Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 2398/03

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als der Kläger zu Niederschlagsentwässerungsgebühren in Höhe von 53.949,30 DM bezogen auf die westlichen Grundstücksflächen mit einer Größe von 17.403 m2 für die Jahre 1993 bis 1996 herangezogen worden ist.

Unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil werden die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge wie folgt verteilt: Von den Kosten der I. Instanz trägt der Kläger 29,2 % der bis zur erstinstanzlichen teilweisen Hauptsacheerledigung und 39,2 % der danach entstandenen Kosten; im Übrigen trägt der Beklagte die Kosten. Hinsichtlich des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 12,6 % der bis zum Beschluss des Senats vom 11. September 2007 entstandenen Kosten sowie die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens; der Beklagte trägt 87,4 % der bis zum Beschluss des Senats vom 11. September 2007 entstandenen Kosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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