Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 359/07

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin zu 3. wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 4. wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1., 2., und 4. und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils ¼; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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