Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1695/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 1982/07 geführten Klage gegen die Entlassungsverfügung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2007 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2007 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.


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