Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 4639/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 28. Oktober 2005 wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu 13/14, der Beklagte zu 1/14.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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