Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21d A 956/07.BDG
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Nachdem der am 29. Januar 1967 geborene Beklagte den Hauptschulabschluss erworben und ein Berufsgrundschuljahr absolviert hatte, begann er am 1. August 1984 eine Ausbildung zur Dienstleistungsfachkraft bei der Deutschen Bundespost in E. . Nach Bestehen der Abschlussprüfung mit der Note "befriedigend" wurde er mit Wirkung vom 25. Juni 1986 zum Postoberschaffner z.A. ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Nach seiner Ernennung zum Postoberschaffner im Juni 1987 erfolgte am 14. Juli 1989 seine Beförderung zum Posthauptschaffner. Am 29. Januar 1994 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Ablauf des 31. August 2006 wurde der Beklagte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhält Versorgungsbezüge in Höhe von 1.225,81 Euro.
3Der Beklagte war bis zu seiner Suspendierung Postzusteller in E. .
4Er ist ledig und kinderlos.
5Der Beklagte ist disziplinarrechtlich wie folgt vorbelastet: Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 30. März 2001 - X VL 7/01 - hat das Bundesdisziplinargericht - Kammer X. E1. - die Dienstbezüge des Beklagten wegen eines Dienstvergehens für 36 Monate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Disziplinargerichtsbescheid enthält die Feststellung, der Beklagte habe durch beleidigende, ausländerfeindliche und volksverhetzende Äußerungen den Betriebsfrieden gestört und außerdem Briefsendungen an ausländische Empfänger bewusst nicht zugestellt.
6Im Jahre 2002 wurden erneut Tatsachen bekannt, die den Verdacht begründeten, der Beklagte könnte ein Dienstvergehen begangen haben. Es wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein Ermittlungsführer bestellt.
7Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde dem Beklagten eröffnet, dass und aus welchen Gründen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Durch weitere Verfügungen an den Beklagten vom 21. Juli 2003, 3. September 2003, 19. September 2003, 1. Oktober 2003, 3. Dezember 2003, 12. Februar 2004, 7. April 2004, 17. Mai 2004 und 7. Oktober 2004 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe ausgedehnt.
8Dem Beklagten wurde im wesentlichen vorgehalten,
9- in erheblichem Umfang Brief- und Postwurfsendungen eigenmächtig falsch oder gar nicht zugestellt zu haben,
10- in vierzehn Fällen die Zählzettel für die überzähligen Postwurfsendungen weisungswidrig nicht oder unwahr ausgefüllt zu haben,
11- eine Zahlungsanweisung in Höhe von 222,- Euro weder an den Empfänger ausgezahlt noch mit der Dienststelle abgerechnet zu haben,
12- wiederholt den Betriebsfrieden durch beleidigende Äußerungen gegenüber Kollegen gestört zu haben,
13- durch die unwahre Abrechnung von Reisekosten einen versuchten Betrug zu Lasten des Dienstherrn versucht zu haben
14- sowie die dienstliche Weisung missachtet zu haben, bei seinem Vorgesetzten vorzusprechen.
15Nach Vernehmung der Zeugen X. , I. , U. , M. , B. , T. , I1. , N. , C. , B1. , I2. , T1. , H. , L. -E2. , und M1.--weg erstellte der Ermittlungsführer am 6. Februar 2004 seinen Ermittlungsbericht, den er dem Beklagten zur abschließenden Anhörung zuleitete. Ein erstes ergänzendes Ermittlungsergebnis vom 28. Juni 2004 sowie ein zweites vom 23. November 2004 wurde dem Beklagten ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
16Mit Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief E. der Deutschen Post AG vom 18. Oktober 2004 wurde der Beklagte unter Berufung auf das laufende Disziplinarverfahren vorläufig des Dienstes enthoben sowie angeordnet, dass von seinen Dienstbezügen 50 v.H. einbehalten werden.
17Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation erhob nach Prüfung der ihr vorgelegten Ermittlungsakten gegen die Erhebung der Disziplinarklage keine Einwendungen.
18Am 14. April 2005 hat die Klägerin die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel erhoben, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
19Durch Beschluss vom 30. Mai 2005 hat die Kammer das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Amtsgericht E. anhängigen, teils sachgleichen Strafverfahrens 32 Ds 148 Js 488/04-369/04 ausgesetzt.
20In dem Strafverfahren hat das Amtsgericht E. über die Frage der Schuldfähigkeit des Beklagten ein psychiatrisches Gutachten eingeholt. Der beauftragte Gutachter, Dr. med. G. aus P. , gelangte in seinem Gutachten vom 5. April 2005 zu der Bewertung, der Beklagte leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung bei epileptischer Disposition, die als "krankhafte seelische Störung" angesehen werden könne. Zum Tatzeitpunkt habe ein vollständiges Versagen der Fähigkeit zu einem steuernden und planenden Handeln nicht vorgelegen. Eine verminderte Schuldfähigkeit könne nicht ausgeschlossen werden.
21In der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter hat der Beklagte die Tatvorwürfe zugegeben. Durch Urteil vom 30. Juni 2005 - 32 Ds 148 Js 488/04 (369/04) - hat das Amtsgericht E. den Beklagten wegen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach § 206 Abs. 2 Nr. 2 StGB in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
22In der Berufungsinstanz vor dem Landgericht E. ist das Strafverfahren durch Beschluss vom 14. Juli 2006 - 36 Ns 179/05 - gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt worden, nachdem der Beklagte 500,- Euro an eine gemeinnützige Einrichtung gezahlt hatte.
23Nach einer postbetriebsärztlichen Untersuchung des Beklagten am 15. Mai 2006 gelangte der Postbetriebsarzt Dr. E3. zu der Einschätzung, der Beklagte sei für die Briefzustellung nicht mehr geeignet. Er leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung. Durch Verfügung des Leiters der Niederlassung Brief E. der Deutschen Post AG vom 29. August 2006 wurde der Beklagte daraufhin mit Ablauf des 31. August 2006 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
24Nach dem Abschluss des Strafverfahrens hat die Klägerin beantragt, das Disziplinarverfahren mit dem Ziel fortzusetzen, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
25Die Klägerin hat beantragt,
26dem Beklagten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen.
27Der Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Er hat vorgetragen, ein schweres Dienstvergehen, welches die Verhängung der Höchstmaßnahme zur Folge habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Es sei nicht auszuschließen, dass er infolge der bestehenden Persönlichkeitsstörung für sein Handeln nicht verantwortlich gewesen sei. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" genüge diese Feststellung, um von Disziplinarmaßnahmen abzusehen. Dafür spreche auch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG, die verlange, bei der Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen.
30Die Disziplinarkammer hat von der durch § 56 BDG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Disziplinarverfahren zu beschränken, indem solche Handlungen aus dem Verfahren ausgeschieden wurden, die nach Auffassung der Kammer für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fielen. Es handelte sich dabei um Vorwürfe, in verschiedenen Fällen gegen dienstliche Anweisungen verstoßen zu haben, Postsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt und damit unterdrückt zu haben und den Betriebsfrieden durch achtungs- und vertrauensunwürdiges Verhalten und beleidigende Äußerungen gestört zu haben.
31Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Dies ist wie folgt begründet worden:
32"1. Am 19. Januar 2002 erhielt der Beklagte die Weisung, Postwurfsendungen der Firma S. am darauf folgenden Montag, den 21. Januar 2002, an die Haushalte in seinem Zustellbezirk zuzustellen. Entgegen dieser Weisung stellte der Beklagte die Postwurfsendungen schon am Samstag, den 19. Januar 2002, zu. 100 Postwurfsendungen nahm er von der Zustellung aus und wollte sie der Vernichtung zuführen. Die verfrühte Zustellung eines Teils der Sendungen hat der Beklagte gegenüber dem Sachbearbeiter Qualität seines Zustellstützpunktes, dem Zeugen X. , eingeräumt. Der Zeuge X. hat anlässlich seiner Befragung durch den Ermittlungsführer am 27. August 2003 außerdem bekundet, dass der Beklagte am 19. Januar 2002 etwa 100 Postwurfsendungen in ein Abfallgestell geworfen hat. Der Beklagte hat dies nicht bestritten.
332.
34Am 14. Mai 2002 erhielt der Beklagte die Weisung, 250 Postwurfsendungen der Firma W. zuzustellen. Der Beklagte ließ die Sendungen in einem Behälter an seinem Arbeitsplatz zurück und nahm sie von der Zustellung aus. Dies steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin U. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 15. September 2003. Die diesbezügliche Einlassung des Beklagten in seiner Eingabe an den Ermittlungsführer vom 28. Juli 2002, er müsse wohl vergessen haben, die Wurfsendungen einzustecken, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Er hat den Vorwurf außerdem in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts E. in der Strafsache 32 Ds 148 Js 488/04 -369/04 zugegeben.
353. bis 7.
36Die Vorwürfe aus der Klageschrift zu 3. bis 7. wurden von der Kammer im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden.
378.
38Am 22. August 2003 hatte der Beklagte zwei Infopostsendungen zuzustellen. Der Beklagte war der Ansicht, die Sendungen seien zu schwer und müssten durch die Frachtzustellung zugestellt werden. Die Sendungen wurden von der Aufsicht gewogen und da sie nicht schwerer als 1000 g waren, erhielt der Beklagte die Weisung, die Infopostsendungen selbst zuzustellen. Er ließ sie gleichwohl an seinem Arbeitsplatz zurück und nahm sie an diesem Tag von der Zustellung ebenso aus wie vier Büchersendungen. Dies haben die Zeugin B. am 1. Oktober 2003 und der Zeuge T. am 21. Januar 2004 überzeugend gegenüber dem Ermittlungsführer bekundet. Kopien der betreffenden Sendungen liegen vor. Die diesbezügliche Einlassung des Beklagten gegenüber dem Ermittlungsführer in dem Schreiben vom 6. September 2003, er habe vergessen, die Büchersendungen einzupacken und es habe ihm auch der Platz gefehlt, diese mitzunehmen, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dies gilt auch für seine Erklärung, er habe die Sendungen am nächsten Tag mitgenommen. Eine Erlaubnis seines Vorgesetzten, die Zustellung der Sendungen auf den nächsten Tag zu verschieben, hat der Beklagte, wie der Zeuge T. bekundet hat, nicht eingeholt.
399.
40Am 2. September 2003 sollte der Beklagte eine Zahlungsanweisung über 222,- Euro ausführen. Er erhielt den Bargeldbetrag von der Zustellkasse. Eine Auszahlung des Geldes an den Empfänger erfolgte an diesem Tag jedoch ebensowenig wie eine Abrechnung des Betrages mit der Dienststelle. Vielmehr wurde der Geldbetrag am nächsten Tag in der Dienstgeldbörse des Beklagten vorgefunden. Der Beklagte hat damit gegen die dienstliche Weisung verstoßen, nicht ausgeführte Zahlungsanweisungen taggleich abzurechnen und das Geld über das Trommelwertgelass zurückzugeben. Dies ergibt sich aus der Einlassung des Zeugen X. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 21. Januar 2004. Es liegen außerdem Kopien des Barzuschriftsnachweises vom 2. September 2003 sowie des Abrechnungsblattes über 222,- Euro vor, die den Geschehensablauf bestätigen. Der Beklagte ist dem Vorwurf auch nicht entgegengetreten.
4110.
42Am 27. September 2003 erhielt der Beklagte die Weisung, 400 Postwurfsendungen der Firma R. am Montag, den 29. September 2003, zuzustellen. Als der Arbeitsplatz des Beklagten am Samstag, den 27. September 2003, überprüft wurde, nachdem der Beklagte bereits zur Zustellung ausgerückt war, konnten die Postwurfsendungen nicht mehr aufgefunden werden. Der Beklagte hat sie entweder weisungswidrig bereits am 27. September 2003 zugestellt oder vernichtet. Er hat an diesem Tage außerdem 18 Briefsendungen am Arbeitsplatz zurückgelassen und von der Zustellung ausgenommen. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen N. und T. gegenüber dem Ermittlungsführer am 21. Januar 2004. Kopien der 18 von der Zustellung ausgenommenen Briefsendungen liegen vor. Die Zurückstellung der 18 Briefe hat der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.
4311.
44Am 29. September 2003 äußerte der Beklagte im Zustellersaal gegenüber einem Kollegen, dem Zeugen C. , Leute wie dieser gehörten Duschen geschickt mit Zyklon B. Dies folgt aus den schriftlichen Aussagen des Zeugen C. vom 20. Oktober 2003 sowie des Zeugen I1. vom 4. November 2003. Wie der Zeuge C. anlässlich seiner Vernehmung durch den Ermittlungsführer am 23. Januar 2004 bekundet hat, ist er von dem Beklagten ohne Veranlassung außerdem als "Bombenleger" und "Rote Sau" beschimpft worden. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Er hat durch seine Äußerungen den Betriebsfrieden gestört und gegen damit seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
45Soweit dem Beklagten in der Klageschrift unter 11. außerdem vorgeworfen worden ist, Äußerungen über den Bundespräsidenten, die Opfer des 11. September 2001 sowie über T2. I3. getätigt zu haben, hat die Kammer diese Tatsachen im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden.
4612.
47Am 10. Februar 2004 ließ der Beklagte 25 Briefsendungen in seinem Verteilfach zurück und nahm sie weisungswidrig von der Zustellung aus. Kopien der Briefe liegen vor. Der Zeuge T. hat bei seiner Vernehmung durch den Ermittlungsführer am 20. Februar 2004 überzeugend bekundet, die 25 Briefsendungen nach dem Ausrücken des Beklagten zur Zustellung in dessen Verteilfach vorgefunden zu haben. Der Beklagte hat den Vorwurf nicht bestritten.
4813.
49Am 19. März 2004 stellte der Beklagte eigenmächtig 34 Infopostsendungen von der Zustellung zurück, obwohl er die Weisung hatte, diese am selben Tage zuzustellen. Die Infopostsendungen wurden von dem Zeugen T. auf dem Fußboden am Arbeitsplatz des Beklagten sowie im Langbriefverteilspind des Bezirks 57 gefunden, für welchen der Beklagte zuständig war. Dies folgt aus der Zeugenaussage des T. vor dem Ermittlungsführer am 20. April 2004. Den Vorwurf hat der Beklagte außerdem in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.
5014.
51Am 30. März 2004 nahm der Beklagte an einer Betriebsversammlung in X1. teil. Für die Wegstrecke vom Zustellstützpunkt in E. nach X1. und zurück benutzte der Beklagte einen Bus, den der Dienstherr kostenlos zur Verfügung stellte. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin B1. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 20. April 2004. Gleichwohl hat der Beklagte am 30. März 2004 bei seiner Dienststelle die Abrechnung von Reisekosten geltend gemacht und dabei behauptet, er habe die 80 km von E. nach X1. und zurück im eigenen Pkw zurückgelegt. Auf einer Teilstrecke von acht Kilometern habe er eine weitere Person mitgenommen. Das von dem Beklagten eigenhändig unterzeichnete Original der Reisekostenabrechnung vom 30. März 2004 liegt vor. Die geltend gemachte Reisekostenentschädigung hätte 23,20 Euro betragen. Zur Auszahlung kam es nicht. Gleichwohl hat der Beklagte zumindest versucht, sich durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Kosten seines Dienstherrn zu bereichern. Er hat damit gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
5215.
53Der Vorwurf 15. wurde von der Kammer im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden.
5416.
55Am 11. Mai 2004 sollte der Beklagte nach Weisung seiner Vorgesetzten jeweils 407 Postwurfsendungen der Firmen R. und N1. zustellen. Bei einer Kontrolle seines Arbeitsplatzes wurden am 12. Mai 2004 die Hälfte der Sendungen der Firma R. sowie sämtliche Sendungen der Firma N1. in Briefbehältern auf dem Fußboden aufgefunden, d.h. der Beklagte hat die Postwurfsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt. Dies folgt aus den Bekundungen der Zeugen I2. und T1. gegenüber dem Ermittlungsführer am 28. Mai 2004. Der Beklagte hat den Vorwurf in der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des Amtsgerichts E. zugegeben.
5617.
57Wegen der Vorkommnisse, die Gegenstand des Vorwurfs Nr. 16 sind, erhielt der Beklagte am 12. Mai 2004 von seinem Vorgesetzten, dem Zeugen T1. , die Weisung, am darauffolgenden Tag bei dem Leiter des Zustellstützpunktes, dem Zeugen N. , vorzusprechen. Diese Aufforderung hat der Beklagte ignoriert. Er ist ohne Angabe von Gründen nicht zu dem Termin erschienen. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen T1. und N. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 28. Mai 2004. Der Beklagte hat dadurch gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen.
5818.
59Der Vorwurf 18. wurde von der Kammer im Wege der Beschränkung aus dem Verfahren ausgeschieden.
6019.
61Am 25. September 2004 äußerte der Beklagte gegenüber einer Kollegin, der Zeugin H. , die Sätze: "Scheiß Weiber. Wir machen heute Weiberkegeln.", "Scheiß Weiber. Wir brauchen hier keine Weiber. Das schaffen wir auch alleine.", "Scheiß Weiber. Euch sollte man alle wegeliminieren.". Zuvor hatte der Beklagte in Richtung der Zeugin H. einen 12 bis 13 kg schweren Behälterwagen geschleudert und war deshalb von ihr zur Rede gestellt worden. Die Äußerungen ergeben sich aus der Aussage der Zeugin H. gegenüber dem Ermittlungsführer vom 20. Oktober 2004. In einer undatierten schriftlichen Stellungnahme an den Ermittlungsführer - bei diesem eingegangen am 25. Oktober 2004 - hat der Beklagte eingeräumt, den Briefbehälter mit etwas Schwung über den Boden gerutscht zu haben. Seine anschließenden Äußerungen seien nicht böse und ernst gemeint, sondern als Spaß zu verstehen gewesen. Diese Einlassung vermag den Beklagten nicht zu entlassen. Die Zeugin hat die Äußerungen sehr wohl als beleidigend empfunden und dazu waren sie auch geeignet. Der Beklagte hat dadurch den Betriebsfrieden gestört und gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
6220.
63Am 2. Oktober 2004 erhielt der Beklagte die Weisung, 781 Postwurfsendungen der Firma Q. zuzustellen. Der Beklagte ließ die Sendungen an seinem Arbeitsplatz zurück und nahm sie eigenmächtig von der Zustellung aus. Dies folgt aus der Aussage der Zeugin M1.--weg gegenüber dem Ermittlungsführer vom 20. Oktober 2004. Die Einlassung des Beklagten zu diesem Vorfall in einem undatierten Schreiben an den Ermittlungsführer - bei diesem eingegangen am 25. Oktober 2004 -, er habe vergessen, die Postwurfsendungen mitzunehmen, vermag den Beklagten nicht zu entlasten.
64Durch das vorbezeichnete Verhalten hat der Beklagte wiederholt und in schwerster Form gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen und dadurch ein einheitliches Dienstvergehen begangen, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG. Verletzt hat der Beklagte die in § 54 Satz 3 BBG normierte Wohlverhaltenspflicht und die in § 55 Satz 2 BBG bestimmte Verpflichtung, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen.
65Der Beklagte hat auch schuldhaft i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gehandelt, nämlich vorsätzlich in Kenntnis aller Tatumstände.
66Von einer Schuldunfähigkeit des Beklagten infolge einer seelischen Störung geht die Kammer nicht aus. Das in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht E. - 32 Ds 148 Js 488/04 -369/04 - eingeholte Gutachten über die Schuldfähigkeit des Beklagten gelangt zweifelsfrei und für die Kammer nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen war. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer an. Der Beklagte hat stets zu erkennen gegeben, dass ihm bewußt gewesen ist, gegen dienstliche Weisungen zu verstoßen.
67Die weitere Frage, ob die Schuldfähigkeit des Beklagten gemindert war, ist allein von Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme.
68Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind nach § 5 Abs. 2 BDG die Kürzung des Ruhegehalts und die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist, und nach der Persönlichkeit des Beamten. Die Aberkennung des Ruhegehaltes nach § 12 BDG setzt voraus, dass die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls sich der Ruhestandsbeamte noch im Dienst befände.
69Die Entfernung aus dem Dienst hat zu erfolgen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Die Schwere des Dienstvergehens bemisst sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist,
70vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 11.05 -, ZBR 2006, Seite 385 ff..
71Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen.
72Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Durch die wiederholte, eigenmächtige Zurückstellung von Postsendungen von der Zustellung hat der Beklagte gegen seine zentrale Berufspflicht als Briefzusteller verstoßen. Die Verstöße beschränkten sich dabei nicht auf anonyme Postwurfsendungen. Der Beklagte hat wiederholt und in teils größerem Umfang auch persönlich adressierte Infopostsendungen, Büchersendungen und Briefsendungen weisungswidrig von der Zustellung ausgenommen. Der Beklagte hat außerdem versucht, von der Zustellung ausgenommene Postwurfsendungen zu vernichten und damit endgültig von der Zustellung auszunehmen. Diese Pflichtverletzungen im Kernbereich der Zustellerpflichten wiederholten sich in acht Fällen während eines Zeitraums vom 19. Januar 2002 bis 2. Oktober 2004. Laufende Mahnungen seiner Vorgesetzten vermochten an dem Fehlverhalten des Beklagten ebensowenig zu ändern wie das mit der Verfügung des Ermittlungsverführers vom 17. Juli 2002 eingeleitete Disziplinarverfahren. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch weitere neun Verfügungen des Ermittlungsführers waren nicht geeignet, den Beklagten zur Beachtung seiner Dienstpflichten anzuhalten. Der Beklagte hat sich beharrlich geweigert, seine verquere Auffassung von der Art und Weise, wie die Postwurfsendungen zuzustellen waren, aufzugeben, und den diesbezüglichen Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen. Darin zeigt sich seine besondere Widersetzlichkeit, die mit der disziplinaren Höchstmaßnahme zu ahnden ist. Seine Weigerung, auf Weisung bei dem Leiter des Zustellstützpunktes vorzusprechen, belegt dies ebenfalls. Der Beklagte hat es schlicht nicht für nötig befunden, die an ihn ergehenden Weisungen zu befolgen.
73Die generelle Pflichtvergessenheit des Beklagten dokumentiert auch sein Umgang mit ihm anvertrautem Bargeld, welches er in Ausführung einer Zahlungsanweisung an einen Empfänger zu überbringen hatte. Der Beklagte unterließ sowohl eine Auszahlung der 222,- Euro an den Empfänger als auch eine taggleiche Abrechnung des Betrages mit der Dienststelle. Von einem Postzusteller muß aber erwartet werden können, dass er die dienstlichen Weisungen im Umgang mit ihm anvertrautem Bargeld peinlich genau beachtet.
74Durch eine falsche Reisekostenabrechnung hat der Beklagte außerdem versucht, sich auf Kosten des Dienstherrn ungerechtfertigt zu bereichern. Wenn auch der drohende Schaden nur auf 23,20 Euro zu beziffern ist, belegt dieser Vorfall doch, mit welcher Dreistigkeit der Beklagte eigene Interessen vorangestellt und dienstliche Pflichten vernachlässigt hat. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn ist damit endgütig zerstört.
75Der Beklagte ist auch dadurch untragbar geworden, dass er seine Kollegen durch ehrverletzende Äußerungen in mehreren Fällen zutiefst beleidigt hat, ohne dass es dafür eine nachvollziehbare Veranlassung gegeben hätte. Auch insofern zeigte sich der Beklagte unbelehrbar. Eine weitere Zusammenarbeit mit ihm wäre seinen Kollegen nicht zumutbar.
76Von der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gegen den Beklagten kann auch deshalb nicht abgesehen werden, weil der Beklagte einschlägig vorbelastet ist. Durch Disziplinargerichtsbescheid vom 30. März 2001 - X VL 7/01 - hat das Bundesdisziplinargericht die Dienstbezüge des Beklagten wegen eines Dienstvergehens für 36 Monate um ein Zwanzigstel gekürzt. Der Beklagte hatte im Juni 2000 ausländerfeindliche Äußerungen getätigt und einen Kollegen als "Kinderficker" tituliert. Er hatte außerdem wiederholt Briefsendungen an ausländische Empfänger von der Zustellung zurückgestellt. Obwohl die Kürzung seiner Dienstbezüge durch den vorbezeichneten Disziplinargerichtsbescheid noch aktuell war, hat der Beklagte sein pflichtwidriges Verhalten im Januar 2002 und der darauffolgenden Zeit fortgesetzt. Er hat erneut gegen seine zentralen Zustellerpflichten verstoßen und Kollegen empfindlich beleidigt. Vor diesem Hintergrund erscheint eine neuerliche Kürzung der Bezüge des Beklagten, nunmehr des Ruhegehalts, als nicht geeignet, das Fehlverhalten des Beklagten angemessen disziplinarisch zu ahnden.
77Der danach gebotenen Höchstmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts steht nicht entgegen, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten zum Tatzeitpunkt möglicherweise gemindert war. Der im Strafverfahren bestellte Gutachter, Dr. med. G. , hat in seinem Gutachten vom 5. April 2005 eine Minderung der Schuldfähigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen wollen. Einer weiteren Aufklärung dieser Frage bedurfte es nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung kommt eine maßnahmemildernde Wirkung verminderter Schuldfähigkeit dann nicht in Betracht, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht besteht,
78vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 2003 - 1 D 13/02 -, zitiert nach juris.
79Davon ist im Falle des Beklagten auszugehen. Soweit ihm vorgeworfen wird, seine Pflichten als Postzusteller verletzt zu haben, den Versuch unternommen zu haben, sich durch Vorspiegelung falscher Tatsachen auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern, Kollegen beleidigt und der Weisung nicht entsprochen zu haben, beim Leiter des Zustellstützpunktes vorzusprechen, handelt es sich allesamt um einfach zu befolgende, selbstverständliche Pflichten. Es verbleibt daher bei der Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beklagten."
80Der Beklagte hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Februar 2007 zugestellte Urteil am 22. März 2007 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hin hat der Vorsitzende des erkennenden Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27. April 2007 verlängert.
81Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2007 hat der Beklagte die Berufung wie folgt begründet worden:
82Das Urteil werde in vollem Umfang angefochten. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts hätten nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Anhörung der Personalvertretung erfolgt sei. Seine (des Beklagten) verminderte Schuldfähigkeit und die gesamte Krankengeschichte seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Er leide seit Geburt an einer organischen Persönlichkeitsstörung, deren Symptome über Jahre nur abgeschwächt oder nicht nach außen erkennbar gewesen seien. Er habe über Jahre hin seinen Dienst beanstandungsfrei ausgeübt. Erst nach den durchgreifenden Reformen und Strukturveränderungen bei der Post sei es zu Fehlverhaltensweisen gekommen. Er habe auf die dann einsetzenden disziplinarischen Maßnahmen praktisch nicht reagiert und sich in keiner Weise substantiell oder unter fachkundiger Hilfe zur Wehr gesetzt oder die Kommunikation über sein Fehlverhalten gesucht. Er habe dem aus seinem eigenem Fehlverhalten beruhenden, sich stetig aufbauenden Druck durch die Klägerin in Form disziplinarischer Maßnahmen nicht rational und sachlich sinnvoll begegnen können. Bei dieser Sachlage und der deutlich dokumentierten Persönlichkeitsveränderung habe sich der Dienstherr nicht auf disziplinarische Maßnahmen beschränken dürfen, sondern hätte von sich aus prüfen müssen, ob er, der Beamte, noch dienstfähig war. Er selbst habe nicht erkannt, dass er vermutlich schon zum Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Disziplinarentscheidung arbeitsunfähig gewesen sei. Erst nach einem Unfall, der vermutlich auf einen epileptischen Anfall zurückzuführen sei, sei er eingehend ärztlich untersucht worden. Der zuständige Facharzt Dr. E3. habe dann sehr schnell seine, des Beklagten, Dienstunfähigkeit festgestellt.
83Die Berufungsbegründung ist nach dem Eingangsstempel des erkennenden Gerichts am 28. April 2007 bei Gericht eingegangen.
84Auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts hin hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt S1. , anwaltlich versichert, er habe persönlich die Berufungsbegründung am 27. April 2007 noch vor 20.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberverwaltungsgerichts eingeworfen. Er sei zu diesem Zweck auf der Rückfahrt von einer Veranstaltung in Bremen nach E. von der Autobahn abgefahren. Aus Gründen äußerster Vorsicht beantrage er wegen einer möglichen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem sei die Berufungsbegründung nicht gegenüber dem falschen Gericht abgegeben worden. Aus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ergebe sich nicht zwingend, dass die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsse. Dies mache gerade in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Vorsitzende des Berufungsgerichts wegen eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründung mit der Sache bereits befasst gewesen sei, auch keinen Sinn.
85Der Beklagte beantragt,
86das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
87Die Klägerin beantragt,
88die Berufung zurückzuweisen.
89Zur Begründung trägt sie vor:
90Die Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht innerhalb der bis zum 27. April 2007 verlängerten Frist und außerdem beim falschen Gericht vorgelegt worden sei. Aus § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ergebe sich, dass die Berufung beim Verwaltungsgericht einzulegen und zu begründen sei.
91Die Berufung sei auch unbegründet. Die Rüge, der Betriebsrat habe nicht mitgewirkt, sei verspätet erhoben worden. Der Beklagte habe trotz entsprechender Belehrung keinen Antrag auf Mitwirkung des Betriebsrates gestellt, so dass eine Mitwirkung nicht erforderlich gewesen sei.
92Durch die vielfältigen Pflichtverletzungen im Kernbereich der Pflichten eines Postzustellers habe der Beklagte in einer Weise das Vertrauen zerstört, dass er nicht mehr im Beamtenverhältnis bleiben könnte, wenn er noch nicht im Ruhestand wäre. Allein die wiederholten Postunterdrückungen mit teilweiser Vernichtungsabsicht seien so schwerwiegend, dass die Höchstmaßnahme angemessen sei. Hinzu kämen erhebliche Störungen des Betriebsfriedens, der Versuch, seinen Dienstherrn bei einer Reisekostenabrechnung zu betrügen, und der Vorwurf, Nachnahmegeld nicht taggleich abgeliefert und abgerechnet zu haben. Der Beklagte sei zudem wegen Postunterdrückung und Störung des Betriebsfriedens durch Beleidigungen einschlägig vorbelastet. Die zu Gunsten des Beklagten zu unterstellende verminderte Schuldfähigkeit rechtfertige kein Absehen von der Höchstmaßnahme, da es hier um die Verletzung leicht einsehbarer und eingeübter Pflichten gehe. Es sei unerheblich, dass der Beklagte zum Ende des Monats August 2006 wegen Dienstunfähigkeit zur Ruhe gesetzt worden sei. Dies ändere nichts an seiner Verantwortlichkeit für die in den Jahren 2002 bis 2004 begangenen Verfehlungen. Der Umstand, dass sich der Beklagte immer wieder über seine Pflichten hinweggesetzt habe, zeige seine Unbelehrbarkeit und habe nicht Anlass sein müssen, an seiner Veranwortlichkeit und Dienstfähigkeit zu zweifeln.
93Der Senat hat eine Auskunft der Verwaltung des erkennenden Gerichts eingeholt, nach der am Nachtbriefkasten des Gerichts bisher keine technischen Defekte aufgetreten seien. Die Leerung des Nachtbriefkastens obliege an Wochenenden und Feiertagen dem Hausmeister. Dieser entnehme bei der Leerung den Fächern die vor bzw. nach 24.00 Uhr eingeworfene Post. Sie werde handschriftlich auf den Umschlägen mit den Einwurfdaten versehen und in Stapeln nach Tagen getrennt auf dem Schreibtisch der Posteingangsstelle hinterlegt. Dort erhielten die Schriftsätze am nächsten Werktag durch den Leiter der Wachtmeisterei den entsprechenden Eingangsstempel. Diese Praxis habe bisher bei der Zuordnung des Eingangsdatums keine Probleme bereitet.
94Der Beklagte trägt hierzu vor, die geschilderte Handhabung schließe nicht sicher aus, dass es im Einzelfall doch zu einem Fehler kommen könne.
95Die Klägerin trägt vor, aus der eingeholten Auskunft ergebe sich, dass die korrekte Eingangsstempelung sichergestellt gewesen sei.
96Der Senat hat Beweis erhoben über die Umstände, unter denen die Berufungsbegründung dem Oberverwaltungsgericht zugegangen ist, durch Vernehmung des Rechtsanwalts S1. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
97Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Akten (vgl. Protokoll S. 5).
98Entscheidungsgründe
99Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsbegründungsfrist eingehalten worden.
100Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Das vollständige erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 27. Februar 2007 zugestellt worden. Die Berufung ist innerhalb der Monatsfrist am 22. März 2003 beim Verwaltungsgericht eingelegt worden. Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat die Frist zur Vorlage der Berufungsbegründung bis zum 27. April 2007 verlängert.
101Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil die Berufungsbegründung innerhalb dieser Frist nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen ist.
102Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist die Berufung zwingend beim Verwaltungsgericht einzulegen. Eine Einlegung beim Berufungsgericht reicht nicht. Es fehlt eine Regelung wie in § 81 Satz 2 BDO oder § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Einlegung der Berufung bzw. der Revision beim Rechtsmittelgericht fristwahrend ist.
103Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Rdnr.3 zu § 64 BDG; Köhler/Ratz, BDG, Rdnr. 2 zu § 64 BDG; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 -, NWVBl 1998, 75 zu § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
104§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, jedenfalls wenn - wie hier - ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist nicht eindeutig. Nach ihm spricht zwar einerseits einiges dafür, dass die Begründung der Berufung ebenfalls "bei dem Verwaltungsgericht" eingereicht werden muss. Es fehlt eine Regelung wie in § 124 a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 5 VwGO, wonach die Begründung der Berufung bzw. des Zulassungsantrages beim Oberverwaltungsgericht einzureichen ist, wenn sie nicht mit der Einlegung des Rechtsmittels verbunden ist. Andererseits wäre eine solche Regelung aber vor allem dann sinnvoll, wenn ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung gestellt worden ist. Über diesen Antrag hat der Vorsitzende des Disziplinarsenats zu entscheiden. Das Oberverwaltungsgericht ist deshalb mit der Sache bereits befasst. Das Verwaltungsgericht hat keinerlei Befugnis außer der Weiterleitung der Begründung. Es gibt deshalb auch aus Gründen der Prozessökonomie in diesem Fall keinen vernünftigen Grund, warum die Berufungsbegründung zwingend beim Verwaltungsgericht einzureichen ist. Die Entstehungsgeschichte des § 64 Abs. 1 BDG spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber davon ausging, die Berufungsbegründung müsse in jedem Fall bei dem Verwaltungsgericht abgegeben werden. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 14/4659 S. 50) heißt es zu § 64 BDG u.a.: "Satz 1 regelt die Frist und Form der Berufung, die innerhalb eines Monats bei dem Verwaltungsgericht eingelegt werden muss." Davon, dass auch die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen muss, ist nicht ausdrücklich die Rede. Im Weiteren wird darauf verwiesen, die Regelungen zum Begründungszwang in den Sätzen 3 bis 5 seien in Anlehnung an § 124 Abs. 3 VwGO (gemeint: 124 a Abs. 3 VwGO) konzipiert. § 124 a Abs. 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, die der Gesetzgeber allein im Blick haben konnte, sah aber gerade vor, dass die Begründung der Berufung (nach ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht) bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen war. Der Umstand, dass im neuen Bundesdisziplinargesetz die Regelung aus § 81 Satz 2 BDO fehlt, wonach die Berufungsfrist auch gewahrt wurde, wenn während ihres Laufes die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht einging, lässt keine Rückschlüsse für die hier streitige Frage zu. Dieser Umstand lässt nur darauf schließen, dass die Berufung zwingend bei dem Verwaltungsgericht einzulegen ist. Wo die Begründung einzureichen ist, ergibt sich daraus nicht. Denn nach altem Recht musste bereits die Berufungsschrift selbst die Begründung enthalten. Ein Auseinanderfallen von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist gab es nicht.
105§ 64 Abs. 1 Satz 2 BDG ist deshalb nach alledem so zu verstehen, dass sich die Formulierung "bei dem Verwaltungsgericht" nur auf die Einlegung der Berufung bezieht, nicht auch auf die Vorlage der Begründung. Eine ähnliche Auslegung hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 30. September 1961 - V C 60.61 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 5) zu § 139 Abs. 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Ursprungsfassung, die mit § 64 BDG in etwa vergleichbar ist, gefunden. Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich zur Begründung seiner Auslegung u.a. auf die Regelung in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F., wonach die Frist für die Revisionsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden (des Revisionssenats) verlängert werden kann. Diese Argumentation passt auch zu § 64 BDG, der eine vergleichbare Regelung enthält.
106Der Senat hat aufgrund der Beweisaufnahme weiter die Überzeugung gewonnen, dass die Berufungsbegründung vom 26. April 2007 bereits am 27. April 2007, also innerhalb der Frist, beim erkennenden Gericht eingegangen ist.
107Allerdings trägt der Schriftsatz vom 26. April 2007 deutlich lesbar den Eingangsstempel vom 28. April 2007. Dieser Eingangsstempel erbringt als öffentliche Urkunde i. S. v. § 418 ZPO vollen Beweis dafür, dass der darin angegebene Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht der Wirklichkeit entspricht. Dem Beklagten ist jedoch trotz des hohen Beweiswertes, der dem Eingangsstempel zukommt, der Gegenbeweis gelungen, dass die Berufungsbegründung tatsächlich schon am 27. April 2007 bei Gericht eingegangen ist.
108Nach den Erläuterungen der Gerichtsverwaltung zum Umgang mit der Post aus dem Nachbriefkasten ist es zwar nicht sehr wahrscheinlich, dass es durch ein Versehen eines Bediensteten zu einem falschen Datum auf dem Eingangsstempel gekommen ist. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen. Es kann durchaus sein, dass bei der Entnahme der Post aus dem Briefkasten oder später der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung in den falschen Stapel geraten und deshalb falsch abgestempelt worden ist. Der Zeuge, Rechtsanwalt S1. , an dessen Glaubwürdigkeit der Senat nicht zweifelt, hat glaubhaft bekundet, er habe den Schriftsatz mit der Berufungsbegründung bereits am Abend des 27. April 2007 persönlich in den Briefkasten des erkennenden Gerichts eingeworfen. Allerdings erscheint es ungewöhnlich, dass ein Rechtsanwalt zur Wahrung einer Frist den umständlichen Weg wählt, den fristwahrenden Schriftsatz persönlich bei einem auswärtigen Gericht einzuwerfen und damit einen zusätzlichen Zeitaufwand auf sich zu nehmen, anstatt den Schriftsatz per Telefax übersenden zu lassen. Der Zeuge hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, aus welcher Motivation heraus er diesen Weg gewählt hat. Er hat erläutert, dass er den von ihm gewählten Weg für den sichersten gehalten habe, weil es bei der Übersendung per Telefax hin und wieder zu Übermittlungsfehlern komme, was eine zusätzliche Kontrolle erfordere, dass es für ihn als Vielfahrer offensichtlich gewesen sei, dass er die Frist würde einhalten können, und dass er den Weg zum Oberverwaltungsgericht gekannt habe. Weiter hat er ausgesagt, er habe von einem Verwaltungsrichter erfahren, dass es für das Gericht lästig sei, Schriftsätze vorab per Telefax zu erhalten. Mit seiner Aussage hat der Zeuge dem Gericht den Eindruck vermittelt, er berichte von etwas tatsächlich Erlebtem. Er hat ohne erkennbare Strukturbrüche detailliert und lebendig geschildert, wie er in der Nähe des Gerichts einen Parkplatz gesucht und gefunden, zum Gericht gegangen und den Schriftsatz eingeworfen hat. Dabei hat er auch nebensächliche Details genannt und sich nicht in Widersprüche verwickelt. Fragen konnte er ohne weiteres impulsiv beantworten, ohne sich die jeweiligen Antworten zurechtlegen zu müssen. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht auch, dass er zwar zur Vermeidung einer etwaigen Regressforderung ein Interesse daran hat, die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung zu bezeugen, dass ihm aber andererseits als Rechtsanwalt spürbare Nachteile bis hin zum Verlust der beruflichen Existenz drohen würden, wenn ihm eine Falschaussage in diesem Punkt nachgewiesen würde. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der Zeuge dieses Risiko auf sich nehmen würde, nur um zu vertuschen, dass er möglicherweise verschuldet eine Frist versäumt hat.
109Die nach alledem zulässige Berufung ist nicht begründet.
110Die Berufung ist sinngemäß auf die Maßnahme beschränkt. Zwar heißt es in der Berufungsbegründung ausdrücklich, die erstinstanzliche Entscheidung werde in vollem Umfang zur Anfechtung gestellt und die Berufung sei nicht auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Gleichwohl greift der Beklagte weder die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts noch die Qualifizierung des Verhaltens des Beklagten als innerdienstliches Dienstvergehen an. Er greift auch nicht die Prämisse des Verwaltungsgerichts an, er, der Beklagte, habe das Dienstvergehen schuldhaft begangen. Vielmehr rügt der Beklagte nur, dass einerseits der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei und dass andererseits seine nicht auszuschließende verminderte Schuldfähigkeit und seine Erkrankung nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Damit rügt der Beklagte lediglich die Auswahl der Disziplinarmaßnahme, hat der Sache nach also eine beschränkte Berufung eingelegt.
111Die Beschränkung auf das Disziplinarmaß hat zur Folge, dass die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils und die Würdigung des Verhaltens des Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen das Rechtsmittelgericht binden. Der Senat hat nur noch darüber zu befinden, welche Disziplinarmaßnahme nach den Umständen des Falles und der Gesamtpersönlichkeit des Ruhestandsbeamten angemessen ist. Hiernach steht fest, dass der Beklagte die ihm obliegenden Pflichten nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 BBG schuldhaft verletzt und ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen hat.
112Mängel des förmlichen Verfahrens, die trotz der Beschränkung der Berufung von Amts wegen zu berücksichtigen wären und zur Einstellung des Verfahrens führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich.
113Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 2005 - 22d A 1763/04.O -.
114Ein Verfahrensmangel liegt nicht darin, dass vor Erhebung der Disziplinarklage der Betriebsrat nicht mitgewirkt hat. Nach § 29 Abs. 5 PostPersRG i.V.m. § 78 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 BPersVG wirkt der Betriebsrat bei Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten nur mit, wenn dies vom Betroffenen beantragt wird. Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt, obwohl er mit Schreiben vom 26. November 2004 (BA 2, 256) auf die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage und auf die Möglichkeit, die Mitwirkung des Betriebsrates zu beantragen, hingewiesen worden ist.
115Das vorsätzlich begangene Dienstvergehen rechtfertigt die Aberkennung des Ruhegehalts, weil der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, wenn er sich noch als Beamter im Dienst befände (§§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 Satz 2 BDG).
116Die Auswahl der Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des nachgewiesenen Dienstvergehens, nach dem Umfang, in dem das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt ist, und nach dem Persönlichkeitsbild des Beamten.
117Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist.
118BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, NVwZ 2006, 469, 471, und vom 22. Juni 2006 -2 C 11.05 -, ZBR 2006, 385.
119In Anwendung dieser Grundsätze ist das Fehlverhalten der Beklagten als ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der Aufgaben eines Postzustellers zu bewerten.
120Der Beklagte hat zum einen dadurch, dass er in acht Fällen verschiedene Postsendungen von der Zustellung ausnahm oder zurückstellte, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Die Pflicht zur gewissenhaften Behandlung und Beförderung der der Post anvertrauten Sendungen gehört zu den wesentlichen Pflichten eines Zustellbeamten. Die Allgemeinheit hat einen Anspruch darauf, dass die Post ihren Aufgaben in diesem sowohl postrechtlich als auch strafrechtlich geschützten Bereich in sorgfältiger und zuverlässiger Weise nachkommt. Die Post muss sich deshalb uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Pflichttreue, namentlich auf die gewissenhafte Behandlung und Beförderung der Postsendungen durch ihre Bediensteten verlassen können. Dies ist für jeden Postbeamten leicht einsehbar. Wer sich als beamteter Postzusteller gleichwohl über diese leicht verständliche Pflicht hinwegsetzt, versagt damit im Kernbereich seiner Tätigkeit.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001 - 1 D 20.00 -, BVerwGE 114, 212 m.w.N.
122Die nicht eigennützige Postunterdrückung, wie sie im vorliegenden Fall gegeben ist, ist allerdings nicht stets als ein die Höchstmaßnahme erforderndes Dienstvergehen anzusehen. Anders als etwa bei der Unterschlagung und bei einem Beförderungsdiebstahl umfasst die Unterdrückung von Postsendungen eine erheblich größere Spannweite denkbarer Verhaltensweisen, die im Einzelnen von sehr unterschiedlichem Gewicht sein können. Bei nicht eigennütziger Unterdrückung von Postsendungen wird deshalb je nach den Umständen des Einzelfalles auf Gehaltskürzung oder Dienstgradherabsetzung erkannt und nur in besonders schweren Fällen die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2001, a.a.O.
124Vorliegend handelt es sich um einen besonders schweren Fall. Hierfür sprechen zunächst die große Anzahl der unterdrückten Postsendungen und der Umstand, dass sich die Verfehlungen wiederholten und über einen längeren Zeitraum von Januar 2002 bis Oktober 2004 hinzogen. Trotz mehrfacher Ermahnungen und der Einleitung des Disziplinarverfahrens hat der Beklagte immer wieder Postsendungen eigenmächtig von der Zustellung zurückgestellt. Der Beklagte hat einmal 100, einmal 250, einmal ca. 600 und einmal 781 Postwurfsendungen nicht weisungsgemäß zugestellt, sondern an seinem Arbeitsplatz zurückgelassen (Vorwürfe Nr. 1, 2, 16 und 20). Der Vorwurf unter Nr. 10, der Beklagte habe 400 Postwurfsendungen der Fa. R. am 27. September 2003 entweder weisungswidrig zu früh zugestellt oder vernichtet, kann in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, da nicht feststeht, dass ein Fall der Postunterdrückung vorliegt. Erschwerend wirkt, dass der Beklagte im erstgenannten Fall die 100 Postwurfsendungen der Vernichtung zuführen wollte. Andererseits ist zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass es sich nicht um individuell adressierte Sendungen handelte und dass sich - abgesehen von dem ersten Fall - keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Beklagte die Sendungen auf Dauer von der Zustellung ausnehmen wollte. Darüber hinaus hat der Beklagte einmal zwei Infopostsendungen und vier Büchersendungen, einmal 18 Briefsendungen, einmal 25 Briefsendungen und einmal 34 Infopostsendungen von der Zustellung zurückgestellt (Vorwürfe Nr. 8, 10, 12 und13). Die Zurückstellung dieser Sendungen wiegt schwerer, weil es sich um individuell adressierte Sendungen handelte, andererseits besteht auch hier kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beklagte habe die Sendungen auf Dauer dem Postbetrieb entziehen wollen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Beklagte die Sendungen am Folgetag zustellen wollte.
125Erschwerend wirkt sich weiter aus, dass der Beklagte neben den Fällen der Postunterdrückung weitere Pflichtverletzungen begangen hat. Er hat gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er in einem Fall Postwurfsendungen verfrüht zugestellt hat (Vorwurf Nr. 1), in einem Fall eine nicht ausgeführte Zahlungsanweisung nicht taggleich abgerechnet und den Bargeldbetrag nicht am selben Tag zurückgegeben hat (Vorwurf Nr. 9) und in einem Fall die Weisung, beim Leiter des Zustellstützpunktes vorzusprechen, ignoriert hat (Vorwurf Nr. 17). Außerdem hat der Beklagte mehrfach durch sein Verhalten, insbesondere durch beleidigende Äußerungen, den Betriebsfrieden gestört (Vorwürfe Nr. 11 und 19). Schließlich hat der Beklagte versucht, sich auf Kosten seines Dienstherrn um 23,20 Euro zu bereichern, indem er eine falsche Reisekostenabrechnung abgegeben hat (Vorwurf Nr.14).
126Durch dieses schwere Dienstvergehen ist das Vertrauen des Dienstherrn in den Beklagten in einem solchen Maße beeinträchtigt worden, dass von einer endgültigen und nicht rückgängig zu machenden Zerstörung des Vertrauens gesprochen werden muss.
127Zu Lasten des Beklagten wirkt sich dabei besonders seine disziplinarrechtliche einschlägige Vorbelastung aus. Obwohl ihm durch den Disziplinargerichtsbescheid vom 30. März 2001 und die darauf beruhenden fortlaufenden Kürzungen der Dienstbezüge eindrücklich vor Augen geführt wurde, dass er den Betriebsfrieden nicht durch beleidigende Äußerungen stören und Postsendungen nicht eigenmächtig von der Zustellung zurückstellen darf, hat er weiterhin immer wieder ähnliche Pflichtverletzungen begangen. In dem Disziplinargerichtsbescheid (S. 7 unten) ist der Beklagte sogar ausdrücklich davor gewarnt worden, dass er seine Stellung als Beamter aufs Spiel setze, wenn sich das Fehlverhalten oder ähnliches Fehlverhalten wiederholen sollte. Von weiteren Verfehlungen hat sich der Beklagte auch nicht durch die Einleitung des neuen Disziplinarverfahrens und durch wiederholte Ausdehnungen des Verfahrens auf weitere Vorwürfe abhalten lassen. Dies zeigt, dass der Beklagte in hohem Grade unbelehrbar und in keiner Weise bereit ist, seine eigenen Interessen gegenüber den dienstlichen Pflichten zurückzustellen. Bei dieser Sachlage kann der Dienstherr nicht mehr darauf vertrauen, dass der Beamte künftig seine Dienstpflichten ordnungsgemäß erfüllen würde, wenn er noch im aktiven Dienst wäre.
128Auch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ist die in der Vergangenheit gezeigte Unbelehrbarkeit des Beklagten zu dessen Lasten zu berücksichtigen.
129Zu Gunsten des Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Dr. G. (BA 5, 285) an einer organischen Persönlichkeitsstörung bei epileptischer Disposition leidet, die als "krankhafte seelische Störung" im Sinne von § 20 StGB angesehen werden kann. Nach dem Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beklagte zwar in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Auch hat seine Fähigkeit zu einem steuernden und planenden Handeln nicht vollständig versagt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen seine Fähigkeit zu einem einsichtsmäßigen Handeln beeinträchtigt war. Der Gutachter hat u.a. ausgeführt, der Beklagte habe sich in einer chronisch belastenden beruflichen Situation befunden, die durch eine erhebliche Zerrüttung des Betriebsfriedens gekennzeichnet sei, da der Beklagte aufgrund seiner krankheitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten von seinen Kollegen gemieden werde und hierüber auch mit seinen Vorgesetzten in Konflikte gerate. Zu weiteren Problemen mit den Vorgesetzten dürfe die politische Gesinnung des Beklagten führen. Weitere Spannungen ergäben sich daraus, dass der Beklagte bezüglich der Verteilung von Postwurfsendungen eine eigene und von den Dienstanweisungen abweichende Meinung vertrete, der er im Sinne eines sogenannten enechetischen Syndroms seit langen Jahren gedanklich verhaften bleibe. Der Umstand, dass sich der Beklagte den beruflichen Anforderungen nicht mehr gewachsen fühle, dürfe in Verbindung mit einer krankheitsbedingten erhöhten Erschöpfbarkeit zu verstehen sein. Insgesamt spreche dieser Komplex der chronisch belastenden Berufssituation für einen engen Zusammenhang zwischen den zur Last gelegten Taten und der hirnorganisch bedingten Persönlichkeitsproblematik. Auch sei eine emotionale Labilisierung des Beklagten nicht auszuschließen, wobei die krankheitsbedingte verminderte Fähigkeit, mit Stress und anderen psychosozialen Belastungen adäquat umzugehen, eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit nach sich ziehe.
130Der Postbetriebsarzt Dr. E3. hat dem Beklagten in seinem Gutachten zur Dienstfähigkeit aufgrund einer Untersuchung am 15. Mai 2006 ebenfalls eine frühkindliche Hirnschädigung mit erhöhter Anfallsbereitschaft bescheinigt; diese organische Persönlichkeitsstörung gehe beim Beklagten neben einer Schwäche seines Selbstwertgefühls und Störung der Affektregulation mit einer starken Einengung seiner Lebensführung einher. Die Schuld- und Dienstfähigkeit sei deutlich eingeschränkt.
131Diese ärztlichen Gutachten belegen, dass durchaus ein Zusammenhang zwischen den Verfehlungen des Beklagten und seiner Krankheit zu sehen ist. Dies entlastet den Beklagten in gewissem Umfang, rechtfertigt jedoch nicht ein Absehen von der Höchstmaßnahme. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände gelangt der Senat nämlich nicht zu der Einschätzung, dass sich der Beklagte krankheitsbedingt in einer so außergewöhnlichen Situation befand, dass von ihm ein an normalen Maßstäben orientiertes dienstpflichtgemäßes Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls nicht erwartet werden konnte. Zwar fiel es dem Beklagten schwerer als anderen, gesunden Beamten, den Anforderungen des Dienstes zu entsprechen. Aus den Gutachten ergibt sich jedoch auch, dass es dem Beklagten nicht unmöglich war, sich pflichtgemäß zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war nicht völlig aufgehoben. Es kann lediglich nicht ausgeschlossen werden, dass seine Steuerungsfähigkeit vermindert war. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit hat jedoch dann regelmäßig keine maßnahmemildernde Wirkung, wenn das Dienstvergehen in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen und einfach zu befolgenden Dienstpflicht besteht.
132Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2003 - 1 D 13.02 -, DokBer B 2003, 219.
133Um eine solche Pflicht handelt es sich bei der Pflicht eines Postzustellers, Sendungen nicht eigenmächtig von der Zustellung zurückzustellen oder gar zu vernichten. Alle zur Zustellung anstehenden Postsendungen auf den Zustellgang mitzunehmen, ist eine alltägliche Pflicht, deren Erfüllung keiner besonderen Anstrengung bedarf. Dies gilt hier umso mehr, als der Beklagte wiederholt nachdrücklich auf seine diesbezüglichen Pflichten hingewiesen worden ist. Auch der Versuch, sich durch eine falsche Reisekostenabrechnung auf Kosten des Dienstherrn zu bereichern, verletzt ein leicht einsehbares, elementares Verbot. Ebenso erfordert es keine besondere Anstrengung, Postwurfsendungen nicht verfrüht zuzustellen, Bargeldbeträge taggleich abzurechnen und auf entsprechende Aufforderung beim Vorgesetzten vorzusprechen.
134Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch nicht deshalb von der Höchstmaßnahme ab, weil zu Gunsten des Beklagten unterstellt wird, dass er bereits in den Jahren 2002 bis 2004, in die das Dienstvergehen fällt, dienstunfähig war. Grund für diese Unterstellung ist die Aussage im Gutachten des Postbetriebsarztes Dr. E3. vom 7. Juli 2006, der Beklagte leide an einer organischen Persönlichkeitsstörung, die auf einer frühkindlichen Hirnschädigung beruhe und die u.a. die Gestaltung sozialer Beziehungen beeinträchtige. Als Beleg werden hierfür u.a. interne kollegiale Spannungen genannt, die nur für die Zeit, in der sich der Beklagte noch im aktiven Dienst befand und während der er die Dienstpflichtverletzungen beging, feststellbar sind. Doch auch die unterstellte (unerkannte) Dienstunfähigkeit lässt die Verfehlungen des Beklagten letztlich nicht in einem milderen Licht erscheinen. Der Beamte, der, obwohl er dienstunfähig ist, Dienst leistet, bleibt verpflichtet, nach den verfügbaren Kräften ordnungsgemäß zu arbeiten. Solange die Dienstunfähigkeit nicht gerade darin besteht, dass der Beamte schuldunfähig ist, darf er die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben nicht renitent verweigern. Auch in diesem Zusammenhang geht der Senat aus den oben bereits genannten Gründen davon aus, dass es dem Beklagten trotz seiner Erkrankung noch möglich war, den Anforderungen des Dienstes gerecht zu werden und insbesondere die zuzustellenden Postsendungen nicht eigenmächtig zurückzustellen und keine falsche Reisekostenabrechung abzugeben. Auch wenn für ihn die Erfüllung der Dienstpflichten größere Anstrengung erforderte und mit höherer Stressbelastung verbunden war als bei anderen Postzustellern, konnte vom Beklagten erwartet werden, den alltäglichen und einfachen Pflichten korrekt nachzukommen.
135Von der Höchstmaßnahme kann nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Mitverschuldens" des Dienstherrn wegen unzureichender Dienstaufsicht abgesehen werden. Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht durch Vorgesetzte kann unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des "Mitverschuldens" als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorlagen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machten, solche aber pflichtwidrig unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt wurden.
136Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Januar 2007 - 1 D 15.05 -, Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14.
137Der Beklagte begründet seine Berufung damit, den Dienstherrn treffe ein "Mitverschulden", weil seine Vorgesetzten hätten bemerken müssen, dass er in Wahrheit schon dienstunfähig gewesen sei. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte auffällig häufig seine Dienstpflichten verletzt und sich als unbelehrbar erwiesen hat. Daraus mussten seine Vorgesetzten aber nicht den Schluss ziehen, er sei dienstunfähig und könne den dienstlichen Anforderungen nicht mehr gerecht werden. Ihnen war nicht bekannt, dass der Beklagte eine frühkindliche Hirnschädigung erlitten hatte. Es ist - soweit ersichtlich - im Dienst auch nie zu Krampfanfällen oder Bewusstseinsstörungen gekommen, die es auch für einen Außenstehenden deutlich gemacht hätten, dass der Beklagte unter einer schwerwiegenden Krankheit litt. Der Beklagte hatte auch seinerseits nie geäußert, er sei krankheitsbedingt dienstunfähig. Sein Verhalten war auch nicht derart, dass sich der Schluss auf eine Dienstunfähigkeit aufdrängen musste. Allein der Umstand, dass es dem Beklagten möglicherweise schwerer fiel als anderen Zustellern, seine Pflichten zu erfüllen, und dass er möglicherweise stressanfälliger und leichter erregbar war als andere Kollegen, ließ nicht den Schluss zu, er sei überhaupt nicht mehr in der Lage gewesen, Dienst zu tun. Immerhin war der Beklagte auch nicht schuldunfähig, sondern konnte sein Verhalten noch steuern. Die Vorgesetzten hatten aufgrund des Verhaltens des Beklagten allenfalls Veranlassung, diesen nachdrücklich zu ermahnen, seine Pflichten zu erfüllen, und ihn intensiver zu kontrollieren, als dies bei zuverlässigen Bediensteten notwendig war. Dies ist auch geschehen. Die Verfehlungen des Beklagten sind nicht untätig hingenommen worden. Bereits am 21. Januar 2002 ist der Beklagte ermahnt worden, die Anweisungen des Innendienstes zu beachten. Ihm ist gesagt worden, dass er im Wiederholungsfall mit disziplinarischen Konsequenzen rechnen müsse. Auch in der Folgezeit ist der Beklagte immer wieder ermahnt worden. Ihm ist mitgeteilt worden, dass ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden ist. Seine Arbeit wurde häufiger kontrolliert. Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass die Eigenverantwortung des Beklagten wegen unzureichender Dienstaufsicht erheblich gemindert war.
138Soweit es den Unterhaltsbeitrag betrifft, hat es mit der gesetzlichen Regel in § 12 Abs. 2 Satz 1 BDG sein Bewenden. Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung einer unbilligen Härte der gesetzliche Bewilligungszeitraum verlängert werden müsste (vgl. §§ 12 Abs. 2 Satz 2, 10 Abs. 3 Satz 3 BDG), bestehen nicht. Insbesondere erscheint es durchaus realistisch, dass der 41jährige, körperlich gesunde Beklagte innerhalb des Regelzeitraumes seine Lebenssituation ordnen kann.
139Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BDG, §§ 154 Abs. 2 VwGO, 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
140Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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