Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1083/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1969 geborene Klägerin erlangte nach dem Realschulabschluss und dem Besuch der Höheren Handelsschule 1988 die Fachhochschulreife. Nach einem Praktikum und dem Abbruch einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin arbeitete sie mit kurzen Unterbrechungen von 1990 bis 1997 als Aushilfskraft in der Alten- und Krankenpflege. Zum Wintersemester 1997/98 nahm sie an der Fachhochschule E. ein Studium der Sozialpädagogik auf.
3Auf ihre jeweiligen Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin für das genannte Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Für den Bewilligungszeitraum von September 1997 bis August 1998 erhielt die Klägerin aufgrund der Bescheide vom 22. Dezember 1997 und 29. September 1998 umgerechnet in Euro insgesamt 4.903,28 Euro, für den Bewilligungszeitraum von September 1998 bis August 1999 aufgrund des Bescheides vom 29. September 1998 umgerechnet in Euro insgesamt 6.196,80 Euro, für den Bewilligungszeitraum von September 1999 bis August 2000 aufgrund des Bescheides vom 30. August 1999 umgerechnet in Euro insgesamt 6.319,56 Euro und für den Bewilligungszeitraum von September 2000 bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer Ende Februar 2001 aufgrund des Bescheides vom 28. September 2000 umgerechnet in Euro insgesamt 3.159,78 Euro. Bei Stellung der jeweiligen Formularanträge auf Ausbildungsförderung hatte die Klägerin Fragen in Bezug auf eigenes Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehende Forderungen und Rechte, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden mit Ausnahme einer einmaligen Angabe eines Sparguthabens von 1.200,- DM jeweils verneint.
4Im Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens erhielt der Beklagte im September 2002 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2001 bei der Q. Raiffeisenbank eG C. H. einen Freistellungsbetrag in Höhe von 1.581,00 DM in Anspruch genommen hatte. Mit Schreiben vom 15. Januar 2003 bat der Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes Kapitalvermögen für die Zeit, in der sie jeweils Ausbildungsförderung beantragt hatte, darzulegen und nachzuweisen. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Anhörung hinsichtlich einer etwaigen Änderung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X, sofern Vermögen anzurechnen sei. Die Klägerin trug daraufhin zunächst in Bezug auf sämtliche Antragstellungen vor, die Angaben zu ihrem Vermögen seien richtig und vollständig gewesen. Auf weitere Aufforderung des Beklagten legte sie drei Bescheinigungen der Q. Raiffeisenbank eG C. H. vor, wonach sie dort Inhaberin zweier Konten (Kontonummer und Kontonummer ) war, die zum Stichtag 28. September 1997 2.000,- DM Geschäftsguthaben und 60.000,- DM Spareinlagen, zum Stichtag 8. Juli 1998 2.000,- DM Geschäftsguthaben und 60.365,- DM Spareinlagen und zum Stichtag 4. Juli 1999 2.000,- DM Geschäftsguthaben und 54.981, 21 DM Spareinlagen aufwiesen. Mit Schreiben vom 16. März 2003 erklärte die Klägerin hierzu, ihre Mutter habe 1997 ein Konto mit ihrem Geld auf den Namen der Klägerin angelegt; das Geld sei aber nicht in ihren - der Klägerin - Besitz übergegangen und ihr nicht zur Verfügung überlassen worden. Grund für die Maßnahme sei das Scheidungsverfahren der Eltern gewesen, in dem die Mutter sich einen finanziellen Rückhalt habe sichern wollen. Da das Konto nicht für die Klägerin bestimmt gewesen sei, habe sie "keinen Gedanken mehr daran verschwendet". Mittlerweile sei das Konto aufgelöst. Eine ähnliche Erklärung gab auch die Mutter der Klägerin, J. F. , ab und übersandte Kopien zweier Kontoeröffnungsanträge vom 29. Juli 1999 und vom 20. Oktober 2000 für auf den Namen der Klägerin laufende Konten mit den Nummern und , wobei ein Antrag von der Klägerin und der andere von ihrer Mutter unterschrieben worden war. Unter dem 26. April 2003 übersandte die Klägerin eine weitere Bescheinigung der Q. Raiffeisen Bank eG C. H. , wonach zum Stichtag 18. Juli 2000 auf dem Konto der Klägerin mit der Kontonummer Geschäftsguthaben in Höhe von 2.000,- DM und auf dem Konto mit der Nummer Spareinlagen in Höhe von 72.784, 54 DM vorhanden waren.
5Mit zwei Bescheiden vom 15. Mai 2003 und zwei Bescheiden vom 28. Mai bzw. 17. Juni 2003 hob der Beklagte die oben genannten Bewilligungsbescheide auf und forderte von der Klägerin die gezahlte Ausbildungsförderung in voller Höhe, insgesamt 20.579,60 Euro, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei festgestellt worden, dass die Klägerin Ausbildungsförderung ohne Rechtsgrundlage erhalten habe, denn auf den Bedarf des Auszubildenden seien nach § 11 Abs. 2 BAföG sein Vermögen und Einkommen anzurechnen. Hiernach sei die Klägerin während ihres gesamten Studiums aufgrund vorhandenen Vermögens nicht bedürftig gewesen. Von der Rückforderung könne auch nicht aus Ermessensgründen abgesehen werden. Gründe dafür, der Klägerin die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen, seien nicht ersichtlich, daher überwiege das rechtsstaatliche Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Überzahlung sei ausschließlich auf ihre zumindest grob fahrlässig gemachten unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben zurückzuführen. Angesichts ihrer Vermögensverhältnisse hätte der Klägerin auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt sein müssen.
6Mit dagegen fristgerecht eingelegtem Widerspruch machte die Klägerin geltend, das auf sie angelegte Vermögen ihrer Mutter sei zu keinem Zeitpunkt für sie bestimmt, sondern lediglich von ihr zu verwahren bzw. sicher zu deponieren gewesen. Sie selbst habe nie eine Einzahlung oder Abhebung vorgenommen, ihre Mutter habe durch eine Vollmacht vollen Zugriff auf das Geld besessen. Das Geld sei nach Kündigung der Konten im Januar 2001 an die Mutter zurückgeflossen. Der Widerspruchsbegründung war eine inhaltlich entsprechende eidesstattliche Versicherung der Mutter der Klägerin beigefügt.
7Mit Widerspruchsbescheiden vom 27., 28., 29. und 30. Oktober 2003 wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da die Klägerin alleinige Inhaberin der Konten und damit der Bank gegenüber alleinige Gläubigerin gewesen sei, sei das angelegte Geld als ihr Vermögen anzusehen. Eine treuhänderische Vermögensverwaltung sei nicht nachgewiesen worden. Voraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sei, dass dieses nach außen offenkundig geworden sei. Diese zivilrechtlichen Grundsätze habe die Rechtsprechung auf das Recht der Sozialleistungen übertragen. Anhaltspunkte für ein offenkundiges Treuhandverhältnis wie Existenz von Sonderkonten, Hinweis auf die Treuhand im Kontoeröffnungsantrag, Abführung der Zinseinnahmen an den Treugeber und Selbstanzeige des Treugebers an das Finanzamt wegen Steuerhinterziehung lägen nicht vor. Wer nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich im Rechtsverkehr grundsätzlich daran festhalten lassen. Das Risiko, dass der Auszubildende auf diese Weise gezwungen sei, das Treuhandvermögen für seinen Unterhalt zu verwenden, und er möglicherweise den Rückforderungsanspruch des Treugebers nicht befriedigen könne, sei dem Treugeber aufzubürden, der die verdeckte Treuhand ermöglicht habe und Vorteile aus ihr ziehe. Hätte die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse bei Antragstellung richtig angegeben, hätte sie auch darlegen können, aus welchen Gründen eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Der Beklagte habe im Übrigen auch das ihm zustehende Rückforderungsermessen fehlerfrei ausgeübt.
8Die Klägerin hat am 15. November 2003 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Vermögensanrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Bei der Frage, wem ein Vermögensgegenstand zustehe, sei nicht entscheidend, ob dies nach außen hervorgetreten sei. Entscheidend sei, ob sie über das Vermögen habe verfügen können, ohne daran rechtlich gehindert zu sein oder sich gar strafbar zu machen. So gebe es etwa die Rechtsfigur der stillen Abtretung, bei welcher die Bank weiterhin befreiend an den Zedenten leisten könne, dieser sich aber der Veruntreuung oder Unterschlagung schuldig mache, wenn er die Forderung gegen den Willen des Zessionars verwerte. Davon zu trennen sei die Frage, ob die tatsächlichen Vermögensverhältnisse ausreichend nachgewiesen worden seien. Im Fall der Klägerin sei von vornherein klar gewesen, dass sie über das Vermögen der Mutter nicht ohne deren Zustimmung habe verfügen dürfen und das Vermögen auch weiterhin ihrer Mutter zustehen solle. Hierin sei ohne weiteres eine mündliche Abtretung der Kontoforderung gegenüber der Bank zu sehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, liege zumindest eine treuhänderische Vereinbarung vor, und die Klägerin hätte sich der Veruntreuung schuldig gemacht, wenn sie das Geld verwendet hätte, um ihr Studium zu finanzieren. Die Rechtsordnung müsse die Zuordnung von Vermögen einheitlich berücksichtigen, d.h., bei der Gewährung von Sozialleistungen seien zivilrechtliche Grundsätze und strafrechtliche Bindungen der Betroffenen zu beachten. Gegebenenfalls sei über die Angaben der Klägerin und ihrer Mutter Beweis zu erheben.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2003, die Bewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und September 1998 bis August 1999 betreffend, sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 27. und 28. Oktober 2003 aufzuheben,
11die beiden Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2003 (17. Juni 2003) ,die Bewilligungszeiträume September 1999 bis August 2000 und September 2000 bis Februar 2001 betreffend, sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 29. und 30. Oktober 2003 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden bezogen und ergänzend vorgetragen, das Scheidungsverfahren der Eltern der Klägerin sei ausweislich der Angaben der Klägerin in ihrem ersten Förderungsantrag bereits 1997 beendet gewesen.
15In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin Unterlagen über die streitbefangenen Konten vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 74 bis 82 der Gerichtsakte Bezug genommen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.
17Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei die Berufung auf ein Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sei nicht haltbar. Auch wenn die Klägerin gegenüber der Finanzverwaltung Freistellungsaufträge in Anspruch genommen und sich insofern als Kontoinhaberin geriert habe, handele es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen der Finanzverwaltung bzw. ihrer Bank und ihr einerseits und denjenigen zum Beklagten andererseits um verschiedene Rechtsverhältnisse. Ein treuwidriges Verhalten in Bezug auf solche unterschiedlichen Rechtsverhältnisse nehme die Zivilrechtsprechung nur unter besonderen Umständen an; auch seien die Finanzverwaltung und das Ausbildungsförderungsamt nicht als rechtliche Einheit anzusehen. Könne sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht auf die Treuhandvereinbarung berufen, werde sie gezwungen, eine Straftat zum Nachteil ihrer Mutter zu begehen. Es sei insofern auch inkonsequent, wenn die Finanzverwaltung die Kapitalerträge der Treugeberin, also der Mutter, zuordnete. Auch gehe es nicht an, unter Hinweis auf die beschränkte Möglichkeit, innerfamiliäre Absprachen aufzuklären, von einer Aufklärung des Sachverhalts insgesamt abzusehen und stattdessen die öffentlich - rechtlichen Anforderungen an die Treuhand im Verhältnis zum Zivilrecht zu verschärfen. Auch die Auffassung des Beklagten, ein Treuhandverhältnis sei nur anzuerkennen, wenn es offen gelegt worden sei, gehe fehl. Dies werde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht vertreten. Auch das Bundessozialgericht gehe in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass es einen Rechtssatz, der Kontoinhaber müsse sich am Rechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen des bestehenden Sozialrechtsverhältnisses festhalten lassen, nicht gebe. Hieraus folge, dass es letztlich auf die Frage ankomme, ob es tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und ihrer Mutter gegeben habe, nach der nur die Mutter über das Konto habe verfügen dürfen.
18Auf Anforderung des Senats hat die Klägerin weitere Unterlagen über die Kontenbewegungen auf den streitbefangenen Konten vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 167a bis 176 der Gerichtsakte Bezug genommen.
19Die Klägerin beantragt,
20das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2003 für die Bewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und September 1998 bis August 1999 und die Bescheide vom 28. Mai 2003 für die Bewilligungszeiträume September 1999 bis August 2000 und September 2000 bis Februar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 27., 28., 29. und 30. Oktober 2003 aufzuheben,
21hilfsweise
22die Beiziehung des Scheidungsverfahrens der Eltern der Klägerin, Amtsgericht L. , Geschäftsnummer .
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Er trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vor, das streitige Vermögen sei der Klägerin zuzuordnen. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei unbeachtlich.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
28Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung der Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130, und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor.
30Die Bewilligung von Ausbildungsförderung war rechtswidrig, weil die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung ihren monatlichen Bedarf für die Ausbildung sicher stellte. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für das Studium der Sozialpädagogik nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in seiner bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I, S. 1983, zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Klägerin verfügte im nach § 28 Abs. 2 BAföG jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch ausschließenden Höhe, denn sie war Inhaberin von Forderungen aus Sparverträgen mit der Q. Raiffeisenbank eG C. H. (im Folgenden: Q. Raiffeisenbank). Diese Forderungen gelten nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als Vermögen der Klägerin. Dass diesen Vermögenswerten im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber standen, hat die Klägerin bereits nicht substantiiert vorgetragen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung unbilliger Härten neben dem Freibetrag ein weiterer Teil des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben musste, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
311. Die bei der Q. Raiffeisenbank vorhandenen genannten Sparguthaben gehörten als Forderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne.
32Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: Februar 2007, § 27 Rdnr. 4 und 6.
33Die Klägerin war nach bankvertragsrechtlichen Grundsätzen Inhaberin der auf ihren Namen eingerichteten Konten. In dieser Eigenschaft standen ihr zivilrechtlich als Gläubigerin zu den genannten Stichtagen Forderungen gegenüber der Q. Raiffeisenbank als Schuldnerin in Höhe der oben aufgezeigten Guthaben zu. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber der Bank. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich. Die Gläubigerstellung des Kontoinhabers wird dadurch nicht berührt.
34Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229.
35Ebenso wenig steht der Forderungsinhaberschaft der Klägerin entgegen, dass ihrer Mutter Kontovollmacht eingeräumt war und dass ein Kontoerrichtungsvertrag von ihrer Mutter unterschrieben worden ist. Die zugunsten eines Dritten bestehende Kontovollmacht verkürzt die Rechte des Kontoinhabers nicht, und ausweislich des Antragsformulars der Q. Raiffeisenbank konnte der Antrag auf Errichtung eines Festgeldkontos auch von einem Vertreter des Kontoinhabers unterschrieben werden. War die Klägerin damit zivilrechtlich Inhaberin der Forderungen aus den Sparverträgen, galten die Forderungen auch förderungsrechtlich als ihr Vermögen. Denn weder handelt es sich um Forderungen, die dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG unterfallen - dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung -, noch war die Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus rechtlichen Gründen gehindert, die Forderungen zu verwerten.
36Rechtliche Verwertungshindernisse können sich zum Einen aus gesetzlichen oder diesen gleichstehenden Verboten ergeben (vgl. etwa §§ 134 bis 136 BGB), die hier ersichtlich nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG zum Anderen solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand dagegen trotz rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist der Gegenstand angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen.
37Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284.
38Nach diesen Maßgaben unterlag das in Rede stehende Sparvermögen keinem rechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die Klägerin hatte als Kontoinhaberin vollen Zugriff auf das Sparguthaben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten rechtsgeschäftlich vereinbarten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und ihrer Mutter. Die daraus allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung (§ 137 Satz 2 BGB) führte nicht dazu, dass der Klägerin der ausbildungsbedingte Zugriff auf das Sparvermögen rechtlich objektiv unmöglich wurde (vgl. § 137 Satz 1 BGB). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch diejenigen Vermögensgegenstände, die der Auszubildende treuhänderisch für einen Dritten verwaltet, förderungsrechtlich zu seinem Vermögen zählen. Denn abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen gelten die in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Vermögensgegenstände einschränkungslos als Vermögen des Auszubildenden.
39Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779;
40Eine rechtliche Grundlage für eine weiter gehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht.
41Vgl. auch Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -, juris.
422. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass von den ihrem Vermögen zuzurechnenden Spareinlagen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Schulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Dabei reicht es aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes - ernstlich rechnen muss. Voraussetzung dafür, dass eine Forderung als Schuld berücksichtigt wird, ist dagegen nicht, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist.
43Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - 12 ZB 07.160 -; VGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -, a.a.O.; Humborg, in: Rothe-Blanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10.
44Als eine danach von dem Vermögen abzuziehende Schuld kann auch ein gegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis in Betracht kommen. Kennzeichnend für ein zivilrechtliches Treuhandverhältnis, auf das die Klägerin sich hier beruft, sind übereinstimmende Vertragserklärungen, wonach dem Treuhänder vom Treugeber eine Rechtsposition eingeräumt wird, die der Treuhänder im eigenen Namen sowie im Interesse des Treugebers und eventuell auch im eigenen Interesse nach Maßgabe einer rechtlichen Bindung ausüben soll, wobei es einen typischen Treuhandvertrag nicht gibt. Für das Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln des BGB, für die Rechtsbeziehungen insbesondere die §§ 662 ff. BGB.
45Vgl. zum Ganzen Dilcher, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Erstes Buch Allgemeiner Teil, §§ 90 - 240, 12. Auflage 1980, Einleitung zu §§ 104 - 185, Rdnr. 58 ff.; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 - 28 U 173/05 -, juris.
46Auf die Unterscheidung zwischen einem offen gelegten und einem sogenannten verdeckten Treuhandverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch ein verdecktes Treuhandgeschäft kann grundsätzlich zivilrechtlich wirksam vereinbart werden.
47Vgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 - 185, Rdnr. 59.
48Verdeckte Treuhandverhältnisse haben auch nicht wegen des Rechtsscheins der Vermögensinhaberschaft oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, wie das Verwaltungsgericht meint, förderungsrechtlich von vornherein grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
49Vgl. in diesem Sinne aber wohl Oberverwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -, juris; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -, juris: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2007 - 2 LB 29/07 -.
50Der Treuhänder erzeugt nicht den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft, sondern das Treugut ist zivilrechtlich grundsätzlich als Sondervermögen des Treuhänders anzusehen,
51vgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 bis 185, Rdnr. 59, und Vorbemerkung zu § 90, Rndr. 22; Palandt / Bassenge, 66. Auflage 2007, vor § 903 Rdnr. 33 und 37,
52das lediglich in bestimmten Fällen - wie zum Beispiel im Vollstreckungsfall - aufgrund wirtschaftlicher Betrachtung von der Zuordnung zum Vermögen des Treuhänders ausgenommen wird. Für eine solche wirtschaftliche Betrachtung besteht im Ausbildungsförderungsrecht jedoch, wie oben dargestellt, keine Grundlage. Insofern verbleibt es auch im Ausbildungsförderungsrecht bei der Vermögensinhaberschaft des Treuhänders, sodass hier für eine Würdigung der Vermögenszuordnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten kein Raum ist.
53Vgl. im Ergebnis ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R - und - B 11a AL 49/05 R - sowie vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 -, alle juris.
54Die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt, weil er sich mit seinem Vortrag in unauflösbaren Widerspruch zu seinem anderweitigen Verhalten setze, wenn er zugleich den Finanzbehörden durch Erteilung eines Freistellungsauftrages deutlich gemacht habe, dass die Vermögenswerte einschließlich der erzielten Erträge allein ihm zuzuordnen seien. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Gestalt eines venire contra factum proprium erfordert grundsätzlich, dass der Handelnde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.
55Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, juris, und Palandt / Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 55.
56Daran fehlt es hier, denn der Freistellungsauftrag einerseits und die Berufung auf das Treuhandverhältnis andererseits betreffen verschiedene Rechtsverhältnisse. Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Weder gibt der Kontoinhaber mit der Erteilung des Freistellungsauftrages zugleich eine Erklärung gegenüber den Finanzbehörden noch eine solche gegenüber Dritten wie z.B. dem Ausbildungsförderungsamt ab. Angaben über den Freistellungsauftrag werden diesen Stellen lediglich weitergeleitet. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof aufgrund besonderer Umstände ein treuwidriges Verhalten angenommen hat, obwohl es sich nicht im Rahmen desselben Schuldverhältnisses vollzogen hat, sodass durch das frühere Verhalten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet werden konnte,
57vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 ff.,
58liegen nicht vor. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen in dem einen und die Berufung auf ein Treuhandverhältnis in einem anderen Rechtsverhältnis beruhen nicht auf solchen besonderen Umständen, die es rechtfertigen könnten, die Berufung auf das Treuhandverhältnis grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig anzusehen. Insofern verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten im Allgemeinen zulässt.
59Kommt danach auch der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende Anspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts (vgl. § 667 BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich in Betracht, setzt dies allerdings voraus, dass der Auszubildende, der sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und Bestehen im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist.
60Vgl. zu den hohen Anforderungen an den Nachweis einer auf einem persönlichen Näheverhältnis beruhenden treuhänderischen Schuld die weiteren Urteile des Senats vom heutigen Tage - 2 A 959/05 - und - 2 A 2721/06 -.
61An dieser Voraussetzung fehlt es hier schon deswegen, weil die Klägerin das Bestehen einer Treuhandvereinbarung zwischen ihrer Mutter und ihr nicht substantiiert dargelegt hat. Die substantiierte Darlegung einer solchen Vereinbarung erfordert es insbesondere, dass der Vortrag in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt und Abwicklung der Treuhand widerspruchsfrei und schlüssig ist und die Umstände, die zur Vereinbarung der Treuhand geführt haben, nachvollziehbar und plausibel sind. Denn nur dann besteht eine hinreichende Grundlage für eine etwaige Beweiserhebung, wie sie die Klägerin hier im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) für notwendig hält. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerin im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren jedoch nicht gerecht.
62Die Klägerin hat schon nicht schlüssig darlegen können, mit welchem konkreten Inhalt eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen sein soll. Nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren sollte sie das Geld zum Zeitpunkt der Scheidung der Mutter lediglich verwahren bzw. sicher deponieren, um der Mutter einen geringen Rückhalt dadurch zu sichern, dass diese das Geld nicht in die mit dem Scheidungsverfahren verbundene Vermögensauseinandersetzung einbringen musste. Das Geld habe nicht in ihren Besitz übergehen sollen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demgegenüber zum Inhalt der Vereinbarung erklärt, das lasse sich mangels Schriftlichkeit nicht so genau einordnen; jedenfalls habe das Geld in Absprache auf das Konto der Klägerin fließen sollen. Die Mutter habe auf dem Konto der Klägerin einiges Geld in Sicherheit bringen wollen, um nachteilige Folgen im Scheidungsverfahren auszuschließen. Aus diesen Angaben lassen sich die wesentlichen Bestandteile einer Treuhandvereinbarung nicht entnehmen. Es wird nämlich weder hinreichend widerspruchsfrei deutlich, welche Rechte der Klägerin als angeblicher Treuhänderin zustehen sollten, noch ergibt sich aus dem Vortrag mit der erforderlichen Klarheit, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen die Treuhand beendet sein sollte.
63Den genannten Zweck der Abrede zugrundegelegt, hätte die Mutter der Klägerin sich aller materiellen Rechte an dem Geld begeben müssen, um es nicht in die vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens einbringen zu müssen. War das Geld dagegen weiterhin ihrem Vermögen zuzuordnen, konnte der Zweck der Abrede nicht erreicht werden, denn in diesem Fall hätte die Mutter die in Rede stehende Summe als Vermögensgegenstand sowohl in die güterrechtliche (vgl. die hier einschlägigen §§ 1372, 1373 BGB) als auch in die unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung (vgl. § 1577 BGB) einbringen müssen. Dass die Verpflichtung zur Rechtsübertragung hier nur zum Schein erfolgen sollte (§ 117 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter welchen konkreten Voraussetzungen die Treuhand beendet sein sollte, ist im gesamten Verfahren nicht vorgetragen worden. Allein aus dem behaupteten Abredezweck lässt sich nicht entnehmen, bei Eintritt welcher genauen Umstände und in welche Höhe die Klägerin ihrer Mutter die angelegten und im Laufe der Zeit einerseits aufgrund steigender Erträge gewachsenen und andererseits aufgrund von Abhebungen und Umbuchungen zeitweise verringerten Vermögenswerte zurückübertragen sollte. Ebenso wenig hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Mutter etwa jederzeit berechtigt sein sollte, die Auflösung der Konten bzw. die Rückübertragung des Geldes in bestimmter Höhe zu verlangen.
64Widerspruchsfrei und plausibel vorgetragen sind auch weder die äußeren Umstände, die zu der behaupteten Abrede geführt haben sollen, noch Abwicklung und Vollzug der finanziellen Transaktionen entsprechend der angeblich getroffenen Vereinbarung. Zur Herkunft des hier in Rede stehenden Geldbetrages hat die Klägerin vorgetragen, das Geld stamme aus einer Lebensversicherung ihrer Mutter. Ausweislich der Kontoauszüge, die die Klägerin zum Beleg dafür in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat vorgelegt hat und die sich in Kopie bei den Akten befinden, wurde den Eheleuten F. mit Wertstellung zum 27. Januar 1994 ein Betrag von 68.116,80 DM unter der Verwendungsangabe "Deutscher M. N. wg. Abtretung" auf ein Girokonto überwiesen; unter dem 1. Februar 1994 ist auf demselben Konto ein Abgang von 68.116,80 DM und unter dem 28. Februar 1994 ein weiterer Abgang in Höhe von 60.000,- DM zu verzeichnen. Hieraus ergibt sich weder, dass es sich um eine Lebensversicherung (allein) der Mutter der Klägerin handelte, noch, dass es dieses Geld war, das drei Jahre später auf ein Konto der Klägerin eingezahlt wurde. Auch der weitere Verlauf der Geldbewegungen, soweit er durch Kontoauszüge nachvollzogen werden kann, widerspricht der Behauptung, das Geld stamme aus einer Lebensversicherung der Mutter der Klägerin. Nachdem nämlich zum Stichtag 4. Juli 1999 auf dem Konto noch 54.981,21 DM vorhanden waren und dieses Konto anschließend aufgelöst worden sein soll, wurden auf das neu eingerichtete Konto im August 1999 72.784,54 DM eingezahlt. Woher die Differenzsumme von 17.803,33 DM stammte, wird nicht dargelegt. Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich im Übrigen, dass vom Konto unter dem 14. Februar 2000 57.090,44 DM an Herrn X. F. überwiesen worden sind. Der dem neu errichteten Konto zugeflossene Betrag kann danach nicht aus dem Guthaben auf dem Konto stammen.
65Davon abgesehen erscheint auch nicht plausibel, dass die Mutter der Klägerin der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens Geld entziehen konnte, das aus einer offensichtlich gemeinsamen Versicherung der Eheleute F. stammte und von dem ihr früherer Ehemann demnach Kenntnis gehabt haben muss. Zu den Verwendungsangaben über die durch Kontoauszug belegte Zahlung der Deutschen M. Versicherung N. aus dem Jahr 1994 im Widerspruch steht im Übrigen der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit dem sie behauptet hat, die fraglichen 60.000,- DM stammten aus einer Lebensversicherung ihrer Mutter, die im August 1997 ausgezahlt worden sei. Nicht schlüssig sind auch die Angaben der Klägerin über die Dauer der scheidungsbedingten Auseinandersetzungen zwischen ihrem Vater und ihrer Mutter. Nachdem zunächst vorgetragen worden war, das Scheidungsverfahren habe von 1995 bis 1999 gedauert, hieß es sodann im Klageverfahren, die Scheidung sei 1997 erfolgt, die unterhaltsrechtlichen Auseinandersetzungen seien im Dezember 2000 abgeschlossen gewesen. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Protokoll einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht L. vom 2. Dezember 1999 ergibt sich, dass das unterhaltsrechtliche Verfahren zwischen den Eltern der Klägerin in das Jahr 2000 hinein fortgesetzt wurde. Die Klägerin hat hierzu erklärt, die Verfahren der Eltern müssten wohl in der Zeit 2001 bis 2002 abgeschlossen worden sein, Genaues könne sie aber nicht sagen.
66Ist damit weder substantiiert dargelegt, woher das streitbefangene Geld stammte, noch wann der angebliche Abredezweck entfallen war, ergeben sich schließlich auch hinsichtlich der behaupteten Umsetzung der angeblichen Abrede deutliche Widersprüche im Vortrag der Klägerin. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin behauptet, das Geld sei im Januar 2001 gekündigt und dann auf das Konto ihrer Mutter zurückgeflossen. Dies hat auch die Mutter der Klägerin an Eides statt schriftlich erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin sodann Unterlagen über Kontoeröffnungen aus den Jahren 1997 und 1999 sowie über Kontenbewegungen aus den Jahren 1999 bis 2001 vorgelegt. Danach hat die Mutter der Klägerin von dem 1997 auf den Namen der Klägerin angelegten Konto mit der Nummer am 14. Februar 2000 57.090,44 DM an Herrn X. F. überwiesen. Unter dem 16. August 1999 hat die Mutter der Klägerin 72.784,54 DM auf das neu für die Klägerin errichtete Konto mit der Nummer eingezahlt. Dieser Betrag wurde zum 12. Oktober 2000 gekündigt. Von dem Guthaben in Höhe von 74.786,11 DM wurden 72.302,35 DM auf andere Konten umgebucht. Diese finanziellen Bewegungen stehen mit der behaupteten Treuhandabrede und deren Zweck nicht in Einklang. Es ist, wie schon oben dargelegt, nicht nachvollziehbar, woher die 72.783,54 DM auf dem 1999 errichteten Konto der Klägerin stammten, wenn auf dem 1997 errichteten Konto noch im Februar 2000 - also nach Einzahlung der 72.783,54 DM auf das neue Konto - noch (mindestens) 57.090,44 DM vorhanden waren, die sodann offensichtlich an einen Verwandten überwiesen wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint sowohl ausgeschlossen, dass auf den streitigen Konten der Klägerin ausschließlich mit den 60.000,- DM aus einer Lebensversicherung gewirtschaftet wurde, als auch, dass die Konten nur dem Zweck dienten, Geld der Mutter der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Ehemann zu entziehen. Angesichts des lückenhaften und widersprüchlichen Vortrags zu den Kontobewegungen ist vielmehr davon auszugehen, dass über die Konten der Klägerin Finanzgeschäfte in großer Zahl und in erheblichem Umfang abgewickelt wurden, die mit dem Scheidungsverfahren der Eltern in keinem Zusammenhang standen, wobei weder erkennbar ist, woher die Gelder stammten und welchem Zweck die Transaktionen dienten, noch deutlich wird, in welchem Umfang die Klägerin an den Transaktionen beteiligt war bzw. sie ihr, zum Beispiel hinsichtlich der Erträge, letztlich zugute kamen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der im Berufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten zusätzlichen Kontounterlagen. Danach kam es entgegen den vorherigen Angaben der Klägerin auch nach Kündigung des auf die Klägerin laufenden Kontos im Oktober 2000 noch nicht zu einer Übertragung des Geldes an die Mutter der Klägerin. Stattdessen wurden 60.000,- DM auf ein weiteres Festgeldkonto Nr. der Klägerin überwiesen, während die restliche Summe zu anderen Zwecken verwendet wurde. Erst unter dem 15. Januar 2002 wurde das auf dem Festgeldkonto erwachsene Guthaben in Höhe von 32.358,86 Euro auf ein Konto der Mutter der Klägerin umgebucht. Ein Zusammenhang der Kontoführung und Kontenbewegungen mit dem Scheidungsfolgeverfahren ist vor dem Hintergrund der variierenden Angaben über dessen Dauer ebenso unwahrscheinlich, wie es den je nach Verfahrenssituation lückenhaften und stets wechselnden Angaben der Klägerin über Herkunft, Art und Umfang der über Konten stattfindenden finanziellen Transaktionen an Schlüssigkeit und Plausibilität mangelt.
67Fehlt es daher wegen der Vielzahl der genannten Gründe an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer Treuhandabrede, brauchte der Senat auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die Akten des Scheidungsverfahrens der Eltern der Klägerin beizuziehen, nicht nachzugehen. Weder hat die Klägerin angegeben, was sich aus den Scheidungsakten in Bezug auf die geltend gemachte Treuhandabrede zu ihren Gunsten ergeben soll, noch hätte hier, wie die obigen Ausführungen zeigen, etwa allein ein Beleg über die Dauer der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung ihrer Eltern insgesamt die Annahme eines substantiierten Tatsachenvortrags in Bezug auf ein Treuhandverhältnis rechtfertigen können.
68Kann sich die Klägerin damit auf vermögensmindernde Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht berufen, übersteigt das gemäß § 28 Abs. 2 BAföG im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen auch unter Einrechnung des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der damals geltenden Höhe den Bedarf und lässt somit den Leistungsanspruch für die gesamte Dauer der Ausbildung in voller Höhe entfallen. Die Bedarfsberechnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt Fehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. Denn Umstände, welche die Vermögensanrechnung ganz oder teilweise unbillig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
69Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderlich Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig,
70vgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - B 7 AL 184/00 B - und vom 29. September 1998 - B 1 KR 43/97 B -, beide juris,
71und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden.
72Vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 -, NJW 1988, 1265, und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, MDR 2001, 569.
73Das Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen vollständig und zutreffend auszufüllen hatte. Daran fehlt es, denn die Klägerin hat in ihren jeweiligen Anträgen sowohl die Frage nach Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Sparzinsen) als auch die Frage nach sonstigen Forderungen und Rechten sowie Bank- und Sparguthaben und nach Schulden verneint. Die Nichtangabe von Vermögenswerten, nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaberin der streitigen Konten, die für deren Erträge auch Freistellungsaufträge erteilt hatte, musste der Klägerin ohne weiteres bewusst sein, dass sie gegenüber ihrer Bank und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten Vermögensberechtigte war. Soweit sie davon ausging, die fraglichen Geldbeträge an ihre Mutter zurückzahlen zu müssen, hätte sie ohne weiteres erkennen müssen, dass die Beträge in der Rubrik Schulden und Lasten anzugeben waren. Die Klägerin ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt daher in besonders schwerem Maße außer Acht, indem sie bei den differenzierenden Fragen in den Formularanträgen nach Einkommen, Vermögen und Schulden jeweils einen Strich machte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Die Klägerin war zu Beginn ihres Studiums 28 Jahre alt, hatte Berufserfahrung und bereits Arbeitslosengeld bezogen. Schon deshalb erforderte es für die Klägerin keine schwierigen, sondern nur einfachste, naheliegende Überlegungen, um zu erkennen, dass die auf ihren Konten befindlichen Guthaben einen Vermögenswert darstellten, der der Ausbildungsförderungsstelle gegenüber anzugeben war.
74Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
76Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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