Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 3971/06

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.


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