Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 943/07

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 15.000 EUR bestimmt.


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