Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3769/04

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit mit ihm die Klage des damaligen Klägers zu 1. abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 23. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2001 verpflichtet, dem Kläger einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, soweit die Aufnahme des Klägers im Streit gestanden hat.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zum 8. November 2006 auf 10.000 EUR und für die Zeit danach auf 5.000 EUR festgesetzt.


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