Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 1269/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2007 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.


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