Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 359/07
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Klägerin zu 3. wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. aus Q. beigeordnet. Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 4. wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1., 2., und 4. und der Beklagte tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu jeweils ¼; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 4. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ist abzulehnen, weil deren beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Demgegenüber hat die Rechtsverfolgung der Klägerin zu 3., die auch dargetan hat, die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen zu können, hinreichende Erfolgsaussichten, so dass ihr Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen und gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO Rechtsanwältin I. beizuordnen ist.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige, bislang nicht ausreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden.
4Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 30.Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 - , NJW 1992, 889 und vom 13. Juli 2005 - 1 BvR 175/05 -; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 - 18 E 355/06 -.
5Hiervon ausgehend können hinreichende Erfolgsaussichten allein für die Klägerin zu 3. angenommen werden.
6I. Keinem der Kläger steht aller Voraussicht nach ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu.
71. Zunächst ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht davon auszugehen, dass die Ausreise bzw. Abschiebung der Klägerin zu 2. wegen Reiseunfähigkeit unmöglich wäre. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein inlandsbezogenes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit anzunehmen sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung bzw. als unmittelbare Folge davon voraussichtlich wesentlich verschlechtern wird.
8Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. März 2005 - 18 B 339/05 -, vom 24. März 2005 - 18 B 1660/04 - und vom 11. Oktober 2005 - 18 A 3204/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
9Als Maßstab kann insoweit - womit auch Wertungswidersprüche vermieden werden - auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zurückgegriffen werden: Eine durch die Ausreise eintretende Gesundheitsverschlechterung ist jedenfalls dann nicht mehr zumutbar, wenn dadurch konkrete erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Betreffenden von einem Gewicht einzutreten drohen, dass sie gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einer Abschiebung entgegenstünden. Soweit sich unterhalb dieser Schwelle durch die Ausreise bzw. Abschiebung eine Gesundheitsverschlechterung einstellen sollte, hat sie der Ausländer grundsätzlich hinzunehmen. Denn nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes führt auf eine Reiseunfähigkeit. Indem das Aufenthaltsgesetz ebenso wie zuvor das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht (vgl. § 58 AufenthG), nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände als Duldungsgründe gelten.
10Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 15. September 2004 - 18 B 2014/04 -, vom 21. Januar 2005 - 18 B 187/05, vom 4. November 2005 -18 B 94/05 - und vom 13. Januar 2006 - 18 B 1023/05 -.
11Von einer Reiseunfähigkeit im genannten Sinn kann bei psychischen Erkrankungen nach der Senatsrechtsprechung im Wesentlichen dann ausgegangen werden, wenn im Rahmen der Ausreise bzw. Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der darüber hinaus auch nicht durch ärztliche Hilfen begegnet werden kann.
12Vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 30. Dezember 2004 - 18 B 2690/04 -, vom 11. Oktober 2005 18 A 3204/05 - und vom 13. Januar 2006 - 18 B 1023/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
13Dabei sind die geltend gemachten Erkrankungen und eine etwa zu befürchtende Verschlechterungen nur hinsichtlich des Vollzugs der Abschiebung als solcher in den Blick zu nehmen. Demgegenüber besteht bei - wie hier - abgelehnten Asylbewerbern hinsichtlich zielstaatsbezogener Folgen der Abschiebung, namentlich der Frage der Behandelbarkeit vorliegender Erkrankungen, gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG Bindungswirkung an die diesbezügliche Entscheidung des insoweit zuständigen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt).
14Vgl. dazu nur Senatsbeschlüsse vom 29. September 2004 - 18 B 1657/04 - mit weiteren Nachweisen, vom 31. August 2005 - 18 B 437/05 - und vom 4. November 2005 - 18 B 94/05 -.
15Davon ausgehend ist eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. mit den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht dargetan. Das gilt unbeschadet des Umstands, dass die Bescheinigungen aus dem Jahre 2006 stammen und damit ohnehin nicht zum Beleg einer aktuell gegebenen Reiseunfähigkeit geeignet wären. Der Amtsarzt hat hierzu - die von Dres. M. /G. /B. mit Bescheinigungen vom 9. März 2006 gestellte Diagnose zugrunde legend - in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 festgestellt, die Klägerin zu 2. sei reise- und flugfähig, eine ärztliche Begleitung sei allerdings empfehlenswert. Das ist überzeugend. Denn der Bescheinigung der Dres. M. /G. /B. , die für den Zeitpunkt März 2006 Reiseunfähigkeit festgestellt hatte, sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Feststellung der Reiseunfähigkeit im oben genannten und rechtlich maßgeblichen Sinne tragen würden. Vor allem geht aus der Bescheinigung nicht ansatzweise hervor, warum es ausgeschlossen sein sollte, einer etwa gegebenen Eigen- oder Fremdgefährdung einschließlich der Gefahr der Selbsttötung nicht durch ärztliche Hilfen zu begegnen.
162. Den Klägern steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG des Weiteren nicht deshalb zu, weil sie nicht in der Lage sind, Pässe bzw. Passersatzpapiere zu beschaffen. Zwar ist den Klägern – wie es § 25 Abs. 5 AufenthG Satz 1 in seiner zweiten Alternative erfordert - wegen fehlenden Besitzes von Pässen oder Passersatzpapieren gegenwärtig eine freiwillige Ausreise tatsächlich nicht möglich. Es ist jedoch - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - davon auszugehen, dass bei ernsthafter Mitwirkung der Kläger mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit zu rechnen wäre. Daraus folgt wegen der insoweit gegebenen Verschränkung des Satzes 1 mit den Anforderungen nach den Sätze 3 und 4 zugleich, dass die Kläger nicht unverschuldet an ihrer freiwilligen Ausreise gehindert sind (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Die Kläger haben nicht alle ihnen in diesem Zusammenhang möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Pässen bzw. Passersatzpapieren unternommen.
17Insoweit gilt Folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
18Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er - nicht die Ausländerbehörde - sich gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Derartige Handlungen können nur dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind.
19Zweifel in Bezug auf die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Entscheidend ist insoweit, dass es hier zunächst um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 AufenthG geht, für die die Darlegungs- und Beweislast beim antragstellenden Ausländer liegt, und dass zudem - bezogen auf § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG - aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann.
20Ausländer, die den aufgezeigten Obliegenheiten und Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommen, haben die sich aus ihrem Verhalten ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und können nicht darauf vertrauen, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Dies gilt erst recht, wenn sie ohne Reisedokumente nach Deutschland eingereist sind und damit gezielt die Umstände herbeigeführt haben, die nun ihrer freiwilligen Ausreise und ihrer Abschiebung entgegen stehen.
21Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschlüsse vom 30. April 1997 - 1 B 74.97 -, juris, und vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -; Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2005 - 18 E 687/05 -, vom 12. Oktober 2005 - 18 B 1526/05 -, vom 14. März 2006 - 18 E 924/04 -, NWVBl 2006, 260, und vom 21. Juli 2006 - 18 E 355/06 -.
22Dies zugrunde gelegt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger ihren Mitwirkungsobliegenheiten bei der Klärung ihrer Identität und Passbeschaffung genügt haben.
23Erhebliche Zweifel bestehen zunächst im Hinblick auf die Richtigkeit der nunmehr gegebenen Darstellung der Kläger, sie hätten ihre Personalausweise bei der Ausreise dem Schleuser überlassen müssen und könnten diese deshalb nicht vorlegen. Diese Darstellung lässt sich schwerlich mit ihren Angaben bei der Anhörung beim Bundesamt in Einklang bringen. Für den Kläger zu 1. ist auf die entsprechende Frage als Antwort aufgenommen worden, sein Personalausweis sei "zu Hause geblieben", für die Klägerin zu 2., sie hätten diese Dokumente "nicht mitgebracht"; auch auf Nachfrage dazu hat die Klägerin zu 2. nichts anderes erklärt. Insbesondere die Erklärung des Klägers zu 1. ist mit der nunmehr gegebenen Darstellung nicht in Überstimmung zu bringen; denn wenn die Papiere dem Schleuser überlassen worden wären, wären sie eben nicht "zu Hause geblieben" (wo sie ja noch sein müssten). Die von der Klägerin zu 2. gegebene Antwort mag zwar mit der Darstellung, die Papiere dem Schleuser gegeben zu haben, nicht in offenem Widerspruch stehen; es hätte aber jedenfalls nahegelegen, auf die gestellte Nachfrage die Antwort dahin zu präzisieren, der Umstand, dass die Dokumente nicht mitgebracht worden seien, beruhe darauf, dass sie dem Schleuser überlassen worden seien. Eine solche Erläuterung hat die Klägerin zu 2. nicht gegeben.
24Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend eine unzureichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung den Klägern namentlich deswegen angelastet, weil sie ihre Zivilregisternummer nicht angeben. Insoweit ist erstens davon auszugehen, dass jedenfalls den Klägern zu 1. und 2. diese Nummer bekannt ist (und sie diese demnach den Klägerinnen zu 3. und 4. mitteilen könnten), wie das Verwaltungsgericht unter Auswertung der entsprechenden Auskünfte
25- vgl. ZAB Düsseldorf, Schreiben vom 6. Juni 2005, vom 12. Januar 2006 und Auskunft vom 4. Dezember 2007; ebenso Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend Syrien vom 26. Februar 2007, S. 21; Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Februar 2002 -
26dargelegt hat. Den genannten Auskünften ist zu entnehmen, dass regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass syrischen Staatsangehörigen diese Nummer, die nicht lang ist, bekannt ist. Dass und warum es sich anders verhalten sollte, wäre darzutun. Im Falle der Kläger ist das Gegenteil richtig: Da sie nach eigener Darstellung mit Behörden relativ eng zu tun gehabt haben (der Kläger zu 1. hat Militärdienst geleistet und war für ein einer Behörde unterstelltes Unternehmen tätig), ferner über Personalpapiere bzw. ein Familienbuch verfügt haben, ist umso weniger glaubhaft, dass sie ihre Zivilregisternummer nun nicht mehr wissen sollten.
27Ungeachtet dessen könnten die Kläger diese Nummer jedenfalls in Erfahrung bringen, und zwar selbst dann, wenn ihre nunmehr gegebene Darstellung, sie hätten ihre Papiere dem Schleuser überlassen, zuträfe. Den einschlägigen Auskünften ist nämlich zu entnehmen, dass die Zivilregisternummer familienweise vergeben wird. So übernimmt ein Sohn, der - wie es der Kläger zu 1. getan hat - eine Familie gründet, die Zivilregisternummer seines Vaters.
28Vgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Februar 2002 und vom 27. Januar 2003; s. auch Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 27. Dezember 2005, S. 3, 7.
29Da die Kläger selbst angeben, Kontakt mindestens zum Vater und zum Bruder des Klägers zu 1. - Z. P. - zu haben, müssten sie folglich in der Lage sein, die Nummer dort zu erfragen. Selbst wenn die Nummern innerhalb der Familie unterschiedlich wären, wäre schließlich nicht ersichtlich, warum es den Verwandten nicht möglich sein sollte, die Zivilregisternummer in Erfahrung zu bringen. Hiernach haben die Kläger aber auch im an den Bruder gerichteten Brief vom 20. September 2004 nicht gefragt. Soweit die Kläger sich dahin einlassen, sie hätten ihre Verwandtschaft in Syrien nach der Zivilregisternummer gefragt, die Verwandten hätten die Nummer aber aus Angst nicht genannt, ist das unglaubhaft. Nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 19. Februar 2002 ist die Recherche der Zivilregisternummer über in Syrien verbliebene Verwandte bzw. die Mitteilung der Zivilregisternummer - telefonisch oder brieflich - ohne Schwierigkeiten möglich, dies alles sei "gänzlich unpolitisch".
30Ähnlich Auskunft der ZAB Düsseldorf vom 4. Dezember 2007.
31Zu beachten ist dabei auch, dass auf der anderen Seite für die Kläger die Angabe der Zivilregisternummer von erheblicher Bedeutung ist.
323. Zur rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1., 2. und 4. führt es auch nicht, wenn - worauf zurückzukommen ist - der Klägerin zu 3. ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zustehen sollte. Insbesondere folgt dies trotz der familiären Verbundenheit der Kläger nicht aus Art. 6 GG. Denn die Klägerin zu 3. ist volljährig; dafür, dass sie aus besonderen Gründen auf die Kläger zu 1., 2. und 4. angewiesen wäre oder diese auf sie, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
33II. Den Klägern steht nach derzeitigen Erkenntnissen auch kein Anspruch gemäß § 104a Abs. 1 AufenthG zu.
34Die Vorschrift des § 104a AufenthG ist vorliegend als Anspruchsgrundlage in Betracht zu ziehen, obgleich sie von den Klägern bislang nicht erwähnt und von der Behörde explizit nicht geprüft worden ist. Ein bisher auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ohne neuen Antrag nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des fünften Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes zu beurteilen.
35Vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2006 - 18 E 1317/06-, InfAuslR 2007, 109 = AuAS 2007, 86 mit weiteren Nachweisen; auch Nds. OVG, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69/07 -, juris.
36Auch die nach § 104a Abs. 1 AufenthG zu erteilenden Aufenthaltserlaubnisse gehören entsprechend der Verweisung in § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG bzw. der Regelung in § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu den Aufenthaltsrechten aus humanitären Gründen nach dem fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes, für die es demnach keines neuen Antrags bedarf.
37Die Voraussetzungen des § 104a Abs. 1 AufenthG erfüllen die Kläger jedoch aller Voraussicht nach nicht. Denn gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung nur an solche Ausländer erteilt werden, die nicht vorsätzlich behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung hinausgezögert oder behindert haben. Dabei kann auf sich beruhen, ob es bereits zum Ausschluss des Anspruchs gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt, dass die Betreffenden den gesetzlichen Pflichten bei der Passbeschaffung ohne konkrete Aufforderung durch die Ausländerbehörde von sich aus nur mit mangelnder Intensität nachkommen, also nicht bereits von sich aus alle Maßnahmen ergreifen, die insoweit in Frage gekommen wären.
38Vgl. insoweit die Anwendungshinweise des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2007, 1.1.5.1, und die Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz des Bundesinnenministeriums, Stand 2. Oktober 2007, S. 77, die die Norm unterschiedlich interpretieren.
39Hier jedoch sind die Kläger mehrfachen und hinreichend konkreten Aufforderungen des Beklagten nicht nachgekommen, was auch bei einschränkendem Verständnis für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ausreichen dürfte. Der Beklagte hat die Kläger nämlich mehrfach zur Vorlage von Identitätsnachweisen und dabei insbesondere zur Angabe der Zivilregisternummer aufgefordert (vgl. etwa Schreiben vom 7. Februar 2005 und vom 30. Juni 2005, Aufforderungen vom 31. Mai 2005 und vom 23. Oktober 2007).
40III. Entsprechendes gälte für einen Anspruch nach der Bleiberechtsanordnung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2006 - 15-39.08.01.3 -. Auch ein solcher Anspruch ist nach 1.4.3 der Anordnung ausgeschlossen, wenn die Betreffenden behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. Als Beispiel für derartiges Verhalten ist die beharrliche Verweigerung der Mitwirkung bei der Passbeschaffung genannt. Nach dem oben Ausführten haben die Kläger jedenfalls diesen Ausschlussgrund verwirklicht.
41IV. Allerdings bestehen hinreichende Erfolgsaussichten im Hinblick auf einen Anspruch der Klägerin zu 3. gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Auch ein solcher Anspruch ist folgend oben genannten Maßgaben im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Nach letzterer Vorschrift kann dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit sechs Jahren geduldet bzw. gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Von den Klägern erfüllt allein die Klägerin zu 3. die Voraussetzungen, ein bei der Einreise minderjähriges, inzwischen aber volljähriges lediges und geduldetes Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren geduldet bzw. gestattet im Bundesgebiet aufgehalten hat, zu sein. Die Klägerin ist am 7. Juni 1989 geboren, also jetzt 18 Jahre alt, ledig, 1996 (bzw. nochmals im April 1999) - mithin als Minderjährige - mit ihren Eltern nach Deutschland gekommen und lebt seitdem wie diese gestattet bzw. geduldet in Deutschland.
42Es erscheint auch jedenfalls möglich und aufklärungsbedürftig, dass gewährleistet ist, dass die Klägerin zu 3. sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und demnach die erforderliche "positive Integrationsprognose"
43vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202
44gestellt werden kann. Die für sie eingereichten Unterlagen wie ihre Schulzeugnisse, denen zufolge sie die Hauptschule mit Erfolg besucht hat, und die Bescheinigung über die Tätigkeit als Ministrantin sprechen jedenfalls dafür, dass in ihrem Fall eine gelungene Integration anzunehmen sein könnte. Über Straffälligkeit oder andere gegen ihre Integration sprechende Umstände ist nichts bekannt. Soweit auch die Klägerin zu 3., die nun als Volljährige für die Erfüllung ihre Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung selbst verantwortlich ist, diesen Pflichten (weiterhin) nicht nachkommt, mag dies bei der Integrationsprognose nach § 104a Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AufenthG zu berücksichtigen sein;
45vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. September 2007 - 11 LB 69/07 -, juris,
46auch insoweit ist aber - wie im Hinblick auf die weitere schulische bzw. berufliche Laufbahn der Klägerin zu 3. - weitere Sachaufklärung erforderlich.
47Dass die Klägerin zu 3. - über ihr u.U. zurechenbares Verhalten der Kläger zu 1. und 2. – die negative Voraussetzung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt haben könnte, dürfte im Hinblick auf den Anspruch aus § 104a Abs. 2 AufenthG keine Rolle spielen. Der Anspruch dürfte gegenüber dem aus § 104a Abs. 1 AufenthG selbstständig sein; ein Verweis auf die dort genannten negativen Voraussetzungen findet sich nicht. Wie auch aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, dürften jedoch - anders als im Rahmen von § 104a Abs. 1 AufenthG - mangels ausdrücklichen Ausschlusses die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gelten.
48Vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 202; Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 104a AufenthG / zu Abs. 2 08/2007; offen gelassen bei OVG Bremen, Beschluss vom 6. August 2007 - OVG 1 B 315/07 -, InfAuslR 11-12/07, S. 447 (448).
49Dass die Klägerin zu 3. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 AufenthG derzeit nicht erfüllt, schließt jedoch die Erfolgsaussichten ihrer Klage nicht aus. Denn hiervon kann der Beklagte nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG absehen. Jene Bestimmung ist anwendbar, weil gemäß § 104a Abs. 2 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und damit nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG erteilt wird. Die insoweit erforderliche Ermessensausübung dürfte der Beklagte nachzuholen haben.
50IV. Ein Anspruch der am 2. Januar 1995 geborenen Klägerin zu 4. aus § 104a Abs. 2 AufenthG ist hingegen ausgeschlossen, weil diese noch nicht volljährig ist. Auch ein Anspruch gemäß § 104b AufenthG ist nicht gegeben. Gemäß § 104b Nr. 1 AufenthG muss der Betreffende am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet haben. Da die Klägerin zu 4. gerade erst 13 Jahre alt geworden ist, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.