Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 1521/05

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 25. Februar 2002 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 3. Januar 2001 aufzuheben und den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 unter Beachtung der Rechts- auffassung des Gerichts erneut zu beurteilen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.