Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1839/07
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.
1
G r ü n d e
2I.
3Die Amtszeit der Antragstellerin als gewählter Gleichstellungsbeauftragten der Agentur für Arbeit C. H. endet regulär am 22. März 2008. Sie streitet mit der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Handlungsempfehlung/Geschäftsan- weisung (HE/GA) der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit vom 30. November 2006 um Regelungen zur "Optimierung der inneren Verwaltung" mit Weisungscharakter, die u.a. die Verkürzung ihrer Amtszeit zum 31. Dezember 2007 zum Gegen- stand haben. Danach sollen die internen Verwaltungsaufgaben Personal, Controlling/Finanzen, Infrastruktur sowie infrastrukturelle Dienste nicht mehr eigenständig von jeder einzelnen der über 170 Agenturen für Arbeit wahrgenommen, sondern bundesweit in 45 sogenannten Internen Services für jeweils mehrere Arbeitsagenturen sowie bei fünf von zehn Regionaldirektionen für jeweils mehrere Regionaldirektionsbezirke zusammengefasst werden. Das Personal für die Aufgabengebiete der Internen Services wird organisatorisch der Agentur zugeordnet, bei der der Interne Service seinen Sitz hat, und dort dienst- und fachaufsichtlich dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin Interner Service (GIS) unterstellt. Die einzelnen Arbeitsagenturen behalten ihre Dienststelleneigenschaft. Der/die GIS ist zugleich Mitglied der Geschäftsführung aller Agenturen, für die der Interne Service seine Dienstleistungen erbringt. Die Amtszeiten der bisher bei den einzelnen Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten sollen gemäß der Nr. 9 der HE/GA einheitlich mit Ablauf des 31. Dezember 2007 enden. An deren Stelle soll sodann ab dem 1. Januar 2008 eine bei der für den Internen Service jeweils zuständigen Agentur neu zu bestellende Gleichstellungsbeauftragte treten. Im Einzelnen heißt es hierzu in Nr. 9 der HE/GA:
4"In Anbetracht der mit der Errichtung von Internen Services verbundenen Verlagerung für die Gleichstellungsbeauftragte relevanter Entscheidungskompetenzen auf die GIS sowie die ohnehin mit der Errichtung von Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II verbundenen Aufgabenentwicklung der GleiB ist ein Festhalten an den bisherigen Strukturen - eine GleiB für jede AA - aus verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten nicht mehr vertretbar. Die BA macht daher von der Möglichkeit des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG dahingehend Gebrauch, dass mit Ablauf des 31.12.2007 die Amtszeiten der derzeit bestellten GleiB in allen Agenturen für Arbeit enden und jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte bei der Agentur mit Sitz des Internen Service zu bestellen ist. Am 15. November 2007 finden generell Neuwahlen in allen Agenturen für Arbeit im Serviceverbund statt. Soweit bis dahin Amtszeiten der derzeit bestellten Gleichstellungsbeauftragten enden, werden die jeweiligen Bestellungen bis zum 31.12.2007 verlängert. Wahlberechtigt sind alle Frauen der dem jeweiligen Internen Service angeschlossenen Agenturen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts vorliegen. Hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise. Die gesetzlich geforderte Voraussetzung, dass das Konzept eine angemessene Vertretung aller weiblichen Beschäftigten aller Dienststellen durch eine Gleichstellungsbeauftragte gewährleistet, liegt vor. Dies ist insbesondere dadurch sichergestellt, dass die zuständige Gleichstellungsbeauftragte einer Vertrauensfrau mit ihrem Einverständnis Aufgaben zur eigenständigen Erledigung bei der örtlichen Dienststelle übertragen kann. Auch hierzu ergehen noch gesonderte Hinweise."
5Die HE/GA wurde auf der obersten Ebene der Bundesagentur für Arbeit unter Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale und des Hauptpersonalrats beschlossen.
6Ausweislich der Anlage 1 der HE/GA sollen die Aufgaben der internen Verwaltung für den Bereich der Arbeitsagenturen C. H. , C1. , L. und C2. bei der Agentur für Arbeit L. gebündelt werden.
7Die Antragstellerin legte am 6. Dezember 2006 wegen Verstoßes gegen §§ 16 Abs. 1, 17 ff. BGleiG Einspruch gegen die HE/GA ein, den die Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 19. Dezember 2006 u.a. mit der Begründung zurückwies, ein Teilverfahren im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG, in dessen Rahmen die Antragstellerin zu beteiligen gewesen wäre, habe nicht stattgefunden. Mit Vermerk vom 9. Januar 2007 erklärte die Antragsgegnerin den Versuch einer außergerichtlichen Einigung nach § 22 Abs. 1 BGleiG für gescheitert.
8Die Antragstellerin hat am 9. Februar 2007 Klage erhoben (Verfahren 15 K 457/07 Köln ) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe gegen ihre Beteiligungsrechte aus §§ 17 Abs. 2, 19 und 20 BGleiG verstoßen. Soweit die Antragsgegnerin behaupte, dass ein Teilverfahren im Rahmen der Erstellung der HE/GA nicht vorgelegen habe, werde dieser Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Sie, die Antragstellerin, sei nicht in der Lage, nachzuvollziehen, inwieweit tatsächlich die einzelnen Dienststellenleitungen - wenn auch nur bei der Entscheidungsfindung und Planung - beteiligt worden seien. Dessen ungeachtet stehe die Durchführung eines Teilverfahrens nicht zur Disposition der höheren Dienststelle, sondern müsse zur Einbeziehung der Belange von Beschäftigten nachgeordneter Dienststellen zwingend beachtet werden. Geschehe dies nicht, liege ein Beteiligungsfehler vor, der der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Des Weiteren hätte ihre vorzeitige Abberufung nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 7 BGleiG erfolgen dürfen, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen. Aus § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG ergebe sich weder ausdrücklich noch immanent die Befugnis zur vorzeitigen Beendigung des Amtes einer Gleichstellungsbeauftragten. Schließlich sei eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der betroffenen Dienststellen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG zukünftig nicht mehr gewährleistet.
9Die Antragstellerin hat in dem vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
101. festzustellen, dass sie in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gem. § 17 Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) bei der Erstellung der HE/GA zu beteiligen, verletzt ist,
112. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen hat, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. H. eingegriffen wird,
12hilfsweise,
13der Antragsgegnerin aufzugeben, die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligung gem. §§ 17, 19, 20 BGleiG vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2, 19, 20 BGleiG bei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu HE/GA zu beteiligen, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. H. eingegriffen wird,
143. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist,
154. festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 rechtswidrig ist,
16hilfsweise,
17der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem Amt abzuberufen bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist,
185. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß der Ziffer 9 der HE/GA vom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur HE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim Internen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service nicht am 15.11.2007 und nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Agentur für Arbeit C. H. durchzuführen,
19hilfsweise,
20die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, soweit die Abberufung und die Ersetzung des Amtes der Antragstellerin betroffen ist,
21hilfsweise,
22die aufschiebende Wirkung des Einspruchs der Antragstellerin vom 06.12.2006, soweit hierdurch ihr Tätigkeitsbereich in der Agentur für Arbeit C. H. betroffen ist, festzustellen.
23Die Antragsgegnerin hat beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Sie hat u.a. geltend gemacht, ein Teilverfahren habe nicht vorgelegen, weil die Organisationsentscheidung allein auf oberster Ebene unter Beteiligung der dortigen Gleichstellungsbeauftragten getroffen worden sei und örtliche Dienststellen an diesem Entscheidungsprozess nicht beteiligt gewesen seien. Im Übrigen gewährleiste die Ausstattung mit bestimmten Mindeststandards ein ordnungsgemäßes Arbeiten der neuen Gleichstellungsbeauftragten.
26Das Verwaltungsgericht hat die Anträge der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 abgelehnt und ausgeführt, die aufschiebende Wirkung ihres Einspruchs sei nicht mehr gegeben, weil der hierdurch bewirkte Suspensiveffekt mit der endgültigen Bescheidung des Einspruchs ende. Im Übrigen hat es in der Sache auf die Hauptsacheentscheidung vom selben Tag Bezug genommen, mit der die Klage der Antragstellerin im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen worden ist: Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 BGleiG liege nicht vor, da ein Teilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. H. nicht stattgefunden habe. Ausweislich der im Verfahren vorgelegten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. H. , Herrn Klebe, sei dieser an der inhaltlichen Vorbereitung der Neustrukturierung des Internen Services nicht beteiligt gewesen und habe daher weder theoretisch noch praktisch die Möglichkeit einer Einflussnahme auf die abschließenden Regelungen gehabt. Wie andere Geschäftsführungsmitglieder der örtlichen Agenturen sei auch er umfassend über die Neustrukturierung im Rahmen einer Veranstaltung des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit am 14. November 2006 informiert worden. Diesem Vorbringen sei die Antragstellerin nicht in substantiierter Form entgegengetreten. Aus § 17 Abs. 2 BGleiG folge auch keine Verpflichtung, bei der Vorbereitung von Maßnahmen einer höheren Dienststelle, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken könnten, Teilverfahren zur Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger durchzuführen. Der Überwachungsauftrag der Gleichstellungsbeauftragten der entscheidungsbefugten höheren Dienststelle beziehe sich ungeachtet der Existenz eigener Gleichstellungsbeauftragten bei den nachgeordneten Dienststellen und ohne Berücksichtigung dessen, ob sie von dort gewählt sei, auch darauf, zu prüfen, welche Auswirkungen die getroffenen Entscheidungen auf die nachgeordneten Dienststellen hätten und ob diese mit dem Bundesgleichstellungsgesetz vereinbar seien. Die Antragstellerin werde durch die vorzeitige Abberufung zum 31. Dezember 2007 ferner nicht in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt. Die Befugnis nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG zur Einführung einer neuen Struktur für die Ämter der Gleichstellungsbeauftragten schließe die Befugnis ein, die dem neuen Konzept entgegenstehenden Ämter von Gleichstellungsbeauftragten termingerecht und auch gegen den Willen der Amtsinhaberinnen beenden zu können. Wenn - wie hier - eine Dienststellenleitung keine Personalverwaltung mehr umfasse, sei es nach Sinn und Zweck des Gesetzes geboten, die Gleichstellungsbeauftragte dem Geschäftsführer Interner Service als Leiter der Personalverwaltung zuzuordnen. Schließlich sei auch sichergestellt, dass die weiblichen Beschäftigten aller hier in Rede stehenden Dienststellen angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten würden. Hier sei zunächst auf die Entlastungsvorschriften für die Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin sowie die Möglichkeit der Übertragung von Aufgaben zur eigenständigen Erledigung auf eine Vertrauensfrau bei der örtlichen Dienststelle zu verweisen. Zudem ergebe sich aus dem neugefassten Teil A 230 des Handbuchs des Dienstrechts - Allgemeiner Teil - der Bundesagentur für Arbeit, dass ab jeweils 1000 Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten Interner Service dieser auf Antrag eine Person als qualifizierte Mitarbeiterin für Sachbearbeitungszwecke zur Verfügung gestellt werde. Angesichts dessen sei vorliegend eine angemessene Vertretung auch bei einer Anzahl von ca. 3500 bis 4000 Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich des Internen Service L. hinreichend gewährleistet.
27Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Das Verwaltungsgericht habe sich lediglich mit der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs, nicht jedoch mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage beschäftigt. Weshalb die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Widerspruch zu § 22 Abs. 1 BGleiG stehe, werde aus der Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht deutlich. In der Sache unterstelle das Verwaltungsgericht zunächst, dass ein Teilverfahren auf der örtlichen Ebene der Agentur für Arbeit C. H. nicht stattgefunden habe, ohne allerdings näher in Erfahrung gebracht zu haben, inwieweit das Vorsitzende Mitglied der Geschäftsführung, Herr L1. , im Rahmen der Neustrukturierung beteiligt gewesen sei. Die vorgelegte dienstliche Erklärung sei relativ vage und wenig aussagekräftig, da aus ihr nicht hervorgehe, inwieweit Herr L1. nicht wenigstens auch nur informiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht gehe weiterhin zu Unrecht davon aus, dass die Verpflichtung zur Anhängigmachung eines Teilverfahrens nicht bestanden habe. Selbst wenn man seiner Auffassung insoweit folgen würde, hätte die Gleichstellungsbeauftragte in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit die Gleichstellungsbeauftragten in den örtlichen Agenturen gemäß § 17 Abs. 1 BGleiG informieren bzw. beteiligen müssen, so dass dann die Frage zu stellen sei, ob nicht das Versäumnis der dortigen Gleichstellungsbeauftragten der Zentrale der Bundesagentur selbst und mithin auch der Antragsgegnerin zugerechnet werden müsse. Hinzu komme, dass die Bundesagentur die Gleichstellungsbeauftragte in der Zentrale offenbar zur Verschwiegenheit verpflichtet habe, so dass schon aus diesem Grunde ein Teilverfahren hätte eingeleitet werden müssen, um den gesetzlichen Vorgaben gerecht zu werden. Zudem sei in diesem Zusammenhang der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie, die Antragstellerin, sei nicht Interessenvertreterin der weiblichen Beschäftigten in ihrer Dienststelle, zu widersprechen. Ebenfalls nicht haltbar sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit ihrer vorzeitigen Abberufung als Gleichstellungsbeauftragte. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit habe mittels der HE/GA rechtswidrig in das Organverhältnis der Dienststellenleitung zur örtlichen Gleichstellungsbeauftragten eingegriffen. Eine Gleichstellungsbeauftragte könne nicht von einem Organ abberufen werden, dass hierzu organisationsrechtlich gar nicht befugt sei. Sie hätte als örtliche Gleichstellungsbeauftragte mithin allenfalls von der Antragsgegnerin abberufen werden können, allerdings sei auch diese an die normierten Abberufungsgründe gebunden. Insoweit treffe § 16 Abs. 7 BGleiG eine abschließende Regelung. Um die Unabhängigkeit im Amt zu gewährleisten, sei die Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Hätte der Gesetzgeber weitere Gründe für eine Abberufung zulassen wollen, so hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Im Übrigen habe die Bundesagentur in rechtswidriger Weise von der Sonderregelung nach § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Gebrauch gemacht, da nicht sichergestellt sei, dass die weiblichen Beschäftigten in den dem Internen Service angeschlossenen Arbeitsagenturen zukünftig angemessen vertreten würden. Das diesbezügliche Konzept der Bundesagentur für Arbeit sehe lediglich eine Minimalausstattung vor. Es bleibe zudem ausgesprochen vage und unverbindlich. Schließlich sei anzumerken, dass über ihren Einspruch bis heute nicht durch die hierzu zuständige Zentrale der Bundesagentur entschieden worden sei, so dass dieser nach wie vor aufschiebende Wirkung entfalte. Zu den Einzelheiten und den damit verbundenen Belastungen der Gleichstellungsbeauftragen im Verbund und der angemessenen Vertretung der weiblichen Beschäftigten werde auf den Vortrag in der ersten Instanz verwiesen.
28Die Antragstellerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses
291. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Weigerung der Antragsgegnerin, sie im Rahmen des Teilverfahrens gem. § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA vom 30.11.2006 zu beteiligen, verletzt ist,
302. festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gem. §§ 17 Abs. 2 BGleiG bei der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu der HE/GA vom 30.11.2006 zu beteiligen hat, soweit ein Teilverfahren anhängig ist und/oder in ihre oder die Rechtsposition der Beschäftigten der Agentur für Arbeit in C. H. eingegriffen wird,
313. festzustellen, dass die Antragstellerin in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte durch die Abberufung zum 31.12.2007 durch die HE/GA vom 30.11.2006, Ziffer 9 aus dem Amt als Gleichstellungsbeauftragte verletzt ist,
324. festzustellen, dass die Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 rechtswidrig ist,
33hilfsweise für den Fall, dass das Gericht das Feststellungsinteresse gem. Antrag 3 und 4 für unzulässig erachten sollte,
34der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem Amt abzuberufen bis das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist oder ihre Amtszeit endet,
355. der Antragsgegnerin aufzugeben, das Amt der Antragstellerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht gemäß der Ziffer 9 der HE/GA vom 30.11.2006 bzw. der Ergänzung zur HE/GA vom 20.09.2007 durch eine beim Internen Service zuständige Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen und die Wahl und Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service nicht am 15.11.2007 und nicht vor der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache in der Agentur für Arbeit C. H. durchzuführen,
36hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgeht, dass vorliegend keine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO zulässig ist,
37die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.
38Die Antragsgegnerin beantragt,
39die Beschwerde zurückzuweisen.
40Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.
41II.
42Das Passivrubrum ist von Amts wegen dahin berichtigt worden, dass Antragsgegnerin die - aus mehreren natürlichen Personen bestehende - Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. H. ist.
43Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
44Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, soweit es um die erstrebte Abänderung des angefochtenen Beschlusses geht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch weiterverfolgten Anträgen zu entsprechen.
45Die Antragstellerin ist ebenso wie auch bereits das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der vorliegenden Fallkonstellation allein nach Maßgabe des § 123 VwGO in Betracht kommt (vgl. insoweit den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage). Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:
46Zunächst ist festzustellen, dass § 22 BGleiG keine ausdrückliche Regelung zum gerichtlich anzuwendenden Verfahrensrecht trifft. Allerdings bestimmt § 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Verwaltungsgericht anrufen kann, wenn ihr Einspruch (§ 21 BGleiG) erfolglos bleibt. Streitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten richten sich, soweit nicht im Einzelfall Abweichendes normiert ist, nach den Verfahrensvorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. § 22 BGleiG setzt damit - vorbehaltlich der in dieser Vorschrift selbst geregelten Besonderheiten - die Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung voraus. Dem entspricht der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zu Tage getretene Wille des Gesetzgebers, Streitigkeiten im vorliegenden Zusammenhang nicht, wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung in Anlehnung an § 83 BPersVG zunächst vorgesehen, den Regeln des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu unterwerfen, sondern auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung entscheiden zu lassen.
47Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gleichstellungsdurchsetzungsgesetz - DGleiG) sowie die Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 1) und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Anlage 2), BT-Drucks. 14/5679 S. 32 f., 36, 38.
48Für den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung ist allgemein anerkannt, dass sich im Rahmen von Organstreitverfahren die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO richtet, da Maßnahmen, die die Rechtsstellung von Organen oder Organteilen betreffen, mangels Außenwirkung per definitionem keine Verwaltungsaktsqualität besitzen.
49Vgl. zum Kommunalverfassungsstreit OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 - 15 A 460/88 -, DVBl. 1991, 495, sowie Beschluss vom 27. September 2002 - 15 B 855/02 -, NVwZ-RR 2003, 228.
50Um ein solches Organstreitverfahren handelt es sich der Sache nach auch bei dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 22 BGleiG. Die Gleichstellungsbeauftragte ist als Teil der Personalverwaltung (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) ein eigenständiges Kontrollorgan der Dienststelle, das nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG den Vollzug des Bundesgleichstellungsgesetzes sowie sonstiger die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffender Regelungen zu überwachen und zu fördern hat. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist vor diesem Hintergrund ausschließlich die Durchsetzung und Verteidigung der der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich zugewiesenen organschaftlichen Beteiligungs- und Kontrollrechte. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 3 BGleiG, wonach die Anrufung des Gerichts nur darauf gestützt werden kann, dass die - eigene - Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt oder einen den Vorschriften des Bundesgleichstellungsgesetzes nicht entsprechenden Gleichstellungsplan aufgestellt hat.
51Vgl. zur Einordnung als Organstreitverfahren bereits Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007 - 5 ME 222/07 -, Juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007 - VG 28 A 80.07 -, UA S. 6; s. auch v. Roetteken, BGleiG, Stand: September 2007, § 22 BGleiG Rn. 31 und 34; sowie die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, BT-Drucks. 14/5679, S. 36.
52Die sich aus der Einordnung als Organstreit ergebenden Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 VwGO werden schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens - anders als sonst in Organstreitigkeiten - zwingend (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGleiG) ein Einspruch der Gleichstellungsbeauftragen vorgeschaltet ist, der nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG aufschiebende Wirkung entfaltet, wenn nicht die Dienststelle gemäß § 21 Abs. 1 Satz 4 BGleiG in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Die insoweit vorgesehene entsprechende Anwendbarkeit der Regelungen über die aufschiebende Wirkung bleibt auf das dem gerichtlichen Rechtsschutz vorgeschaltete Einspruchsverfahren beschränkt. § 22 BGleiG sieht ein dem § 80 Abs. 5 VwGO entsprechendes gerichtliches Verfahren, welches nach Maßgabe des § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang vor dem vorläufigen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung hätte, ausdrücklich nicht vor, sondern bestimmt vielmehr in Abs. 1 Satz 4, dass die Anrufung des Gerichts keine aufschiebende Wirkung hat.
53Für eine Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausschließlich über § 123 VwGO, wenn über Organrechte der Gleichstellungsbeauftragten gestritten wird, etwa auch v. Roetteken, a.a.O., § 22 BGleiG Rn. 31.
54Dessen ungeachtet wäre vorliegend für eine gerichtliche Entscheidung in Analogie zu § 80 Abs. 5 VwGO aber auch schon deshalb kein Raum, weil die Gleichstellungsbeauftragte ein Einspruchsrecht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG nur bei gleichstellungsrechtlich relevanten Verstößen der (eigenen) Dienststelle hat, von ihrem Recht folglich nur auf der ihr zugeordneten Ebene Gebrauch machen und sich daher nicht gegen das Verhalten anderer, insbesondere höherer Dienststellen wenden kann.
55Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 21 BGleiG Rn. 13 ff.
56Darin liegt - ähnlich wie bei § 80 VwGO mit Blick auf die Handlungsform des Verwaltungsakts - eine gesetzlich vorgezeichnete Begrenzung für die Statthaftigkeit des Einspruchsrechts. Wie nachfolgend noch darzulegen sein wird, wendet sich die Antragstellerin unter Verkennung der Grenzen der ihr zugewiesenen Funktion als Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit C. H. aber ausschließlich gegen Entscheidungen oder Maßnahmen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit bzw. begehrt die Beteiligung an diesen, ohne dass insoweit ein damit verbundener oder eigenständiger Verstoß ihrer Dienststelle gegen solche Vorschriften des Bundesgleichgleichstellungsgesetzes oder sonstige Bestimmungen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen und deren Einhaltung zu überwachen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 BGleiG) die Antragstellerin berufen ist, tatsächlich vorliegt. Infolgedessen fehlt es von vornherein an einem statthaften Einspruch im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BGleiG, so dass im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren im Ergebnis keine Veranlassung besteht, eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO in Erwägung zu ziehen, um dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen; denn alle hierauf gerichteten Überlegungen würden sachlogisch die Statthaftigkeit des Einspruchs voraussetzen.
57Richtet sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorliegend nach § 123 VwGO, so hat die Beschwerde der Antragstellerin mit allen (verbliebenen) Anträgen keinen Erfolg.
58Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1., mit dem die Antragstellerin der Sache nach ein Beteiligungsrecht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG bei der Erstellung der HE/GA vom 30. November 2007 behauptet, ist ungeachtet der auch insoweit nicht ganz unproblematischen Antragsbefugnis und der Frage eines Anordnungsgrundes jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
59Nach § 17 Abs. 2 BGleiG hat, soweit in höheren Dienststellen Entscheidungen für nachgeordnete Dienststellen getroffen werden, jede beteiligte Dienststelle die für sie zuständige Gleichstellungsbeauftragte gemäß den §§ 19 und 20 BGleiG an dem bei ihr anhängigen Teilverfahren zu beteiligen. Ihrem unmissverständlichen Wortlaut nach setzt diese Vorschrift die Beteiligung der nachgeordneten Dienststelle und die hieraus resultierende Anhängigkeit eines Teilverfahrens voraus. Die Antragstellerin hat indes schon im Ansatz nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der Erstellung der HE/GA im Rahmen eines solchen Teilverfahrens beteiligt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat unter eingehender Würdigung der diesbezüglichen Angaben der Antragsgegnerin sowie der von ihm eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden Mitglieds der Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. H. , Herrn L1. , keinerlei Anhaltspunkte für die Durchführung eines Teilverfahrens auf örtlicher Ebene festzustellen vermocht. Was die Antragstellerin dem entgegensetzt geht auch im Beschwerdeverfahren über bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Soweit sie meint, es liege nahe, dass die örtliche Geschäftsführung über die Planungen im Vorfeld zumindest informiert gewesen sei, reicht dies zur Glaubhaftmachung eines bei der Antragsgegnerin durchgeführten Teilverfahrens ersichtlich nicht aus. Abgesehen davon, dass die etwaige Information nachgeordneter Dienststellen nicht zwangsläufig mit deren Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 2 BGleiG gleichgesetzt werden kann, bietet die dienstliche Stellungnahme des Herrn L1. vom 21. August 2007 im Übrigen keine Grundlage für derlei Spekulationen, so dass das Verwaltungsgericht weiteren Aufklärungsbedarf betreffend einen Vorgang zu Recht verneint hat, der nach allen zur Verfügung stehenden Erkenntnissen gar nicht stattgefunden hat.
60Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann aus § 17 Abs. 2 BGleiG keine Verpflichtung übergeordneter Dienststellen hergeleitet werden, bei der Vorbereitung von Entscheidungen, die sich auch auf die örtliche Ebene auswirken können, Teilverfahren unter Einbeziehung der örtlichen Entscheidungsträger und der dortigen Gleichstellungsbeauftragten durchzuführen. Die Vorschrift regelt (lediglich) die Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten für den Fall, dass tatsächlich ein Teilverfahren stattfindet. Ob ein Teilverfahren durchgeführt wird, liegt demgegenüber allein im Organisationsermessen der höheren Dienststelle und entzieht sich damit dem Einfluss der nachgeordneten Dienststelle und der bei dieser bestellten Gleichstellungsbeauftragten. Wie bereits dargelegt, ist die Gleichstellungsbeauftragte nach § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGleiG als Teil der Personalverwaltung unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet, so dass sie für sich keine weitergehenden Kompetenzen als diese selbst in Anspruch nehmen kann.
61So auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2007 - 9 E 651/07 -, Juris Rn. 58; VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2007 - 6 A 63/07 -, UA S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2007, a.a.O., UA S. 7 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007 - 2 L 350/07 -, BA S. 8 f.
62Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Gegenauffassung, die in der Nichtbeteiligung nachgeordneter Dienststellen u.U. einen Beteiligungsfehler sehen will, den die nachgeordnete Dienststellenleitung sich zurechnen lassen müsse und den die dortige Gleichstellungsbeauftragte gerichtlich geltend machen könne,
63vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 17 BGleiG Rn. 26; im Ergebnis auch VG Stade, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 B 609/07 -, BA S. 7 f.,
64findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze noch vermag sie zu erklären, aus welchem Grunde es einer solchen Auslegung überhaupt bedarf. Trifft nämlich eine übergeordnete Dienststelle Entscheidungen, die (auch) ihr nachgeordnete Dienststellen berühren, erstreckt sich die Überwachungsfunktion der bei der höheren Dienststelle tätigen Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 BGleiG ohne weiteres auch darauf zu prüfen, ob und ggf. wie sich die getroffenen Entscheidungen auf die nachgeordneten Dienststellen und die dort tätigen Beschäftigten unter gleichstellungsrechtlichen Gesichtspunkten auswirken. Dabei ist unerheblich, dass die Gleichstellungsbeauftragte der höheren Dienststelle ausschließlich von den dortigen Beschäftigten gewählt wird. Wie sich aus der Zuordnung der Gleichstellungsbeauftragten zur Personalverwaltung ergibt, ist sie unbeschadet ihrer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten ihrer Dienststelle - anders als im Bereich der Personal- und Schwerbehindertenvertretung - nicht deren Interessenvertreterin, sondern Sachwalterin der mit dem Bundesgleichstellungsgesetz verfolgten Ziele und damit dem allgemeinen Interesse verpflichtet.
65Vgl. v. Roetteken, a.a.O., § 18 BGleiG Rn. 12.
66Die so verstandene Funktion der Gleichstellungsbeauftragten schließt objektiv- rechtlich die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten ihrer jeweiligen Dienststelle (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG) ein, lässt eine einseitige Verengung hierauf, wie sie der Antragstellerin offensichtlich vorschwebt, aber nicht zu, so dass auch die Wahrung der Interessen der in nachgeordneten Dienststellen tätigen (weiblichen) Beschäftigten die Konstruktion einer Beteiligungspflicht der dortigen Gleichstellungsbeauftragten über den in § 17 Abs. 2 BGleiG ausdrücklich geregelten Fall eines anhängigen Teilverfahrens hinaus nicht erfordert.
67Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, die Gleichstellungsbeauftragte der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit sei ihren aus § 17 Abs. 1 BGleiG folgenden Informationspflichten gegenüber den Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststellen - auf Veranlassung der Zentrale - nicht nachgekommen, ergibt sich auch daraus keine Beteiligungspflicht gemäß § 17 Abs. 2 BGleiG. § 17 Abs. 1 BGleiG normiert - anders als die Antragstellerin wohl meint - keine Art von Ersatzverfahren zu der Stufenbeteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG mit der Folge, dass etwa bei Nichtdurchführung des einen Verfahrens zwingend das andere durchzuführen wäre, sondern legt lediglich die Verantwortlichkeit der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde für den Informations- und Erfahrungsaustausch der Gleichstellungsbeauftragten in ihrem Geschäftsbereich fest. Ungeachtet dessen, ob sich aus § 17 Abs. 1 BGleiG ein umfassender Informationsanspruch der Gleichstellungsbeauftragten nachgeordneter Behörden gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörde ergibt, kann die Antragstellerin aus der behaupteten Verletzung eines solchen Informationsanspruchs damit jedenfalls nichts für einen Anspruch auf Beteiligung nach § 17 Abs. 2 BGleiG gegen die Antragsgegnerin herleiten. Dafür, dass die Gleichstellungsbeauftragte bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit im Übrigen gehindert gewesen wäre, ihre Beteiligungs- und Kontrollrechte effektiv wahrzunehmen, ergeben sich schließlich auch aus dem Vorbringen der Antragstellerin keinerlei Anhaltspunkte.
68Der Feststellungsantrag zu 2. ist aus entsprechenden Erwägungen erfolglos, soweit die Antragstellerin damit ihre zukünftige Beteiligung an der weiteren Erstellung von HE/GA bzw. Ergänzungen zu der HE/GA vom 30. November 2007 bereits unabhängig von der Durchführung von Teilverfahren erreichen will. Im Übrigen fehlt das für die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis, da ihr Vorbringen nicht den geringsten Anhalt dafür bietet, dass die Antragsgegnerin ihre Beteiligung im Rahmen eines in Zukunft anhängig werdenden Teilverfahrens rechtswidrig verweigern würde.
69Die Feststellungsanträge zu 3. und 4., mit denen die Antragstellerin sich der Sache nach übereinstimmend gegen ihre vorzeitige Abberufung aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten zum 31. Dezember 2007 nach Maßgabe der Nr. 9 der HE/GA vom 30. November 2007 wendet, sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. Abgesehen von dem hier nicht interessierenden Fall des § 22 Abs. 3 Nr. 2 BGleiG kann die Anrufung des Gerichts nach Nr. 1 der Vorschrift nur darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Diese Regelung ist Ausdruck der Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens als Organstreit und beschränkt die Antrags- bzw. Klagebefugnis der Gleichstellungsbeauftragten auf die Geltendmachung (möglicher) Rechtsverletzungen durch die Dienststelle, der sie organisatorisch zugeordnet ist. Die Antragstellerin richtet sich vorliegend jedoch ersichtlich nicht gegen eine Maßnahme der Antragsgegnerin, sondern allein gegen eine für die nachgeordneten Dienststellen verbindliche Organisationsentscheidung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit.
70Eine Antragsbefugnis ergibt sich in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass die vorzeitige Abberufung einer Gleichstellungsbeauftragten einen entsprechenden Umsetzungsakt durch die zuständige Dienststellenleitung erfordern würde.
71So im Ergebnis aber Nds. OVG, Beschluss vom 9. November 2007, a.a.O., Juris Rn. 25, unter Hinweis darauf, dass es zur Erlangung der Amtsstellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BGleiG neben deren Wahl eines umsetzenden Bestellungsaktes der Dienststellenleitung bedürfe.
72Unabhängig davon, ob ein solcher Umsetzungsakt seitens der örtlichen Dienststellenleitung vorliegend tatsächlich erforderlich ist und dementsprechend bereits vorgenommen wurde oder noch vorzunehmen wäre, käme diesem aufgrund der in Nr. 9 der HE/GA verbindlich getroffenen Entscheidung, wonach die Amtszeiten der jeweils bestellten Gleichstellungsbeauftragten in allen Agenturen für Arbeit mit Ablauf des 31. Dezember 2007 enden, jedenfalls insoweit, als er das vorzeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten beträfe, keine eigenständige (konstitutive) Bedeutung zu, so dass es nicht gerechtfertigt ist, der Antragstellerin allein mit Blick hierauf ein gerichtliches Antragsrecht zuzubilligen. Denn die wie auch immer im Übrigen rechtlich einzuordnende Umsetzung der "Abberufung" vom Amt der Gleichstellungsbeauftragten ist lediglich sachlogische Konsequenz aus dem Wegfall des Arbeitsbereiches für eine Gleichstellungsbeauftragte in C. H. in Verbindung mit der zentralisierenden Auslagerung des Aufgabenbereichs "Personal" nach L. . Die Dienststellenleitung hat insoweit keinen eigenständigen Gestaltungsspielraum, dessen Wahrnehmung zu Rechtsverletzungen führen könnte, die zu beanstanden die Antragstellerin befugt sein könnte. Soweit ein ggf. notwendiger Umsetzungsakt demgegenüber (allein) die Zuweisung eines neuen Aufgabenkreises innerhalb der Agentur für Arbeit C. H. beträfe, wäre die Antragstellerin hierdurch nicht (mehr) in ihrer organschaftlichen Rechtsstellung als Gleichstellungsbeauftragte, sondern lediglich als sonstiges Glied der Verwaltung betroffen.
73Ebenso sind Überlegungen abzulehnen, die örtliche Dienststellenleitung müsse sich, um der dortigen Gleichstellungsbeauftragten die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu ermöglichen, die in Nr. 9 der HE/GA getroffenen Entscheidungen zurechnen lassen.
74So VG Arnsberg, Beschluss vom 8. August 2007, a.a.O., BA S. 11 f.
75Wie bereits oben dargelegt, durchbricht die Annahme, eine nachgeordnete Dienststelle habe ungeachtet ihres fehlenden Einflusses hierauf u.U. für Entscheidungen und Maßnahmen der höheren Dienststelle einzustehen, ohne zureichenden Grund das im Bundesgleichstellungsgesetz selbst angelegte Prinzip ausschließlich dienststellenbezogener Beteiligungs- und Kontrollrechte einer Gleichstellungsbeauftragten.
76Auf die sowohl von den Beteiligten als auch vom Verwaltungsgericht eingehend erörterte Frage, ob die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit berechtigt war, die Amtszeit der in den örtlichen Arbeitsagenturen tätigen Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig zum 31. Dezember 2007 enden zu lassen, kommt es danach im vorliegenden Verfahren nicht an. Diese kann lediglich durch die bei der Zentrale der Bundesagentur bestellte Gleichstellungsbeauftragte zum Gegenstand gerichtlicher Überprüfung gemacht werden. Damit aber ist zugleich der Wahrung gleichstellungsrechtlicher Belange auch auf örtlicher Ebene hinreichend Rechnung getragen.
77Was den im vorliegenden Zusammenhang gestellten Hilfsantrag betrifft, der Antragsgegnerin aufzugeben, es vorläufig zu unterlassen, die Antragstellerin aus dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten abzuberufen, bedürfte es dessen Entscheidung zunächst schon gar nicht, da die seitens der Antragstellerin hierfür formulierte Bedingung nicht erfüllt ist. Dessen ungeachtet fehlt es aber auch insoweit an der notwendigen Antragsbefugnis, da die Antragstellerin sich bei zutreffendem Verständnis ihres Begehrens erneut allein gegen eine Maßnahme der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit wendet. Wegen der weiteren Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kann im Übrigen dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen im Rahmen eines auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Organstreitverfahrens eine einstweilige Anordnung, durch deren Erlass Handlungs- und Unterlassungspflichten auferlegt würden und darüber hinaus - wie hier - die Hauptsache (wesentlich) vorweggenommen würde, überhaupt ergehen könnte.
78Der Antrag zu 5. ist schließlich bereits infolge Zeitablaufs unzulässig geworden, soweit die Antragstellerin begehrt, die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service betreffend die Agentur für Arbeit C. H. nicht vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache durchzuführen, da die nach Nr. 9 der HE/GA vorgesehenen Neuwahlen mittlerweile am 15. November 2007 stattgefunden haben. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin begehrt, ihr Amt vorläufig nicht durch eine beim Internen Service bestellte Gleichstellungsbeauftragte zu ersetzen, ist aus den vorgenannten Gründen wiederum eine Antragsbefugnis nicht gegeben.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht vor dem Hintergrund der vom Senat für zutreffend gehaltenen Begründung der erstinstanzlichen Festsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG.
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