Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 4554/06

Tenor

Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.

Die Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 23. August 2005 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. vom 17. August 2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die Anträge der Kläger auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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