Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 1403/05

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. März 2005 wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sie unter Aufhebung des Bescheids vom 12. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 auf Neubescheidung des Erlassantrags der Klägerin sowie auf Rückzahlung einer überzahlten Abwasserabgabe gerichtet ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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