Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 154/06

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 100.000,- EUR festgesetzt.


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