Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 767/07.BDG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Fernmeldesekretärs (Besoldungsgruppe A 6 BBesO) zurückgestuft.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweils Beteiligte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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