Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 3658/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Prüfungsausschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheiden zu lassen, ob von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abgewichen werden soll, und die Klägerin über das Gesamtergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu ½, der Beklagte trägt die übrigen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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