Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2657/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Unter entsprechender Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 6. Januar 2004 und dessen Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2004 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Nachlass wegen vorzeitiger Darlehensrückzahlung in Höhe von 1.879,31 Euro zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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