Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1194/02
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II, Zeitraum 2001 - 2045. Er ist seit Juli 1997 Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung Immerath Flur Flurstück im Gebiet der Stadt Erkelenz; seit September 2000 ist er Alleineigentümer. Der Rahmenbetriebsplan sieht für das Jahr 2017 die Inanspruchnahme des Grundstücks für den Braunkohlentagebau vor.
3Der Abbau im östlichen Teilbereich des Braunkohlentagebaus Garzweiler (Garzweiler I, früher: Frimmersdorf) erfolgte zunächst auf der Grundlage von Rahmenbetriebsplänen, die in den Jahren 1976 und 1984 zugelassen worden waren, sowie auf der Grundlage des durch Erlass vom 19. September 1984 genehmigten Braunkohlenplans Frimmersdorf. Ausweislich des von der Landesplanungsbehörde mit Erlass vom 31. März 1995 genehmigten Braunkohlenplans Garzweiler II (GV. NRW. S. 202, 338) soll sich der Abbaubereich des Tagebaus Garzweiler II auf ein Gebiet von etwa 48 km2 Größe erstrecken; der Tagebau soll 2045 abgeschlossen sein.
4Der angegriffenen Zulassung des Rahmenbetriebsplans ging folgendes Verfahren voraus: Nachdem die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im August 1987 einen Antrag auf Aufstellung eines Braunkohlenplans Garzweiler II gestellt hatte, legte sie dem vormals zuständigen Bergamt Köln im November 1987 einen Rahmenbetriebsplan vom 5. Oktober 1987 betreffend den Tagebau Garzweiler I/II für das sich an den seinerzeit zugelassenen Plan (Planstand 1997) anschließende Abbaugebiet von Garzweiler I sowie das seinerzeit in den Blick genommene (größere) Abbaugebiet Garzweiler II zur Zulassung vor. Im Folgenden kam es zu Verzögerungen bei der Aufstellung des Braunkohlenplans Garzweiler II, weil der Braunkohlenausschuss im Jahre 1989 eine Entkoppelung von Garzweiler I und II gefordert hatte. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen reichte dann im Mai 1992 bei dem seinerzeit zuständigen Bergamt Köln einen "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I vom 5. Oktober 1987, Antrag auf Teilzulassung für den Zeitraum 1996 - 2001" zur Zulassung ein. Diese (Teil-)Zulassung erfolgte am 29. Juli 1994. Unter dem 31. August 1995 legte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen dem damals zuständigen Bergamt Düren einen weiteren Antrag auf Teilzulassung, nämlich den "Rahmenbetriebsplan für den Tagebau Garzweiler I/II vom 05.10.1987 mit Änderungen und Ergänzungen vom 31. August 1995 für den Zeitraum 2001 - 2045" zur Zulassung vor. Hierin sind unter anderem Änderungen hinsichtlich der im Braunkohlenplanverfahren vorgenommenen Verkleinerung des Abbaufeldes Garzweiler II im Norden und Westen berücksichtigt. Das in diesem Rahmenbetriebsplan dargestellte Abbauvorhaben schließt an den unter dem 29. Juli 1994 zugelassenen Tagebaustand im Jahre 2001 auf dem Gebiet des Abbaufeldes Garzweiler I an.
5Das damals zuständige Bergamt Düren ließ durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 22. Dezember 1997 den o. g. Rahmenbetriebsplan befristet bis zum 31. Dezember 2045 zu. Die Zulassung erfasste neben dem (verkleinerten) Abbaugebiet des Braunkohlenplans Garzweiler II eine trapezförmige Fläche des Abbaubereichs des Braunkohlenplans Frimmersdorf (Garzweiler I).
6Hiergegen legte der Kläger im Januar 1998 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen auf eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 GG und des Art. 11 GG stützte; zudem bemängelte er das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2000 wies das damals zuständige Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen (nunmehr: Bezirksregierung Arnsberg) den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Widerspruchsbefugnis, jedenfalls sei der Rahmenbetriebsplan rechtmäßig.
8Mit der Klage gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hat der Kläger geltend gemacht: Schon die Zulassung des Rahmenbetriebsplans verletze ihn in seinen Rechten. Effektiver Rechtsschutz könne nur gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gewährt werden. Das Abwarten des Grundabtretungsverfahrens sei unzumutbar. Die Zulassung sei insbesondere wegen Verstoßes gegen die Grundrechte der Oberflächeneigentümer rechtswidrig. Das Bundesberggesetz ermögliche die Berücksichtigung der Grundrechte der Oberflächeneigentümer im Rahmen der §§ 48 Abs. 2 und 55 BBergG. Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei ferner rechtswidrig, weil weder ein Planfeststellungsbeschluss ergangen noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.
9Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage mit Urteil vom 10. Dezember 2001 abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers hat der Senat mit Urteil vom 7. Juni 2005 zurückgewiesen und ausgeführt: Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die angegriffene Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht in seinen Rechten verletzt werde. Erst im Grundabtretungsverfahren komme es zu einem Eingriff in das Eigentumsrecht eines vom Abbau betroffenen Oberflächeneigentümers. Auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greife die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für ein Vorhaben zum obertägigen Braunkohleabbau (noch) nicht in das Eigentum der betroffenen Oberflächeneigentümer ein; vielmehr werde der Eingriff erst durch den Grundabtretungsbeschluss bewirkt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die frühere bergrechtliche Rechtsprechung für den Steinkohlebergbau im Lichte des Art. 14 GG dahingehend fortentwickelt habe, dass die im Betriebsplanzulassungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§§ 48, 55 BBergG) in gewissem Umfang Drittschutz vermittelten, sei diese Rechtsprechung auf die Situation im Braunkohlentagebau nicht übertragbar.
10Auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 - das Urteil vom 7. Juni 2005 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt: § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verlange, dass bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für einen Tagebau die Interessen der Eigentümer berücksichtigt werden, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entfalte zu ihren Gunsten drittschützende Wirkung. Die betroffenen Eigentümer könnten gestützt auf diese Vorschrift geltend machen, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans sie in eigenen Rechten verletze. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten habe, halte es daran nicht fest. Wegen der Einzelheiten des Revisionsverfahrens sowie der weiteren Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird auf dessen Urteil vom 29. Juni 2006 verwiesen.
11Der Kläger trägt nach der Zurückverweisung der Sache zur weiteren Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor:
12Der Funktionsvorgänger der Beklagten habe es entgegen § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG unterlassen, die von dem Tagebauvorhaben betroffenen Personen anzuhören, weil er angenommen habe, er müsse die subjektiven Betroffenheiten der im Abbaugebiet lebenden und Eigentum haltenden Personen nicht als einen der Zulassung entgegenstehenden öffentlichen Belang berücksichtigen. Deshalb sei die Rahmenbetriebsplanzulassung gegenwärtig rechtswidrig und dürfe nicht weiter vollzogen werden. Eine nachträgliche Anhörung nur seiner - des Klägers - Person sei angesichts der in der Betroffenheit von ca. 7.600 Menschen liegenden, dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht ausreichend.
13Ein Tagebauvorhaben widerspreche nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern müsse, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums Privater nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. Diese fehlende Rechtfertigung des Vorhabens folge zunächst daraus, dass seine Durchführung nicht zur Gewährleistung eines dringenden und überwiegenden öffentlichen Bedürfnisses zwingend erforderlich sei. Es komme darauf an, ob und ggf. inwieweit die umfängliche Gewinnung der im Abbaufeld lagernden Braunkohle zur Sicherstellung der Stromversorgung der Bevölkerung zwingend notwendig sei. Um den Anforderungen zu genügen, die der Eigentumsschutz gemäß Art. 14 GG an das Vorliegen einer zwingenden Notwendigkeit der Inanspruchnahme des Grundeigentums Dritter zwecks Gewährleistung eines dringenden Allgemeinwohlbedürfnisses stelle, müsse zusätzlich geprüft werden, ob das generelle öffentliche Interesse an der Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit gerade auch die Verstromung derjenigen Braunkohle erfordere, welche im Abbaufeld Garzweiler II" lagere. Dazu fehle es in den von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen zur Rahmenbetriebsplanzulassung sowie im Zulassungs- und Widerspruchsbescheid an hinreichenden Darlegungen. Ohne Beantwortung dieser Frage sei der Zulassungsbescheid aufgrund eines essentiellen Ermittlungsdefizits rechtswidrig.
14Unabhängig davon ergebe sich aus den Gutachten des Öko-Instituts vom Februar 2004 und April 2005, dass die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit, insbesondere im Grundlastbereich, von der Aufrechterhaltung einer die Inanspruchnahme seines Grundstücks erfordernden Braunkohlenförderung tatsächlich nicht abhängig sei. Dies sei indes für die Rechtmäßigkeit einer Enteignung erforderlich. Die Stromversorgung der Bevölkerung sei tatsächlich bereits gegenwärtig in einem Umfang gesichert, dessen Aufrechterhaltung jedenfalls nicht von der Förderung und Verstromung der im Tagebaugebiet Garzweiler II lagernden Braunkohle abhängig sei. Die Durchführung des Tagebaus Garzweiler II sei demnach nicht geboten, um die Stromversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Begriff der Versorgungssicherheit sei entsprechend den Ausführungen in den Gutachten des Öko-Instituts zu bestimmen. Es spreche vieles dafür, dass die physische Versorgung mit Steinkohle und Erdgas mittelfristig gesichert sei. Die ökonomische Versorgungssicherheit werde vor allem durch Preisschwankungen auf den globalen Brennstoffmärkten und durch den Grad des Wettbewerbs auf dem Strommarkt beeinflusst und durch einen großen Anteil an heimischer Braunkohle nicht erhöht. Vielmehr liefen hier die Interessen der Beigeladenen einerseits und der Stromkunden andererseits diametral auseinander.
15Nachhaltige Maßnahmen zur wirksamen Erhöhung der Versorgungssicherheit und Versorgungszuverlässigkeit wären statt einer weiteren Braunkohleverstromung eine starke Reduzierung des Stromverbrauchs durch Energiesparmaßnahmen, die Erhöhung der Verbrauchseffizienz, der verstärkte Ausbau erneuerbarer Energien und anderer dezentraler Technologien sowie die transparente und faire Regulierung des Wettbewerbs auf dem Strom- und Gasmarkt. Dies betreffe die Marktzutrittsbedingungen von Neueinsteigern, den Netzzugang und die Netznutzung.
16Die Allgemeinwohldienlichkeit der Inanspruchnahme des Eigentums eines anderen müsse gerade unter den Bedingungen des liberalisierten Energiemarkts und des Wegfalls geschlossener Stromversorgungsgebiete in der Weise dargetan werden, dass ohne Inanspruchnahme des fraglichen Grundstücks die Energieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland oder einem bestimmten Teilgebiet gefährdet wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es für die Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG unabdingbar, dass der Gemeinwohlbezug der werbenden Tätigkeit des Unternehmens kein bloßer tatsächlicher Reflex bleibe, sondern auf Dauer garantiert sei. Dazu sei eine gesetzlich vorgesehene effektive rechtliche Bindung des begünstigten Privaten an das Gemeinwohl notwendig. An einer solchen Bindung mangele es vorliegend, die Beigeladene sei in ihren unternehmerischen Entscheidungen, ob und wie sie ihre Tagebaue weiter betreibe bzw. ihre Kraftwerke künftig auslaste, völlig frei. Da in einem liberalisierten Energiemarkt keine Versorgungsverantwortung eines bestimmten Kraftwerkbetreibers für ein bestimmtes Gebiet bestehe, sei die Stromversorgungssicherheit der Bevölkerung nicht davon abhängig, dass ein einzelnes Unternehmen auf eine bestimmte Art und Weise Strom erzeugen könne.
17Einem öffentlichen Interesse am Erhalt bzw. der Schaffung von Arbeitsplätzen für die Durchführung des Tagebaus Garzweiler II könne nicht abstrakt generell ein solches Gewicht zukommen, dass andere gegen die Durchführung des Tagebauvorhabens streitende Belange sich diesem gegenüber nicht durchsetzen könnten. Die Beklagte habe von der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis dazu verlangt, welche Anzahl von Arbeitsplätzen bei einer Versagung oder Beschränkung der Betriebsplanzulassung definitiv langfristig verloren gehe. Die im Verfahren 11 A 3051/06 betreffend den Grundabtretungsbeschluss der Beklagten vom 9. Juni 2005 genannte Zahl von 3.200 direkten Arbeitsplätzen, die vom Tagebau Garzweiler gesichert werden sollten, sei durch nichts unterlegt worden. Demgegenüber sei im Bereich der erneuerbaren Energien ein positiver Beschäftigungstrend zu verzeichnen.
18Die Aussagen und Wertentscheidungen der nordrhein-westfälischen Braunkohlenplanung könnten das Erfordernis einer eigenen Auseinandersetzung mit der Frage des Bestehens einer zwingenden Erforderlichkeit des Tagebauvorhabens der Beigeladenen nicht ersetzen. Braunkohlenpläne entfalteten auch nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 keine Wirkung auf privates Grundeigentum.
19Das Tagebauvorhaben belaste und beeinträchtige die im Abbaugebiet lebenden Menschen, welche gezwungen würden, ihre Häuser und Wohnungen und ihre Heimat aufzugeben. Die Vermeidung dieses auf ca. 7.600 in den 19 Ortschaften bzw. Einsiedelhöfen im Abbaugebiet lebende Menschen ausgeübten Zwangs zur Umsiedlung sei ein höchst gewichtiger öffentlicher Belang, dessen Beachtung zu einer Untersagung der Betriebsplanzulassung bzw. jedenfalls, soweit technisch möglich, zu einer Beschränkung führen müsse. Die zwangsweise Umsiedlung führe zu unzulässigen Eingriffen in das Grundrecht der Betroffenen auf negative Freizügigkeit, das Art. 11 GG gewährleiste. Zudem führe der durch die Umsiedlung verursachte Heimatverlust der Betroffenen zu dauerhaftem Stress und gefährde damit die Gesundheit eines nicht eingrenzbaren Kreises der betroffenen Bevölkerung.
20Rechtswidrig sei die Rahmenbetriebsplanzulassung auch deshalb, weil das öffentliche Interesse an einer klimaverträglichen Stromerzeugung überwiege. Die Verstromung von Braunkohle sei die mit den höchsten Emissionen von Kohlendioxid verbundene Art der Energiegewinnung. Die Verpflichtungen zur größtmöglichen Reduzierung des Kohlendioxidausstoßes zur Abwendung bzw. Abmilderung des Klimawandels verlangten es, die fortgesetzte Förderung und Verstromung von Braunkohle nicht zwangsweise zu ermöglichen. Angesichts der bestehenden, insbesondere auch klimaschonenderen Alternativen der Sicherstellung der Stromversorgungssicherheit, dürften deshalb keine Eingriffe in die Grundrechte Dritter vollzogen werden.
21Die Beigeladene sei der größte Kohlendioxid-Emittent Europas. Die Kohlendioxidemissionen der RWE-Kraftwerke im Rheinland verharrten dabei über die Jahre weitgehend stabil auf hohem Niveau. Der von der Beigeladenen vorgetragene Ersatz von Altanlagen und die Weiterentwicklung der Kraftwerkstechnik könne nicht im Rahmen einer Abwägung zu Gunsten des Braunkohlentagebaus und der Braunkohlenverstromung berücksichtigt werden. Mit der Inbetriebnahme neuer Braunkohlenblöcke lege die Beigeladene keineswegs alte Kraftwerksblöcke gleicher Leistung still. Damit kündige sie einseitig die bereits 1994 getroffene Vereinbarung mit der Landesregierung auf, die die Genehmigung von Garzweiler II an die Umsetzung eines umfangreichen Kraftwerkserneuerungsprogramms geknüpft habe. Rechtswidrig sei die Rahmenbetriebsplanzulassung auch deshalb, weil das Interesse an einer Vermeidung von Feinstaubbelastungen überwiege.
22Ferner sei die Rahmenbetriebsplanzulassung rechtswidrig, weil das öffentliche Interesse an einer Vermeidung erheblicher Eingriffe in Natur und Landschaft überwiege. Die vollständige Abgrabung einer ganzen Landschaft stelle den größtmöglichen Eingriff in Flora und Fauna, Boden, Grundwasser und Landschaftsbild dar. Die Natur werde nicht nur im engeren Sinne, wie etwa durch § 4 LG NRW in den Blick genommen, beschädigt und zerstört, sondern auch in einem weit verstandenen Sinne unter Einbeziehung des Grundwasser- und Bodenschutzes. Die im Vorhabengebiet bestehende Kulturlandschaft mit hochwertigen Lößböden werde durch den Braunkohlenabbau unwiederbringlich beseitigt. Die Abbaumaßnahmen beeinträchtigten mithin auch die Nutzung anderer Bodenschätze als Braunkohle, insbesondere des Grundwassers, der hochwertigen Lößböden und mineralischer Rohstoffe, die zum überwiegenden Teil als Abraum bzw. Sümpfungswasser entsorgt würden, ohne dass eine adäquate Nutzung erfolge. Im Bereich des Abbaugebiets Garzweiler II werde ein Restloch von rund 2.800 ha verbleiben, das in einer Größenordnung von 2.300 ha geflutet werden solle, wobei der entstehende Restsee wahrscheinlich niemals die ökologische Funktion eines stehenden Gewässers werde erfüllen können. Das Vorhaben führe insbesondere wegen der Grundwasserabsenkungen zudem zur Zerstörung bzw. schwerwiegenden Beeinträchtigung von besonders schutzwürdigen Gebieten. Der Naturpark Maas-Schwalm-Nette" unterliege dem Geltungsbereich der Flora-Fauna- Habitat-Richtlinie. Gleiches gelte für die Gebiete Krickenbecker Seen" und Meinweg" (Niederlande), die zudem als besondere Schutzgebiete nach der Vogelschutz-Richtlinie ausgewiesen seien. Innerhalb des Planungsraums befänden sich zudem 95 Baudenkmäler, die in den Denkmallisten der Gemeinden verzeichnet seien sowie 30 zur Eintragung vorgesehene Baudenkmäler und ein Denkmalbereich (Ortslage Keyenberg). Zusätzlich seien - Mitte 1994 nach den Angaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Rahmenbetriebsplanzulassungsantrag - 5 eingetragene und 6 zur Eintragung vorgesehene Bodendenkmäler zu nennen.
23Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 20. November 2006 (Bl. 1245 bis 1268 der Gerichtsakte) nebst mit Schriftsatz vom 23. November 2006 nachgereichter Anlagen sowie den Schriftsatz vom 18. Mai 2007 (Bl. 1447 bis 1553 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
24Der Kläger beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und den Zulassungsbescheid des Bergamts Düren vom 22. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2000 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
29Obwohl es für die Zulassung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ankomme, also den 24. Februar 2000, habe sie neuere Prognosen, Studien und Untersuchungen insoweit ergänzend betrachtet und nachvollziehend überprüft, ob sich hieraus ein anderer Trend ergebe als aus den zum Entscheidungszeitpunkt maßgebenden Prognosen. Es stehe fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung des Rahmenbetriebsplans auch im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 gegeben seien. Insbesondere stünden der Zulassung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Ob öffentliche Interessen der Gewinnung von Braunkohle nach § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstünden, sei durch Abwägung verschiedener Belange (großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken, Umsiedlung zahlreicher Menschen, völlige Umgestaltung der Landschaft, öffentliche Interessen im übrigen) mit den Allgemeinwohlbelangen, insbesondere der Bodenschatzgewinnung zur Sicherung der Rohstoffversorgung zum Zwecke der Energieerzeugung und den Bergbaubelangen, insbesondere einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und -führung festzustellen.
30Das Tagebauvorhaben diene der Sicherstellung der Stromversorgung durch Versorgung mit heimischen Energiestoffen und damit einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel. Die Gewinnung von Braunkohle aus heimischen Lagerstätten diene nach der Rechtsprechung der Versorgungssicherung der Braunkohlekraftwerke mit Energierohstoffen und damit einem Gemeinwohlziel von hohem Rang. Bezogen auf die Rechts- und Sachlage, die der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung entspreche, sei diese Auffassung in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zuletzt durch den Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen in seinem Urteil vom 25. November 2005 - Vf 119-V III-04 - zutreffend festgestellt worden. Entsprechende Feststellungen ergäben sich auch aus den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1997 zu den kommunalen Verfassungsbeschwerden gegen den Braunkohlenplan Garzweiler II. Die energiewirtschaftliche Erforderlichkeit der Braunkohlegewinnung werde auch durch die Ausführungen in dem genehmigten Braunkohlenplan Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath bestätigt, in dem auf der Grundlage der Leitentscheidungen der Landesregierung ebenfalls die Notwendigkeit bejaht werde, Braunkohle aus dem Tagebau Garzweiler II zum Zwecke der Verstromung und Sicherung der Energieversorgung zu gewinnen. Dementsprechend habe das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordhrein-Westfalen am 12. Dezember 2006 anlässlich der 131. Sitzung des Braunkohlenausschusses am 15. Dezember 2006 ein Statement zur Bedeutung der Braunkohle als Bestandteil der Energiepolitik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen" abgegeben. Der Kläger greife ohne Erfolg die energiewirtschaftlichen Prognosen an, die basierend auf energiewirtschaftlichen Gutachten Grundlage der Zulassung des Plans seien. Der Kläger verkenne, dass es für die Beantwortung der Frage, ob das Abbauvorhaben der Sicherung der Rohstoffversorgung diene, nicht darauf ankomme, ob die im Abbaufeld lagernde Braunkohle zur Sicherung der Stromversorgung der Bevölkerung zwingend benötigt werde, ob also ansonsten die Stromversorgung zusammenbreche. Entscheidend sei vielmehr, ob der Energierohstoff in technisch und wirtschaftlich sachgemäßer Betriebsführung (§ 77 Abs. 2 BBergG) gewonnen und nach Maßgabe von § 1 EnWG in den angrenzenden Kraftwerken zur Stromerzeugung genutzt werde. Die Landesverfassungsgerichte hätten bereits wiederholt festgestellt, dass es für die Sicherung der Rohstoffversorgung zum Zwecke der Energieerzeugung nicht darauf ankomme, ob ohne die beabsichtigte Gewinnung sozusagen die Lichter ausgingen". Die Ausführungen des Klägers zur Versorgungssicherheit führten nicht weiter, weil es nicht um physische" Versorgungssicherheit in der von ihm dargelegten Weise gehe. Dass die im Tagebau Garzweiler gewonnene Braunkohle der Versorgung der benachbarten Kraftwerke und damit sowohl der Sicherung der Rohstoffversorgung als auch der Energieerzeugung diene, sei erwiesen und werde letztlich auch vom Kläger nicht bestritten. Der Kläger gehe im übrigen von einem spätestens seit dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 überholten Modell geschlossener Energiemärkte aus. Die Vorstellung des Klägers laufe auf eine zentral- staatliche Kontingentbewirtschaftung der Energienachfrage und Energieerzeugung hinaus. Wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung klargestellt habe, habe der Gesetzgeber durch das Energiewirtschaftsgesetz 1998 einen Ordnungsrahmen gesetzt, innerhalb dessen das Gemeinwohlziel der Energieversorgung im Sinne von § 1 EnWG durch Private unter Marktbedingungen erreicht werden solle. Die damit einhergehende Gewährleistungsverantwortung des Staats beinhalte, die gesetzlichen und administrativen Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, eine an § 1 EnWG orientierte Energieerzeugung unter Nutzung heimischer Energierohstoffe zu ermöglichen. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, in Anwendung von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG fiktive Deckungsbeitragsrechnungen des Tagebaus Garzweiler I/II für die Energieversorgung zu erstellen. Auch die Darlegungen des Klägers zu dem Stichwort ökonomische" Versorgungssicherheit seien nicht geeignet, die Gemeinwohldienlichkeit der Energierohstoffgewinnung in Garzweiler bzw. die Verstromung der abgebauten Braunkohle im Lichte des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Frage zu stellen.
31Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei ferner durch berechtigte Belange des Bergbaus gerechtfertigt. Dem Grundeigentum betroffener Eigentümer sei auch die Bergbauberechtigung der Beigeladenen gegenüberzustellen.
32Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 habe sich nichts daran geändert, dass der Kläger in Bezug auf die dem Naturschutz dienenden Vorschriften, insbesondere auch des Gemeinschaftsrechts, keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen könne.
33Die Beigeladene beantragt,
34die Berufung zurückzuweisen.
35Zur Begründung führt sie im Anschluss an das Vorbringen der Beklagten im Wesentlichen aus:
36Die Rahmenbetriebsplanzulassung sei nicht aufgrund der fehlenden Anhörung aller von dem Tagebauvorhaben betroffenen Personen rechtswidrig. Ein umfassendes öffentliches Anhörungsverfahren habe im Braunkohlenplanverfahren stattgefunden. Die Unterlagen aus dem Braunkohlenplanverfahren hätten der Bergbehörde zur Verfügung gestanden. Diese Fallkonstellation habe es der Beklagten gestattet, für ihre ergänzende Prüfung davon auszugehen, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine Anhörung der Eigentümer und sonstigen Betroffenen im Tagebaugebiet nicht geboten gewesen sei. Abgesehen davon könne sich der Kläger auf eine etwaige Verletzung von Verfahrensrechten Dritter nicht berufen.
37Das Tagebauvorhaben Garzweiler I/II diene der Sicherstellung der Stromversorgung und damit einem überragend wichtigen Gemeinwohlziel. Dieses rechtfertige auch die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken und die damit verbundene Umsiedlung zahlreicher Menschen sowie die - im Zuge der unter Beachtung der öffentlichen Interessen im Braunkohlenplan festgelegten Wiedernutzbarmachung erfolgende - Umgestaltung der Landschaft.
38Die Sicherstellung der Stromversorgung sei ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Berechtigte Zweifel daran, dass die Braunkohlenverstromung einen beachtlichen Beitrag zur Versorgungssicherheit in Deutschland leiste, seien dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Seine Annahme, Versorgungssicherheit könne auch mittels anderer Energieträger wie Steinkohle oder Erdgas gewährleistet werden, sei nicht geeignet, den beachtlichen Beitrag der Braunkohlenverstromung zur Versorgungssicherheit in Frage zu stellen. Es sei letztlich eine politische Entscheidung, wie die Versorgungssicherheit in Deutschland gewährleistet werde. Ohne entsprechende gesetzliche Regelungen, die entweder die eine oder die andere Maßnahme verböten oder einschränkten, könnten grundsätzlich alle Energieträger im Sinne einer Allgemeinwohldienlichkeit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten. Dabei sei insbesondere auch die Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers zu Gunsten der Braunkohle in der Rohstoffsicherungsklausel der §§ 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG, sowie die Wertentscheidung in den §§ 25 Abs. 4 und 26 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms Nordrhein-Westfalen sowie in §§ 24 ff., 34 Abs. 4 LPlG NRW in Verbindung mit den Braunkohlenplänen Frimmersdorf und Garzweiler II zu berücksichtigen. Der Rückgriff auf heimische Braunkohle sei auch deshalb von besonderer Bedeutung, weil ihre Gewinnung und Verstromung subventionsfrei erfolge und im Gegensatz zu anderen Energieträgern wie Erdgas und zunehmend auch Steinkohle jede Abhängigkeit von ausländischen Energieträgern entfalle.
39Für die zu treffende Abwägungsentscheidung komme es auf eine Gesamtbetrachtung der betroffenen Grundstücke an. Es bedürfe keiner individuellen Betrachtung jedes einzelnen im Abbaugebiet gelegenen Grundstücks oder der individuellen Belange der einzelnen Eigentümer. Dies ergebe sich u. a. aus der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Verknüpfung der Rahmenbetriebsplanzulassung mit der in § 77 Abs. 2 BBergG normierten Grundabtretungsvoraussetzung. Danach werde durch die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans für das Grundabtretungsverfahren festgestellt, dass das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung entspreche und die Benutzung der Grundstücke für das Abbauvorhaben unter diesem Gesichtspunkt notwendig sei. Wenn die Rahmenbetriebsplanzulassung die genannte Feststellungswirkung habe, dann müssten notwendigerweise im Zulassungsverfahren die Voraussetzungen geprüft werden, auf die sich die Feststellung beziehen solle. Das seien, wie vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, die in § 77 Abs. 2 BBergG genannten Anforderungen. Die Rahmenbetriebsplanzulassung enthalte hingegen nicht zugleich auch die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 BBergG erfüllt seien. Dann könne es aber auch nicht geboten sein, im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen, wie sie in § 79 Abs. 1 BBergG erst für die Grundabtretung selbst vorgesehen sei. Eine einzelfallbezogene Betrachtung der Grundstücke sei nach § 79 Abs. 1 BBergG erst bei der konkreten Grundabtretung anzustellen, nicht hingegen bereits bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 BBergG.
40Es bestehe ein überwiegendes Interesse an der Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke im Abbaugebiet. Die großflächige Inanspruchnahme der Grundstücke für das Tagebauvorhaben sei notwendig. Sie entspreche einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung und damit den Anforderungen des § 77 Abs. 2 BBergG. Dies ergebe sich bereits aus den Ausführungen in Zusammenhang mit der Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995. Allein mit eigenen Grundstücken könne der Tagebau nicht realisiert werden, folglich sei die Benutzung sämtlicher im betroffenen Gebiet gelegener Grundstücke notwendig im Sinne von § 77 Abs. 1 und 2 BBergG.
41Die mit der Inanspruchnahme ihrer Grundstücke verbundene Belastung der Betroffenen sei zwar zunächst beträchtlich, werde jedoch durch die vorgesehenen Kompensations- und Entschädigungsleistungen in weitem Umfang ausgeglichen oder jedenfalls auf ein zumutbares Maß beschränkt. Soweit unter Berücksichtigung der Kompensations- und Entschädigungsmaßnahmen den von der Inanspruchnahme der Grundstücke betroffenen Personen Nachteile verblieben, würden diese auch in ihrer Summe durch das gewichtige Gemeinwohlinteresse an der Energieversorgung überwogen. Der Inanspruchnahme von Grundstücken über den langen Abbauzeitraum korrespondiere eine ebensolange durch den Braunkohlenabbau gesicherte Energieversorgung aus einer versorgungssicheren und krisenfesten Quelle. Geplant sei die Förderung von 35 bis 40 Millionen Tonnen Braunkohle jährlich. Dies entspreche einem Anteil von 35 bis 40 % an der gesamten Braunkohlenförderung im rheinischen Braunkohlenrevier. Über die Verstromung dieser jährlichen Braunkohlenmenge sei nach heutigen Wirkungsgraden eine Strommenge von 35 TWh zu erzeugen, mit einer aufgrund verbesserter Wirkungsgrade künftig tendenziell steigenden Ausbeute. Mit dieser Strommenge ließen sich nach derzeitigem Nachfrageverhalten rund 10 Millionen Haushalte versorgen. Die Braunkohlenförderung und -verstromung stehe mit dem Klimaschutz im Einklang. Dieses Interesse an der Stromerzeugung überwiege die verbleibenden und unvermeidlichen Belastungen der durch die Inanspruchnahme der Grundstücke Betroffenen. Die in dem Genehmigungsbescheid des (damaligen) Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1995 zum Braunkohlenplan Garzweiler II zum Ausdruck gekommene Abwägungsentscheidung sei nach wie vor zutreffend und behalte auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ihre Gültigkeit und Berechtigung.
42Auch Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht als überwiegende öffentliche Belange entgegen. Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Sümpfung sowie die Versickerung seien inzwischen erteilt und bestandskräftig.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 11 A 3051/06 und der abgeschlossenen, ebenfalls die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II betreffenden Verfahren 11 A 1192/02, 11 A 1193/02, 21 A 1190/02 und 21 A 1191/02 und der zu sämtlichen Verfahren geführten Beiakten verwiesen. Alle diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
45Das Passivrubrum war aufgrund der Zuständigkeitsänderung durch Art. 1 § 5 des Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) zu ändern. Die Bezirksregierung Arnsberg ist als Funktionsnachfolgerin des zum 1. Januar 2007 aufgelösten Bergamts Düren Beklagte.
46Vgl. zum gesetzlichen Parteiwechsel in entsprechenden Fällen: BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, juris, Rn. 17 des Langtextes.
47A. Die Berufung ist mit dem Hauptantrag zulässig, indes nicht begründet. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
48I. Ohne Erfolg rügt der Kläger zunächst in formeller Hinsicht die fehlende Anhörung aller vom Tagebau betroffenen Personen. Die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans ist eine gebundene Entscheidung. Sie ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil Belange betroffener Eigentümer nicht in die behördliche Prüfung einbezogen worden sind.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
50- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 27).
51Entsprechendes gilt für das vom Kläger behauptete Ermittlungsdefizit.
52II. Die angefochtene Zulassungsentscheidung verletzt den Kläger auch nicht infolge von Verstößen gegen Bestimmungen des materiellen Rechts
53in seinen Rechten.
54Für die gerichtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Zulassungsentscheidung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zugrunde zu legen.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1998
56- 21 A 7553/95 -, ZfB 1998, 146 (153).
57Maßgeblich sind deshalb die Bestimmungen des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der durch Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187) geänderten Fassung.
581. Ausgangspunkt für die Prüfung ist nach der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen, drittschützende Wirkung entfaltet. Muss die Bergbehörde nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG eine beabsichtigte Gewinnung untersagen oder beschränken, weil die für sie erforderliche Inanspruchnahme von Grundstücken öffentlichen Interessen widerspricht, diente diese Untersagung oder Beschränkung der Zulassung gleichzeitig den Interessen des einzelnen Eigentümers, auf dessen Eigentum sonst zugegriffen werden müsste. Die öffentlichen Interessen i. S. d. § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind zugleich die Interessen, aus denen sein Grundstück nicht für das Vorhaben in Anspruch genommen werden darf.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
60- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (211¸ Rn. 22).
61Für die so verstandene Zulassungsfähigkeit des Vorhabens kommt es auch darauf an, ob das Abbauvorhaben durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, den dort anstehenden Bodenschatz zur Sicherung der Rohstoffversorgung abzubauen, und ob deshalb die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen und das völlige Umgestalten der Landschaft mit öffentlichen Interessen vereinbar ist. Ein Tagebauvorhaben widerspricht dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, wenn bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern muss, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt ist.
62BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
63- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209 f.,
64Rn. 19).
65Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das angegriffene Vorhaben nicht dem so verstandenen öffentlichen Interesse widerspricht.
66Bei der Prüfung geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser durch die Zulassung des Rahmenbetriebsplans in einer Weise betroffen ist, die einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses etwa im Fernstraßenrecht nahe kommt und dass deshalb auch eine Prüfung objektiv-rechtlicher Belange geboten ist. Dafür spricht, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zugleich die Interessen sind, aus denen das Grundstück eines Eigentümers nicht in Anspruch genommen werden darf.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
68- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (211, Rn. 22).
69Nach den für den Bereich des Planfeststellungsrechts von der Rechtsprechung für den Rechtsschutz eigentumsbetroffener Kläger entwickelten Grundsätzen sind - jedenfalls grundsätzlich - auch öffentliche Belange zu prüfen und zu berücksichtigen, die die Vereinbarkeit des Zulassungsvorhabens mit einschlägigen objektivrechtlichen Rechtsvorschriften betreffen.
70Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. März 2006
71- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (297 f.),
72vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (78) und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (382) sowie Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl. 2000, S. 197 ff., m. w. N.
73a) Das Vorhaben ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Braunkohle im Bereich des Rahmenbetriebsplans zur Sicherung der Rohstoffversorgung für die Stromerzeugung abzubauen (energiepolitische Erforderlichkeit").
74Die Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates ist eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002
76- 4 C 7.01 - , BVerwGE 117, 138 (140); OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 S 25.07 -, juris, Rn. 41 des Langtextes; OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (305 f.), m. w. N.
77aa) Erforderlichkeit" für die Energieversorgung ist im vorliegenden energiepolitischen Zusammenhang entgegen der Auffassung des Klägers nicht als Unabdingbarkeit" zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Sachgesetzlichkeiten des seit 1998 liberalisierten Energiemarkts. Würde etwa der Nachweis gefordert, dass gerade ein jeweils in Frage stehendes Vorhaben zur Deckung eines auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Daten prognostizierten erhöhten Energiebedarfs erforderlich ist, dass also Braunkohle aus einem bestimmten Tagebau unabdingbar ist und dass der prognostizierte Bedarf nicht auch anderweitig gedeckt werden kann, so könnte die Berechtigung jedes Vorhabens bestritten werden. Denn in einem liberalisierten Strommarkt, in dem es nicht mehr bestimmten Energieversorgern ausschließlich zugewiesene Versorgungsgebiete gibt, wird so gut wie immer dargelegt werden können, dass ein Bedarf anderweitig gedeckt werden kann.
78Vgl. dazu: Degenhart, Wirtschafts-, Energie- und Strukturpolitik durch Raumordnungsziele im Recht der Braunkohlenplanung, in: Degenhart u. a. (Hrsg.), Bergrecht in der Entwicklung, 2003, S. 21 ff. (23).
79Deshalb ist hier ein Verständnis des Begriffs der energiepolitischen Erforderlichkeit dahingehend geboten, dass für das Bergbauvorhaben, ebenso wie nach der vom Bundesverwaltungsgericht geprägten Rechtsprechung für den Bereich des Fachplanungsrechts eine Planrechtfertigung zu fordern ist.
80Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (177), m. w. N.; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht 2. Aufl. 2000, Rn. 270 ff. (278).
81Die Erforderlichkeit eines Vorhabens, das planfestgestellt werden soll, ist nicht erst bei Unausweichlichkeit der Planung gegeben, sondern schon dann, wenn für das Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht. Das ist der Fall, wenn es vernünftigerweise geboten" ist.
82Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. März 2006
83- 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (177, Rn. 182), m. w. N.
84Dieses Begriffsverständnis von Erforderlichkeit" in Anlehnung an die Anforderungen an die Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht resultiert daraus, dass sich diese Anforderungen nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade aus den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ergeben, denen genügt werden soll, wenn eine Planung zur Betroffenheit von Eigentumsgrundrechten führt.
85Vgl. hierzu auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 8. März 2006 - 7 KS 128/02 -, DVBl. 2006, 1044 (1047 f.).
86Dem entspricht die vorliegende Konstellation, in der auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 ebenfalls von einer Betroffenheit in Eigentumsgrundrechten auszugehen ist.
87Maßgeblich ist danach, ob es vernünftigerweise geboten" ist, den hier anstehenden Bodenschatz, die Braunkohlenvorkommen in dem vom Rahmenbetriebsplan erfassten Bereich, zur Sicherung der Rohstoffversorgung bzw. Energieversorgung abzubauen. Hierbei ist auf den vom Rahmenbetriebsplan erfassten Zeitraum von 2001 bis 2045 abzustellen und die Rohstoffversorgung bzw. Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland in den Blick zu nehmen. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung des für die Rahmenbetriebsplanzulassung maßgeblichen § 1 Nr. 1 BBergG, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern; diese Zielsetzung bezieht sich darauf, die deutsche Rohstoffversorgung zu sichern.
88Vgl. Boldt/Weller, BBergG, Kommentar, 1984, § 1 Rn. 1.
89Nach diesem Prüfungsansatz kommt es für die Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit des Tagebaus Garzweiler für die Energieversorgung in Deutschland von vornherein nicht darauf an, ob ohne das Vorhaben in der gesamten Bundesrepublik Deutschland oder in einem nicht unerheblichen Teilgebiet sozusagen die Lichter ausgehen".
90Vgl. auch VerfG Brandenburg, Urteil vom 18. Juni 1998 - 27/97 -, EuGRZ 1998, 698 (704), unter Hinweis auf VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 ff.
91Im Hinblick auf diese rechtlichen Zusammenhänge war die mit dem Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2007 unter Beweis gestellte sinngemäße Tatsachenbehauptung nicht entscheidungserheblich.
92Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Maßstäben für die Prüfung der energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit von Leitungsvorhaben im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz i. d. F. vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), auf deren Grundlage für Vorhaben der Energieversorgung Enteignungen stattfinden, gibt keinen Anlass, einen strengeren Prüfungsmaßstab zugrundezulegen. Danach kommt es darauf an, ob ein konkretes Leitungsvorhaben eine Versorgungslücke schließen soll oder der Versorgungssicherheit dient.
93Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002
94- 4 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (376).
95Der Versorgungssicherheit dient" das Bergbauvorhaben auch dann, wenn es zwar nicht unabdingbar, d. h. nicht zwingend erforderlich ist, um eine sichere Versorgung mit Energie zu gewährleisten, aber im Hinblick auf die Versorgung mit Rohstoffen zur Energieerzeugung auch geeignet und mithin vernünftigerweise geboten" ist.
96Ein strengerer Prüfungsmaßstab ist ebensowenig deshalb anzulegen, weil es um ein Vorhaben eines privaten Trägers geht und mit der Rahmenbetriebsplanzulassung Eingriffswirkungen für Eigentümer verbunden sind, deren Grundstücke für das Tagebauvorhaben in Anspruch genommen werden sollen. In der vorzitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2002 wird nämlich zugleich klargestellt, dass auch eine Enteignung zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens nicht etwa ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine juristische Person des Privatrechts handelt. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, inwieweit eine solche Enteignung dem öffentlichen Interesse dient. Dies gilt auch unter den Bedingungen des nach dem EnWG 1998 liberalisierten Strommarkts.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2002
984 C 9.00 -, BVerwGE 116, 365 (372 f.).
99bb) Die energiepolitische Erforderlichkeit ist nach dem genannten Maßstab vorliegend gegeben. Der Abbau von Braunkohle nach Maßgabe des zugelassenen Rahmenbetriebsplans Garzweiler I/II ist zur Sicherung der Energieversorgung notwendig. Er ist bei einer Beurteilung auf der Grundlage im Februar 2000 verfügbarer Erkenntnisse vernünftigerweise geboten".
100Die Zulassungsentscheidung beruht auf der Annahme der energiepolitischen Erforderlichkeit des Vorhabens für den Zulassungszeitraum, wie sie im Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 262) sowie in den Erläuterungen zu der darauf bezogenen Genehmigungsentscheidung vom 31. März 1995 (S. 6 f. und 10-13) zugrundegelegt worden ist. Dies ergibt sich der Sache nach aus der Nebenbestimmung 1.2 (vgl. S. 2 und 44) des Zulassungsbescheids. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden.
101Aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere auch den Quellen, die in der zu der Zulassung des Rahmenbetriebsplans erlassenen Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 28. März 2001 in Bezug genommen sind, ergibt sich, dass im Februar des Jahres 2000 von einem erheblichen Beitrag der Verstromung der Braunkohlemengen aus dem Tagebau Garzweiler I/II im Hinblick auf die Energieversorgung in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen war. Nach dem dort in Bezug genommenen Energiereport III des Energiewirtschaftlichen Instituts der Universität Köln (EWI) und der Prognos AG beruhte seit dem Jahr 1997 etwa ein Viertel der Bruttostromerzeugung in der Bundesrepublik Deutschland auf Braunkohle.
102Vgl. S. 370/373 des Energiereports III sowie S. XXIX der Kurzfassung.
103Bundesweit wurden - im wesentlichen zu Verstromungszwecken - ca. 167 Mio. Tonnen Braunkohle gefördert.
104Vgl. Statistisches Jahrbuch 2001 für die Bundesrepublik Deutschland, S. 214, sowie auch den Bericht über die Tätigkeit der Bergbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000, hrsg. v. Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand,
105Energie und Verkehr des Landes NRW, S. 5.
106Ca. 26 Mio. Tonnen, d. h. knapp ein Sechstel der bundesweit geförderten Braunkohle, kam im Jahr 2000 aus dem Tagebau Garzweiler.
107Vgl. dazu den erstinstanzlich vorgelegten Bericht der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen vom 23. Januar 2001, S. 8, sowie auch den Bericht über die Tätigkeit der Bergbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2000, S. 5.
108Danach geht der Energiereport III bei einem Verzicht auf einen Aufschluss des Tagebaus Garzweiler II von einer um 27 TWh jährlich verminderten Grundlaststromproduktion ab 2005 bis 2010 aus; dies entspricht knapp 5 % der im Energiereport III für 2005 auf 567,4 TWh prognostizierten Bruttostromerzeugung im Bundesgebiet.
109Vgl. S. 478 und 370 ff. bzw. S. LVIII der Kurzfassung des Energiereports III.
110Im Übrigen ist davon auszugehen, dass bei Prognoseentscheidungen entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Energiewirtschaftsrecht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum besteht.
111Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986
112- 4 C 6.84 und 7.84 -, BVerwGE 72, 365 (367).
113Der Annahme der energiepolitischen Erforderlichkeit konnte auch die energiepolitische Grundentscheidung der Landesregierung Nordrhein- Westfalen zugrundegelegt werden,
114vgl. die Leitentscheidungen der Landesregierung des Landes Nordrhein- Westfalen von 1987 und 1991 zum Tagebau Garzweiler II und die Erläuterungen zur Genehmigungsentscheidung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1995 in Bezug auf den Braunkohlenplan Garzweiler II,
115den Braunkohleverbrauch nicht durch weitergehende Steuerungsmaßnahmen
116- etwa durch zusätzliche Anreize zur Energieeinsparung oder durch eine Änderung des Energiemixes" zu Gunsten der Nutzung der Kernenergie oder von Gas, Kraft-Wärme-Koppelung bzw. erneuerbarer Energieträger" wie z. B. Windkraft - zu verringern. Derartige energiepolitische Grundentscheidungen, von denen die Zulassungsbehörde auszugehen hatte, können bei Überprüfung daran anknüpfender Prognoseentscheidungen auch vom Gericht aus Rechtsgründen grundsätzlich nicht beanstandet werden.
117Vgl. hierzu allg. etwa OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (309 f.); VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119 - VIII - 04, ZfB 2006, 139 (144).
118In ihrer Leitentscheidung aus dem Jahre 1991 hat die Landesregierung unter Bezugnahme auf die grundsätzlichen energiepolitischen Aussagen der Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik vom September 1987 festgestellt, sie sei überzeugt, dass der Einsatz von Braunkohle trotz der geänderten Rahmenbedingungen als sicherer, kostengünstiger und verfügbarer Rohstoff energiewirtschaftlich und energiepolitisch notwendig ist (II. 9 der Leitentscheidungen). Diese Einschätzung war auch Grundlage der Genehmigung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom 31. März 1995. Die vorgenannte Leitentscheidung bzw. die entsprechende Prognose wurde unter verfassungsrechtlichen Aspekten im Rahmen der Überprüfung des Braunkohlenplans Garzweiler II vom Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen nicht beanstandet.
119Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997
120- VerfGH 20/95 u. a. -, OVGE 46, 295 (311 ff.).
121Dass von anderen energiepolitischen Grundentscheidungen ausgegangen werden müsste, weil sich die genannte energiepolitische Grundausrichtung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt grundlegend geändert oder gegen zwingende rechtliche Vorgaben verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Deshalb kommt es auf die umfangreichen energiepolitischen Anregungen und Szenarien" des Klägers dazu, dass vorrangig der Energieverbrauch gesenkt werden müsse, insbesondere durch Verbesserung der Effizienz der Energienutzung und durch Energiesparmaßnahmen bzw. die Inanspruchnahme anderer Energieträger, insbesondere sog. erneuerbarer" Energieträger, nicht an.
122Die Zielvorgaben des § 1 EnWG 1998 lassen für eine Energiepolitik im Sinne der der Prognose zugrundeliegenden energiepolitischen Grundausrichtung Raum. Zweck des Gesetzes ist danach eine möglichst sichere, preisgünstige und umweltverträgliche Versorgung mit Elektrizität (und Gas) im Interesse der Allgemeinheit. Diese energiepolitische Zieltrias lässt eine energiepolitische Ausrichtung zu, bei der neben umweltfreundlichen" Energieträgern auch anderweitige Energieträger im Interesse der Sicherheit und Preisgünstigkeit der Energieversorgung weiterhin ihren Platz im Energiemix" behalten. Ebensowenig lässt sich dieser Zieltrias eine strikte rechtliche Verpflichtung entnehmen, eine Energiepolitik zu betreiben, die auf erhebliche Verringerungen des Energieverbrauchs oder des Energieträgereinsatzes (Effizienzsteigerung) zielt. Für die in § 1 EnWG 1998 aufgeführten gesetzlichen Ziele ist eine Rangfolge nicht festgelegt.
123Vgl. OLG München, Urteil vom 3. August 2006
124- U (K) 5768/05 -, ZNER 2006, 264 (268), und Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, 2006, § 1 Rn. 58.
125Anderweitige zwingende Vorgaben für die Energiepolitik resultieren ferner nicht aus Art. 20a GG, der Staatszielbestimmung zum Umweltschutz. Hiernach schützt der Staat auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Grundlagen ist als Staatsziel ausgestaltet, das heißt, die staatliche Gewalt ist verfassungsrechtlich verpflichtet, das Gemeinschaftsgut natürliche Lebensgrundlagen" im Sinne eines Optimierungsgebots zu schützen. Der Umweltschutz wird damit zu einer fundamentalen Staatsaufgabe. Art. 20a GG wendet sich in erster Linie an den Gesetzgeber, den die Verpflichtung trifft, den in dieser Norm enthaltenen Gestaltungsauftrag umzusetzen. Art. 20a GG bezieht auch die Exekutive und die Rechtsprechung in den Schutzauftrag mit ein. Bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe und bei der Betätigung von Ermessen ist das Schutzgebot des Art. 20a GG Auslegungs- und Abwägungshilfe.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006
127- 8 C 13.05 -, juris, Rn. 19 des Langtextes (insoweit in BVerwGE 125, 68, 73, nicht abgedruckt).
128Im Bereich der Umweltvorsorge kommt dem Gesetzgeber aber eine Einschätzungsprärogative zu, wie dem Umweltschutz Rechnung zu tragen ist. Die gerichtliche Prüfung beschränkt sich demgemäß darauf, ob die getroffenen Schutzvorkehrungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Ziel zu erreichen.
129Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2006
130- 8 C 13.05 -, BVerwGE 125, 68 (75 f., Rn. 29).
131Diese Regelung belässt dem Gesetzgeber mithin einen breiten Gestaltungsspielraum.
132Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007
133- 1 BvF 1/05 -, EuGRZ 2007, 340 (349), sowie Schulze-Fielitz, in: Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG Rn. 71.
134Dass dieser Gestaltungsspielraum hier nicht eingehalten ist, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich.
135Die internationalen Vereinbarungen zum Klimaschutz im Kyoto-Protokoll" vom Dezember 1997, auf das sich der Kläger bezieht, enthalten - ungeachtet ihrer rechtlichen Qualität - ebensowenig zwingende rechtliche Vorgaben für Energieeinsparung oder einen nationalen Energiemix, sondern lediglich allgemeine Zielvorgaben für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die zudem erst seit Anfang 2005, also noch nicht im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, rechtlich maßgebend sind.
136Vgl. die Bekanntmachung zum Protokoll von Kyoto (Gesetz vom 27. April 2002, BGBl. II S. 966) vom 11. Januar 2005 (BGBl. II S. 150).
137Nichts anderes gilt für die mit der Entscheidung des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 25. April 2002 begründete Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, im Hinblick auf das Kyoto-Protokoll Emissionen gemäß Anlage B des Protokolls bis 2012 auf 79 v. H. des Basisjahres (bzgl. Kohlendioxid 1990) zu reduzieren.
138Vgl. Entscheidung des Rates vom 25. April 2002
1392002/358/EG (ABl. EG L 130 S. 1, 19).
140Die an die genannte energiepolitische Grundausrichtung anknüpfende Prognose, dass es nicht zu anderweitigen Entwicklungen kommt, die den Braunkohlebedarf relevant verringern, ist hinreichend belastbar und mithin vom Gericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
141Nach den im Februar 2000 vorliegenden Erkenntnissen war - entgegen dem Klägervortrag - keineswegs wahrscheinlich, dass sich der Braunkohlebedarf in Bezug auf den Zeitraum bis 2045 erheblich verringern würde. Die Belastbarkeit der vorgenannten Annahmen wird durch die Ergebnisse des Energiereports III bestätigt. Die Kernaussage dieser seit Ende 1999 vorliegenden Studie der Prognos AG und des EWI lässt sich dahin zusammenfassen, dass zur Deckung des Energiebedarfs in Deutschland weiterhin eine Braunkohleverstromung in dem oben genannten Umfang erfolgen wird, wenn der Prognose überwiegend wahrscheinliche energiepolitische Vorgaben zugrundegelegt werden (konservative status quo Prognose").
142Vgl. S. 1 und 370 ff. des Energiereports III.
143Hierbei wurde davon ausgegangen, dass eine verstärkte Inanspruchnahme von Strom aus Kernenergienutzung politisch nicht gewollt war und dass ein weitergehender Rückgriff auf andere Energieträger - wie etwa Importkohle oder Windkraft etc. - nicht ohne Kostensteigerung stattfinden könne.
144Gegen diese Prognose wendet der Kläger ohne Erfolg ein, durch die Liberalisierung des Strommarkts habe sich eine entscheidende Veränderung ergeben. Auch nach der Liberalisierung der Strommärkte mit der 1998 erfolgten Änderung des Energiewirtschaftsrechts, durch die die geschlossenen Versorgungsgebiete der Energiewirtschaftsunternehmen weggefallen sind, verbleibt grundsätzlich das Bedürfnis nach einer Energiesicherung gerade auch durch heimische Rohstoffe.
145Vgl. hierzu OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2000 - 4 B 130/00 -, ZfB 2000, 297 (308 f.); VerfGH Sachsen, Urteil vom 25. November 2005 - Vf 119-V III-04 -, ZfB 2006, 139 (143 f.).
146Gegen die genannte Prognose zur energiewirtschaftlichen Erforderlichkeit sprechen ferner nicht die umfangreichen Erwägungen des Klägers zum Emissionszertifikatshandelssystem und den hierzu erlassenen Regelungen, die dem Schutz des Klimas dienen sollen, insbesondere mit Blick auf Kohlendioxidemissionen, und aus denen sich eine Verschlechterung der Wettbewerbschancen der Braunkohle auf dem Energiemarkt ergeben könnte. Dieser Einwand ist angesichts des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts vorliegend schon nicht berücksichtigungsfähig, soweit es um die Auswirkungen der Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. EG L 275 S. 32) geht, die der Umsetzung der 2002 beschlossenen Verpflichtung zu einer Treibhausgasreduzierung dient.
147Vgl. dazu die Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 (ABl. EG L 130 S. 1).
148Eine andere Beurteilung ergibt sich deshalb ebensowenig im Hinblick auf die Umsetzung der Beschlüsse des Energiegipfels" vom Juli 2007 im Rahmen des am 5. Dezember 2007 von der Bundesregierung beschlossenen Klimaschutzpakets".
149Vgl. hierzu die Informationen im Rahmen des Internetauftritts der Bundesregierung - bundesregierung.de - sowie den Endbericht der Prognos AG und des Energiewirtschaftlichen Instituts an der Universität zu Köln für den Energiegipfel 2007 vom 3. Juli 2007.
150Soweit für den Fall der Umsetzung der energiepolitischen Ziele der Regierungskoalition - Szenario KV" - im Endbericht prognostiziert wird, dass sich zwischen 2005 und 2020 die Bruttostromerzeugung von 620 TWh auf 542 TWh verringert, der Anteil der Braunkohle an der so verringerten Bruttostromerzeugung auf 22,1 % gegenüber 24,8 % in 2005 (vgl. S. 3, 110 des Endberichts) zurückgeht und sich entsprechend unter Berücksichtigung von Steigerungen bei der Effizienz des Braunkohleeinsatzes die Menge der zu verstromenden Braunkohle reduziert (vgl. S. 114, 102 des Endberichts), müsste auch die Berücksichtigung solcher Entwicklungen einem etwaigen Änderungsverfahren vorbehalten bleiben, das zunächst den zugrundeliegenden Braunkohlenplan beträfe. Nach § 48 Satz 1 LPlG NRW in der Fassung vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 430 (früher: § 35 Satz 1 LPlG NRW in der Fassung vom 29. Juni 1994, GV. NRW. S. 474) muss ein Braunkohlenplan überprüft und erforderlichenfalls geändert werden, wenn die Grundannahmen für den Braunkohlenplan sich wesentlich ändern.
151Vgl. zu dieser Regelung auch VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997 - VerfGH 20/95 u. a. -, juris, Rn. 76, 92 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, 295, 305, 310, nicht abgedruckt).
152Unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 4 Satz 2 LPlG NRW 2005 (früher § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW 1994) und des entsprechenden Zusatzes zu I. 1.2 im Zulassungsbescheid wäre danach bei einer solchen wesentlichen Änderung auf der Grundlage von §§ 48 Abs. 2, 56 BBergG,
153vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
154- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rn. 17 zweiter Satz, mit Hinweis auf die ursprüngliche Funktion des § 48 Abs. 2 BBergG als Befugnisnorm für der Zulassung nachfolgende Anordnungen),
155oder § 5 BBergG i.V.m. § 1 VwVfG, § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW,
156vgl. Kühne, Braunkohlenplanung und bergrechtliches Zulassungsverfahren, 1999, S. 61 ff.,
157auch eine Überprüfung der Regelungen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans in Betracht zu ziehen.
158Deshalb rechtfertigt auch der in dem Gutachten des Öko-Instituts vom Februar 2004 näher ausgeführte Einwand des Klägers, für die Zeit nach 2020 fehle es an einer hinreichenden prognostischen Feststellung, keine andere Beurteilung. Zwar bezieht sich die konservative status quo Prognose" des Energiereports III, auf die die Beklagte im gerichtlichen Verfahren verweist, tatsächlich ausdrücklich nur auf den Zeitraum bis 2020. Die Zulassungsentscheidung musste indes nicht zwingend auf den Zeitraum bis 2020 beschränkt werden. Sie konnte vielmehr in Anknüpfung an die dem Braunkohlenplan Garzweiler II (vgl. S. 262 ff. und 61 ff.) zugrundeliegende energiepolitische Einschätzung und die Leitentscheidungen der Landesregierung auch den nachfolgenden Zeitraum bis Ende 2045 erfassen, der Gegenstand des Antrags der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans war, um ihr die mit Blick auf die Sachgesetzlichkeiten des großflächigen Tagebauvorhabens erforderliche langfristige Planungssicherheit zu vermitteln. Der verbleibenden Ungewißheit in Bezug auf die Belastbarkeit der Prognose eines fortbestehenden Braunkohlebedarfs für das Ende des Prognosezeitraums wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass - wie vorstehend aufgezeigt - die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung der Entscheidung bei wesentlichen Änderungen der Prognose besteht, auf der die Beurteilung der energiepolitischen Erforderlichkeit beruht.
159b) Soweit der Kläger einwendet, dass der Gesichtspunkt der Bedeutung des Vorhabens für die Arbeitsplätze im Bergbau bzw. in der Region nicht für die Annahme eines öffentlichen Interesses streite, kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da das Vorhaben - wie vorstehend dargelegt - schon mit Blick auf seine energiepolitische Erforderlichkeit gerechtfertigt ist. Allerdings liegt es für den Senat auf der Hand, dass die Zulassung des Vorhabens zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Bergbau und in der Region in nennenswertem Umfang beiträgt.
160Vgl. dazu etwa das Gutachten des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) Liberalisierung der Strommärkte und die Bedeutung der rheinischen Braunkohle für den Arbeitsmarkt.
161Dass ein Verzicht auf den Braunkohlentagebau als Folge einer Aufhebung der Zulassung bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung per saldo zu mehr Arbeitsplätzen in Deutschland führte, ist demgegenüber schon in tatsächlicher Hinsicht - ungeachtet der Frage der Erheblichkeit dieses Einwands - von Klägerseite nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt worden.
162c) Die mit dem Braunkohleabbau verbundene großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken ist auch angesichts der dadurch bedingten Umsiedlung zahlreicher Menschen mit öffentlichen Interessen vereinbar.
163In diesem Zusammenhang wird durch Art. 11 GG das Gewicht der genannten Belange nicht verstärkt. Die behördliche Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist nämlich nicht als Eingriff in den Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 GG zu werten.
164Vgl. dazu ausführlich Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007), Rn. 121 ff. m. w. N.; a. A. Baer, NVwZ 2003, 27 ff.
165Freizügigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 GG erfasst als negative Freizügigkeit zwar auch das Verbleiben am gewählten Aufenthaltsort.
166Vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 7. Juni 2005 im vorliegenden Verfahren (S. 23 des Abdrucks) und Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 34.
167Zudem können staatliche Maßnahmen grundsätzlich auch dann Grundrechte beeinträchtigen, wenn sie eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten. Wie ein Grundrechtseingriff sind solche Beeinträchtigungen allerdings nur zu behandeln, wenn sie einem direkten und normativen Eingriff in Zielsetzung und Wirkung gleichkommen.
168Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004
169- 1 BvR 1266/00 -, BVerfGE 110, 177 (191).
170Allgemeine Regelungen, welche sich nicht final oder unmittelbar auf die Freizügigkeit beziehen, wohl aber Rückwirkungen auf deren Ausübung erlangen können, betreffen nicht den Grundrechtsschutz selbst, sondern nur dessen Voraussetzungen.
171Vgl. Gusy, in: v. Mangoldt/Klein, GG, Kommentar, 4. Aufl. 1999, Bd. 1, Art. 11 Rn. 49.
172Danach kann die Zulassung des Rahmenbetriebsplans hier nicht als (finaler) Grundrechtseingriff angesehen werden.
173Vgl. auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50 f.), und Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 11 GG (Stand Juni 2007) Rn. 121 ff. m. w. N.
174Sie kommt in ihrer Zielsetzung (Finalität) einem direkten Eingriff in das Recht der Freizügigkeit nicht gleich, sondern betrifft lediglich die nicht durch Art. 11 GG geschützten rechtlichen Voraussetzungen für die künftige Nutzung des durch das Bergbauvorhaben betroffenen Bereichs.
175Selbst wenn dies anders zu beurteilen und ein Eingriff anzunehmen wäre, wäre er jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Eingriffe in die negative Freizügigkeit können auch mit Blick auf verfassungsimmanente Schranken des Grundrechts gerechtfertigt werden.
176Vgl. etwa Durner, in: Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar (Stand Juni 2007), Art. 11 GG Rn. 160 und Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2004, Art. 11 Rn. 13.
177Eine solche Schranke ergäbe sich hier wegen der Bedeutung des zugelassenen Vorhabens für das überragend wichtige Gut einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland. Zudem wäre als verfassungsimmanente Schranke eine durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen aus den im Bereich des Rahmenbetriebsplans bestehenden bergrechtlichen Gewinnungsberechtigungen zu berücksichtigen.
178Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die Beurteilung der Umsiedlung im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen keine durchgreifende Bedeutung zu. Die in diesem Zusammenhang geschilderten Auswirkungen betreffen teilweise lediglich das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht geschützte soziale Wohlbefinden.
179Vgl. dazu etwa di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Kommentar, Art. 2 Abs. 2 (Stand Juni 2004) Rn. 56.
180Soweit darüberhinaus - auch für die Person des Klägers - psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigungen, insbesondere Depressionen und Schlafstörungen behauptet werden, kommt es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung hier nicht an. Eine detaillierte Würdigung von Einzelschicksalen ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht geboten, es ist lediglich eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
181Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006
182- 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (277, Rn. 25).
183Zudem fehlt es ohnehin an einem konkreten und nachvollziehbaren Vortrag eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Zulassung des Vorhabens. Dieser Zusammenhang ist auch nicht sonst ersichtlich. Das vom Kläger in Bezug genommene Gutachten von Prof. A. zur Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlerevier aus dem Jahr 1990 enthält zwar die Schilderung von mit der Umsiedlung verbundenen Belastungen und dadurch ausgelösten psychischen und physischen Beschwerden. Dabei sind indes noch nicht die weitergehenden begleitenden Beratungs- und Betreuungsangebote für die Umsiedler sowie die erhöhten wirtschaftlichen Kompensationsleistungen der Beigeladenen berücksichtigt. Nach den die Umsiedlung betreffenden Festlegungen der Braunkohlenplanung (vgl. insb. S. 184 ff., 419 ff. des Braunkohlenplans Garzweiler II sowie S. 20 f. der Erläuterungen zur Genehmigung des Plans) wird die Umsiedlung durch umfangreiche Begleit- und Betreuungsmaßnahmen sozialverträglich gestaltet. Durch Maßnahmen begleitender Betreuung und Beratung - unter der Verantwortung der jeweiligen Kommunen (vgl. S. 191 des Braunkohlenplans Garzweiler II) - im Rahmen des Konzepts gemeinsamer Umsiedlung werden auch die immateriellen" Auswirkungen der Umsiedlung berücksichtigt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den entsprechenden Ausführungen der Braunkohlenpläne Umsiedlung Immerath-Pesch-Lützerath und Umsiedlung Borschemich. Danach ist davon auszugehen, dass solche Folgen der Umsiedlung, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Schutzbereichsbeeinträchtigung gewertet werden könnten, weitgehend vermieden werden können. Dieses Ergebnis wird durch das weitere Gutachten von Prof. A. zur Evaluierung von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier im Hinblick auf ihre Sozialverträglichkeit aus dem Jahr 1999 bestätigt, nach dem es bei Verwirklichung des Vorhabens möglich ist, die Umsiedlung sozialverträglich zu gestalten.
184Sollte es danach gleichwohl in nennenswertem Umfang zu durch das Vorhaben bedingten, mittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzbereichs des in Rede stehenden Grundrechts kommen, die das Maß einer als sozialadäquat eingestuften Beeinträchtigung überstiegen und bei einer normativen Betrachtung unter Berücksichtigung des Schutzguts von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zurechenbar wären - also weder aus einer selbständig zu verantwortenden Tätigkeit Dritter resultierten noch auf einer schicksalhaften Fügung beruhten - und deshalb als staatlicher Eingriff zu werten wären,
185vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 11. August 1999 - 1 BvR 2181/98 u. a. -, NJW 1999, 3399 (3401); ferner auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2001 - 44/00 -, ZfB 2002, 45 (50),
186wären diese Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts durch die gesetzliche Eingriffsermächtigung in Gestalt der Regelungen über die Betriebsplanzulassung verfassungsrechtlich gerechtfertigt (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG).
187Stehen die vom Kläger angeführten verfassungsrechtlichen Regelungen mithin dem Vorhaben nicht entgegen, kann die Unvereinbarkeit der Umsiedlung mit öffentlichen Interessen auch sonst nicht festgestellt werden. Sind die Feststellungen des Braunkohlenplans Garzweiler II zur Sozialverträglichkeit der Umsiedlung, wie sich aus dem vorgenannten Evaluierungsgutachten aus dem Jahr 1999 ergibt, nicht durchgreifend erschüttert, muss das rechtlich nicht umfassend geschützte Interesse am Erhalt der individuellen Heimat letztlich gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten Energieversorgung der Bundesrepublik Deutschland zurücktreten.
188d) Die Zulassungsentscheidung ist auch unter Berücksichtigung der mit dem Vorhaben verbundenen Umgestaltung der Landschaft nicht zu beanstanden. Das Vorhaben ist auch insoweit mit öffentlichen Interessen vereinbar. Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Prüfung geht der Senat im Hinblick auf den oben erläuterten Prüfungsansatz davon aus, dass sämtliche Bestimmungen in den Blick zu nehmen sind, die dem Schutz der Belange der Landschaft im vom Tagebau unmittelbar oder mittelbar betroffenen Bereich dienen.
189aa) Danach kann eine Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung zunächst nicht im Hinblick auf die im Berufungsverfahren behaupteten Beeinträchtigungen der Gebiete Naturpark Schwalm-Maas-Nette" sowie Krickenbecker Seen" und Meinweg" (Niederlande) mit Blick auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Habitatrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), geändert durch Richtlinie 97/62/EG vom 27. Oktober 1997 (ABl. EG Nr. L 305 S. 42), oder die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Vogelschutzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), geändert durch Richtlinie 97/49/EWG vom 29. Juli 1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), bzw. (soweit anwendbar) die hierzu ergangenen Umsetzungsbestimmungen der §§ 4, 19a ff. BNatSchG in der Neufassung vom 21. September 1998, BGBl. I S. 2994, festgestellt werden.
190Das Gebiet Krickenbecker Seen" ist durch die Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 2004 (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, 21) als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bekanntgemacht worden. Nach den Ausführungen auf S. 40 f. des Zulassungsbescheids und dem Klägervortrag handelt es sich zudem um ein ausgewiesenes Europäisches Vogelschutzgebiet. Zwar können gemeinschaftsrechtlich im Rahmen der Anwendung der genannten Richtlinien auch indirekte Einwirkungen, wie eine Beeinflussung des Grundwasserstands durch ein außerhalb des Schutzgebiets durchgeführtes Vorhaben, relevant sein.
191Vgl. zu einer ähnlichen Problematik BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (17).
192Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt indes nicht vor, weil die Habitatrichtlinie nicht anwendbar ist und die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie eingehalten sind.
193Auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH,
194vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2006
195- C-209/04 -, Slg. 2006 I-2781 (2799 f., Rn. 56 f.),
196ist davon auszugehen, dass die Habitatrichtlinie vorliegend keine Schutzwirkung entfaltet, weil das Projekt, das Gegenstand der streitigen Zulassungsentscheidung ist, vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie (Juni 1994) beantragt worden ist.
197Vgl. zu diesem Aspekt bereits Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 (317).
198Dass das Verfahren bereits mit dem Antrag aus dem Jahr 1987, mithin lange vor Juni 1994, eingeleitet worden ist, ergibt sich aus den ausführlichen Erwägungen des Senats in dem - dem Bevollmächtigten des Klägers bekannten - rechtskräftigen Urteil vom 7. Juni 2005 - 11 A 1193/02 - (vgl. S. 27- 30 des Urteilsabdrucks), auf das der Senat im Urteil vom gleichen Tag im vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat (vgl. S. 34 des Urteilsabdrucks).
199Mangels Anwendbarkeit der Habitatrichtlinie ergäbe sich auch kein Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung, soweit das Gebiet bereits als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen und deshalb mit Inkrafttreten der Habitatrichtlinie gemäß Art. 7 die Regelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich einschlägig war.
200Weitergehende Maßstäbe ergeben sich auch nicht aus den nationalen Regelungen in §§ 19a ff., 19c, 39 BNatSchG 1998. Diese waren in erster Linie darauf gerichtet, die genannten gemeinschaftsrechtlichen Regelungen umzusetzen. Sie sind deshalb im Sinne des vorstehend erläuterten Regelungsgehalts der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie nicht auf die Prüfung der Zulassung solcher Vorhaben anzuwenden sind, die - wie hier - vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist beantragt worden sind.
201Vgl. Apfelbacher/Iven, NuR 1999, S. 63 ff. (70), und Cosack, NuR 2000, 311 ff. (317);
202a. A.: Louis, BNatSchG Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 19c BNatSchG Rn. 2.
203Sind mithin gemeinschaftsrechtlich für das genannte Gebiet allein die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie in Betracht zu ziehen, führen auch deren Anforderungen aus Art. 4 Abs. 4 zu keinem Zulassungshindernis. Nach dieser Regelung treffen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßnahmen, um die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume sowie die Belästigung der Vögel, sofern sich diese auf die Zielsetzungen des Art. 4 erheblich auswirken, in den in Art. 4 Abs. 1 und 2 genannten Schutzgebieten zu vermeiden. Die Mitgliedsstaaten bemühen sich ferner, auch außerhalb dieser Schutzgebiete die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume zu vermeiden.
204Für die Vereinbarkeit der Zulassungsentscheidung mit den Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein förmlich ausgewiesenes oder nur um ein faktisches" Vogelschutzgebiet handelte.
205Vgl. zu dem insoweit maßgeblichen Schutzniveau in unmittelbarer Anwendung des Art. 4 der Vogelschutzrichtlinie: EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - C-374/98 - Slg. 2000, I-10799 ff. (10856); BVerwG, Urteil vom 1. April 2004
206- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (288 ff.).
207Es muss deshalb nicht abschließend beurteilt werden, ob es sich tatsächlich um ein Gebiet handelte, das die Merkmale eines Europäischen Vogelschutzgebiets im Sinne der Richtlinie erfüllt.
208Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie wären jedenfalls nicht zu befürchten. Wegen der großen Entfernung zum Abbaubereich sind, wie im Zulassungsbescheid und Widerspruchsbescheid ausgeführt und vom Kläger nicht substantiiert angegriffen wird, Beeinträchtigungen ausgeschlossen. Dies wird durch das Ergebnis der in den nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten Verträglichkeitsprüfung (vgl. etwa BA 72 zu 11 A 3051/06, Bl. 148 ff.) bestätigt.
209Eine rechtlich relevante Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets Schwalm-Nette-Platte mit Grenzwald und Meinweg", bei dem es sich um ein 2005 bekanntgemachtes Europäisches Vogelschutzgebiet handelt (vgl. MBl. NRW. 2005 S. 66, Nr. 17), die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen könnte, ist ebenfalls nicht festzustellen. Hierbei kann unterstellt werden, dass die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zu berücksichtigen waren.
210Die behaupteten Beeinträchtigungen liegen aber nicht vor. Wie im angefochtenen Zulassungsbescheid sowie im Erlaubnisbescheid des Landesoberbergamts vom 30. Oktober 1998 für die Sümpfungsmaßnahmen näher ausgeführt ist, wird durch umfangreiche Beobachtungen des Grundwasserstands in den genannten Bereichen in Verbindung mit Versickerungsmaßnahmen Beeinträchtigungen hinreichend entgegengewirkt. Dass dies zur Verhinderung von Beeinträchtigungen nicht ausreichend ist, ist für den Senat nicht ersichtlich. Danach steht ein Beeinträchtigungsverbot aus Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie der Zulassung nicht entgegen. Die vorliegende Verträglichkeitsprüfung aus den nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren (vgl. BA 73 zu 11 A 3051/06, Bl. 155 ff., 244, 293, 321 ff.) bestätigt dieses Ergebnis.
211Anforderungen aus der Habitatrichtlinie sind schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Zulassung des Vorhabens vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Habitatrichtlinie beantragt worden ist. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Gebiet Krickenbecker Seen" verwiesen werden.
212Für das Gebiet Meinweg" in den Niederlanden gilt im Ergebnis nichts anderes. Dieses Gebiet ist unter dem 7. Dezember 2004 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Habitatrichtlinie bekanntgemacht worden (vgl. ABl. EG L 387 S. 1, 65).
213Für dieses Gebiet wurde im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren eine Verträglichkeitsuntersuchung erstellt, die mit einem positiven Ergebnis endete (BA 73 zu 11 A 3051/06, Bl. 177, 234, 243). Relevante Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie konnten nicht festgestellt werden. Den Feststellungen und Bewertungen dieser Untersuchung, zu deren Beanstandung der Senat keinen Anlass sieht, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Danach ist davon auszugehen, dass auch hier die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht entgegenstehen.
214Anforderungen aus der Habitatrichtlinie sind nicht zu berücksichtigen, weil die Zulassung des Vorhabens - wie bereits oben ausgeführt - vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie beantragt worden ist.
215bb) Ferner kann auch kein Verstoß gegen die allgemeine naturschutzrechtliche Eingriffsregelung festgestellt werden. Deren Prüfung erfolgt grundsätzlich im Rahmen des jeweiligen fachgesetzlichen Verfahrens der Eingriffszulassung (Huckepack"-Verfahren).
216Vgl. dazu die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege, BT-Drs. 14/6378, S. 29, 49.
217Ob es gegen eine Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sprechen könnte, dass sich für einen Teilbereich der Eingriffsregelung vergleichbare Regelungen schon in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BBergG finden und zudem eine Eingriffszulassung abschließend erst im Hauptbetriebsplanverfahren erfolgt,
218vgl. dazu das Urteil des VG Aachen vom 10. Dezember 2001, - 9 K 7/01 -, ZfB 2003, 78 (92),
219bedarf keiner abschließenden Klärung, weil ein Verstoß gegen Vorgaben der landschaftsrechtlichen Eingriffsregelung nicht festgestellt werden kann.
220Im hier maßgeblichen Zeitpunkt (Februar 2000) ist die Fassung des Landschaftsgesetzes - LG NRW - vom 15. August 1994, GV. NRW. S. 710, geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995, GV. NRW. S. 382, zugrunde zu legen. Nach § 4 Abs. 4 LG NRW ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Ausgeglichen ist ein Eingriff, wenn nach seiner Beendigung keine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung des Naturhaushalts zurückbleibt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Nach § 4 Abs. 5 LG NRW ist der Eingriff zu untersagen, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Range vorgehen und die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maße auszugleichen ist.
221Ein Verstoß gegen diese Regelungen ist nicht ersichtlich. Es spricht - bei angenommener Anwendbarkeit der Eingriffsregelung - bereits Vieles dafür, dass hinsichtlich der Beseitigung von Natur und Landschaft im Bereich des Tagebaus ein im Sinne der maßgeblichen Grundsätze unvermeidbarer Eingriff vorliegt, der mit Blick auf die Neugestaltung der Landschaft, die der Rahmenbetriebsplan vorsieht, hinreichend ausgeglichen ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Zulassungsentscheidungen unter Bezugnahme auf die Braunkohlenplanung auch bereits für die Zeit vor dem vollständigen Neugestalten des Abbaubereiches Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind. Auch wenn nicht von einem vollständigen Ausgleich auszugehen sein sollte, wäre die Eingriffsregelung indes hinreichend beachtet. Dies gilt insbesondere für die Regelung des § 4 Abs. 5 LG NRW. Die danach gebotene Abwägung kann nicht zu einer Untersagung des Eingriffs führen, weil die für das Vorhaben streitenden Belange überwiegen. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen zur energiepolitischen Erforderlichkeit verwiesen. Die dort genannten Gründe stehen einer Sachverhaltswürdigung entgegen, die den Belangen von Natur und Landschaft im Tagebaubereich gegenüber dem Braunkohlenabbau einen Vorrang einräumt.
222Ein unzulässiger landschaftsrechtlicher Eingriff kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, dass durch die Sümpfung für den Tagebau eine Beeinträchtigung von schutzwürdigen Gebieten außerhalb des Planbereichs hervorgerufen werden könnte. Dies ergibt sich unbeschadet der tatsächlichen Wirkungszusammenhänge und der Prüfung in wasserrechtlichen Verfahren schon daraus, dass in der Grundwasserabsenkung aus Rechtsgründen kein Eingriff gesehen werden kann, weil es sich nicht um eine Veränderung der Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche im Sinne des Gesetzes handelt.
223Vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Juni 1996 - 3 L 4259/94 -, juris, Rn. 36 ff. des Langtextes = NuR 1997, 253 ff.
224cc) Aus dem Vorbringen des Klägers zu Bau- und Bodendenkmälern im Bereich des Rahmenbetriebsplans ergibt sich nichts für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Zulassungsbescheids.
225Nach § 9 Abs. 3 DSchG NRW vom 11. März 1980, GV. NRW. S. 226 bzw. 716, hier maßgeblich in der durch Gesetz vom 25. November 1997, GV. NRW. S. 430, geänderten Fassung, haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen, wenn eine an sich erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung erfordert.
226Vgl. hierzu etwa Memmesheimer/
227Upmeier/Schönstein, Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 9 DSchG Rn. 33.
228Soweit diese Belange hier danach bei der Zulassungsentscheidung als öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind,
229vgl. Attendorn, NuR 2006, 756 (757) m. w. N.,
230ist die Zulassung unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. In der Zulassungsentscheidung wurden unter Berücksichtigung dieser Vorgaben nähere Regelungen zum Denkmalschutz getroffen (Nebenbestimmung I 1.6), nach denen hinreichend Vorsorge dafür getroffen worden ist, dass schutzwürdige Denkmäler erfasst und im erforderlichen Umfang gesichert werden können.
231dd) Belange des Schutzes des Waldes stehen der Zulassung des Vorhabens ebenfalls nicht entgegen. Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BWaldG i. V. m. § 43 des Landesforstgesetzes vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 622), bedarf es keiner forstrechtlichen Umwandlungsgenehmigung, wenn für Waldflächen in einem Braunkohlenplangebiet eine anderweitige Nutzung vorgesehen ist. Die mithin im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gebotene Prüfung der Belange des Schutzes des Waldes führt auch nicht zu entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Nach dem Braunkohlenplan Garzweiler II (S. 142) werden zwar ca. 30 ha. Waldflächen im Plangebiet vernichtet. Stattdessen werden sich aber die forstlichen Flächen nach den Rekultivierungsplanungen auf über 690 ha im Bereich von Garzweiler II erheblich vergrößern.
232ee) Auch im Hinblick auf die Belange des Bodenschutzes ist das Vorhaben mit öffentlichen Interessen vereinbar.
233Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehören die Anforderungen des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998 - Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG (BGBl. I S. 502). Sie dienen dem Ziel, im öffentlichen Interesse schädliche Einwirkungen auf die Umwelt abzuwehren, und bestimmen in Verbindung mit untergesetzlichen Vorschriften, welches Risiko dem Einzelnen durch den Umgang mit Abfällen zuzumuten ist und welche Risikoschwelle nicht überschritten werden darf. Sie fügen sich damit ein in den Gesetzeszweck, die Vorsorge gegen Gefahren, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter ergeben, zu verstärken und den Ausgleich unvermeidbarer Schäden zu verbessern (§ 1 Nr. 3 BBergG).
234Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005
235- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (256 ff.).
236Die Anforderungen des Bodenschutzes sind aber gemäß § 3 Nr. 10 BBodSchG vorliegend nur vorbehaltlich besonderer Regelungen des Bergrechts berücksichtigungsfähig. In dem danach verbleibenden Anwendungsbereich ergibt sich ein Verstoß der Rahmenbetriebsplanzulassung gegen öffentliche Interessen unter dem Aspekt des Bodenschutzes weder aus dem Vorbringen des Klägers noch sonst aus dem Inhalt der Akten. Insbesondere ist die Beeinträchtigung großflächiger Bereiche mit besonders fruchtbaren Lößböden in der angegriffenen Entscheidung durch umfangreiche Regelungen zur gesonderten Erfassung und Lagerung der Lößschicht und dem späteren Einsatz dieser Lößmengen bei der Rekultivierung des Tagebaubereichs berücksichtigt.
237e) Die Zulassungsentscheidung verstößt ferner nicht gegen anderweitige überwiegende öffentliche Interessen i. S. d. des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Auch insoweit geht der Senat wiederum zugunsten des Klägers davon aus, dass eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten ist.
238aa) Das Vorhaben ist mit Blick auf Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung, deren Berücksichtigung es im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedarf,
239vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
240- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (210 f., Rn. 21 a. E.),
241mit öffentlichen Interessen vereinbar.
242Landesplanerische Anforderungen sind für den betroffenen Bereich in den Braunkohlenplänen konkretisiert. Dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans deren Vorgaben nicht einhielte (vgl. auch § 34 Abs. 5 Satz 2 LPlG NRW), ist nicht konkret dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Die hierzu in anderweitigen Verfahren im Anschluss an Einwendungen im Rahmen der Behördenbeteiligung erhobenen Rügen greifen nicht durch. Hierzu wird exemplarisch auf die Ausführungen in dem an den Kreis Heinsberg gerichteten, erfolglos angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2000 (BA 1 zu 21 A 1190/02) verwiesen.
243Ebensowenig vermag der Senat sich der bereits im Widerspruch des Klägers vom Januar 1998 geäußerten Einschätzung anzuschließen, der Braunkohlenplan Garzweiler II sei rechtswidrig. Soweit hierzu in anderweitigen Verfahren ausweislich der beigezogenen Akten 21 A 1191/02 geltend gemacht worden ist, der Plan stehe mit den übergeordneten landesplanerischen Vorgaben des Landesplanungsgesetzes nicht in Einklang, bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob ein solcher Verstoß ohne weiteres zur Folge hätte, dass von einem Fehlen eines Braunkohlenplans und damit einem Verstoß gegen einen aus § 34 Abs. 5 Satz 1 LPlG NRW abgeleiteten landesrechtlichen Planungsvorbehalt,
244vgl. zu einem entsprechenden Planungsvorbehalt etwa Degenhart, Probleme der Braunkohlenplanung, in: Erbguth u. a. (Hrsg.), Planung, Festschrift für Hoppe, 2000, S. 695 ff. (707),
245auszugehen wäre, da die Rügen jedenfalls in der Sache den Braunkohlenplan nicht erschüttern.
246Der in den vorgenannten Verfahren u. a. erhobene Einwand, der Braunkohlenplan hätte aus einem zuvor aufzustellenden Landesentwicklungsplan mit Festlegungen von Standorten für den Abbau von Lagerstätten entwickelt werden müssen, verkennt, dass sich ein solches striktes Entwicklungsgebot dem Landesplanungsgesetz in der damals geltenden Fassung (§ 24 Abs. 1 LPlG NRW) angesichts der detaillierten Sonderregelungen für das durch Verordnung auf der Grundlage des § 25 LPlG NRW abgegrenzte Braunkohlenplangebiet nicht entnehmen lässt. Wenn § 24 Abs. 1 LPlG NRW regelt, dass die Braunkohlenpläne u. a. auf der Grundlage von Landesentwicklungsplänen" Ziele der Raumordnung und Landesplanung festlegen, ist dies lediglich dahin zu verstehen, dass bestehende Landesentwicklungspläne der Festlegung im Braunkohlenplan zugrundezulegen sind. Fehlt ein Teilplan der Landesentwicklungsplanung, so folgt daraus keineswegs die Unzulässigkeit einer förmlichen Braunkohlenplanung. Dass ein solcher die Braunkohlenplanung beschränkender Landesentwicklungsplanvorbehalt nicht dem Willen des Gesetzes entspricht, zeigt bereits der systematische Vergleich mit der vorgenannten Regelung in § 34 Abs. 5 LPlG NRW, die das Verhältnis von bergrechtlichem Betriebsplan und Braunkohlenplan betrifft.
247Ebensowenig überzeugt der Einwand, der Braunkohlenplan sei fehlerhaft, weil die Landesregierung dem Braunkohlenausschuss durch ihre Leitentscheidungen zur Energiepolitik Vorgaben gemacht habe. Der Braunkohlenplan unterliegt nämlich nach § 34 LPlG NRW einer Fachaufsicht der Landesplanungsbehörde,
248vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Juni 1997
249- VerfGH 20/95 u. a. -, juris, Rn. 74 des Langtextes (insoweit in OVGE 46, 295, 305 nicht abgedruckt),
250die eine entsprechende Vorgabe für den Braunkohlenausschuss abdeckt.
251Vgl. zu Weisungen an den Braunkohlenausschuss auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1999 - 23 A 3052/98 -.
252bb) Schließlich sind auch die Anforderungen des Immissionsschutzes eingehalten. Dies gilt insbesondere für den Schutz der Einwohner der benachbarten Ortschaften vor Lärmbeeinträchtigungen und für die gerügte Belastung durch Stäube. Hierzu enthält bereits der Zulassungsbescheid (vgl. S. 18 ff.) detaillierte Nebenbestimmungen. Dass deren Regelungen zur Gewährleistung des gebotenen Schutzniveaus nicht genügten, ist weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Wegen der vom Kläger befürchteten Feinstaubbelastungen sind zudem weitergehende Detailregelungen in nachfolgenden Betriebsplänen vorgesehen, wie die Beklagte im Berufungsverfahren näher ausgeführt hat.
2532. Verstöße gegen Voraussetzungen nach § 55 BBergG sind nicht konkret aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Hierbei geht der Senat davon aus, dass eine Berücksichtigung dieser weitgehend objektivrechtlichen Regelung aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht von vornherein ausgeschlossen ist.
254a) Soweit es im Zeitpunkt der Zulassung möglicherweise für Teilbereiche des Abbaugebiets an einer Gewinnungsberechtigung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG fehlte, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Rahmenbetriebsplanzulassung. Durch den Änderungsbescheid vom 1. Juli 1999, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erlassen worden ist, ist die Zulassung dahin eingeschränkt worden, dass vor Zulassung eines Hauptbetriebsplans das vollständige Vorliegen der Gewinnungsberechtigung für den Teilbereich des jeweiligen Hauptbetriebsplans nachzuweisen ist. Damit ist den einschlägigen Anforderungen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Genüge getan.
255Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1995
256- 4 C 14.94 -, BVerwGE 100, 1 (13 f.).
257b) Auch die Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG steht der Zulassung nicht entgegen.
258Soweit mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG befürchtete Sachschäden vom Kläger gerügt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung schon nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Sachgüter Dritter außerhalb des Betriebs nicht schützt.
259Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005
260- 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).
261Soweit die Regelung den Schutz von Leben und Gesundheit betrifft,
262vgl. dazu bereits BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248 f.),
263ist den objektiven Anforderungen hier genügt. Hierzu kann auf die vorstehenden Ausführungen zum Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 GG sowie zum Immissionsschutz verwiesen werden, ohne dass es hierzu einer abschließenden Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG und § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG bedürfte.
264c) Ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG, der verlangt, dass durch das Vorhaben gemeinschädliche Einwirkungen nicht zu erwarten sind, kann nicht festgestellt werden. Dieser Begriff setzt voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreitet, es muss ein Schaden in solchem Umfang drohen, dass er sich auf das Allgemeinwohl auswirkt.
265Vgl. zum Begriff des Gemeinschadens BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, BVerwGE 123, 247 (253).
266Diese Regelung zielt allerdings nicht darauf, die Sachgüter zu schützen, die zwangsläufig beseitigt werden müssen, damit ein Bodenschatz - hier die Braunkohle - im Tagebau nach Maßgabe des BBergG gewonnen werden kann. Deren Beseitigung widerspricht, soweit - wie hier - die vorstehend abgehandelten Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfüllt sind, von vornherein nicht dem Allgemeinwohl. Darauf hat die Beigeladene bereits im erstinstanzlichen Verfahren zutreffend hingewiesen.
267Soweit vom Kläger ferner gemeinschädliche Einwirkungen im Zusammenhang mit der Sümpfung im Hinblick auf außerhalb des Tagebaus liegende Bereiche befürchtet werden, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmung des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG vor. Wie im Zulassungsbescheid ausgeführt, ist diese Problematik in erster Linie in den wasserrechtlichen Verfahren zu prüfen. Mit Blick auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG genügt die Feststellung, dass diese wasserrechtliche Problematik beherrschbar erscheint und deshalb mit dem Allgemeinwohl unvereinbare Folgen der Sümpfung nicht feststellbar sind. Dies ist hier zu bejahen. Hierzu wird auf die nachstehenden Ausführungen zu § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG verwiesen.
2683. Die Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG führt zu keiner anderen Beurteilung der angegriffenen Entscheidung.
269Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG sind zwar nicht die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die in anderen Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG).
270Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
2717 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rn. 18).
272Solchen anderweitigen Verfahren kommt aber insoweit Bedeutung für die Rahmenbetriebsplanzulassung zu, als es für die Zulassung eines Vorhabens an einem Sachbescheidungsinteresse fehlt, wenn der Antragsteller an der Verwertung einer beantragten Erlaubnis bzw. Zulassung gehindert wäre; ein anderweitiges rechtliches Hindernis stünde dem Sachbescheidungsinteresse entgegen, wenn es sich schlechthin nicht ausräumen ließe.
273Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1989 - 1 C 18.87 -, BVerwGE 84, 11 (12 f.).
274Von einem solchen unüberwindlichen Hindernis kann indes nicht ausgegangen werden, wenn die in dem anderweitigen Verfahren zu behandelnde Problematik beherrschbar erscheint. Dieser Beurteilungsmaßstab entspricht der Behandlung anderweitiger Belange bei der Prüfung von Planfeststellungen obligatorischer Rahmenbetriebspläne, soweit diese Belange nicht von der Konzentrationswirkung erfasst werden.
275Vgl. Urteil des Senats vom 27. Oktober 2005
276- 11 A 1751/04 -, ZfB 2006, 32 (57 f.), bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006
277- 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (270 f., Rn. 45 ff.).
278Soweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die vom Kläger angesprochene Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 6 WHG zu erörtern ist, kann keine Rede davon sein, dass wasserwirtschaftliche Belange von vornherein offensichtlich einer Zulassung des Rahmenbetriebsplans entgegengestanden hätten. Die wasserrechtliche Problematik erschien vielmehr im Rahmen nachfolgender wasserrechtlicher Entscheidungen beherrschbar". Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Zulassungsentscheidung. Die dort erwähnten Verfahren der Erteilung der Sümpfungserlaubnis und von Versickerungserlaubnissen sind im Übrigen zwischenzeitlich abgeschlossen. Dies dokumentieren die von der Beklagten zum Verfahren 11 A 3051/06 eingereichten Beiakten 25-92. Danach ist - wie auch die Beigeladene ausgeführt hat - insbesondere mit Blick auf die Sümpfungserlaubnis von der Bestandskraft der erteilten Erlaubnis auszugehen. So hat der Kläger seinen Widerspruch gegen die Sümpfungserlaubnis zurückgenommen (BA 78 zu 11 A 3051/06), soweit andere Widerspruchsführer ihre Widersprüche aufrechterhalten hatten, sind die Widersprüche abschlägig beschieden worden.
279B. Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig.
280Anträge dieser Art können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar statthaft sein in Verfahren, die etwa fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse betreffen.
281Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. April 2004
282- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 (278).
283Diese Form der gerichtlichen Entscheidung ist indes auf der Grundlage des den Umfang der gerichtlichen Kontrolle in Bezug auf die fernstraßenrechtliche Abwägung betreffenden § 17 Abs. 6 c FStrG a.F., jetzt § 17e Abs. 6 FStrG, entwickelt worden.
284Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 1. April 2004
285- 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 278 (283), und vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (372 f.).
286Bei der vorliegenden Überprüfung der gebundenen Entscheidung über die Rahmenbetriebsplanzulassung,
287vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006
288- 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (213, Rn. 27),
289ist für einen solchen Ausspruch dagegen von vornherein kein Raum.
290Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3 und 162 Abs. 3 VwGO. Danach trägt der Kläger insgesamt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; wegen der Kosten des Verfahrens erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 10. Dezember 2001.
291Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.
292Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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