Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4301/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Änderung des Abrechnungsbescheides der Grenzschutzdirektion L. vom 13. Januar 2005 und Aufhebung deren Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Verwendungszeit vom 15. Mai 2004 bis zum 23. November 2004 einen Auslandsverwendungszuschlag nach Stufe 4 des § 3 Abs. 1 AuslVZV zu gewähren, und wird verurteilt, dem Kläger den sich unter Anrechnung des bislang gewährten Zuschlags nach Stufe 3 ergebenden Differenzbetrag in Höhe von 2.325,96 Euro nachzuzahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist allein wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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