Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 959/05
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die 1971 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1991 die allgemeine Hochschulreife. Nach einer dreijährigen Ausbildung zur Schreinerin und einer kürzeren Zeit, in der sie Arbeiten in einem Büro verrichtete bzw. arbeitslos war, nahm sie zum Wintersemester 1996/97 an der I. -I1. -Universität E. das Studium der Erziehungswissenschaften (Diplom) auf.
3Auf ihre jeweiligen Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin für das genannte Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), beginnend mit dem Wintersemester 1996/97 und letztmals für Juni 2001. Für den hier streitigen Zeitraum erhielt die Klägerin Ausbildungsförderung in folgender Höhe: Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 erhielt sie aufgrund zweier vorläufiger Teilbescheide vom 27. Februar 1997, abschließend beschieden unter dem 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt 5.913,09 Euro, für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 aufgrund des vorläufigen Bescheides vom 25. September 1997, ebenfalls abschließend beschieden unter dem 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt 6.104,82 Euro und für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 aufgrund des vorläufigen Bescheides vom 29. September 1998, geändert durch abschließenden Bescheid vom 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt 5.374,70 Euro. Bei Stellung der jeweiligen Formularanträge auf Ausbildungsförderung hatte die Klägerin in Bezug auf eigenes Einkommen und Vermögen Fragen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen und Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneint.
4Im Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung des bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden Vermögens erhielt der Beklagte im September 2002 Kenntnis davon, dass die Klägerin im Jahr 2001 bei der Bundesschuldenverwaltung einen Freistellungsbetrag in Höhe von 2.810,- DM in Anspruch genommen hatte. Mit zwei Schreiben vom 7. November 2002 bat der Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes Kapitalvermögen für die Zeit, in der sie jeweils Ausbildungsförderung beantragt hatte, darzulegen und nachzuweisen. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Anhörung hinsichtlich einer etwaigen Änderung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X, sofern Vermögen anzurechnen sei. Die Klägerin trug daraufhin zunächst vor, dass ihr für die angefragten Jahre keinerlei Unterlagen mehr vorlägen, und versicherte schriftlich an Eides statt, dass ihr Freistellungsauftrag verändert worden sei, weil sie für eine Freundin eine Abrechnung über ihr Konto vorgenommen habe, der Betrag ihr aber nicht zugeflossen sei. Auf weitere Aufforderung des Beklagten legte sie im Januar 2003 Jahreskontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung bzw. Bundeswertpapierverwaltung vor, wonach sie in der fraglichen Zeit Inhaberin des inzwischen gelöschten Schuldbuchkontos 0 gewesen war. Das Konto wies zum 31. Dezember 1996 ein Guthaben aus Bundesschatzbriefen aus den Jahren 1991 bis 1994 in Höhe von 30.236,70 DM auf, zum 31. Dezember 1997 ein Guthaben in Höhe von 32.691,90 DM, zum 31. Dezember 1998 ein Guthaben in Höhe von 12.432,00 DM und zum 31. Dezember 1999 ein Guthaben in Höhe von 8.292,00 DM. Zugleich legte die Klägerin eine schriftliche Erklärung der Frau J. L. vom 22. Januar 2003 vor. Darin wurde bestätigt, dass Frau L. als langjährige Lebensgefährtin des Vaters der Klägerin diese schon vor längerer Zeit zur Erbin ihres Vermögens eingesetzt habe. Für den Fall ihres plötzlichen Ablebens habe sie der Klägerin zur unproblematischen Begleichung von Begräbnis- und Beratungskosten bereits seit Jahren Wertpapiere zum sofortigen Zugriff übertragen. Aufgrund ihres Vertrauensverhältnisses bestehe die Vereinbarung, dass die Klägerin die Wertpapiere zu Lebzeiten der Frau L. nicht veräußern dürfe, Nießbrauch aus Zinsen oder Dividenden Frau L. zustehe und die Beträge bei Fälligkeit an die Zeugin fließen sollten.
5Mit drei Bescheiden vom 18. Februar 2003 hob der Beklagte die oben genannten Bewilligungsbescheide auf und forderte von der Klägerin von der gezahlten Ausbildungsförderung unter Einrechnung des Vermögensfreibetrages zunächst insgesamt 13.647,35 Euro zurück, und zwar 5.913,13 Euro für den Bewilligungszeitraum 1996/97, 6.104,88 Euro für den Bewilligungszeitraum 1997/98 und 1.629,34 Euro für den Bewilligungszeitraum 1998/99. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf beigefügte Berechnungen aus, dass aufgrund vorhandenen Vermögens der Klägerin in der angegebenen Höhe eine Überzahlung erfolgt sei; der jeweilige Bewilligungsbescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben gewesen. Gründe, der Klägerin die zu Unrecht ausgezahlte Förderung zu belassen, seien nicht ersichtlich, sodass das rechtsstaatliche Interesse überwiege, rechtmäßige Zustände herzustellen. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, denn die Überzahlung sei ausschließlich auf ihre grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich unvollständig bzw. unrichtig gemachten Angaben zurückzuführen. Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch, den die Bezirksregierung L1. mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 29. und 30. September 2003 in Bezug auf die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997 und Oktober 1997 bis September 1998 mit folgender Begründung zurückwies: Die Erklärung, die Geldbeträge seien der Klägerin von der Lebensgefährtin ihres Vaters überlassen worden, um ggf. anfallende Beerdigungskosten tragen zu können, sei nicht glaubwürdig, denn der bevollmächtigte Vater der Klägerin habe in einem Telefonat erklärt, die Beträge seien an Frau L. zurückgeflossen, sodass die behauptete Zweckbestimmung nicht zutreffen könne. Auch sei nicht glaubhaft dargelegt, es habe ein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und Frau L. vorgelegen. Die Klägerin sei alleinige Inhaberin der in Rede stehenden Vermögenswerte gewesen und habe die entsprechenden Freistellungsanträge gestellt. Insofern sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin bei der Stellung der Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung das angebliche Treuhandverhältnis nicht in der Rubrik "freizustellende Vermögenswerte" angegeben habe. Die Vermögenswerte seien auch dann anzurechnen, wenn die Klägerin sie innerhalb der Förderungszeit nach Fälligkeit an Frau L. zurückübertragen hätte, denn die Rückübertragung sei rechtsmissbräuchlich und deswegen nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Rückforderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 sei der Betrag vom Beklagten zu niedrig festgesetzt worden, insoweit werde eine Neuberechnung erfolgen.
6Mit Bescheid vom 7. November 2003 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 18. Februar 2003 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 dahin ab, dass er von der Klägerin aufgrund weiteren anzurechnenden Vermögens nunmehr anstatt 1.629, 34 Euro 2.134,56 Euro zurückforderte. Ein erneuter Widerspruch gegen diesen Bescheid sei nicht erforderlich, da die Bezirksregierung L1. in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2003 noch nicht entschieden habe. Die Bezirksregierung L1. wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 ebenfalls als unbegründet zurück. Der an den Vater der Klägerin adressierte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid wurde am 12. Dezember 2003 per Einschreiben zur Post gegeben.
7Die Klägerin hat, vertreten durch ihren Vater, am 3. November 2003 Klage erhoben, soweit die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997 und Oktober 1997 bis September 1998 in Rede stehen. Mit der am 29. Januar 2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung beantragte die Klägerin sodann ferner, den Verböserungsbescheid vom 11. Dezember 2003 aufzuheben, und reichte eine Kopie des Widerspruchsbescheides zu den Gerichtsakten.
8Die Klägerin hat vorgetragen: Die Vermögensanrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Treuhänderisch überlassene Gelder dürften nicht für eigene Zwecke verbraucht werden. Die Wertpapiere seien der Klägerin, wie von Frau L. angegeben, treuhänderisch übertragen worden mit der Maßgabe, diese ausschließlich für die von der Zeugin genannten Fälle zu verwenden und sie bei Fälligkeit wieder zurückzuzahlen. Die Klägerin habe auch keine bewusst unrichtigen Angaben bei der Antragstellung gemacht, denn es sei nach ihrem und nicht nach fremdem Vermögen unter ihrer Verwaltung gefragt worden.
9In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin Kontoauszüge bezüglich eines von ihr bei der Commerzbank E1. -I2. geführten Kontos vorgelegt. Danach sind ihr mit Buchungsdatum vom 20. Dezember 1999 9.930,- DM (5.077,13 Euro) aufgrund einer Einlöseabrechnung von Bundesschatzbriefen gutgeschrieben worden und mit Buchungsdatum vom 12. Dezember 2000 6.587,11 DM (3.368,24 Euro) aus dem Wertpapierverkauf von Bundesschatzbriefen. Mit Buchungsdatum vom 27. Dezember 1999 überwies die Klägerin an Frau L. 9.830,- DM (5.026,- Euro) und mit Buchungsdatum vom 21. Dezember 2000 6.387,71 DM (3.265,98 Euro).
10Die Klägerin hat beantragt,
11die drei Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2003 nebst Erläuterungsbescheid vom 19. Februar 2003, die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997, Oktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis September 1999 betreffend, und den den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 betreffenden Änderungsbescheid vom 7. November 2003 in Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L1. vom 29. und 30. September 2003 sowie vom 11. Dezember 2003 aufzuheben.
12Der Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat vorgetragen: Ein Treuhandverhältnis sei nur anzuerkennen, wenn es entsprechend dem Offenkundigkeitsprinzip für Außenstehende erkennbar geworden sei. Rein interne Absprachen genügten hierfür nicht. Im Übrigen sei auf das mehr als widersprüchliche Verhalten der Klägerin hinzuweisen, wonach sie zunächst versucht habe, die Offenlegung des Vermögens zu verhindern, und sich erst danach auf ein Treuhandverhältnis berufen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum angesichts der angeblichen Zweckbindung der Vermögensübertragung die Vermögenswerte bei Fälligkeit wieder zurückübertragen worden sein sollten. Insgesamt spreche alles für einen Eigenerwerb bzw. eine Schenkung.
15Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen.
16Mit der vom Senat mit Beschluss vom 27. September 2007 zugelassenen Berufung macht die Klägerin Folgendes geltend: Die Klage sei auch in Bezug auf den für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 ergangenen Aufhebungs- und Widerspruchsbescheid zulässig. Der Widerspruchsbescheid sei nämlich zu Unrecht dem Vater der Klägerin zugestellt worden. Die auf ihren Vater ausgestellte Vollmacht, die die Klägerin am 10. Mai 2001 anlässlich einer Vorsprache beim Studentenwerk unterzeichnet habe, habe sich nur auf die Dauer der Bewilligung von Ausbildungsförderung bezogen. Da die Klägerin nach Juni 2001 keine Leistungen mehr erhalten habe, sei ihr Vater in Bezug auf das erst danach eingeleitete Rückforderungsverfahren nicht mehr bevollmächtigt gewesen. Die Klage sei auch begründet, denn die Klägerin habe in den maßgeblichen Zeitpunkten nicht über anzurechnendes Vermögen verfügt. Dem Vermögen aus den Bundesschatzbriefen seien die Verbindlichkeiten aus dem Treuhandverhältnis als Abzugspositionen gegenüber zu stellen, denn die Klägerin sei verpflichtet gewesen, die Bundesschatzbriefe nach Fälligkeit zu veräußern und den Erlös an Frau L. auszukehren. Diese Verbindlichkeiten seien Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 BAföG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass eine Forderung bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit bereits rechtlich konkretisiert sei, sondern es genüge, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen müsse. Der Klägerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Treuhandverhältnis zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es lediglich rechtsmissbräuchlich, wenn ein Auszubildender sein Vermögen auf einen Dritten übertrage, um dieses nicht für den eigenen Bedarf verwerten zu müssen. Sei der Auszubildende dagegen selbst Schuldner einer Forderung, stehe der mit der Vermögensanrechnung verfolgte Gesetzeszweck einer Berücksichtigung der Forderung nach § 28 Abs. 3 BAföG nicht entgegen. Es liege auch kein Fall einer Treuwidrigkeit aufgrund unauflöslich widersprüchlichen Verhaltens vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes komme ein Verstoß gegen Treu und Glauben zwar ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn sich das widersprüchliche Verhalten einer Partei nicht in demselben Schuldverhältnis gezeigt habe; es könne aber keine Rede davon sein, dass auch ein widersprüchliches Verhalten einem Dritten gegenüber zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führe. Denn es komme ohne weiteres vor, dass gegenüber dem eigenen Vertragspartner eine Position eingenommen werde, die in einem rechtlichen Widerspruch zu einer Position stehe, die gegenüber einem Dritten eingenommen worden sei. Auch dürfe der Klägerin nicht ansatzweise bekannt gewesen sein, welche steuerrechtlichen Konsequenzen ihr Handeln für die Treugeberin hatte, sodass ihr auch die eigenen Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden nicht bekannt gewesen sein dürften. Im Übrigen hätte sich das Verwaltungsgericht vom Bestand des Treuhandverhältnisses ggf. durch eine Beweisaufnahme überzeugen müssen.
17Die Klägerin beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 18. Februar 2003 und vom 7. November 2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L1. vom 29. und 30. September 2003 und vom 11. Dezember 2003 aufzuheben.
19Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Er trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vor, das streitige Vermögen sei der Klägerin zuzuordnen. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei unbeachtlich.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung L1. Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
24Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet.
25Die Klage ist auch in Bezug auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom 7. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 11. Dezember 2003 fristgerecht erhoben. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids an den Vater der Klägerin in Gang gesetzt worden, weil eine Bevollmächtigung des Vaters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag (§ 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 VwZG, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG). Die dem Vater der Klägerin erteilte Vollmacht vom 10. Mai 2001 war zeitlich begrenzt auf die "Dauer des Bezugs von Ausbildungsförderung" und damit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung L1. vom 11. Dezember 2003 durch Zeitablauf erloschen, denn die Klägerin hatte letztmals im Juni 2001 Ausbildungsförderung bezogen. Der Widerspruchsbescheid hätte deshalb der Klägerin selbst zugestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. Richtet sich damit die Klagefrist allein nach Verwirkungsgrundsätzen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), erfolgte die Klageerhebung durch Einbeziehung der genannten Bescheide in das laufende Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 rechtzeitig.
26Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
27Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von Ausbildungsförderung und die Erstattung der Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130, und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme liegen vor.
28Die Bewilligung von Ausbildungsförderung war rechtswidrig, weil die Höhe des anzurechnenden Vermögens der Klägerin in diesem Zeitraum ihren monatlichen Bedarf für ihre Ausbildung sicherstellte. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für das Studium der Erziehungswissenschaften nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in seiner bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001, BGBl I, S. 390, zu. Danach sind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG Einkommen und Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Die Klägerin verfügte im nach § 28 Abs. 2 BAföG jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen im Sinne der §§ 26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch im streitigen Umfang ausschließenden Höhe. Denn sie war Inhaberin von Forderungen in entsprechender Höhe aus Bundesschatzbriefen. Ihre daraus resultierenden Forderungen gelten nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als Vermögen der Klägerin.
29Die bei der Bundesschulden- bzw. Bundeswertpapierverwaltung (seit dem 1. August 2006 aufgegangen in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH, im Folgenden: Bundesschuldenverwaltung) vorhandenen Guthaben aus Bundesschatzbriefen (Typ B) gehörten als Forderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne.
30Vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. Auflage, Stand: Februar 2007, § 27 Rdnr. 4 und 6.
31Die Klägerin war nach zivilrechtlichen Grundsätzen Inhaberin des auf ihren Namen eingerichteten Schuldbuchkontos. In dieser Eigenschaft standen ihr zivilrechtlich als Gläubigerin zu den genannten Stichtagen Forderungen gegenüber der Bundesschuldenverwaltung als Schuldnerin in Höhe der oben aufgezeigten Guthaben zu. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen Mitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich. Die Gläubigerstellung des Kontoinhabers wird dadurch nicht berührt.
32Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, BGHZ 127, 229.
33War die Klägerin damit zivilrechtlich Inhaberin der Forderungen aus den Bundesschatzbriefen, galten die Forderungen auch förderungsrechtlich als ihr Vermögen. Denn weder handelt es sich um Forderungen, die dem Ausschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG unterfallen - dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung -, noch war die Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BAföG aus rechtlichen Gründen gehindert, die Forderungen zu verwerten.
34Rechtliche Verwertungshindernisse können sich zum Einen aus gesetzlichen oder diesen gleichstehenden Verboten ergeben (vgl. etwa §§ 134 bis 136 BGB), die hier ersichtlich nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG zum Anderen solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden Gegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit auf den Vermögensgegenstand dagegen trotz rechtsgeschäftlicher Verfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist der Gegenstand angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen.
35Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B 182/99 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, BVerwGE 87, 284.
36Nach diesen Maßgaben unterlagen die in Rede stehenden Bundesschatzbriefe keinem rechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die Klägerin hatte als Kontoinhaberin vollen Zugriff auf das Guthaben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin behaupteten rechtsgeschäftlich vereinbarten Treuhandverhältnisses zwischen ihr und der Lebensgefährtin ihres Vaters, Frau J. L. . Die daraus allenfalls resultierende relative Verfügungsbeschränkung (§ 137 Satz 2 BGB) kann schon von Rechts wegen nicht dazu führen, dass der Klägerin der ausbildungsbedingte Zugriff auf die Bundesschatzbriefe rechtlich objektiv unmöglich wurde (vgl. § 137 Satz 1 BGB). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch diejenigen Vermögensgegenstände, die der Auszubildende treuhänderisch für einen Dritten verwaltet, förderungsrechtlich zu seinem Vermögen zählen. Denn abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen gelten die in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Vermögensgegenstände einschränkungslos als Vermögen des Auszubildenden.
37Vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779.
38Eine rechtliche Grundlage für eine weiter gehende Einschränkung des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht.
39Vgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -.
40Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass von diesem ihrem Vermögen zuzurechnenden Betrag im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehende Schulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Schulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Dabei reicht es aus, dass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere auch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes - ernstlich rechnen muss. Voraussetzung dafür, dass eine Forderung als Schuld berücksichtigt wird, ist dagegen nicht, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist.
41Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - 12 ZB 07.160 -; VGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -; Humborg, in: Rothe- Blanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10.
42Als eine danach von dem Vermögen abzuziehende Schuld kann auch ein gegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis in Betracht kommen. Kennzeichnend für ein zivilrechtliches Treuhandverhältnis sind übereinstimmende Vertragserklärungen, wonach dem Treuhänder vom Treugeber eine Rechtsposition eingeräumt wird, die der Treuhänder im eigenen Namen sowie im Interesse des Treugebers und eventuell auch im eigenen Interesse nach Maßgabe einer rechtlichen Bindung ausüben soll, wobei es einen typischen Treuhandvertrag nicht gibt. Für das Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln des BGB, für die Rechtsbeziehungen insbesondere die §§ 662 ff. BGB.
43Vgl. zum Ganzen Dilcher, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Erstes Buch Allgemeiner Teil, §§ 90 - 240, 12. Auflage 1980, Einleitung zu §§ 104 - 185, Rdnr. 58 ff.; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 - 28 U 173/05 -.
44Auf die Unterscheidung zwischen einem offen gelegten und einem sogenannten verdeckten Treuhandverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch ein verdecktes Treuhandgeschäft kann grundsätzlich zivilrechtlich wirksam vereinbart werden.
45Vgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104- 185, Rdnr. 59.
46Verdeckte Treuhandverhältnisse haben auch nicht wegen des Rechtsscheins der Vermögensinhaberschaft oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, wie das Verwaltungsgericht meint, förderungsrechtlich von vornherein grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.
47Vgl. in diesem Sinne aber wohl Oberverwaltungsgericht für das Saarland, Beschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -; Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -,: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28. Februar 2007 - 12 ZB 06.2581 -, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. November 2007
48- 2 LB 29/07 -.
49Der Treuhänder erzeugt nicht den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft, sondern das Treugut ist zivilrechtlich grundsätzlich als Sondervermögen des Treuhänders anzusehen,
50vgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 bis 185, Rdnr. 59, und Vorbemerkung zu § 90, Rndr. 22; Palandt / Bassenge, 66. Auflage 2007, vor § 903 Rdnr. 33 und 37,
51das lediglich in bestimmten Fällen - wie zum Beispiel im Vollstreckungsfall - aufgrund wirtschaftlicher Betrachtung von der Zuordnung zum Vermögen des Treuhänders ausgenommen wird. Für eine solche wirtschaftliche Betrachtung bietet das Ausbildungsförderungsrecht jedoch, wie oben dargestellt, keine Grundlage. Insofern verbleibt es auch im Ausbildungsförderungsrecht bei der Vermögensinhaberschaft des Treuhänders, sodass hier für eine Würdigung der Vermögenszuordnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten kein Raum ist.
52Vgl. im Ergebnis ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der Arbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Mai 2006- B 11a AL 7/05 R - und - B 11a AL 49/05 R - sowie vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 - .
53Die Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden entgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht grundsätzlich wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben versagt, weil er sich mit seinem Vortrag in unauflösbaren Widerspruch zu seinem anderweitigen Verhalten setze, wenn er zugleich den Finanzbehörden durch Erteilung eines Freistellungsauftrages deutlich gemacht habe, dass die Vermögenswerte einschließlich der erzielten Erträge allein ihm zuzuordnen seien. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Gestalt eines venire contra factum proprium erfordert grundsätzlich, dass der Handelnde einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.
54Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, und Palandt / Heinrichs, a.a.O., § 242 Rdnr. 55.
55Daran fehlt es hier, denn der Freistellungsauftrag einerseits und die Berufung auf das Treuhandverhältnis andererseits betreffen verschiedene Rechtsverhältnisse. Der Freistellungsauftrag ist eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende Bank, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag auszunehmen. Weder gibt der Kontoinhaber mit der Erteilung des Freistellungsauftrages zugleich eine Erklärung gegenüber den Finanzbehörden noch eine solche gegenüber Dritten wie z.B. dem Ausbildungsförderungsamt ab. Angaben über den Freistellungsauftrag werden diesen Stellen lediglich weitergeleitet. Die Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof aufgrund besonderer Umstände ein treuwidriges Verhalten angenommen hat, obwohl es sich nicht im Rahmen desselben Schuldverhältnisses vollzogen hat, sodass durch das frühere Verhalten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet werden konnte,
56vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 ff.,
57liegen nicht vor. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen in dem einen und die Berufung auf ein Treuhandverhältnis in einem anderen Rechtsverhältnis beruhen nicht auf solchen besonderen Umständen, die es rechtfertigen könnten, die Berufung auf das Treuhandverhältnis grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig anzusehen. Insofern verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die Rechtsordnung widersprüchliches Verhalten im Allgemeinen zulässt.
58Kommt danach auch der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende Anspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts (vgl. § 667 BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich in Betracht, setzt dies allerdings voraus, dass der Auszubildende, der sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und Bestehen im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist.
59Dabei sind hohe Anforderungen an den Nachweis der Behauptung des Auszubildenden zu stellen, es handele sich bei einem bestimmten Vermögen um treuhänderisch verwaltetes Vermögen eines Dritten.
60Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ 2007, 943, vom 13. April 2007 - 4 E 1477/06 - und vom 5. Juli 2007 - 4 E 289/06 -.
61Denn Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten des Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, es handele sich um ein Treuhandverhältnis. Bei den im Rahmen der Ausbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich häufig um Absprachen über Geldanlagen, die von Dritten zwecks günstigerer Streuerlast oder zur Verschleierung der Vermögensverhältnisse auf den Namen des Auszubildenden erfolgt sein sollen. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem Dritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich einerseits innerhalb der weiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit des Zivilrechts. Andererseits ist den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher Unterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten wie vor allem dem Grundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung bzw. der Familienabhängigkeit der Förderung im Sinne der §§ 1 und 11 Abs. 2 BAföG Rechnung zu tragen.
62Vgl. VGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -.
63Wird eine solche Abrede - wie hier - zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten getroffen, der aus seiner nahen Verwandtschaft bzw. einem Verhältnis besonderer persönlicher Nähe stammt, kommt entscheidend hinzu, dass es innerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten förderungsrechtlich missbraucht werden können. Da als innere Tatsache häufig nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob eine Vermögenszuwendung zwischen Familienangehörigen oder sonstigen ähnlich nahestehenden Personen auf einem Leistungsaustauschverhältnis beruht oder ob diese in familiären Beziehungen ihren Grund hat, ist es auch im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen geboten und zulässig, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der behaupteten Vertragsgestaltung strenge Anforderungen zu stellen. Diese verlangen für eine entsprechende Überzeugungsbildung die Darlegung äußerlich erkennbarer und objektiv nachweisbarer Merkmale, die die behauptete treuhänderische Bindung stützen.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 -, FamRZ 1996, 153, mit weiteren Nachweisen; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. Juni 2006 -IX R 4/04 -, NJW 2006, 3743.
65Auf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe kann ein Treuhandverhältnis eines Auszubildenden mit Familienangehörigen oder sonstigen ähnlich nahestehenden Personen regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn die Treuhandabrede durch objektive Umstände nachgewiesen ist, die die Annahme rechtfertigen, dass eine rechtlich verbindliche Treuhandabrede getroffen worden ist. Ein solches Indiz kann etwa die Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aus der Zeit der Begründung des Vertragsverhältnisses oder eines dieser hinsichtlich der objektiven Aussagekraft vergleichbaren Beweismittels darstellen. Denn unter Berücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten eines solchen Rechtsverhältnisses in den Fällen der Ausbildungsförderung des Treuhänders ist ein Missbrauch dieser zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit in erster Linie dadurch auszuschließen, dass ein Treuhandverhältnis von Anfang an in einer Weise begründet wird, die zu jeder Zeit, ohne auf die beteiligten Personen zurückgreifen zu müssen, einen Nachweis des Vertrages möglich macht. Dadurch wird weder die Schriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Treuhandverhältnis noch seine Offenlegung verlangt. Dem Auszubildenden ist es jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf die im Ausbildungsförderungsrecht enthaltene Strafbewehrung auch im eigenen Interesse zuzumuten, die die Treuhand begründenden Willenserklärungen in der besonders nachhaltigen Form der Schriftlichkeit zu dokumentieren.
66Fehlen solche Indizien oder liegen bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu ziehenden Umstände gewichtige objektive Indizien dafür vor, dass eine ernstliche Treuhandabrede nicht getroffen worden ist, fehlt der Nachweis einer Treuhand und ist damit das Bestehen eines Herausgabeanspruchs, der eine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 BAföG begründen könnte, nicht erwiesen. Der Beweisantritt durch das Zeugnis von Familienangehörigen vermag in diesen Fällen grundsätzlich weder fehlende objektive Beweisanzeichen zu ersetzen noch die Beweiskraft vorhandener gewichtiger Gegenindizien zu erschüttern.
67Auf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin die streitbefangenen Bundesschatzbriefe lediglich treuhänderisch für die Lebensgefährtin ihres Vaters verwaltet hat. Es fehlt an hinreichenden objektiven, d.h. nach außen erkennbaren Beweisanzeichen für das Bestehen einer Treuhandabrede zwischen der Klägerin und Frau L. . Vielmehr liegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die behauptete Treuhandvereinbarung nicht getroffen wurde.
68So fehlt es etwa an der Schriftlichkeit der Vereinbarung, die es der Klägerin ermöglicht hätte, Abschluss, Inhalt und Ernsthaftigkeit der behaupteten Treuhand zu dokumentieren. Auch andere objektive Umstände, welche die Behauptung einer Treuhandvereinbarung stützen könnten, liegen nicht vor: Die Klägerin hat zum Beispiel den Zufluss des Geldes von der angeblichen Treugeberin an sie nicht nachgewiesen. Dass nämlich die Bundesschatzbriefe entsprechend der von Frau L. behaupteten "Wertpapierübertragung" überhaupt von Frau L. selbst erworben und dann von ihr unmittelbar an die Klägerin übertragen wurden, ist nicht belegt. Ausweislich der Jahreskontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung führte allein die Klägerin das Depot; über die Herkunft des Geldes und den ursprünglichen Erwerber der Schatzbriefe existiert dagegen kein objektiver Nachweis. Ferner fehlt es an einem Nachweis dafür, dass Frau L. die Kapitalerträge, soweit sie ihr zugeflossen sind, versteuert hat, wozu sie als wirtschaftlich Begünstigte und Berechtigte verpflichtet gewesen wäre (vgl. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Nr. 7, 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). So hatte die Klägerin ausweislich des Jahreskontoauszuges der Bundesschuldenverwaltung allein für das Jahr 1998 aufgrund des fällig gewordenen Bundesschatzbriefes B Zinsen in Höhe von 9.338,40 DM erwirtschaftet. Nicht nachgewiesen ist des Weiteren der Rückfluss der Verkaufserlöse an Frau L. . Zwar hat die Klägerin insofern in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich Überweisungen von ihrem Girokonto Nr. bei der Commerzbank E1. -I2. an Frau L. und Gutschriften von Beträgen aus Erlösen von Bundesschatzbriefen ergeben. Hierbei handelt es sich aber zum Einen nur um Auszüge aus den Jahren 1999 und 2000, während ein Beleg über den Erlös des zum 1. März 1998 fällig gewordenen Bundesschatzbrief B fehlt, der zum 31. Dezember 1997 mit 21.044, 40 DM valutierte. Zum Anderen stimmen auch die Gutschriften aus den Einlöseabrechnungen der Bundesschatzbriefe B und B nicht mit den vorgelegten Jahreskontoauszügen der Bundesschuldenverwaltung überein: Ausweislich des Jahreskontoauszugs der Bundesschuldenverwaltung per 31. Dezember 1998 valutierte der Bundesschatzbrief B , der einen Nennwert von 3.000,- DM hatte, zu diesem Datum mit 4.627,80 DM. Dagegen weist die Einlöseabrechnung vom 20. Dezember 1999 9.930,- DM, also mehr als den doppelten Betrag auf, der sich nicht allein aus einer weiteren einjährigen Verzinsung des genannten Schatzbriefes ergeben kann. Einen Bundesschatzbrief B hat die Klägerin ausweislich ihres Girokontoauszuges am 11. Dezember 2000 verkauft; ihr wurden aus dem Verkauf am 13. Dezember 2000 6.587,11 DM gutgeschrieben, wovon sie am 21. Dezember 2000 6.387,11 DM an Frau L. überwies. Dem Jahreskontoauszug der Bundesschuldenverwaltung per 31. Dezember 2000 ist dagegen ein Bundesschatzbrief B zu entnehmen, der zu diesem Datum einen Kurswert von 8.810,40 DM hatte, also noch nicht eingelöst war. Der Rückfluss dieses Geldes an Frau L. ist - auch ungeachtet der widersprüchlichen Kontoauszüge - nicht belegt.
69Im Übrigen sprechen die von der Klägerin erteilten Freistellungsaufträge aus den Jahren 1998 bis 2000 sowie der Umstand, dass Frau L. keine Vollmacht für das bei der Bundesschuldenverwaltung geführte Schuldbuchkonto hatte, sodass sie die Rechtsstellung als angebliche Treugeberin, der die Vermögenswerte aus den Bundesschatzbriefen weiterhin zustehen sollten, nicht ohne weiteres hätte wahrnehmen und durchsetzen können, als äußerlich erkennbare Gegenindizien gegen den Abschluss der behaupteten Treuhandvereinbarung. Ein ebensolches Gegenindiz ist auch die fehlende durchgängige Trennung der Vermögensbestandteile bei der Klägerin. Die aus den Bundesschatzbriefen erlösten Geldbeträge wurden, soweit ersichtlich, ihrem Girokonto gutgeschrieben, über das auch weitere Einnahmen und Ausgaben der Klägerin abgewickelt wurden. Nimmt man hinzu, dass sich die gutgeschriebenen Beträge schon nicht vollständig mit den tatsächlichen Erlösen aus den Schatzbriefen deckten und die Abgänge an Frau L. wiederum nicht deckungsgleich mit den Gutschriften waren, so liegt eine klare Trennung der Vermögensbestandteile beim Treunehmer, die es ermöglicht hätte, die Einhaltung der behaupteten Treuhandvereinbarung nachzuzeichnen, nicht vor. Schließlich ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen auch, dass die Klägerin die behauptete Abrede nicht eingehalten hat. Nach der Erklärung der Frau L. über den Inhalt der Abrede sollten die aus den Schatzbriefen erlösten Beträge nach Fälligkeit der Wertpapiere an Frau L. zurückfließen. Die Klägerin sollte somit verpflichtet sein, die Bundesschatzbriefe erst nach Fälligkeit einzulösen. Aus dem vorgelegten Girokontoauszug Nr. 31 vom 15. Dezember 2000 ergibt sich jedoch, dass die Klägerin den Bundesschatzbrief B schon vor Fälligkeit verkauft hat. Nachweislich abredewidriges Verhalten spricht jedenfalls dann gegen das Vorliegen einer Treuhandabrede, wenn es - wie hier - auf der anderen Seite an objektiven Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der angebliche Treugeber auf den Abredeverstoß reagiert hat.
70Kann sich die Klägerin damit mangels nachgewiesener Treuhandvereinbarung auf ihr Vermögen mindernde Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht berufen, übersteigt das gemäß § 28 Abs. 2 BAföG im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung anzurechnende Vermögen auch unter Einrechnung des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der damals geltenden Höhe teilweise ihren Bedarf nach § 11 BAföG, so dass ein Leistungsanspruch für die hier streitige Dauer der Ausbildung in der in den angefochtenen Bescheiden genannten Höhe nicht bestand. Die Bedarfsberechnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt Fehler nicht erkennen.
71Die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. Denn Umstände, welche die Vermögensanrechnung ganz oder teilweise unbillig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
72Auch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von Ausbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel einzelfallabhängig,
73vgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Februar 2002
74- B 7 AL 184/00 B - und vom 29. September 1998 - B 1 KR 43/97 B -, beide juris,
75und erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv gesteigertes Verschulden.
76Vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 -, NJW 1988, 1265, und vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, MDR 2001, 569.
77Das Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, ist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember 1975, BGBl I S. 3015, verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von Vordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen vollständig und zutreffend auszufüllen hatte. Daran fehlt es, denn die Klägerin hat in ihren jeweiligen Anträgen weder Angaben zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Sparzinsen) noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Bank- und Sparguthaben und Schulden gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten, nach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaberin des streitigen Kontos, für dessen Erträge sie z.T. auch Freistellungsaufträge erteilt hatte, war der Klägerin bekannt, dass sie gegenüber der Bundesschuldenverwaltung und auch unter steuerlichen Gesichtspunkten Vermögensberechtigte war. Soweit sie davon ausgegangen sein will, die fraglichen Geldbeträge an Frau L. zurückzahlen zu müssen, änderte dies nichts an ihrer Stellung als Vermögensberechtigte. Sie hätte dies durch entsprechende Angaben in der Rubrik Schulden und Lasten kenntlich machen müssen. Die Klägerin ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt daher objektiv in besonders schwerem Maße außer Acht, indem sie bei den differenzierenden Fragen in den Formularanträgen nach Einkommen, Vermögen und Schulden Angaben unterließ. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Die Klägerin war zu Beginn des Studiums bereits 25 Jahre alt, hatte eine abgeschlossene Berufsausbildung und war aufgrund von Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt registriert. Schon deshalb erforderte es für sie keine schwierigen, sondern nur einfachste, naheliegende Überlegungen um zu erkennen, dass die auf ihrem Konto befindlichen Guthaben einen Vermögenswert darstellten, der der Ausbildungsförderungsstelle gegenüber anzugeben war.
78Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten Zahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X verlangen.
79Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
80Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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