Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 E 503/07
Tenor
Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Dem Kläger wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtanwalt T. aus H. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist begründet.
3Der Kläger hat gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Er ist ausweislich der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Die Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Allerdings ist das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die angegriffenen Bescheide zu Recht davon ausgegangen, dass die Härtefallregelung des § 7 BeschVerfV nicht greift und dem Kläger wegen des Vorrangs deutscher oder ihnen gleichgestellter Arbeitnehmer die Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit zu versagen war, §§ 10 Satz 2 BeschVerfV, 39 Abs. 2 AufenthG. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Kläger mit der Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt hat. Hierauf kommt es indes nicht mehr an.
5Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist - wie bei der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, soweit es um das Vorliegen von Tatbestandsvoraussetzungen und die Frage geht, ob zwingende Versagungsgründe nach § 11 BeschVerfV vorliegen. Soweit die Überprüfung des Ermessens nach § 10 BeschVerfV in Rede steht, kommt es grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebene Sachlage an.
6So auch Armbruster, HTK/Rechtsschutz/2.7.5 - Klage auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.
7Am 28. August 2007 ist das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (BGBl I, S. 1970) in Kraft getreten, durch das Satz 3 in § 10 BeschVerfV eingefügt worden ist. Danach kann die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer - wie der Kläger - seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten haben. Eine Arbeitsmarktprüfung, von der § 7 BeschVerfV dispensieren könnte, findet danach nicht mehr statt. § 10 Satz 3 BeschVerfV zielt darauf ab, es geduldeten Ausländern nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet zu erleichtern, sich durch betriebliche Ausbildungen zu qualifizieren und den Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Die betroffenen geduldeten Ausländer erhalten damit einen uneingeschränkten und mit deutschen Ausbildungs- und Arbeitssuchenden gleichrangigen Zugang zu Ausbildung und Beschäftigung.
8Vgl. BT-Drucks. 16/5065, Begründung zu Art. 7 Abs. 5 Nr. 4.
9Kann dem Beschäftigungserlaubnisantrag der Vorrang deutscher und vergleichbarer Ausländer nicht mehr entgegengehalten werden, ist dem Beklagten hinsichtlich der Erteilung der Beschäftigungserlaubnis Ermessen eröffnet (kann.... erlaubt werden"), § 10 Satz 1 BeschVerfV. Hiervon hat der Beklagte - von der bisherigen Rechtslage ausgehend zutreffend - noch keinen Gebrauch gemacht. Dass das Erteilungsermessen aus sonstigen Gründen zwingend zur Versagung der Beschäftigungserlaubnis führen müsste (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null), ist nicht ersichtlich.
10Ergänzend merkt der Senat an: Nach nunmehriger Vorlage eines gültigen Nationalpasses scheidet ein Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 2. Alternative BeschVerfV wegen unzureichender Mitwirkung an der Beschaffung von Heimreisedokumenten aus.
11Vgl. zu diesem Aspekt: Senatsbeschlüsse vom 1. September 2006 - 17 B 1926/05 - und vom 27. Februar 2007 - 17 E 1441/06 -.
12Die Beiordnung von Rechtsanwalt T. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
13Das Beschwerdeverfahren des Klägers ist gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
14Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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