge dort durch Allgemeinmediziner, so auch die Verschreibung bzw. Verabreichung entsprechender Medikamente. Aufgrund der knappen Kapazitäten könne es durchaus sein, dass eine Behandlung bzw. Nachsorge in diesen Krankenhäusern erfolgen müsse. Diese Umstände erhöhen die Gefahr, dass der Kläger bei der Umstellung der Medikamente einen Rückfall erleidet. Diese Gefahr ist auch zielstaatsbezogen, denn sie beruht auf den Verhältnissen in Sri Lanka. Ihr kann nicht durch besondere Fürsorge bei der Abschiebung selbst begegnet werden. Auch wenn dem Kläger, wie dies zugesagt ist, Medikamente für ein Jahr mitgegeben werden und wenn die Möglichkeit einer Weiterbehandlung im Anschluss an die Abschiebung geregelt wird, müsste innerhalb eines Jahres eine Umstellung auf die in Sri Lanka nicht dauerhaft erhältlichen Medikamente erfolgen. Der Gefahr einer Exazerbation wäre damit nicht gebannt, sondern nur für eine gewisse Zeit aufgeschoben.
56Hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Dr. S. vom 25. Oktober 2002 der Kläger auch auf soziotherapeutische Hilfen angewiesen ist und nur in einem beschützten Rahmen leben kann. Er ist nach dem Gutachten nicht in der Lage, sein Umfeld real wahrzunehmen, seine Aufgaben zu erledigen, zu arbeiten und sich selbst zu versorgen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger ohne zuverlässige Hilfe Dritter nicht in der Lage wäre, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Dies beinhaltet das Risiko eines Rückfalls. Das gilt nicht nur für die Zeit unmittelbar nach einer etwaigen Abschiebung, für die ggf. die Ausländerbehörde die notwendigen Verkehrungen treffen könnte und müsste. Vielmehr wird der Kläger auf Dauer medizinische Versorgung benötigen, die er sich nicht selbständig verschaffen kann. Ebenso wenig wird der Kläger in der Lage sein, sich allein ein Obdach zu besorgen und seinen Lebensunterhalt selbst zu beschaffen. Es ist nicht hinreichend gesichert, dass der Kläger die demnach in Sri Lanka nicht nur vorübergehend im Anschluss an eine Abschiebung, sondern auf Dauer benötigte Hilfe erhalten wird. Vom srilankischen Staat wird die notwendige Betreuung nicht zur Verfügung gestellt. Nach der
57Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 7. Oktober 2003 an das Verwaltungsgericht Arnsberg - RK -30- 516.50 SE -
58handelt es sich bei den o.g. Kliniken und auch bei dem psychiatrischen Krankenhaus Angoda nicht um Einrichtungen, in denen eine Dauerunterbringung möglich ist. Die Pflege hilfsbedürftiger Personen werde in Sri Lanka traditionsgemäß durch die Familien eines Betroffenen durchgeführt und organisiert. Ein System etwa staatlicher Betreuungseinrichtungen oder Heime über den Rahmen rein medizinischer Versorgung hinaus sei in Sri Lanka nicht vorhanden. Auch nach der
59Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 20. März 2007 an das Verwaltungsgericht Münster - RK -20-516.80 E -
60ist es in Sri Lanka üblich, dass sich nahe Verwandte um Kranke kümmern und ihnen Obdach und Verpflegung geben, da es kein öffentliches soziales Netz gibt. Nach der
61Auskunft der Deutschen Botschaft in Colombo vom 2. Mai 2007 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf - RK 516.80 -
62sind staatliche Hilfsprogramme für zurückkehrende Asylbewerber unbekannt. Daraus folgt, dass die notwendige Betreuung und auch finanzielle Versorgung des Klägers allein durch seine Familienangehörigen erfolgen könnte. Diese müssten nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer bereit und in der Lage sein, dem Kläger die notwendige Hilfe zukommen zu lassen. Der Kläger lebt bereits seit mehr als 18 Jahren in Deutschland. Er hat nach eigenen glaubhaften Angaben in Colombo eine Schwester, von der er weder die aktuelle Adresse noch eine aktuelle Telefonnummer kennt; er hat mit ihr nur sporadisch telefonischen Kontakt. Mit seinem Bruder in Colombo hat er keinen Kontakt. Hiervon ausgehend kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Schwester oder der Bruder bereit und in der Lage sind, dem Kläger auf Dauer die notwendige Unterstützung zu gewähren. Zwar wäre es Aufgabe der Ausländerbehörde, vor einer etwaigen Abschiebung die Schwester oder den Bruder ausfindig zu machen und von der Ankunft ihres Bruders zu informieren. Damit wäre es aber nicht getan. Es geht nicht darum, dem Kläger vorübergehend Hilfe zu leisten, um die Zeit bis zum Einleben in die srilankischen Verhältnisse zu überbrücken. Vielmehr ist auf Dauer umfangreiche Hilfe notwendig. Angesichts der langen Zeit, die der Kläger nicht mehr in Sri Lanka war, des nur spärlichen Kontaktes mit der Schwester, des fehlenden Kontaktes mit dem Bruder und des Umstandes, dass der Umgang mit dem Kläger unter Berücksichtigung der Schilderungen im Gutachten des Dr. S. nicht einfach sein dürfte, ist es völlig ungewiss, ob die Schwester oder der Bruder bereit und in der Lage sein würden, diese Hilfe dauerhaft zu leisten.
63Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Gutachten des Dr. S. mit einem Rückfall vor allem in Stress-Situationen zu rechnen ist. Auch nach dem Zeugnis des Vertragsarztes T. des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises T1. vom 1. März 2001 zeigt der Kläger trotz psychiatrischer Behandlung in Stress- Situationen aggressives Verhalten, wenn er sich oder sein Eigentum von anderen bedroht wähnt. Solchen Stress-Situationen, in denen sich der Kläger angegriffen fühlen kann, wird er in Sri Lanka voraussichtlich in höherem Maße ausgesetzt sein, als dies in Deutschland der Fall ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass sich nach dem
64Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Republik Sri Lanka vom 26. Juni 2007 - 508-516.80/3 LKA -
65die Lage vor allem für im Regierungsgebiet lebende Tamilen mit dem faktischen Wiederausbruch des Bürgerkrieges erheblich verschlechtert hat. Es finden ständig Razzien, PKW-Kontrollen und Verhaftungen statt. Auch in Colombo gehören Razzien und nächtliche Verhaftungsaktionen zur Tagesordnung. Damit besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch der Kläger in eine solche Kontrolle geraten wird, die einen Rückfall auslösen könnte.
66Alle diese besonderen Umstände zusammengenommen, die für sich alleine betrachtet möglicherweise für die Annahme eines Abschiebungsverbotes nicht ausreichen würden, lassen die Gefahr einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung als so real erscheinen, dass dem Kläger eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht zuzumuten ist.
67Ein Ausnahmefall, in dem das der Behörde im Rahmen der Sollvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen wegen besonderer Umstände des Einzelfalls zu Lasten des Betroffenen ausgeübt werden könnte, liegt nicht vor.
68In der vorliegenden Konstellation ist endlich nicht anzunehmen, dass § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Sperrwirkung entfaltet mit der Folge, dass Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG zu gewähren wäre. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Verfahren eines einzelnen Ausländers gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht.
69Vgl. zu §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG: BVerwG, Urteile vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973, vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (327), und vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.85 -, InfAuslR 1996, 289 (290).
70Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer Bevölkerungsgruppe, d.h. einer großen Zahl der im Abschiebezielstaat lebenden Personen, gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potentiell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden werden soll. § 60 Abs. 7 Satz 3
71AufenthG kann demnach anwendbar sein, wenn in dem betreffenden Land eine größere Gruppe von Personen von einer bestimmten Krankheit betroffen und damit derselben Gefahr ausgesetzt ist.
72Vgl. zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. April 2003 - 3 Bs 439/02 -, Asylmagazin 2003, 33.
73Das ist vorliegend schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Annahme eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerade an die besonderen Umstände in der Person des Klägers anknüpft.
74Wenn nach alledem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen ist, so ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides enthaltene Abschiebungsandrohung aufzuheben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht worden ist.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
77
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