Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1118/06

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Den Klägern zu 1. und 2. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als sie unter Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. November 2004 die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für die Zeit vom 1. November 2003 bis zum 30. November 2004 begehren.

Dem Kläger zu 3. wird insoweit Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus I. bewilligt, als er begehrt, die Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 14. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 9. November 2004 aufzuheben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.


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