Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 A 292/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 verpflichtet, seinen Bescheid vom 8. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zurückzunehmen und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger erlitt im August 1996 einen Motorradunfall, bei dem er sich unter anderem schwere Schädel- und Gesichtsverletzungen zuzog, die eine Erblindung des rechten Auges zur Folge hatten, während auf dem linken Auge zumindest zunächst noch ein - allerdings stark gemindertes - Sehvermögen verblieb. Seit dem 1. September 1999 gewährt der Beklagte dem Kläger Blindengeld in gesetzlicher Höhe. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob der Kläger auch schon für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld beanspruchen kann.
3Einen dahingehenden Antrag stellte der Kläger mit Schreiben vom 4. September 1998. Der dabei von ihm vorgelegte Schwerbehindertenausweis wies nicht das Merkzeichen "Bl" für Blindheit auf; das zuständige Versorgungsamt H. hatte mit Bescheid vom 2. Juni 1997 und nachfolgend mit Bescheid vom 23. August 1999 die Zuerkennung dieses Merkzeichens abgelehnt. Mit zwei getrennten Bescheiden vom 8. Oktober 1998 bewilligte der Beklagte dem Kläger Hilfe für hochgradig Sehbehinderte in Höhe von monatlich 150 DM, lehnte aber die Gewährung von Blindengeld mit der Begründung ab, auf dem besseren linken Auge betrage die Sehschärfe noch 1/20 der Norm und das Gesichtsfeld erreiche ausgehend vom Mittelpunkt des Gesichtsfeldes einen Bereich von 15 Grad. Den am 11. Dezember 1998 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte - wegen einer angenommenen Verfristung ohne erneute Sachprüfung - mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 als unzulässig zurück. In dem sich anschließenden Verwaltungsrechtsstreit (Az.: 11 K 6579/99) kam das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 16. Juli 2001 zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch des Klägers nicht, wie vom Beklagten angenommen, verfristet gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Blindengeld für die Zeit von September 1998 bis August 1999 lägen aber nicht vor, weil der Beklagte an die Feststellung des Versorgungsamts, der Kläger sei in dem genannten Zeitraum nicht blind gewesen, gebunden sei. Der im Wesentlichen auf behauptete Mängel des gerichtlichen Verfahrens gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wurde vom OVG NRW mit Beschluss vom 21. September 2001 abgelehnt (Az.: 16 A 3524/01).
4Nach einem neuerlichen Antrag des Klägers vom 9. Februar 2000 und der Vorlage weiterer ärztlicher Stellungnahmen erkannte das Versorgungsamt H1. dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 14. April 2000 unter entsprechender Rücknahme des vorangegangenen Bescheides vom 23. August 1999 mit Wirkung vom Tag der Antragstellung das Vorliegen der Voraussetzungen für das Merkzeichen "Bl" zu. Auf einen weitergehenden Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2001 hin beschied das Versorgungsamt am 21. Januar 2002 unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 14. April 2000 den Kläger schließlich dahingehend, dass er mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1998 das Merkzeichen "Bl" erhalte. Darauf wandte sich der Kläger am 5. Februar 2002 erneut an den Beklagten mit dem Begehren, ihm nun doch auch schon für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld anstelle der deutlich geringeren Hilfe für hochgradig Sehbehinderte zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 2002 unter Hinweis auf die bestandskräftige Ablehnung dieser Hilfe durch die vorangegangenen Bescheide ab. Eine Rücknahme dieser Ablehnungsbescheide komme nicht in Betracht, weil die diese allenfalls ermöglichende Vorschrift des § 44 SGB X im Blindengeldrecht nicht anwendbar sei.
5Unmittelbar vor der Zustellung dieses erneuten Ablehnungsbescheides, gegen den der Kläger Widerspruch erhob, hat der Kläger am 31. Mai 2002 Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben, die er nach der Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2003 fortführte und wie folgt begründete: Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts im Vorprozess, dass Bescheide des Versorgungsamtes für den Beklagten bei Entscheidungen über die Gewährung von Blindengeld bindende Wirkung entfalteten, sei mit der rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens "Bl" eine neue Situation eingetreten. Dem lasse sich nicht entgegensetzen, dass im Blindenhilferecht Notlagen nicht rückwirkend ausgeglichen werden könnten.
6Der Kläger hat beantragt,
7den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 zu verpflichten, seinen Bescheid vom 8. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zurückzunehmen und ihm, dem Kläger, für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 Blindengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen.
9Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 44 SGB X finde auf seinen Fall keine Anwendung. Der vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gestellte sozialhilferechtliche Grundsatz, wonach Hilfe nicht für die Vergangenheit beansprucht werden könne, sei auf das Blindengeld nicht übertragbar, denn dieses sei - anders als die Sozialhilfe - nicht zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage gedacht, sondern habe Versorgungscharakter. Das zeige sich unter anderem daran, dass das Blindengeld unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten gewährt werde. Es müsse auch kein konkreter Mehrbedarf nachgewiesen werden. Einschränkungen des Blindengeldanspruches beträfen lediglich den Fall, dass die bestimmungsgemäße Verwendung der Hilfe nicht sichergestellt sei.
10Der Kläger beantragt,
11das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen,
14und verweist darauf, dass die bisherige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts den fürsorgerechtlichen Charakter der Blindenhilfe und darauf beruhend auch die Anwendung sozialhilferechtlicher Grundsätze bejaht habe.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des Versorgungsamts H2. Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Berufung und die Klage sind zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Versagungsbescheides vom 8. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 sowie auf Gewährung von Blindengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999.
18Rechtsgrundlage für den Rücknahmeanspruch des Klägers ist - in entsprechender Anwendung - § 44 Abs. 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem sich als unrichtig erweisenden Sachverhalt ausgegangen worden ist und soweit deshalb - unter anderem - Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Vorschrift gilt auch für das Recht der Leistungen nach dem nordrhein-westfälischen Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430, 436), und ihre Voraussetzungen sind gegeben.
19Die grundsätzliche Anwendbarkeit des Sozialgesetzbuchs im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe folgt aus § 7 GHBG. Dort ist bestimmt, dass "im übrigen" die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) entsprechend gelten. Diese Verweisung bezieht sich gemäß der Überschrift ("Verfahrensvorschriften, Zuständigkeit") des 4. Teils (§§ 6 bis 8) des GHBG auf das Erste (Allgemeiner Teil) und Zehnte Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten) des SGB, soweit darin Regelungen über das Verwaltungsverfahren getroffen sind. Durch § 7 GHBG ist auch klargestellt, dass diejenigen Vorschriften des SGB I und X, die wie § 44 Abs. 1 SGB X unmittelbar Sozialleistungen bzw. Verwaltungsakte über Sozialleistungen zum Gegenstand haben, im Blinden- und Gehörlosenrecht unabhängig von der Frage Anwendung finden, ob die im GHBG geregelten Hilfen unter den Begriff der Sozialleistung im Sinne des Sozialgesetzbuchs fallen.
20Zum (verneinten) Sozialleistungscharakter landesrechtlicher Bestimmungen mit sozialer Zielsetzung (Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz) vgl. schon OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Juris; vgl. auch im Hinblick auf die Anwendung der §§ 103 und 107 SGB X auf das landesrechtliche Blindengeld in Sachsen-Anhalt BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 = FEVS 57, 145.
21Denn da die materiellen Regelungen über die Hilfen für Blinde (§§ 1 bis 3 GHBG), hochgradig Sehbehinderte (§ 4 GHBG) und Gehörlose (§ 5 GHBG) den wesentlichen Inhalt des GHBG ausmachen, kann die durch § 7 GHBG angeordnete Verweisung auf die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs nur bedeuten, dass die Bestimmungen des SGB I und X über das Verfahren bei der Gewährung - und auch der Rückabwicklung - von Sozialleistungen auch für die Gewährung und gegebenenfalls Rückabwicklung von Hilfen nach dem GHBG entsprechend gelten.
22Da gemäß § 7 GHBG das Verfahrensrecht des Sozialgesetzbuchs nur "im übrigen" entsprechend gilt, das heißt soweit sich aus dem GHBG selbst nichts Abweichendes ergibt, hängt die Anwendbarkeit des § 44 Abs. 1 SGB X davon ab, ob den sonstigen Regelungen des GHBG eine abweichende Regelung oder ein entgegenstehendes übergreifendes Strukturprinzip entnommen werden kann. Das ist zu verneinen. Die durch § 44 Abs. 1 SGB X letztlich ermöglichte und intendierte nachträgliche Gewährung von zuvor rechtswidrig abgelehnten Leistungen ist im Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe zunächst nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 6 Abs. 1 GHBG Leistungen nach diesem Gesetz von einem Antrag abhängig macht, denn hier - und generell in den von § 44 Abs. 1 SGB X erfassten Fällen - hat der rechtswidrigerweise abgelehnten Hilfegewährung ein Antrag zugrunde gelegen.
23Das vom Beklagten ins Feld geführte Strukturprinzip, nach dem Hilfe grundsätzlich nicht nach einer Deckung des in Rede stehenden Bedarfs bzw. - bei zeitabschnittsweise zu gewährender Hilfe - nach dem Ablauf des jeweiligen Zeitraums gewährt werden kann ("keine Hilfe für die Vergangenheit"), ist für das Recht der Blinden- und Gehörlosenhilfe nach dem GHBG - anders als zumindest im Grundsatz in der Sozialhilfe -
24vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 -, BVerwGE 90, 154 = FEVS 43, 59, und 5 C 26.88, BVerwGE 90, 160 = FEVS 43, 95; Urteil vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, BVerwGE 96, 152 = FEVS 45, 138; Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -, FEVS 55, 320 = NVwZ 2004, 1002; zum Ganzen eingehend Rothkegel, Die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, S. 66 bis 85, und Grieger, NWVBl. 1995, 201,
25nicht anwendbar. Allerdings war für das frühere Landesblindengeldrecht die Anwendung des Grundsatzes "keine Hilfe für die Vergangenheit" anerkannt.
26OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 1973 - VIII A 857/71 -, und vom 20. Dezember 1979 - VIII A 2000/76 -, insoweit nicht veröffentlicht in FEVS 29, 329.
27Diese Rechtsprechung, die für das frühere Blindenhilferecht eine rückwirkende Leistungsbewilligung grundsätzlich ausschloss, beruhte wesentlich auf der Annahme, dass das landesrechtlich geregelte Blindengeld wie auch die Sozialhilfe eine auf die Bewältigung einer konkreten, sofortige Hilfe erfordernden Notlage ausgerichtete Fürsorgeleistung sei. Dieser Gegenwartsbezug der Hilfe schließe es aus, Blindenhilfe gleichsam kompensatorisch für eine in der Vergangenheit liegende und damit bereits überwundene Bedarfszeit zu gewähren.
28Gegen diese Sichtweise spricht für das seit dem 1. Januar 1998 geltende GHBG mit entscheidendem Gewicht, dass ihm nicht entnommen werden kann, es handele sich bei den dort geregelten Hilfen um fürsorgerische Leistungen zur Abwendung konkreter Notlagen. Vielmehr hat die Blindenhilfe jedenfalls in der Ausgestaltung durch das GHBG weithin den Charakter einer Versorgungsleistung bzw. eines Nachteilsausgleichs für den von einem besonders schweren Schicksal betroffenen Personenkreis der Blinden.
29Ebenso für das hessische Landesblindenrecht: BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 37.01 -, BVerwGE 117, 172 = NVwZ-RR 2003, 506; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, FEVS 58, 389 = ZFSH/SGB 2007, 103.
30Diese Bewertung ist vielfach schon für das Blindengeld nach § 67 BSHG (nunmehr § 72 SGB XII) in Betracht gezogen worden, und zwar wegen der ohne konkreten Nachweis zugrundezulegenden Annahme eines blindheitsbedingt erhöhten finanziellen Bedarfs, wegen dessen Pauschalierung und wegen der relativ hoch bemessenen Einkommensgrenze (§ 81 Abs. 1 BSHG).
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 1976 - V C 7.76 -, BVerwGE 51, 281 = FEVS 25, 1; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 2006 - L 7 SO 5514/05 -, aaO.; W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Auflage, § 67 Rn. 2.
32Erst Recht bestehen durchgreifende Zweifel am Fürsorgecharakter der landesrechtlichen Blindenhilfebestimmungen, die sich zwar hinsichtlich der grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen und des Umfangs der Hilfen weitgehend an § 67 BSHG anlehnen, aber infolge des vollständigen Wegfalls einer Einkommens- und Vermögensanrechnung den Anwendungsbereich der Blindenhilfe in einer Weise ausgeweitet haben, die mit dem Charakter einer Hilfe für eine akute, sofortige Leistungen erfordernde Notlage nur noch schwerlich vereinbart werden kann.
33W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 2; Meusinger, in: Fichtner (Hrsg.), BSHG, Kommentar, § 67 Rn. 9; dahin tendierend, aber letztlich offengelassen in BVerwG, Urteil vom 6. September 1979 - 5 C 8.78 -, BVerwGE 58, 265; vgl. auch BGH, Urteil vom 24. September 1987 - III ZR 49/86 -, NJW 1988, 819 = ZfSH/SGB 1988, 141; anders etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 1998 - 6 S 1090/96 -, FEVS 48, 516, das von einer "besondere[n] (landesrechtliche[n]) Form der Sozialhilfe" spricht.
34Denn derjenige Blinde, der in guten Einkommensverhältnissen lebt, wird die vermehrten finanziellen Bedürfnisse, die auf seiner Erblindung beruhen, ohne Weiteres (zunächst) aus seinem Einkommen bestreiten können, so dass eine Notlage, die nur durch eine sofortige Hilfegewährung bewältigt werden kann, schon aus diesem Grund typischerweise nicht eintreten wird. Wenn das GHBG wie auch - soweit ersichtlich - die anderen landesrechtlichen Blindengeldbestimmungen den Hilfeanspruch unabhängig von der im Übrigen bestehenden wirtschaftlichen Lage des Blinden gewähren, führt das zu der Schlussfolgerung, dass der Gegenwartsbezug der Hilfeverbürgung in den Hintergrund und stattdessen der Gedanke eines versorgungsartigen Nachteilsausgleichs in den Vordergrund tritt. Ein derartiger Nachteilsausgleich kann aber auch nachträglich ermöglicht werden. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Blindengeld nicht vom Nachweis eines konkreten Bedarfs abhängt. Es entspräche daher durchaus den mit der Gewährung des Blindengeldes verfolgten Intentionen, wenn diese Hilfe statt oder neben der Befriedigung laufender blindheitsbedingter Bedürfnisse beispielsweise auch für höherwertige Anschaffungen - etwa spezielle Hilfsmittel - angespart und schließlich verwendet wird. Dass insoweit auch eine rückwirkend geleistete Hilfe nachteilsausgleichend eingesetzt werden kann, liegt auf der Hand.
35Auch die eine Anspruchsminderung (§ 2 Abs. 2 GHBG für Einrichtungsbewohner) bzw. eine Anrechnung anderweitiger Hilfeleistungen (§ 3 GHBG) vorsehenden Bestimmungen des nordrhein-westfälischen Blinden- und Gehörlosenhilferechts geben keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, das Blindengeld sei eine bedarfsorientierte und mit der Sozialhilfe strukturell verwandte Fürsorgeleistung. Wenngleich den genannten Anrechnungsvorschriften entnommen werden kann, dass bestimmte anderweitige Leistungen, etwa solche der Pflegeversicherung (§ 3 Abs. 2 und 3 GHBG), auf einen Bedarf bezogen sind, der - wie die teilweise Anrechnung verdeutlicht - auch vom Blindengeld abgedeckt ist, verbleibt es doch dabei, dass § 1 Abs. 1 GHBG lediglich einen als gegeben vorausgesetzten, pauschalen Bedarf des blinden Menschen berücksichtigt, der durch die genannten Minderungs- und Anrechnungsvorschriften in den dort geregelten Fällen - gleichfalls pauschalierend und in praktisch bedeutsameren Fällen auch nur teilweise - als gedeckt betrachtet wird.
36Des weiteren ist nichts dafür ersichtlich, dass wegen der Anrechnungsmöglichkeit nach § 3 GHBG eine rückwirkende Bewilligung von Blindengeld deshalb auszuscheiden habe, weil ansonsten die - gleichfalls vergangenheitsbezogene - Anrechnung nicht realisiert werden könnte. Die Bestimmungen des GHBG, insbesondere § 3, geben für eine derartige Beschränkung des Leistungsanspruchs nichts her, so dass alles dafür spricht, dass der Gesetzgeber diesen - in der Praxis vermutlich eher fernliegenden - Fall nicht bedacht hat. In aller Regel dürften zu einem Zeitpunkt, zu dem über eine rückwirkende Blindengeldgewährung zu entscheiden ist, auch die gegebenenfalls anzurechnenden Leistungen bereits erbracht worden sein, so dass diese ohne Weiteres im Rahmen der Bewilligungsentscheidung berücksichtigt werden können. Im Übrigen kommt in Betracht, die Erstattungsregelung des § 103 SGB X anzuwenden.
37So BSG, Urteil vom 11. November 2004 - B 9 VG 2/04 R -, BSGE 93, 290 = FEVS 57, 145.
38Schließlich spricht viel dafür, dass schon bei der Schaffung des Landesblindengeldgesetzes vom 16. Juni 1970 (GV. NRW. S. 435), der Vorläuferregelung zum GHBG, eine Gesetzesfassung angestrebt worden ist, die "deutlich die Züge und die Systematik eines versorgungsrechtlichen Gesetzes tragen" sollte, weil anderenfalls, das heißt bei einer fürsorgerechtlichen Ausgestaltung des Landesblindengesetzes, unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz des Landes Bedenken bestünden.
39Vgl. die Rede des damaligen nordrhein-westfälischen Arbeits- und Sozialministers Figgen im Landtag (Plenarprotokolle des Landtags Nordrhein- Westfalen, 6. Wahlperiode, Band 4, 73. Sitzung vom 21. April 1970, S. 3163 D).
40Diesen Bedenken, die sich insbesondere auf § 6 des ursprünglichen Gesetzentwurfs bezogen, ist bei den nachfolgenden Ausschussberatungen und im weiteren Gesetzgebungsverfahren Rechnung getragen worden.
41Vgl. zum kompetenzrechtlichen Ansatz nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 - 5 C 37.01 -, aaO.
42Ob trotz der nach alledem unverkennbaren versorgungsrechtlichen Züge des GHBG für andere Zusammenhänge die aus dem GHBG abzuleitenden Strukturprinzipien mit denen des Sozialhilferechts übereinstimmen und daher eine gleiche oder ähnliche Rechtsanwendung wie im Sozialhilferecht stattzufinden hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls für die hier in Rede stehende Frage der Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X ist aber nach dem Vorstehenden für die Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze kein Raum.
43Es bedarf daher keiner vertiefenden Prüfung, ob selbst im Falle der grundsätzlichen Geltung des Prinzips "keine Hilfe für die Vergangenheit" ein Ausnahmetatbestand angenommen werden könnte. Ausnahmen vom Erfordernis eines noch in der Gegenwart fortbestehenden Bedarfs sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für zwei Fallgruppen anerkannt worden, zum einen für Eilfälle um der Effektivität der gesetzlichen Leistungsverbürgung willen und zum anderen für den Fall der Einlegung von Rechtsbehelfen um der Effektivität des Rechtsschutzes auf Sozialhilfe willen.
44Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1992 - 5 C 12.87 und 5 C 26.88 - sowie vom 23. Juni 1994 - 5 C 26.92 -, jeweils aaO.
45Diesen Ausnahmetatbeständen könnte unter wertendem Gesichtspunkt der hier gegebene Fall gleichzuerachten sein, in dem die Entscheidung des Leistungsträgers über die Hilfegewährung zwingend an die Statusentscheidung einer anderen Behörde gebunden ist,
46vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 11. Juli 1985 - 7 C 44,83 -, BVerwGE 72, 8, und vom 27. Februar 1992 - 5 C 48.88 -, BVerwGE 90, 65 = NVwZ 1993, 586; OVG NRW, Urteil vom 8. September 1992 - 8 A 422/89 - und Beschluss vom 21. September 2001 - 16 A 3524/01 -,
47diese andere Behörde aber befugt ist, ihre Statusentscheidung rückwirkend zu ändern, und dies auch getan hat.
48Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X sind gegeben. Nach dem Erlass des Bescheides des Versorgungsamts H2. vom 21. Januar 2002 stand mit bindender Wirkung auch für den Beklagten fest, dass beim Kläger bereits seit dem 1. November 1998 das anspruchsbegründende Merkmal der Blindheit iSv § 1 Abs. 1 GHBG und nicht, wie auf der Grundlage der vorangegangenen Bescheide des Versorgungsamts angenommen, lediglich eine hochgradige Sehbehinderung iSv § 4 Abs. 2 GHBG vorgelegen hat. Daher hat der Beklagte dem Kläger für die elf Monate vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999 objektiv zu Unrecht lediglich eine Hilfe für hochgradig Sehbehinderte in Höhe von monatlich 150 DM bzw. 76,70 Euro und nicht stattdessen das deutlich höhere Blindengeld zuerkannt. Die Entscheidung des Beklagten beruhte zwar auf einer ihn bindenden Statusfeststellung des Versorgungsamtes. Nicht die Bindungswirkung ist jedoch die entscheidende Tatsache, sondern die mit Bindungswirkung getroffene Feststellung, dass der Kläger nicht blind sei. Dieser für die Entscheidung des Beklagten maßgebende Sachverhalt (vgl. § 1 Abs. 1 GHBG) hat sich als unrichtig herausgestellt. Der Kläger war im maßgebenden Zeitraum blind; das steht auf der Grundlage der rückwirkend geänderten Statusfeststellung des Versorgungsamtes fest.
49Sonstige Gründe, die dem Anspruch des Klägers auf Rücknahme der leistungsversagenden Bescheide des Beklagten entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Kläger auch nicht die Frist des § 44 Abs. 4 SGB X entgegengehalten werden, da für den Beginn der Rückberechnung dieser Vierjahresfrist nicht auf den - noch in der Zukunft liegenden - Rücknahmezeitpunkt, sondern auf den Zeitpunkt der Beantragung der Rücknahme abzustellen ist (§ 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X). Ein solcher Rücknahmeantrag ist sinngemäß in dem erneuten Antrag des Klägers auf Gewährung von Blindengeld vom 5. Februar 2002 zu sehen, da diese Gewährung zwingend die vorherige Rücknahme der leistungsversagenden Bescheide voraussetzte.
50Der Kläger hat des Weiteren Anspruch auf die Gewährung von Blindengeld - abzüglich der ihm statt dessen gewährten Hilfe für hochgradig Sehbehinderte - für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. August 1999. Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzung der Blindheit schon für diesen Zeitraum ergibt sich - wie schon dargelegt - aus der dahingehenden, für den Beklagten bindenden Statusfeststellung des Versorgungsamts H2. vom 21. Januar 2002.
51Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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