Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 866/06

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit der Kläger die Erstattung seiner Aufwendungen für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Januar 2003 in Höhe von 143.050,56 EUR begehrt.

Im übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten bezüglich des abgelehnten Teils des Zulassungsantrags.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes bezüglich des zugelassenen Teils bleiben dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes für den abgelehnten Teil des Zulassungsantrags wird auf 60.116,66 EUR festgesetzt.


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