Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1354/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Juli 2007 zur Errichtung eines Einzelhauses mit vier Wohnungen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 71, Flurstück 344 wird angeordnet.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.


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