Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1319/06
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
4I. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
5Der Kläger rügt ohne Erfolg die Annahme des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte Genehmigung für den Betrieb der Windfarm stelle nicht sicher, dass er vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt sei.
6Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs - wie hier dem Kläger - von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Grenzwerte zuzumuten und somit nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind.
7Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2007 - 8 A 4566/04 -, juris (Rn. 76), und vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, juris (Rn. 102).
81. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Überschreitung dieser Lärmpegel durch die Windkraftanlagen sicher auszuschließen ist, wenn - wie in der angefochtenen Genehmigung vom 5. August 2003 unter I. Nr. 4 festgeschrieben - die Windkraftanlage 1 mit einem maximalen Schallleistungspegel von 100 dB(A) und die Windkraftanlagen 2 und 3 mit einem maximalen Schallleistungspegel 100,5 dB(A) betrieben werden.
9Dies folgt aus der Schallimmissionsprognose der Firma T. vom 7. Juli 2003. Danach wird am Wohnhaus des Klägers ein Schallimmissionswert von 39,6 dB(A) erreicht, wenn die Windkraftanlagen in der vorgenannten Weise betrieben werden. Unter Berücksichtigung eines im Gutachten angenommenen Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) ergibt sich ein Schallimmissionspegel von 42,1 dB(A).
10Die vom Kläger im Zulassungsverfahren gegen die Schallimmissionsprognose erhobenen Einwände greifen nicht durch.
11a) Die Richtigkeit der Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der genehmigte Standort der Windkraftanlage 3 (GK: 2548329, 5735285) gegenüber dem der Prognose zugrunde liegenden Standort der Windkraftanlage 3 (GK: 2548330, 5735285) verschoben wurde. Die Standortverschiebung hat auf das Ergebnis der Schallimmissionsprognose keinen für die Rechtsstellung des Klägers relevanten Einfluss. Die Verschiebung erfolgte lediglich um 1 m und hat die Entfernung zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Windkraftanlage 3 allenfalls vergrößert.
12b) Weiter rügt der Kläger ohne Erfolg, es lägen für die streitgegenständlichen Windkraftanlagen keine Referenzmessungen vor, weil die Turmausführungen und Nabenhöhen nicht identisch seien.
13aa) Für die Windkraftanlage 1 (Enercon E-58/10.58 mit einer Nabenhöhe von 89 m, einem Rotordurchmesser von 58,6 m und einer Nennleistung von 1.000 kW) hat die Firma T. auf den Prüfbericht der Firma X. C. , Prüfbericht WICO 05002200, vom 3. Mai 2000 abgestellt.
14Aus dem geht hervor, dass die vermessene Anlage über einen Stahlrohrturm verfügt und eine Nabenhöhe von 67 m aufweist. Die Windkraftanlage 1 in ihrer genehmigten Form besteht ebenfalls aus einem Stahlrohrturm. Zwar war als Turmart im Genehmigungsbescheid vom 5. August 2003 noch ein Fertigteil-Betonturm angegeben. Durch Änderungsbescheid vom 5. September 2003 ist diese Angabe aber durch die Angabe "Stahlrohrturm" ersetzt worden.
15Soweit die Nabe der vermessenen Anlage um 22 m niedriger lag als die der genehmigten Anlage ist dies unter Berücksichtigung der Einschätzung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen ohne Bedeutung. In seinen Schreiben vom 13. Januar und 28. Juni 2004 hat das seiner Zeit noch bestehende, nunmehr im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen aufgegangene Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen ausgeführt, dass die Nabenhöhe in der Regel keinen wesentlichen Einfluss auf die maximale Schallemission bei einer pitch-gesteuerten Anlage habe, wenn diese ihre Nennleistung bei einer standardisierten Windgeschwindigkeit von bis zu 10 m/s erreicht und die Körperschallabstrahlung des Mastes vernachlässigbar ist. Zum Beleg der Richtigkeit dieser Einschätzung hat es auf Vermessungen von Windkraftanlagen des Typs Enercon E-66/18.70 verwiesen, wonach bei Masthöhen zwischen 65 und 98 m keine relevanten Unterschiede hinsichtlich der jeweiligen Schallleistungspegel festgestellt worden sind, und mitgeteilt, keinen Grund zu sehen, warum sich die Windkraftanlage des Typs Enercon E-58 von der des Typs Enercon E-66 unterscheiden sollte. Diesen Ausführungen, die sich das Verwaltungsgericht durch die Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2005 im Verfahren U. zu eigen gemacht hat, ist der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht substanziiert entgegengetreten. Insbesondere genügt der Hinweis des Klägers auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag sowie auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
16Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Auflage 2006, § 124 a Rn. 199.
17bb) Hinsichtlich der Windkraftanlagen 2 und 3 (Enercon E-66/18.70 mit einer Nabenhöhe von 98 m, einem Rotordurchmesser von 70 m und einer Nennleistung von 1.800 kW) hat die Firma T. den Schalltechnischen Bericht Nr. 25716-1.001 der Firma L. vom 30. November 2001 zugrunde gelegt.
18Nach der Mitteilung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2004, dem dieser Messbericht in Kopie vollständig vorliegt, weist die vermessene Anlage nach der Herstellerbescheinigung einen Ortbeton-Turm auf und hat eine Nabenhöhe von 70 m. Die Turmart der Windkraftanlagen 2 und 3 in ihrer genehmigten Form ist mit der Turmart der vermessenen Anlage zwar nicht gänzlich identisch, weil nach der Herstellerangabe vom 30. Juni 2004 der Turm der vermessenen Anlage vor Ort gegossen wurde, während die Türme der Windkraftanlagen 2 und 3 aus vorgefertigten Betonringen zusammengesetzt sind. Der Kläger zeigt jedoch nicht auf, dass eine solche Abweichung, selbst wenn mit ihr entgegen den Angaben des Herstellers auch eine Abweichung hinsichtlich der Stahlsegmente verbunden wäre, Anlass zu der Annahme bietet, der Schallleistungspegel der Windkraftanlagen 2 und 3 würde in einer Weise erhöht, dass die Schallimmissionen der streitgegenständlichen Windkraftanlagen das zumutbare Maß übersteigen. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
19Zwar hat das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen in seinem Schreiben vom 30. September 2004 auf seine vorangegangenen Stellungnahmen Bezug genommen, in denen es unter anderem beanstandet hatte, dass es an einer konkreten Aussage fehle, welche Auswirkungen eine möglicherweise geänderte Bauausführung auf das Geräuschverhalten der Windkraftanlage habe. Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat jedoch in seinem in Bezug genommenen Schreiben vom 28. Juni 2004 weiter ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die Turmbauart keine akustisch relevanten Unterschiede aufweisen werde, da es sich in beiden Fällen um 98 m hohe Beton-Rohrmasten handele.
20c) Der Einwand des Klägers, im Rahmen der Schallimmissionsprognose seien pegelverstärkende Schallreflexionen durch seinem Wohnhaus seitlich vorgelagerte Nebengebäude nicht berücksichtigt worden, zeigt nicht auf, dass bei Berücksichtigung etwaiger Schallreflexionen an seinem Wohnhaus mit einer Überschreitung des maßgeblichen Schallimmissionsrichtwertes von 45 dB(A) zu rechnen ist. Selbst unter Berücksichtigung einer zusätzlichen reflexionsbedingten Pegelerhöhung von 2 dB(A), wie sie das Landesumweltamt in seinem Schreiben vom 28. Juni 2004 hinsichtlich des Immissionsortes "U. " als in der Praxis möglich zugrunde gelegt hat, ergäbe sich unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) lediglich ein Schallimmissionspegel von 44,1 dB(A).
21d) Sofern sich der Kläger lediglich auf weitergehende Einwendungen gegen die Qualität der Prognose, die Messunsicherheiten und die vorzunehmenden Sicherheitszuschläge bezieht, genügt diese Bezugnahme nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Einwendungen werden nicht näher konkretisiert. Allein der Hinweis, worauf sich diese Einwendungen beziehen, erlaubt nicht ohne weiteres, diese in den Verwaltungsvorgängen oder Gerichtsakten aufzufinden, zumal bereits im Widerspruchsverfahren des Klägers auf die Widerspruchsbegründung im Verfahren U. und dort auf die Widerspruchsbegründung im Verfahren M. vollinhaltlich Bezug genommen wird. Zudem sind die vom Kläger lediglich thematisch umrissenen Einwendungen nicht - wie der Kläger meint - letztlich mit dem Argument abgetan worden, eine Kontrollmessung biete ausreichend Sicherheit dafür, dass letztlich eine Überschreitung des Richtwertes von 45 dB(A) nicht erfolge. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht die Begründung des Widerspruchbescheides im Verfahren U. zu eigen gemacht, in der sich schon die Beklagte mit den Einwendungen im Einzelnen auseinandergesetzt hat. Hiermit hat sich der Kläger seinerseits im Rahmen der Begründung seines Zulassungsantrags nicht in der erforderlichen Weise befasst.
222. Ohne Erfolg bleibt auch die Einwendung des Klägers, die Baugenehmigung lege die Schallleistungspegel der Windkraftanlagen nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit fest. Die Genehmigung verhält sich - wie der Kläger an anderer Stelle selbst sieht - nicht nur zu der maximal zulässigen Leistung der Windkraftanlagen verbindlich, sondern legt für die Nachtzeit auch den Schallleistungspegel der Windkraftanlage 1 mit 100 dB(A) und den der Windkraftanlagen 2 und 3 mit 100,5 dB(A) fest.
23Die Festlegung der Schallleistungspegel der Windkraftanlagen entspricht auch der Vorgabe des, wenn auch zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestehenden, Windenergie-Erlasses vom 21. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1288) - Windenergie-Erlass 2005 -. Dort ist unter Nr. 5.1.1 Abs. 4 ausdrücklich lediglich die Festschreibung des maximalen Emissionswertes der Anlage in der Genehmigung vorgesehen.
24Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Rüge des Klägers erfolglos, es seien keine Zuschläge für Ton- und Impulshaltigkeit berücksichtigt worden. In den zuvor genannten Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen sind etwaige Zuschläge wegen Ton- und Impulshaltigkeit bereits enthalten (vgl. A.1.4 und A.3.3.4 bis A.3.3.6 der TA Lärm).
253. Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass die Beklagte neben den Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen zusätzlich zum Zwecke der Überwachung eines schallleistungsreduzierten Betriebs deren jeweilige maximal zulässige Rotordrehzahl festlegt. Er hat schon keinen Anspruch auf einen schallleistungsreduzierten Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen, weil selbst bei deren Volllastbetrieb der prognostizierte Schallimmissionspegel an seinem Wohnhaus unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 dB(A) lediglich 44,5 dB(A) betragen würde und damit noch unterhalb des für ihn maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) bliebe. Dies folgt aus dem ergänzenden Schreiben der Firma L. D. F. vom 17. Dezember 2007, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln, keine Veranlassung besteht.
26Die Einhaltung der zulässigen Schallleistungspegel der Windkraftanlagen ist in einer dem Schutzbedürfnis Dritter ausreichenden Weise, aber auch im Übrigen ohne Festlegung der Rotordrehzahl in der Genehmigung hinreichend sichergestellt.
27Die Fa. F1. hat den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen auf der für den Windkraftanlagenbetreiber unverfügbaren zweiten Betriebskennlinie für die Windkraftanlage 1 22,5 U/min und für die Windkraftanlagen 2 und 3 19,9 U/min als maximale Rotordrehzahl zugeordnet. Der Nachweis, dass bei Einhaltung dieser Rotordrehzahlen der in der Genehmigung festgesetzte Schallleistungspegel der jeweiligen Windkraftanlage tatsächlich nicht überschritten wird, obliegt dabei im Überwachungsverfahren dem Anlagenbetreiber. Gegebenenfalls kann die Behörde eine Emissionsmessung verlangen.
28Die Überwachung der den maximal zulässigen Schallleistungspegeln der Windkraftanlagen zugeordneten Rotordrehzahlen ist der zuständigen Behörde aufgrund der in der angefochtenen Genehmigung getroffenen Nebenbestimmungen ohne weiteres möglich. Zu den unter B.6. der Genehmigung nicht näher benannten überwachungsrelevanten, aufzeichnungspflichtigen Daten gehören auch die Rotordrehzahlen, weil der Betriebsparameter der elektrischen Leistung allein einen Rückschluss auf den Schallleistungspegel der einzelnen Windkraftanlage nicht zulässt. Elektrische Leistung und Rotordrehzahl stehen nämlich nicht in einem technisch bedingten, festen Zusammenhang. Dies folgt aus der Mitteilung der Fa. F1. vom 24. Januar 2006. Nach den dortigen Angaben der Fa. F1. kann die jeweilige Windkraftanlage auch leistungsreduziert betrieben werden, ohne dass die für die Schallemission bedeutsame Rotordrehzahl begrenzt wird. Davon werde Gebrauch gemacht, wenn eine Windkraftanlage nur aus Netzgründen leistungsreduziert betrieben werden könne.
294. Weiter bleibt der Einwand des Klägers ohne Erfolg, eine Abnahmemessung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Sicherstellung des Nachbarschutzes. Die Abnahmemessung in Form der Emissionsmessung soll den Nachweis erbringen, dass die Emissionen der errichteten Anlage nicht größer sind als die nach der Genehmigung zulässigen Emissionen. Nach Nr. 5.1.1 des Windenergie-Erlasses 2005 wird wie schon nach Nr. 5.3.1 des Windenergie-Erlasses vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW. S. 742) - Windenergie-Erlass 2002 - im Regelfall eine Emissionsmessung für ausreichend erachtet.
30Dass die Beklagte unter B.4. der Nebenbestimmungen keine Emissions-, sondern eine Immissionsmessung zur Auflage gemacht hat, ist vom Kläger nicht beanstandet worden. Aus der Sicht des betroffenen Nachbarn stellt dies auch keinen Nachteil dar, weil bei einer solchen Messung an die Stelle der Überprüfung des der Schallimmissionsprognose zugrunde liegenden Schallleistungspegels der Windkraftanlagen das Prognoseergebnis hinsichtlich der für den Kläger allein relevanten Immissionen auf seine Richtigkeit überprüft wird.
31Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls, welcher der Beklagten Anlass geboten hätte, bereits im Genehmigungsbescheid mehrere Emissionsmessungen zu verlangen, ist nichts ersichtlich.
32Ob die Abnahmemessung vom 23. Mai 2006 den in der Nebenbestimmung B.4. niedergelegten Anforderungen genügt, ist für die Rechtmäßigkeit der im Streit stehenden Genehmigung ohne Bedeutung. Vom Kläger geäußerte Zweifel an der Richtigkeit der - nach Genehmigungserteilung erfolgten - Abnahmemessung bieten dabei keinen durchgreifenden Grund, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung mit dem Einwand in Frage zu stellen, es seien mehrere Emissionsmessungen zu verlangen gewesen.
33Die vom Kläger vorgenommenen eigenen Messungen sind ohne Bedeutung, weil sie - wie der Kläger einräumt - nicht den Anforderungen der TA Lärm entsprechend durchgeführt wurden.
345. Weiter rügt der Kläger ohne Erfolg, der Gefährdung durch Eiswurf sei nicht begegnet worden. Zwar enthält die immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine Nebenbestimmungen, um einer etwaigen Gefahr durch Eiswurf zu begegnen.
35Die Beklagte konnte jedoch von einer solchen Nebenbestimmung absehen. Das Gebiet gehört nicht zu den eisgefährdeten Gebieten im Sinne von Nr. 5.3.3.1 des Windenergie-Erlasses 2005/Nr. 4.3.3 des Windenergie-Erlasses 2002. Es handelt sich - anders als in dem von dem Kläger zitierten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2006 - 1 A 10845/05 -, NVwZ-RR 2006, 768 - nicht um eine Höhenlage und die Standorte der Windkraftanlagen liegen auch nicht in der Nähe großer Gewässer oder Flüsse. Der Kläger hat zudem nicht aufgezeigt, dass es sich um einen Bereich feuchter Aufwinde handelt. Zur Begründung einer Gefährdung durch Eiswurf hat er sich zwar auf Eiswurf von Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet der Stadt I. gestützt. Dabei handelt es sich jedoch um Vorfälle im Ortsteil M1. , der ca. 5 km von den Standorten der hier strittigen Windkraftanlagen entfernt liegt. Fälle von Eiswurf durch die hier streitgegenständlichen und bereits errichteten Windkraftanlagen hat der Kläger hingegen nicht benannt. Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auf die Möglichkeit nachträglicher Auflagen zur Abwehr von Gefahren durch Eiswurf verweist.
366. Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterblieben ist und der Errichtung und dem Betrieb der Windkraftanlage 3 naturschutzrechtliche Belange entgegenstehen.
37a) Der Kläger rügt erfolglos, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde. Dabei kann dahinstehen, ob er überhaupt geltend machen kann, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen.
38Vgl. eine Rechtsverletzung Dritter im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung verneinend: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Januar 2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615; einschränkend: Bay. VGH, Beschluss vom 13. April 2006 - 1 CS 05.1318 -, juris (Rn. 35); eine Rechtsverletzung Dritter wegen fehlender Öffentlichkeitsbeteiligung bejahend: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -, mit krit. Anm. von Tigges, ZNER 2005, 89; gleichfalls hierzu kritisch: Lecheler, Die Neudefinition einer "Windfarm" und daraus folgende Konsequenzen unter Berücksichtigung des europarechtlichen Rahmens, ZNER 2005, 127 (130 ff.); die Frage des Drittschutzes von § 10 BImSchG und § 3 UVPG offen lassend: OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 8 B 981/05 -.
39Selbst wenn dies zu bejahen sein sollte, bleibt das Vorbringen des Klägers ohne Erfolg. Für die Errichtung von bis zu drei Windkraftanlagen ist gemäß § 3 c Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles (sog. Screening) durchzuführen. Nach § 3 c Satz 2 UVPG wird im Rahmen eines solchen Verfahrens von der Behörde ohne Öffentlichkeitsbeteiligung überschlägig geprüft, ob von dem geplanten Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Nur wenn dies nach der "Einschätzung" der Behörde der Fall ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Dabei hat die Beklagte im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Sätze 1 und 2 UVPG einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum.
40Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 (130).
41Dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen, diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, zeigt der Kläger durch den Hinweis auf das Naturschutzgebiet und den als Biotop verzeichneten Waldbestand nicht auf. Angesichts der Entfernungen zu den strittigen Windkraftanlagen ist kein Anhalt dafür ersichtlich, dass erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sein könnten. Das nördlich der streitgegenständlichen Windfarm gelegene Naturschutzgebiet ist ca. 2 km von der Windkraftanlage 1 entfernt und bis zum Rand der im Biotopkataster verzeichneten Laubholzbestände beträgt der Abstand immerhin ca. 250 m.
42Auch der Umstand, dass nach den Angaben des Klägers in seinem Waldgebiet Schleiereule und Waldkauz leben, lässt keinen Anhalt dafür erkennen, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sein könnten. Zwar werden beide Arten in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tiere- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführt. Es handelt sich jedoch um Arten, die im Anhang II des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) genannt werden. Sie unterliegen, wie aus Art. 2 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zu schließen ist, daher nicht einem besonderen Schutz, weil sie unmittelbar vom Aussterben bedroht wären, sondern weil ihnen eine Gefährdung drohen würde, sollte der Handel mit dieser Art nicht reglementiert werden. Gegen einen besonderen Schutzstatus der beiden Vogelarten, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würde, spricht zudem, dass beide Vogelarten nicht in der Roten Liste der bedrohten Vogelarten Deutschlands geführt werden. Der Waldkauz gilt ohne und die Schleiereule in Abhängigkeit von Naturschutzmaßnahmen auch in Nordrhein-Westfalen als ungefährdet.
43b) Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige die Belange des Naturschutzes. Eine mögliche Beeinträchtigung naturschutzrechtlicher Belange würde den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, weil naturschutzrechtliche Bestimmungen für den Nachbarn einer Windkraftanlage kein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht zu begründen vermögen.
44Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen für eine fehlerhafte Gewichtung der Belange des Naturschutzes nichts ersichtlich.
45II. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das trifft auf die vom Kläger allein benannte Frage, inwiefern im Nachbarstreit auch Verletzungen von natur- und landschaftsschutzrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können, nicht zu. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil - wie bereits ausgeführt - die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, fehlerfrei ausgeübt hat.
46III. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Kläger macht zu Unrecht geltend, das Verwaltungsgericht habe Beweis über die Frage erheben müssen, ob die Immissionsrichtwerte an seinem Wohnhaus eingehalten werden. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, das vom Kläger begehrte Sachverständigengutachten einzuholen. Angesichts der vorangegangenen Ausführungen zur Richtigkeit der Schallimmissionsprognose war eine Überprüfung derselben durch ein seitens des Gerichts einzuholendes Sachverständigengutachten nicht erforderlich.
47Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich zwar nicht aufgrund ihrer Antragstellung im Zulassungsverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt. Sie hatte jedoch als notwendig Beigeladene hinreichenden Anlass, sich in das Verfahren mittels anwaltlicher Unterstützung einzubringen und hat das Verfahren wesentlich gefördert.
48Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG und erfolgt in Anlehnung an die Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525).
49Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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