Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 2062/07.AK
Tenor
Das Ablehnungsgesuch wird abgelehnt.
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Gründe:
2Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht (VROVG) U. , Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) P. und Richterin am Oberverwaltungsgericht (R'inOVG) C. ist unbegründet. Die Antragsteller haben die von ihnen geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO) nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht. Aus den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 (A.), 25. Januar 2008 (B.) sowie 21. und 28. Februar 2008 (C.) ergeben sich keine Ablehnungsgründe.
3A. Die Antragsteller sind mit den im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründen teilweise gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen (I.). Die vorgetragenen Befangenheitsgründe liegen auch in der Sache nicht vor (II.).
4I. Die Antragsteller sind mit den unter Nr. 3. und teilweise mit den unter Nrn. 4 und 5. des Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründen gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen.
5Nach § 43 ZPO kann eine Partei einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Der Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht nur in dem anhängigen Rechtsstreit ein, in dem der bereits bekannte Ablehnungsgrund nicht geltend gemacht worden ist. Die Partei kann den Ablehnungsgrund auch in einem anderen Rechtsstreit nicht geltend machen, wenn zwischen den Verfahren ein tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht. Denn die Regelung in § 43 ZPO bezweckt im Interesse der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie, eine Partei anzuhalten, ihre Zweifel an der Unbefangenheit des Richters alsbald kundzutun, damit ein Rechtsstreit nicht willkürlich verzögert und bereits geleistete prozessuale Arbeit nutzlos wird.
6BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, juris, Rdn. 3; BGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - V ZB 193/05 -, NJW 2006, 2776 (277 f.), m. w. N.; Gehrlein, Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 1, 3. Aufl., 2008, § 43 Rdn. 8.
7Danach sind die Antragsteller mit den unter Nr. 3 und teilweise mit den Nrn. 4 und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2008 geltend gemachten Ablehnungsgründe ausgeschlossen, weil die Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK mit dem vorliegenden Verfahren in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang stehen (1.), die Antragsteller in den Verfahren 20 B 156.06.AK und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt haben (2.) und die Ablehnungsgründe trotz Kenntnis der Antragsteller in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden sind (3.).
81. Der rechtliche und tastsächliche Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK ergibt sich aus ihrer prozessualen Verknüpfung (a.) und den Verfahrensgegenständen (b.)
9a. Das vorliegende Verfahren betrifft die Anhörungsrüge der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 und das gleichzeitig gestellte Ablehnungsgesuch vom selben Tag. Prozessual besteht zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren 20 B 1275/07.AK ein Zusammenhang, weil die Antragsteller mit ihrer Anhörungsrüge eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in dem Verfahren 20 B 1275/07.AK rügen und das Abänderungsverfahren gemäß § 152 a Abs. 5 Satz 1 VwGO im Falle der Begründetheit der Anhörungsrüge fortzuführen ist. Der prozessuale Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 20 B 1275/07.AK ergibt sich daraus, dass sich das Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK im Kern als Fortführung des Verfahrens 20 B 156/06.AK darstellt. Denn das Verfahren 20 B 1275/07.AK betrifft den von der Beigeladenen am 10. August 2007 gestellten Antrag gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des im Verfahren 20 B 156/06.AK ergangenen Senatsbeschlusses vom 20. Juni 2006 . Mit diesem Beschluss hat der 20. Senat dem Antrag der Antragsteller gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung ihrer am 27. Januar 2006 erhobenen Klagen - 20 D 5/06.AK - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. November 2005 teilweise stattgegeben.
10b. Zwischen den Verfahrensgegenständen des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 20 B 1275/07.AK und 20 B 156/06.AK besteht ein innerer sachlicher Zusammenhang, weil sie jeweils die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. November 2005 betreffen. Die im Mai 2007 erfolgten Änderungen der Genehmigung vom 9. November 2005 sind Anlass für das Abänderungsverfahrens 20 B 1275/07.AK gewesen.
112. Die Antragsteller haben in den Verfahren 20 B 156/06.Ak und 20 B 1275/07.AK Anträge im Sinne des § 43 ZPO gestellt. Die Vorschrift gilt für Anträge im Hauptsacheverfahren und im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einschließlich eines Abänderungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 7 VwGO in gleicher Weise.
12BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 4, m. w. N.
13Anträge im Sinne des § 43 ZPO sind nicht nur Anträge des Rechtsbehelfsführers, sondern auch Anträge des Rechtbehelfsgegners auf Ablehnung des Rechtsbehelfs. Denn der Zweck des § 43 ZPO, die eventuelle Besorgnis der Befangenheit im Interesse der Rechtssicherheit und Prozessökonomie alsbald kundzutun, gilt für den Rechtsbehelfsführer und den -gegner in gleicher Weise.
14Danach liegt ein Antrag der Antragsteller im Verfahren 20 B 156/06.AK vor, weil sie die verfahrensgegenständliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage beantragt haben. In dem Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK haben sie jedenfalls schlüssig die Ablehnung des Antrags gemäß § 80 Abs. 7 VwGO beantragt. Derartige (Gegen- ) Anträge sind Sachanträge.
15OLG Karlsruhe, MDR 1993, 1246; Prütting, Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 1, 3. Aufl. 2008, § 297 Rdn. 6, m. w. N.
163. Schon bei der Stellung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 20 B 156/06.AK - am 27. Januar 2006 waren den Antragstellern die unter Nr. 3 und teilweise unter Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 angeführten Ablehnungsgründe bekannt. Ablehnungsgründe sind aber in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK nicht geltend gemacht worden.
17a. Der unter Nr. 3 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 angeführte Wohnsitz von VROVG U. in N. ist (zumindest) dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, dessen Kenntnis die Antragsteller sich zurechnen lassen müssen (§ 85 Abs. 2 ZPO), seit dem 11. Juli 2005 bekannt. An diesem Tag hat er die durch Telefax übersandte Anzeige (§ 48 ZPO) von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere erhalten. In der Anzeige teilte VROVG U. mit, dass er Eigentümer eines von ihm bewohnten Hauses in N. ist.
18b. Die Verringerung der Lärmbelastung des Wohnortes von VROVG U. war den Antragstellern ebenfalls bereits bei der Antragstellung am 27. Januar 2006 bekannt. Denn sie berufen sich unter Nr. 3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 darauf, dass die Fluglärmbelastung in O. im Laufe der Jahre auf eine heute kaum noch spürbare Fluglärmbelastung zurückgegangen sei. In der mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 vorgelegten Anlage B 1, die die Antragsteller sich inhaltlich in vollem Umfang zu eigen gemacht haben, wird als eine entscheidende Ursache der Fluglärmentlastung die nach ihren Angaben am 5. September 2003 eingeführte Flugroute N1. genannt. Die weiteren in der Anlage B 1 angesprochenen Änderungen der Nordroute vom 13. Juli und 30. November 2000 sowie 14. Juni 2001 erfolgten ebenfalls bereits vor der Antragstellung im Verfahren 20 B 156/06.AK. Außerdem ergibt sich aus den in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK gegen VROVG U. gestellten Befangenheitsanträgen vom 12. Juli 2005, dass dem Prozessbevollmächtigten die Verringerung der Lärmbelastung von O. schon damals bekannt war. Denn er hat die Befangenheitsanträge unter anderem auf die Entlastung des Wohnortes des Richters von Fluglärm gestützt.
19c. Auch die von den Antragstellern unterstellte Begünstigung von VROVG U. durch die Beigeladene hätten von ihnen bereits mit der Antragstellung am 27. Januar 2006 geltend gemacht werden können. Denn die gesehene Begünstigung wird aus der Entlastung des Wohnortes des Richters von Fluglärm und den für die Beigeladene "durchweg" positiven Entscheidungen des Senats hergeleitet. Dieser Vortrag zielt nicht nur auf die Urteile des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, sondern auch auf vor der Antragstellung am 27. Januar 2006 ergangene Senatsentscheidungen, etwa das die Einführung der Flugroute N1. betreffende Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere -. Die unterstellte Begünstigung hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ferner bereits mit seinen Befangenheitsanträgen in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK sowie mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK geltend gemacht.
20d. Bereits mit der Antragstellung am 27. Januar 2006 hätten die Antragsteller außerdem ihren Vorwurf vortragen können, VROVG U. habe seine Anzeige vom 11. Juli 2005 nicht bereits in früheren Verfahren gemacht. Dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller war aufgrund der Anzeige von VROVG U. bekannt, dass der Richter erstmals in dem Verfahren 20 D 40/04.AK sowie in weiteren Parallelverfahren auf seinen Wohnsitz hingewiesen hatte. Jedenfalls aufgrund des Tatbestandes des Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - war dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller weiter bekannt, dass es in der Vergangenheit in Bezug auf den Flughafen E. weitere Verfahren gab. In den Tatbeständen wird etwa das Verfahren 20 D 15/01.AK angeführt, in dem Anwohner aus den E1. Stadtteilen X. , C1. und L. gegen eine Flugroute klagten. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern die Beteiligung von VROVG U. , der im Jahr 2000 den Vorsitz im 20. Senat übernommen hat, an den früheren, den Flughafen E. betreffenden Verfahren unbekannt war.
21e. Die Antragsteller hätten weiter bereits mit der Antragstellung vom 27. Januar 2006 rügen können, dass die Angabe von VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005, er habe eine Beeinflussung seiner Wohnsituation durch wechselnde Grade der Belegung der über die östliche Randbebauung des Stadtteils M. verlaufenden Nordroute nicht festgestellt, nach ihrer Auffassung unzutreffend ist. Denn ihr Prozessbevollmächtigter hat bereits mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. September 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK geltend gemacht, dass das subjektive Belastungsempfinden von VROVG U. offenkundig nicht den objektiven Gegebenheiten entspreche.
22f. Soweit die Antragsteller unter Nr. 3 und Nrn. 4. und 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 die Verfahrensführung von VROVG U. , ROVG P. und R'inOVG C. rügen, erfasst der Verlust des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO zunächst den Vortrag, VROVG U. habe seine Anzeige vom 11. Juli 2005 nicht bereits in früheren Verfahren (vgl. hierzu bereits A.I.3.d.) und zudem erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 gemacht. Der Vortrag lässt aus sich erkennen, dass ein vor der Antragstellung am 27. Januar 2006 liegendes Verhalten des Richters gerügt wird. Gleiches gilt, soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 das Verhalten von VROVG U. und R'inOVG C. in der mündlichen Verhandlung am 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere rügen, die Beteiligung von ROVG P. und R'inOVG C. an den Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK - über die damaligen Befangenheitsanträge des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller anführen und - andeutungsweise - auf die "Rolle" von VROVG U. in dem von den Antragstellern nicht näher bezeichneten Verfahren "X. " verweisen.
23g. Weiter konnten die Antragsteller ihre in der Anlage B 1 formulierte Kritik, der Antragsgegner und die Beigeladene seien erst im Dezember 2006 zur Klageerwiderung und der Antragsgegner zur Vorlage der bereits im April 2006 angeforderten Gesamtfassung der für den Flughafen der Beigeladenen aktuell geltenden Regelungen aufgefordert worden, schon im Abänderungsverfahren 20 B 1275/07.AK geltend machen. Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 weiter den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil der Beschluss vom 26. Juni 2006 nach ihrer Auffassung aufgrund fehlender rechtzeitiger Umsetzung keine Auswirkungen auf den tatsächlichen Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 gehabt habe, konnte auch dieser Aspekt im Verfahren 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern dieser Aspekt erst nach der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 1275/07.AK bekannt geworden ist. Insoweit tragen sie die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (§ 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
24h. Die Verfahrenshandlungen des Senats im Verfahren 20 B 1275/07.AK bis zur Beschlussfassung am 29. November 2007 waren den Antragstellern bekannt, aber nicht zum Anlass genommen worden, noch vor der Beschlussfassung am 29. November 2007 ein Ablehnungsgesuch zu stellen. Mit ihren das Verfahren 20 B 1275/07.AK betreffenden Verfahrensrügen unter Nr. 4 und - pauschal - unter Nr. 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 sind die Antragsteller damit nur insoweit gemäß § 43 ZPO nicht ausgeschlossen, als sie die fehlerhafte Verfahrensweise des Senats aus dem Beschluss vom 29. November 2007 herleiten.
25II. Ungeachtet des § 43 ZPO liegen die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 geltend gemachten Ablehnungsgründe auch in der Sache nicht vor.
26Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
27BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 2 BvR 1852/94 -, NJW 1995, 1277; BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 4 A 1009/07 und andere -, juris, Rdn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 19 A 341/05 -, jeweils m. w. N.
28Das Vorliegen dieser Voraussetzungen haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 nicht glaubhaft gemacht. Befangenheitsgründe in der Person von VROVG U. liegen nicht vor (1.). Auch die vorgetragenen Verfahrens- und Rechtsverstöße von VROVG U. , ROVG P. und R'inOVG C. rechtfertigen die Ablehnung nicht (2.).
291. Die Streitgegenstände des vorliegenden Verfahrens sowie der Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK begründen nicht die Besorgnis, VROVG U. sei wegen seines Wohnsitzes in O. befangen (a.). Auch sonst ist in Anknüpfung an den Wohnsitz eine Voreingenommenheit des abgelehnten Richters nicht erkennbar (b.).
30a. In dem vorliegenden Verfahren und in den Verfahren 20 D 5/06.AK, 20 D 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK wenden die Antragsteller sich gegen die Genehmigung des Antragsgegners zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens E. vom 9. November 2005 und die nachfolgenden Änderungen dieser Genehmigung. Der Antragsgegner hat mit der Genehmigung eine Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen E. zugelassen. Die Änderung von Flugrouten ist nicht Gegenstand der Genehmigung. Mit der somit allein angegriffenen Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen E. ist ein konkreter Zusammenhang der Streitgegenstände mit der Fluglärmsituation am Wohnsitz von VROVG U. nicht unmittelbar erkennbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Erhöhung der Flugbewegungen am Flughafen E. infolge der Genehmigung vom 9. November 2005 die Fluglärmsituation in O. spürbar beeinflusst.
31b. Der Wohnsitz von VROVG U. gibt auch sonst keinen Anlass zu der Annahme, er sei voreingenommen.
32aa. Die Fluglärmentlastung im Wohnort des Richters ab 2000/01 begründet keine Zweifel an seiner Neutralität und Objektivität. Dabei kann dahinstehen, ob entsprechend dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 O. in den letzten Jahren um (gerundet) 8 bis 10 dB(A) entlastet worden ist. Ein persönliches Interesse des abgelehnten Richters an einer Fluglärmentlastung seines Wohnortes war und ist nicht erkennbar. Er hat bereits in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 angegeben und in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 bekräftigt, dass er nur in einer wenige Wochen oder Monate umfassenden Zeitspanne im Sommer/Herbst 2000 relevante Lärmereignisse wahrgenommen habe; eine Beeinflussung seiner Wohnsituation durch wechselnde Grade der Belegung der über die östliche Randbebauung des Stadtteils M. verlaufenden Nordroute und die nachfolgende Verlagerung des Fluggeschehens über westlichere Teile von M. und auf die N1. -Route über C2. habe er nicht mitbekommen.
33bb. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen von VRVOG U. bestehen nicht. Der Versuch der Antragsteller, die Unglaubhaftigkeit der Angaben von VROVG U. aus der gemessenen oder wahrnehmbaren Fluglärmbelastung in den Nachbarorten von O. herzuleiten, überzeugt schon im Ansatz nicht. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist von der Vorstellung getragen, dass es eine objektive Lärmbelastung oder -entlastung gibt, die jedermann vergleichbar wahrnimmt. Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Die Antragsteller, die sich nach dem Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 intensiv in ihren Verfahren mit der Lärmproblematik auseinandergesetzt haben und ausweislich der Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 über Kenntnisse in der Lärmwirkungsforschung verfügen, lassen mit ihrem Vortrag außer Acht, dass in der Fachwissenschaft eine subjektive Lärmempfindlichkeit anerkannt ist. Die Lärmempfindlichkeit hängt etwa vom Alter des Betroffenen oder auch von psychischen Lärmempfindlichkeiten ab, die unterschiedlich ausgeprägt sein können.
34Nds. OVG, Urteil vom 26. Mai 2000 - 12 K 1303/99 -, juris Rdn. 171; Scheuch, Lärmmedizinische Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vom 5. Juli 2004, S. 28, 117, 119, abrufbar unter: www.dfld.de/cgi-bin/scheuch_040705.pdf.
35Vor diesem Hintergrund lassen weder die von den Antragstellern angeführte Fluglärmentlastung von O. in Höhe von (gerundet) 8 bis 10 dB(A) noch die Fluglärmentwicklung in den Nachbarorten aus sich darauf schließen, dass die Angaben von VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 und in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 unwahr sind.
36Letzteres ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellern in der Anlage B 2 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 angesprochen Aussagen von Nachbarn von VRVOG U. . Die Aussagen erwecken, so wie sie von den Antragstellern in das Verfahren eingeführt worden sind, den Eindruck, dass sämtliche Nachbarn im Gegensatz zu VROVG U. die Fluglärmentlastung von O. wahrgenommen hätten. Es ist nicht im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass dieser Eindruck den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Abgesehen von weiteren, unter B. noch zu erörternden Bedenken gegen die Aussagekraft der Befragung von Nachbarn ist das von den Antragstellern vorgelegte Befragungsergebnis schon nicht repräsentativ. Es lässt keine allgemeinen Rückschlüsse auf die Wahrnehmung der Nachbarn in Bezug auf Fluglärm zu. Denn nach der dienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 10. Januar 2008 haben drei weitere Nachbarn dem Richter mitgeteilt, dass sie ebenfalls gezielt angesprochen und befragt worden seien. Die Antragsteller, die diesem Vortrag von VROVG U. nicht widersprochen haben, haben jedoch nicht dargelegt, wie die drei weiteren Nachbarn die Fluglärmentwicklung in O. wahrgenommen haben. Da die Antragsteller hierzu nicht Stellung genommen haben, obwohl ihnen hierzu Gelegenheit gegeben worden ist, ist damit nicht auszuschließen, dass die drei weiteren Nachbarn die wahrgenommene Fluglärmentwicklung ebenso geschildert haben wie VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 und seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 und dass damit die Lärmwahrnehmung dieser Nachbarn der Wahrnehmung von VROVG U. entspricht. Als repräsentativ kann das vorgelegte Befragungsergebnis auch deshalb nicht angesehen werden, weil seine Aussagekraft entscheidend dadurch gemindert wird, dass die Fragestellungen an die Nachbarn und die Gesprächsführung im Einzelnen nicht mitgeteilt worden sind.
37cc. Die Antragsteller haben weiter die von ihnen unter Nr. 3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 und der Anlage B 1 unterstellte Begünstigung von VROVG U. durch die Beigeladene nicht glaubhaft gemacht. Offen lassen die Antragsteller ausweislich der Anlage B 1 allein, ob VROVG U. die Entlastung seines Wohnortes von Fluglärm bewusst gefordert oder die Beigeladene ihm diese Begünstigung aus freien Stücken gewährt habe. Für eine gezielte Begünstigung von VROVG U. durch die Beigeladene gibt es aber nicht ansatzweise eine tragfähige Tatsachengrundlage. Nach seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 hatte und hat der abgelehnte Richter abgesehen von der gelegentlichen Nutzung des Flughafens E. zu Verkehrszwecken (zwei Mal seit Übernahme des Vorsitzes im 20. Senat) nur im Rahmen von publikums- und parteiöffentlichen dienstlichen Tätigkeiten Kontakt mit der Beigeladenen. Weitergehende Kontakte oder auch Kontaktversuche gab und gibt es nicht, auch nicht mit sonstigen mit dem Fluggeschehen befassten Stellen. Die Antragsteller haben diesen Ausführungen nicht substantiiert widersprochen. Soweit sie sich pauschal auf die für den Flughafen E. aus ihrer Sicht "fast durchweg positiven Entscheidungen" des 20. Senats unter Vorsitz von VROVG U. und die "zeitlich parallel verlaufene zunehmende Entlastung des Wohnortes des Richters" berufen, kann den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen der Antragsteller in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht gefolgt werden, weil sie außer acht lassen, dass die unter Vorsitz von VROVG U. getroffenen Entscheidungen des 20. Senats teilweise höchstrichterlich überprüft und nicht beanstandet worden sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 12. September 2005 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Senats vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK - mit Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11. Juli 2006 - 1 BvR 1348/06 - nicht zur Entscheidung angenommen. Auch sonst gibt es für die von den Antragstellern angeführte Kausalität zwischen der Fluglärmentlastung in O. und den Entscheidungen des 20. Senats keinen nachvollziehbaren Anhalt.
382. Die Antragsteller haben weiter nicht glaubhaft gemacht, dass VROVG U. , ROVG P. und R'inOVG C. Rechts- oder Verfahrensverstöße begangen haben, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Fehlerhafte Entscheidungen eines Richters und Verfahrensverstöße sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechts- und Verfahrensverstöße auf einer unsachlichen Entscheidung des Richters oder auf Willkür beruhen. Eine auf Willkür beruhende Entscheidung liegt nur dann vor, wenn sie bei verständiger Würdigung schlechterdings nicht mehr verständlich oder offensichtlich unhaltbar ist.
39BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 6; BAG, Beschluss vom 29. Oktober 1992 - 5 AZR 377/92 -, NJW 1993, 879 (879); BFH Beschluss vom 11. August 1992 - III B 101/92 -, BB 1992, 1991 (1992); Bay. OLG, Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - 2 Z 63/88 -, MDR 1988, 1063, und vom 12. Mai 1977 - 1 Z 29/77 -, DRiZ 1977, 244 (245); OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Juli 1982 - 2 WF 50/82 -, MDR 1982, 940; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 54 Rdn. 68 f.; Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 28 ff., jeweils m. w. N.
40Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
41a. Dass VROVG U. in dem von den Antragstellern nicht näher bezeichneten Verfahren "X. " eine "Rolle gespielt" hat, die eine Voreingenommenheit erkennen lässt, haben die Antragsteller in der Anlage B 1 angedeutet, aber nicht unter Angabe konkreter Tatsachen im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht.
42b. Die Antragsteller können die Ablehnung auch nicht mit Erfolg auf die von ihnen angeführten Verfahrensfehler in den die Flugroute N1. betreffenden Verfahren 20 D 40/04.AK und andere stützen.
43aa. Der Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere gibt keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Hierzu hat der 20. Senat in seinen - den Antragstellern bekannten - Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - das Erforderliche ausgeführt. Der beschließende Senat schließt sich diesen Ausführungen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 7. April 2006 - 4 B 69.05 - nicht beanstandet hat, an. Denn es ist auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller im vorliegenden Verfahren nichts dafür ersichtlich, dass VROVG U. seine Anzeige (nur) deshalb nicht zu einem früheren Zeitpunkt gemacht hat, um ein persönliches Betroffensein durch die Änderung von Flugrouten zu verbergen. Er hat den Zeitpunkt seiner Anzeige in seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Juli 2005 nachvollziehbar erläutert. Auch diese dienstliche Äußerung ist den Antragstellern bekannt.
44bb. Die Mitwirkung von ROVG P. und R'inOVG C. an den Beschlüssen vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - gibt schon deshalb keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit dieser Richter, weil der Beschluss - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 12. September 2005 und der dienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 14. Oktober 2005 (jeweils im Verfahren 20 D 40/04.AK) - weder verfahrensrechtlich noch sonst zu beanstanden ist. Eine Befangenheit von VROVG U. ist entsprechend den Ausführungen in diesem Beschluss (A.II.1.) zu Recht verneint worden.
45cc. Dass das Verhalten von VROVG U. und R'inOVG C. in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2005 in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere Anlass zu Zweifeln an ihrer Objektivität und Neutralität gibt, haben die Antragsteller in der Anlage B 1 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 lediglich behauptet, aber nicht näher dargelegt. Eine bloße Behauptung ist auch der Vortrag der Antragsteller, der 20. Senat habe in seinem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - verspätetes Vorbringen der Beklagten berücksichtigt. Der Senat hat ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere nach einer Zwischenberatung mitgeteilt, dass er den Vortrag der Beklagten, der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Luftfahrt-Bundesamtes, in deren Schriftsatz vom 8. Juli 2005 und den beigefügten Anlagen nicht berücksichtigen werde, soweit dort Tatsachen angeführt worden seien, die nicht bereits in den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen enthalten seien. Dass diese Mitteilung im Widerspruch zu Ausführungen in dem Urteil vom 19. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - steht, erschließt sich aus dem Urteil nicht. Auch die Antragsteller haben hierzu in der Anlage B 1 zum Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 keine konkreten Hinweise gegeben.
46c. Soweit die Antragsteller in der Anlage B 1 den Zeitpunkt der Beschlussfassung im Verfahren 20 B 156/06.AK rügen, weil mit dem Beschluss vom 26. Juni 2006 exakt bis drei Tage nach der Flugplankonferenz in Vancouver zugewartet worden sei und deshalb der Beschluss keine tatsächlichen Auswirkungen mehr auf den Flugbetrieb im Sommer 2006 und im Winter 2006/07 hätte haben können, ist weder von den Antragstellern konkret dargelegt noch aus der Verfahrensakte 20 B 156/06.AK ersichtlich, dass der von den Antragstellern unterstellte Zusammenhang vom 20. Senat bewusst hergestellt worden ist. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der 20. Senat nach seiner damaligen Geschäftsbelastung das (komplexe) Verfahren 20 B 156/06.AK zu einem früheren Zeitpunkt entscheiden konnte.
47d. Die Kritik der Antragsteller, der Antragsgegner und die Beigeladene seien im Verfahren 20 D 5/06.AK erst im Dezember 2006 zur Klageerwiderung und der Antragsgegner zur Vorlage der bereits im April 2006 angeforderten Gesamtfassung der für den Flughafen der Beigeladenen aktuell geltenden Regelungen aufgefordert worden, zeigt eine willkürliche Verfahrensführung nicht auf. Es ist schon weder vorgetragen noch erkennbar, dass den Antragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten prozessuale oder sonstige Nachteile dadurch entstanden sind, dass der Antragsgegner im Dezember 2006 die Klageerwiderung und die Gesamtfassung der für den Flughafen der Beigeladenen geltenden Regelungen noch nicht vorgelegt hatte. Der vorgesehene Termin zur mündlichen Verhandlung im März 2007 ist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aufgehoben worden. Soweit die Antragsteller geltend machen, der Beigeladenen sei schon im Juli 2006 bekannt gewesen, dass im März 2007 verhandelt werde, ist nicht dargelegt, worauf die Antragsteller ihre Behauptung stützen. Aus der Gerichtsakte ergibt sich eine dahingehende (einseitige) Information der Beigeladenen nicht. Dem Prozessbevollmächtigten ist wie den übrigen Beteiligten mit Verfügung vom 10. November 2006, mitgeteilt worden, dass der 20. Senat beabsichtigte, im März 2007 zu verhandeln. Abgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass der Beigeladenen aufgrund der behaupteten frühzeitigen Information über einen möglichen Verhandlungstermin im März 2007 zu Lasten der Antragsteller Vorteile erwachsen sind.
48e. Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller zu den von ihnen angeführten Verfahrens- und Rechtsverstößen in dem Verfahren 20 B 1275/07.AK greift nicht durch.
49aa. Unter Nr. 4.1 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2007 rügen die Antragsteller die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -.
50Dort hat der 20. Senat ausgeführt, bei einem Erfolg der Klage der Antragsteller - 20 D 5/06.AK - könne hinsichtlich der Sloterhöhung der nächtliche Flugverkehr wieder zurückgefahren werden. Es sei nicht zu erwarten, dass es im Falle des Klageerfolgs zu unzumutbaren Belastungen infolge von Verzögerungen in der faktischen Reduzierung des Landebetriebes kommen werde. Einer Wiederholung der Situation, wie sie Antragsteller für die Zeit nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - beklagten, stünden die diesbezüglichen Erfahrungen der Flughafen E. GmbH, des Flughafenkoordinators und der Luftaufsichtsbehörde entgegen, so dass mit vorbeugenden Erwägungen zur Sicherstellung der Beachtung des jeweiligen Zulassungsumfanges gerechnet werden könne.
51Die Ausführungen des 20. Senats sind entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unverständlich. Soweit der Senat die "diesbezüglichen" Erfahrungen der Flughafen E. GmbH, des Flughafenkoordinators und der Luftaufsichtsbehörde anführt, bleibt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unklar, welche Erfahrungen der Senat in seine Erwägungen eingestellt hat. Die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - knüpfen erkennbar daran an, dass die nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erforderliche Rückführung der zulässigen koordinierten Landungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr auf die in Ziff. III. 6.2, 3. Spiegelstrich der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 vorgesehene Zahl der zulässigen Landungen nicht sofort umgesetzt werden konnte. Denn aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 waren bereits verbindlich Slots über die nach der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 zulässige Zahl hinaus an verschiedene Luftfahrtunternehmen vergeben worden. Insoweit liegt den Erwägungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - ersichtlich die Erwartung zugrunde, dass die an der risikobehafteten Verteilung und Vergabe der zulässigen Slots beteiligten Stellen nicht nur, wie in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 geschehen, das Erfordernis einer Verringerung der zulässigen Slots im Falle eines Erfolgs der Klage 20 D 5/06.AK der Antragsteller in Betracht ziehen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass eine eventuell erforderliche Rückführung der Zahl der zulässigen Slots zeitnah erfolgen kann. Dieser Zusammenhang der Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - mit den (nicht zeitnah bewältigten) Folgen des Beschlusses vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - ist auch für die Antragsteller ohne weiteres erkennbar. Denn der von ihrem Prozessbevollmächtigten gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 20 B 2452/06.AK zielte unter anderem darauf ab, die Zahl der Slots auf den nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - zulässigen Umfang zu reduzieren. Der 20. Senat hat sich deshalb in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - umfangreich mit der Frage der Notwendigkeit einer zeitnahen Rückführung der Zahl der zulässigen Slots und den in diesem Zusammenhang bestehenden Befugnissen und Verpflichtungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Flughafenkoordinators, die Antragsgegner in dem Verfahren 20 B 2452/06.AK waren, auseinandergesetzt.
52In der Sache sind die Ausführungen des 20. Senats auf S. 18 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 D 1274/07.AK - entgegen der Auffassung der Antragsteller, die eine vorherige Verifizierung vorbeugender Erwägungen zur Absicherung des genehmigten Betriebsumfangs anmahnen, nicht willkürlich. Es kann erwartet werden, dass das an Gesetz und Recht gebundene (Art. 20 Abs. 3 GG) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Luftaufsichtsbehörde sowie die übrigen mit der Überwachung des Luftverkehrs beauftragten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse auf die Einhaltung luftverkehrsrechtlicher Genehmigungen und Vorschriften achten und im Falle von Änderungen vorbeugende Erwägungen zur Sicherstellung der Beachtung des zulässigen Genehmigungsumfangs anstellen. Dies gilt auch für den Flughafenkoordinator, der nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung arbeitet und der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums untersteht (§ 31 d Abs. 2 Satz 1 LuftVG). Schon das Interesse der Beigeladenen an dem Fortbestand der ihr erteilten Genehmigungen ist ein hinreichend rechtfertigender Grund für die Erwartung des 20. Senats, dass sie ebenfalls die ihr erteilten Genehmigungen nur im Rahmen des Zulässigen, aber auch des tatsächlich Möglichen ausschöpft.
53Der Vortrag der Antragsteller, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, die sonstigen im Luftverkehrsrecht zuständigen Behörden, der Flughafenkoordinator oder die Beigeladene würden nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben bieten, hat keinen tragfähigen Hintergrund. Ihr Vortrag, Überschreitungen der genehmigungsrechtlich zulässigen Koordinierungswerte blieben auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats sanktionslos, beruht auf einem unrichtigen Verständnis des Senatsbeschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK -. Der 20. Senat hat in seinem Beschluss ausdrücklich festgestellt, dass mit Blick auf die durch Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - erfolgte teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller 20 D 5/06.AK die risikobehaftete Slotvergabe in dem nach der Änderungsgenehmigung vom 9. November 2005 zulässigen Umfang rechtswidrig geworden war. Dass der 20. Senat gleichwohl dem Begehren der Antragsteller des Verfahrens 20 B 2452/06.AK auf Rückführung der Slots auf den nach der Änderungsgenehmigung vom 21. September 2000 zulässigen Umfang nicht entsprochen hat, ist allein darauf zurückzuführen, dass nach Auffassung des 20. Senats in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 20 B 2452/06.AK im Rahmen der Prüfung des Anordnungsgrundes eine Interessenabwägung erforderlich war, die für eine Übergangszeit unter Berücksichtigung der drohenden Lärmbelastung zu Lasten der Antragsteller des damaligen Verfahrens ausfiel. Die grundsätzliche Verpflichtung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Flughafenkoordinators auf (zeitnahe) Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes hat der 20. Senat nicht in Abrede gestellt. Er hat auch an keiner Stelle seines Beschlusses vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - zum Ausdruck gebracht, dass eine Klage auf Einhaltung der zulässigen genehmigungsrechtlichen Slots von vornherein erfolglos sein würde. Die Auffassung der Antragsteller unter Nr. 4.1 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007, nach der Rechtsprechung des 20. Senats hätten sie nicht die Möglichkeit, um effektiven Rechtsschutz nachzusuchen, weil sie nach der Senatsrechtsprechung die Einhaltung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung selbst dann nicht verlangen könnten, wenn ihre Klagen gegen die Betriebsgenehmigung Erfolg hätten und die Koordinierungswerte für die erste Nachtstunde auf den Stand der vorherigen Genehmigung zu reduzieren seien, trifft deshalb so nicht zu.
54Auch aus dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2006 ergibt sich nicht, dass das Ministerium rechtliche und gerichtliche Vorgaben nicht beachten wird. Soweit das Ministerium in seinem Schreiben ausgeführt hat, es habe keine rechtliche Möglichkeit, den Beschluss des 20. Senats vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - in vollem Umfang Geltung zu verschaffen, ist dies allein der damaligen, in dem Schreiben vom 30. November 2006 dargelegten und vom 20. Senat in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 20 B 2452/06.AK - in den Blick genommenen Rechtslage geschuldet. Demgegenüber bietet das Schreiben des Ministeriums vom 30. November 2006 keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass das Ministerium im Rahmen seiner luftverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten generell nicht bereit ist, auf die Einhaltung des genehmigungsrechtlich Zulässigen zu achten.
55bb. Die von den Antragstellern unter Nr. 4.2 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember gerügte fehlende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren 20 B 1275/07.AK rechtfertigt ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit.
56Der 20. Senat hat auf S. 19 des Abdrucks seines Beschlusses vom 29. November 2007 ausgeführt, dass er seiner Entscheidung die vom Antragsgegner vorgelegten Lärmberechnungen zugrunde lege und keine Veranlassung bestehe, dem Antragsgegner entsprechend dem Begehren der Antragsteller aufzugeben, die der Genehmigung vom 9. November 2005 in ihrer aktuellen Fassung zugrunde liegenden Lärmberechnungen einschließlich der diesen zugrunde liegenden Datenerfassungssysteme vorzulegen. Denn der Antragsgegner stütze entsprechend seiner Erklärung auch seine Änderungen der Genehmigung vom 9. November 2005 nur auf die bereits vorgelegten und den Antragstellern bekannten Berechnungen und Datenerfassungssysteme zur Neuberechnung der nächtlichen Belastung. Außerdem sei den Antragstellern im Klageverfahren 20 D 5/06.AK verschiedentlich mitgeteilt worden, dass der Senat keine Veranlassung sehe, vom Antragsgegner die Vorlage weiterer Unterlagen zu fordern.
57Diese Begründung des 20. Senats ist aus sich verständlich. Die Kritik der Antragsteller, die Ausführungen seien weitgehend inhaltsfrei und ließen schlicht nicht mehr erkennen, von welchen Überlegungen der Senat hier überhaupt ausgegangen sei, ist nicht nachvollziehbar.
58Die weitergehende Sachverhaltsaufklärung ist auch in der Sache nicht willkürlich unterblieben. Der dahingehenden Annahme der Antragsteller steht bereits entgegen, dass das Verfahren 20 B 1275/07.AK ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren ist und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich eine über bereits vorgelegtes Material hinausgehende Beweisaufnahme oder sonstige Sachverhaltsaufklärung nicht geboten ist. Für eine Ausnahme von diesem Grundsatz musste der 20. Senat im Verfahren 20 B 1275/07.AK schon deshalb keinen Anlass sehen, weil er seine Interessenabwägung in dem Beschluss vom 29. November 2007 ebenso wie in seinem vorhergehenden Beschluss vom 26. Juni 2006 - 20 B 156/06.AK - maßgeblich auf eine allgemeine Abwägung der gegenläufigen Interessen unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt hat. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2006 darauf abgestellt, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nach dem Urteil vom 16. Mai 2007 in den Parallelverfahren 20 D 128/05.AK und andere nur abgeschätzt werden können und die abschließende Überprüfung der Richtigkeit von Lärmberechnungen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Dass diese Überlegungen die Antragsteller über die richterliche Beurteilung im Unklaren lassen oder sonst willkürlich sind, ist nicht ersichtlich. Auch der Vortrag der Antragsteller, der 20. Senat habe von ihnen mit dem Erfordernis des substantiierten Berstreitens der Ergebnisse der vorliegenden Berechnungen Unmögliches verlangt, trifft so nicht zu. Nach dem willkürfreien rechtlichen Ansatz des 20. Senats kam es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf eine abschließende Bewertung der von der Beigeladenen Berechnungsergebnisse nicht an.
59cc. Unter Nr. 4.3 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 rügen die Antragsteller, die Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - "zur noch nicht erfolgten planerischen Bewältigung" der durch die Genehmigung vom 9. November 2005 neu entstandenen Lärmbelastungen überschritten die Grenze der Sachlichkeit, weil der rechtliche Anknüpfungspunkt der Überlegungen des Senats nicht erkennbar sei und keine Tatsachenfeststellungen getroffen worden seien. Diese Auffassung der Antragsteller ist unzutreffend.
60Auf S. 18. des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - hat der 20. Senat ausgeführt, auch für erst neu bis hin zum Bereich des planerisch als an sich unzumutbar eingeschätzten Lärmgeschehens belastete Anwohner gelte nicht, dass der Flugverkehr erst stattfinden dürfe, wenn gegen entsprechende Erstattung und Entschädigung bereits alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verwirklicht worden seien. Denn es stünden selbst für diese Anwohner keine Lärmbelastungen in Rede, denen sie unter Berücksichtigung insbesondere des Gesundheitsschutzes schlechterdings nicht, nicht einmal kurzzeitig ausgesetzt werden dürften. Die Veränderungen wiesen zwar gerade für die Winterflugperiode eine beträchtliche Größenordnung auf, doch seien beträchtliche Schwankungen der Nutzungsintensität in der ersten Nachtstunde auch schon bisher aufgetreten.
61Der rechtliche Anknüpfungspunkt dieser Ausführungen erschließt sich ohne weiteres aus dem Gesamtzusammenhang des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -. Die Ausführungen sind Teil der Interessenabwägung des 20. Senats gemäß § 80 a, § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 VwGO und betreffen die Frage des Gewichts der Lärmbelastung der angesprochenen Anwohner unter besonderer Berücksichtigung ihres Gesundheitsschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Übergangszeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
62Willkürlich ist auch nicht das gerügte Absehen von Tatsachenfeststellungen. Es erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass der 20. Senat seine Entscheidung nicht maßgeblich auf eine abschließende Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, sondern auf eine allgemeine Interessenabwägung unter Einbeziehung des Urteils vom 16. Mai 2007 gestützt hat. Frei von Willkür ist daher die Auffassung des Senats, der Zuverlässigkeit der Lärmberechnungen und - prognosen der Beigeladenen und des Antragsgegners und der Berechtigung der hiergegen vorgetragenen Einwände der Antragsteller sei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend nachzugehen. Denn für eine dahingehende Sachverhaltsaufklärung ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich kein Raum.
63Für die Antragsteller erschließt sich darüber hinaus aus dem Zusammenhang des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - sowie dem in diesem Beschluss in Bezug genommenen und den Antragstellern bekannten Urteil des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK unter andere -, aus welchen Gründen der 20. Senat seiner allgemeinen Interessenabwägung keine schlechterdings unzumutbaren Lärmbelästigungen für erst neu bis hin zum Bereich des planerisch als an sich unzumutbar eingeschätzten Lärmgeschehens belastete Anwohner angenommen hat. Denn der Verweis auf die schon bisher aufgetretenen beträchtlichen Schwankungen der Nutzungsintensität in den ersten Nachtstunden ist nach dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen in dem Beschluss vom 29. November 2007 und im Urteil vom 16. Mai 2007 auch für die Antragsteller erkennbar dahin zu verstehen, dass bei einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Folgenabschätzung keine Lärmbelastungen zu erwarten seien, die bereits für andere Anwohner festgestellt worden und die unter planungsrechtlichen Aspekten zu beanstanden seien. Insoweit hat der Senat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007, juris, Rdn. 108, ausgeführt, es lasse sich ausschließen, dass in den lokal begrenzten Bereichen (etwa am Messpunkt 14) Lärmbelästigungen entstünden, die über diejenigen hinausgingen, die der Antragsgegner andernorts unter Einbeziehung gewährter Schutzmaßnahmen und betrieblicher Beschränkungen ohne planungsrechtlich relevante Abwägungsfehler als zumutbar erachtet habe. Es handele sich auch nicht um Lärmphänomene, die allein mit der streitigen Erweiterung auf der Grundlage der Genehmigung vom 9. November 2005 verbunden seien; sie seien auch schon bei dem früher zugelassenen Verkehrsgeschehen aufgetreten und in diesem Umfang jedenfalls hinzunehmen. Dem liegt die Annahme des 20. Senats zugrunde, dass sich der auf der Grundlage der Genehmigung vom 9. November 2005 zulässige zusätzliche Flugverkehr strukturell nicht wesentlich von dem unterscheiden werde, der sich bislang am Flughafen E. entwickelt habe (juris, Rdn. 112).
64Diese Auffassung des 20. Senats ist weder sachlich unangemessen noch willkürlich. Sie ist aus sich nachvollziehbar begründet. Der von den Antragstellern unter Bezugnahme auf H. , K. , T. und T1. , Fluglärmkriterien für ein Schutzkonzept bei wesentlichen Änderungen oder Neuanlagen von Flughäfen/Flugplätzen, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 2002, S. 171 ff., angeführten möglichen Überschreitung des kritischen Toleranzwertes musste der 20. Senat in diesem Zusammenhang kein entscheidungserhebliches Gewicht geben. Er musste nicht davon ausgehen, dass derartige Überschreitungen infolge der Ausnutzung der Genehmigung vom 9. November 2005 tatsächlich zu erwarten seien. Der umfangreiche Vortrag der Antragsteller zur Anzahl der Überschreitungen von 70 dB(A) am Messpunkt 14 (durchschnittlich 8,9) bietet dafür aus sich keinen hinreichenden Anhalt für das Vorliegen einer willkürlichen Entscheidung des 20. Senat. Zum anderen ergeben sich weder aus dem Vortrag der Antragsteller noch aus dem Beitrag von H. und andere hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Überschreitungen schlechterdings als Gesundheitsgefahr auch für eine Übergangszeit, also hier für die Zeit bis zur Entscheidung des Klageverfahrens 20 D 5/06.AK., nicht hingenommen werden können. In dieser Zeit ist im Übrigen nach den Ausführungen des 20. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007, juris, Rdn. 252, nicht damit zurechnen, dass die durch Genehmigung vom 19. November 2005 zugelassene Gesamtbewegungszahlschlagartig voll ausgenutzt wird.
65dd. Unsachlich oder willkürlich sind auch nicht die unter Nr. 4.4 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gerügten Ausführungen des 20. Senats auf S. 16 des Abdrucks seines Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1975/07.AK -.
66Dort hat der 20. Senat ausgeführt, es stünde nicht zu befürchten, dass die Beigeladene in Bezug auf den Einzelfallnachweis (Ziff. III Nr. 9 der Genehmigung vom 9. November 2005) die vom 20. Senat in seinem Urteil aus Mai 2007 näher dargelegten, ihr gegenüber geltend zu machenden Ansprüche anders sehe oder von unzulässigen weitergehenden Anforderungen abhängig machen werde. Auf eine eventuelle abweichende Auffassung des Antragsgegners hinsichtlich der Anforderungen an die Führung eines Einzelfallnachweises komme es nicht an, weil Anspruchsgegner die Beigeladene sei.
67Es entbehrt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht einer sachlichen Grundlage, bei der Frage, welche Anforderungen an einen Einzelfallnachweis zu stellen sind oder gestellt werden, nicht auf die Sichtweise des Antragsgegners abzustellen. Denn allein die Beigeladene ist nach Ziff. III Nr. 9 der Genehmigung vom 9. November 2005 verpflichtet, etwaige Erstattungs- und Entschädigungsansprüche zu erfüllen. Außerdem ist es nicht willkürlich, ausschließlich auf die Sichtweise der Beigeladenen abzustellen, weil der Antragsgegner nach den nachvollziehbaren Ausführungen des 20. Senats in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 108 und 248, keine weitergehenden gesonderten Regelungen in seiner Genehmigung vom 9. November 2005 treffen musste zur Wahrung der Interessen derjenigen Eigentümer, deren Grundstücke in Bereichen liegen, für die Berechnung der Lärmbelastung auf der Grundlage der Anleitung zur Berechnung von Fluglärm mit der Flugzeuggruppeneinteilung aus 1999 (AzB99) an Grenzen stößt, oder die im Bereich von Randunschärfen der ausgewiesenen Zonen liegen.
68In diesem Zusammenhang, juris, Rdn. 248, hat der 20. Senat auch erkennbar näher zu den möglichen Ansprüchen von Anwohnern gegen die Beigeladene und deren Mitwirkungspflichten Stellung genommen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist die Auffassung des 20. Senats nicht deshalb willkürlich, weil die Beigeladene diese Ausführungen des 20. Senats bei der Anerkennung von Einzelnachweisen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigen werde. Dieser Schlussfolgerung der Antragsteller steht schon entgegen, dass die Beigeladene entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten Verständnis von sich aus ihren Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung von etwaigen Erstattungs- und Entschädigungsansprüchen nach Ziff. III. Nr. 9 der Genehmigung vom 9. November 2005 nachkommt.
69Aus dem von den Antragstellern angeführten Merkblatt der Beigeladenen "Einzelprüfung Schallschutzmaßnahmen" ergibt sich nichts, was auf eine Willkür der Betrachtung des 20. Senats führt. Dort führt die Beigeladene hinsichtlich der Nachtschutzgebiete aus, maßgeblich für das Erfordernis von Schallschutzmaßnahmen sei die fachgutachterlich durchzuführende (DIN 4109, DIN EN ISO 140 und VDI 2719) Prüfung, ob "mit der vorhandenen Bausubstanz" das für die Genehmigung maßgebliche lärmmedizinische Kriterium in der Nacht überschritten werde. Es sei also zu prüfen, ob im Rauminnern von Schlafräumen mehr als 8 Maximalpegel von größer als 55 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr oder ein höherer Dauerschallpegel als 35 dB (A) in der Zeit von 22.00 bis 1.00 Uhr im Rauminnern aufträten. Auch danach bezieht sich die Einzelfallprüfung auf die konkret auftretende Lärmbelastung. Soweit die Antragsteller diese Ausführungen dahin verstehen, die Beigeladene werde von vornherein nicht den Nachweis anerkennen, dass aufgrund örtlicher Besonderheiten im Einzelfall eine höhere Lärmbelastung bestehe, als sie nach der AzB99 berechnet worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zu, dass die Beigeladene die Zulässigkeit eines solchen Nachweises in ihrem Merkblatt nicht ausdrücklich erwähnt hat. Daraus kann jedoch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sie den Nachweis einer über die Lärmberechnungen hinausgehende Lärmbelastung im Einzelfall nicht akzeptieren werde. Auch III Nr. 9.2 der Genehmigung vom 9. November 2005 lässt einen dahingehenden Nachweis zu, nämlich - nach dem klaren Wortlaut - des Erfordernisses von Schallschutzmaßnahmen außerhalb des Nachtschutzgebietes.
70Schließlich hat der 20. Senat auf S. 16 f. seines Beschlusses vom 29. November 2007- 20 B 1275/07.AK - auch den Fall in Betracht gezogen, dass der Abklärung und/oder Durchsetzung von Ansprüchen bei nach dem Genehmigungskonzept als unzumutbar gewerteten Belastungen erhebliche Erschwernisse entgegenstehen. Insoweit hat er willkürfrei auf die Möglichkeit von Ergänzungsansprüchen zur Herbeiführung der Zumutbarkeit der Belastungen hingewiesen.
71ee. Soweit die Antragsteller unter Nr. 4.5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 rügen, der Satz auf S. 14 unten des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -, "die aus Kapazitätsüberlegungen gefolgerten Auswirkungen auf den Anfall verspäteter Flüge erschließen sich schon mangels nachvollziehbarer Fundierung der Abweichung von Kapazitätsannahmen, die der Senat für hinreichend stimmig erachtet hat, nicht", habe sich ihnen auch nach mehrfacher Lektüre nicht erschlossen, ist zunächst festzuhalten, dass allein eine eventuell missverständliche Formulierung in einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Abgesehen davon ist die Formulierung des 20. Senats aus sich verständlich. Danach hält der 20. Senat die auf eigene Kapazitätsüberlegungen der Antragsteller beruhenden Folgerungen in Bezug auf den Anfall von verspäteten Flügen nicht für überzeugend, weil die Kapazitätsüberlegungen der Antragsteller von den Kapazitätsannahmen abweichen, die der 20. Senat für hinreichend stimmig hält, und weil die Antragsteller ihre hiervon abweichenden Kapazitätsüberlegungen nicht substantiiert dargetan haben. Welche Kapazitätsannahmen der 20. Senat für hinreichend stimmig hält, ergibt sich aus dem im Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - in Bezug genommenen und den Antragstellern bekannten Urteil in den Parallelverfahren, Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 154 ff. und 182.
72ff. Die unter Nr. 4.6 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 gerügten Ausführungen zur Umlaufplanung auf S. 10 f. des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - lassen ebenfalls keine Voreingenommenheit erkennen. Dort hat der 20. Senat ausgeführt:
73"Die mit zahlreichen Details untermauerte Kritik der Antragsteller an den Annahmen zur Feststellung der Bedeutung des Flugverkehrs in der ersten Nachtstunde sind nicht geeignet, den Aussagewert der Darstellung der angezogenen Gutachten von ARC und Intraplan zu den strukturellen Verhältnissen am Flughafen der Beigeladenen sowie die aufgezeigten Probleme des Einsatzes des Fluggeräts ernsthaft in Frage zu stellen. Dass - wie von den Antragstellern angegeben - in Flugplänen einzelner Unternehmen kürzere Flugzeiten vorgesehen sind als in Umlaufmodellen und gutachterlich zugrunde gelegt, mindert weder die Bedeutung des Geschäftsverkehrs für den Flughafen noch das Gewicht der von den Gutachtern aufgezeigten Interessen bei Geschäftsreisen, ... . Die kritischen Anmerkungen der Antragsteller zu Details der betrachteten Umlaufplanungen einschließlich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen von Air Berlin sowie der Versuch einer eigenen beispielhaften Umlaufplanung unter Aussparung der Nachtzeit überzeugen ebenfalls nicht. Denn es ist - wie der Senat in seinem genannten Urteil näher ausgeführt hat - einzustellen, dass es sich bei einem Flughafen um eine im Ansatz nutzeroffene Infrastrukturanlage handelt, die auf Betreiber- wie Nutzerseite wirtschaftlichen Erwägungen und Maßnahmen unterliegt. Eine wirtschaftlich effiziente Umlaufplanung hat auch den internationalen Verflechtungen des Luftverkehrs und gegebenen Wettbewerbsstrukturen Rechnung zu tragen. Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch das Interesse, bei der Umlaufplanung auf Änderungen unter Berücksichtigung (auch) anderweitig verfügbarer Slots möglichst flexibel reagieren zu können. Zudem kann es nicht um die Rechtfertigung für jeden einzelnen Flug gehen, was die Antragsteller zwar einräumen, gemäß ihren Detailbetrachtungen aber faktisch doch fordern. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der Parameter, von denen eine - gegebenenfalls auch künftige, sich entwickelnde - Nachfrage nach nächtlichen Flugverkehrsleistungen voraussichtlich abhängt. Die so verstandenen und ermittelten Interessen bedürfen alsdann der Gewichtung unter Einbeziehung der Lärmbetroffenheiten der Umgebung."
74Schon die Formulierungen "die mit zahlreichen Details untermauerte Kritik der Antragsteller", "die kritischen Anmerkungen der Antragsteller zu Details der betrachteten Umlaufplanungen" und "ihren Detailbetrachtungen" lassen ebenso wie die weiteren Ausführungen des 20. Senats zweifelsfrei erkennen, dass der Senat entgegen den Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 ihre Kritik an den einzelnen Aussagen der Sachverständigen zur Bedarfsbegründung der Umlaufplanungen und am Gesamtergebnis der Betrachtungen nicht willkürlich übergangen hat. Der Senat hat die diesbezüglichen Ausführungen vielmehr zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Soweit die Antragsteller ein deutliches quantitatives Missverhältnis zwischen ihrem Vorbringen auf den S. 10 bis 36 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2007 und den Ausführungen des 20. Senats rügen, führt dies aus sich nicht auf die Besorgnis der Voreingenommenheit. Abgesehen davon ergibt sich die qualitative Differenz aus den willkürfreien Ausführungen des 20. Senats, dass es nicht auf die von den Antragstellern angesprochenen Detailfragen, sondern auf eine Gesamtbetrachtung und Gewichtung der maßgeblichen Parameter unter Einbeziehung der Lärmbetroffenheiten in der Umgebung ankommt. Diese Begründung in dem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -, die der 20. Senat durch eine Bezugnahme auf seine Ausführungen in dem den Antragstellern bekannten Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 166 ff., ergänzt hat, enthält auch keine unüberprüfbaren Allgemeinplätze, deren Bedeutung für die planerische Abwägung sich nicht erschließt. Die dahingehende Auffassung der Antragsteller geht am Bedeutungsgehalt der Ausführungen des 20. Senats vorbei. Im Übrigen sind die Gerichte auch mit Blick auf den von den Antragstellern angeführten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem einzelnen Aspekt des Vortrags eines Beteiligten ausdrücklich zu befassen.
75Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145 f.).
76Erst Recht gilt dies, wenn es materiellrechtlich auf solche Einzelaspekte nicht ankommt. Das ist in Bezug auf den Vortrag der Antragsteller zur Umlaufplanung aus den willkürfreien Erwägungen des 20. Senats auf S. 10 f. des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - der Fall.
77gg. Auch die von den Antragstellern unter Nr. 4.7 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 kritisierten Ausführungen des 20. Senats auf S. 11 des Abdrucks des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1274/07.AK - enthalten weder auf Willkür führende Allgemeinplätze noch entbehren sie einer sachlichen Grundlage.
78Der 20. Senat hat dort ausgeführt, es könne zwar bei Unterstellung der Richtigkeit der von den Antragstellern angeführten Umstände die Vermutung nahe liegen, dass zum Beleg eines über die zugelassenen 33 Slots hinausgehenden Bedarfs angeführte Soltanmeldungen allein zweckgerichtet erfolgt seien und keiner tatsächlichen - nach Genehmigungserteilung umzusetzenden - Nachfrage seitens der Luftunternehmen entsprächen. Letztlich sei dem aber keine entscheidende Bedeutung zu geben, weil die Vorstellung neuer Möglichkeiten mit der Aufforderung, davon Gebrauch zu machen, dem Geschäftsleben immanent sei und nicht zwingend darauf ziele, fiktive Interessen dokumentiert zu bekommen. Im Übrigen habe auch die tatsächliche Entwicklung der Slotnachfrage nach erfolgter Genehmigungserteilung die zugrunde gelegte Nachfragesituation - wenngleich nicht durchgehend und tagtäglich - bestätigt.
79Aus diesen Ausführungen geht entgegen der Auffassung der Antragsteller nachvollziehbar hervor, dass es nach der Auffassung des 20. Senats nicht nur auf einen konkreten, tatsächlich bestehenden Bedarf, sondern auch darauf ankommt, ob seitens der Luftfahrtunternehmen ein potentieller Bedarf an zusätzlichen Slots besteht. Denn auch in dem vom 20. Senat angeführten Geschäftsleben ist es im Vorfeld einer beabsichtigten Betriebserweiterung üblich, dass sich der Inhaber nicht nur einen Überblick über einen tatsächlich aktuell bestehenden, bislang nicht gedeckten Bedarf verschafft, sondern sich bei potentiellen Interessenten auch darüber informiert, ob diese im Falle der Verwirklichung der Betriebserweiterung ihre Nachfrage erweitern. Insoweit zielt die Abfrage des Bedarfs an zusätzlichen Slots auch auf einen, wie es im Urteil des 20. Senats vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 91, heißt, generierbaren Bedarf im Falle der Genehmigung der geplanten Erweiterung des Flughafens E. . Die Einbeziehung dieses generierbaren Bedarfs ist nicht willkürlich. Denn die mit der Genehmigung vom 9. November 2005 bezweckte betriebliche Erweiterung des Flughafens E. zielt nach den Ausführungen des 20. Senats im Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/05.AK und andere -, juris, Rdn. 88, unter anderem darauf ab, einen aktuellen und sich noch weiter entwickelnden Nachfrageüberhang nach Dienstleistungen im Luftverkehr zu bedienen. Angesichts dieser Zielsetzung leuchtet ohne weiteres ein, dass bei der Bedarfsprognose nicht nur auf den aktuell bestehenden, sondern auch auf einen sich entwickelnden Bedarf abgestellt wird.
80Indem der 20. Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - darauf abgestellt hat, dass die Abfrage des Bedarfs nach weiteren Slots nicht zwingend darauf ziele, fiktive Interessen dokumentiert zu bekommen, hat er auch dem Einwand der Antragsteller Rechnung getragen, die Abfrage dürfe nicht zu einem "künstlich erhöhten" Bedarf führen. Nachvollziehbar hat der Senat dies in Bezug auf die unterstellte Bedarfsabfrage der Beigeladenen verneint, weil üblicherweise im Geschäftsleben derartige Abfragen nicht mit bloß fiktiven Interessen beantwortet werden. Eine Bestätigung dieser Wertung hat der 20. Senat darin gesehen, dass auch die tatsächliche Entwicklung der Slotnachfrage nach erfolgter Erteilung der Genehmigung vom 9. November 2005 die sich nach der Bedarfsabfrage ergebende Nachfragesituation bestätigt habe. Die Auffassung des 20. Senats ist auch nicht deshalb willkürlich, weil er keine durchgehende und tagtägliche Bestätigung des Bedarfs feststellen konnte. Denn nach seinen nachvollziehbaren Ausführungen in dem Urteil vom 16. Mai 2007 - 20 D 128/07.AK und andere - ist nicht für jede Stunde und jeden Tag ein nicht zu befriedigendes Verkehrsinteresse gleicher Größe gegeben. Ein Auf und Ab der Nutzungsintensität über kürzere oder längere Phasen sei für eine Verkehrsinfrastruktur wie den Flughafen E. geradezu typisch und resultiere aus unterschiedlichen verkehrsunabhängigen Bedarfsplanungen über den Tag oder das Jahr. Auch diese Überlegung ist aus sich nachvollziehbar und willkürfrei.
81B. Die Antragsteller haben auch mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht. Weder die erstmals mit diesen Schriftsätzen angeführte Wertsteigerung des Wohngrundstücks von VROVG U. (I.) noch die dienstlichen Äußerungen von VROVG U. , ROVG P. und R'inOVG C. (II.) begründen die Besorgnis der Befangenheit.
82I. Die Antragsteller sind mit dem von ihnen angesprochenen Aspekt der Wertsteigerung des Wohngrundstücks von VROVG U. infolge der Entlastung von O. von Fluglärm schon gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Sie hätten ihn jedenfalls bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend machen können. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass der angesprochene Aspekt erstmals nach Beendigung des Verfahrens 20 B 1275/07.AK bekannt geworden ist.
83Abgesehen davon genügt es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, auf die bloße Möglichkeit einer Wertsteigerung zu verweisen, die im Übrigen für den Richter in vergleichbarer Weise wie für sonstige Grundstückseigentümer in O. gelten würde. Mit Rücksicht auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe (§ 44 Abs. 2 ZPO) müssen die Tatsachen, die die Ablehnung begründen sollen, hinreichend substantiiert vorgetragen werden.
84BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - 11 B 18.97 -, NJW 1997 (3327); Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 44 Rdn. 5.
85Danach ist der Verweis auf die bloße Möglichkeit einer Wertsteigerung von Wohngrundstücken infolge der Entlastung von Fluglärm schon deshalb nicht ausreichend, weil nach der von den Antragstellern angeführten Stellungnahme des Interdisziplinären Arbeitskreises für Lärmentwicklungsfragen beim Umweltbundesbundesamt, Fluglärm 2004, S. 113, der Preis für ein Haus im realen Immobilienmarkt von vielen Faktoren beeinflusst wird und Lärm dabei selten die wichtigste Rolle spielt.
86II. Die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter vom 10. Januar 2008 lassen keine Voreingenommenheit der Richter erkennen.
87Der Vortrag der Antragsteller, dienstliche Äußerungen im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO seien mit der gebotenen Zurückhaltung zu formulieren, trifft zu.
88Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 27; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 65.
89Das bedeutet jedoch nicht, dass der abgelehnte Richter generell gehalten ist, emotionslos auf ein Ablehnungsgesuch zu reagieren. Entscheidend ist der Gesamtzusammenhang, in dem die dienstliche Äußerung abgegeben worden ist. Auf eine unangemessene Provokation darf der Richter auch mit scharfen Worten reagieren, solange sie nicht außer Verhältnis zu der vorhergehenden Provokation stehen. Ob Letzteres der Fall ist, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles.
90LSG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2003 - L 11 AR 49/03 AB -, NJW 2003, 2933; OLG Hamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, NJW 1992, 2036; Gehrlein, a. a. O., § 42 Rdn. 18; Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 67 und 70; Günther, Persönliche Spannungen als Ablehnungsgrund, ZZP 105 (1992), 20 ff., insbesondere 40 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. April 1996 - 2 BvR 1639/94 -, NJW 1996, 2022, sowie BGH, Urteil vom 17. Oktober 1977 - RiZ (R) 2/77 -, BGHZ 70, 1 (6).
91Danach ist hier bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass sich das Ablehnungsgesuch der Antragsteller in wesentlichen Teilen als erhebliche Provokation der abgelehnten Richter darstellt (1.). Vor diesem Hintergrund ist deren teilweise scharfe Reaktion in den dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 gerechtfertigt (2.).
921. Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller stellt sich in mehrfacher Hinsicht als Provokation dar, die über das Maß dessen, was der Richter mit der gebotenen Distanz und Zurückhaltung hinnehmen muss, hinausgeht.
93a. Mit der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 "vollinhaltlich" in Bezug genommenen Anlage B 1 tragen die Antragsteller unter anderem vor, die Selbstanzeige in dem Verfahren 20 D 40/04.AK und andere sei angesichts der vorliegenden Beweise für die VROVG U. zuteil gewordene erhebliche Fluglärmentlastung - unabhängig davon ob er sie gefordert habe oder nicht - ein sehr starkes Indiz dafür, dass nicht nur eine von ihm ungewollte Begünstigung vorliege, sondern unter Umständen sogar eine bewusst geforderte Begünstigung, deren Gegenleistung sich in den Urteilen und Eilentscheidungen des 20. Senats niedergeschlagen habe. Die darin liegende - suggestiv formulierte - Verdächtigung einer wechselseitigen Begünstigung von VROVG U. und der Beigeladenen impliziert einen Vorwurf, der grundlegende Amtspflichten des Richters und auch der weiteren abgelehnten Richter berührt. Der Vorwurf wiegt auch deshalb schwer, weil mit ihm eine langjährige vermeintliche Begünstigung des Richters angesprochen wird. Ein Zusammenwirken des Richters und der Beigeladenen im Interesse der Entlastung des Wohnorts des Richters von Fluglärm und positiver Entscheidungen zu Gunsten der Beigeladenen wird von den Antragstellern unabhängig von den konkreten Streitgegenständen, über die der 20. Senat zu entscheiden hat, gesehen. Es wird nicht danach differenziert, ob der Senat über Änderungen der Betriebsgenehmigung für den Flughafen E. oder über die Einführung oder Verschiebung von Flugrouten zu entscheiden hat. Offen ist aus der Sicht der Antragsteller lediglich, ob die dem Richter "zuteil" gewordene Begünstigung von ihm bewusst gefordert oder von der Beigeladenen "aus freien Stücken" gewährt worden ist.
94Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für den Vorwurf der Antragsteller gibt es nicht. Zur Begründung des schwerwiegenden Vorwurfs werden ausschließlich vage Indizien angeführt, die nach den Ausführungen unter A. dieses Beschlusses weder für sich noch in ihrer Gesamtschau den Vorwurf tragen. Belastbare konkrete Tatsachen führen die Antragsteller nicht an. Die Angaben von VROVG U. in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 über seine "Kontakte mit der Beigeladenen oder sonstigen mit dem Fluggeschehen befassten Stellen" widerlegen zweifelsfrei ein Zusammenwirken des Richters und der Beigeladenen. Die Antragsteller haben diese Äußerung nicht zum Anlass genommen, ihren Vortrag im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 und in der beigefügten Anlage B 1 zu überdenken. Ebenso wenig haben sie den in der dienstlichen Äußerung von VROVG U. vom 10. Januar 2008 angesprochenen Aspekt in Erwägung gezogen, dass die Beigeladene für die Festlegung und Änderung von Flugrouten gar nicht zuständig ist, sie also selbst über Flugrouten keine Entlastung des Wohnortes des Richters von Fluglärm herbeiführen kann.
95b. Schwer wiegt auch der Vorwurf, VROVG U. habe in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 unglaubhafte Angaben gemacht. Die Antragsteller erheben den Vorwurf nicht nur unter Außerachtlassung des für das Verständnis der Angaben von VROVG U. wesentlichen Aspektes der subjektiven Lärmempfindlichkeit. Sie haben sich hierzu außerdem mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 Nachforschungen aus dem persönlichen Lebensumfeld des Richters vollinhaltlich zu eigen gemacht, die aus mehreren Gründen provokativ und bedenklich sind.
96aa. Mit den als Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen über Gespräche mit Nachbarn von VROVG U. und schriftlichen Erklärungen von Nachbarn des Richters und von anderen Personen wird der Eindruck erweckt, dass nur VROVG U. die Verbesserung der Lärmsituation in seinem Wohnort nicht bemerkt habe. Dabei wird zum einen außer Acht gelassen, dass VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 eine objektive zeitweilige Verbesserung der Fluglärmbelastung in seinem Wohnort ab 2000 nicht in Abrede gestellt hat. Zum anderen teilen die Antragsteller nicht mit, dass sie mit ihrem Ablehnungsgesuch nur teilweise die von ihnen eingeholten Auskünfte von Nachbarn wiedergeben. Aus der dienstlichen Äußerung von VROVG U. geht nämlich hervor, dass drei weitere Nachbarn, die weder in der Anlage B 2 noch sonst von den Antragstellern genannt werden, befragt worden sind. Dem haben die Antragsteller nicht widersprochen. Das Ergebnis der Befragung dieser Nachbarn tragen sie jedoch nicht vor. Der in der Anlage B 2 erweckte Eindruck einer repräsentativen Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters ist deshalb so unzutreffend.
97bb. Auch die Befragung der Nachbarn, von denen keine schriftliche Erklärung im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden ist, ist provokativ und zudem verfassungsrechtlich bedenklich.
98aaa. Es ist schon kein rechtfertigender Grund dafür ersichtlich, eine solche Befragung ohne Offenlegung des Grundes der Befragung im persönlichen Lebensumfeld des Richters durchzuführen. Nach Auffassung der Antragsteller belegen schon die von ihnen in der Anlage B 1 umfangreich angeführten Lärmmessungen, dass die Angaben von VROVG U. in seiner Anzeige vom 11. Juli 2005 unzutreffend seien. Es hätte deshalb zur Wahrung der Interessen der Antragsteller genügt, im Ablehnungsverfahren die Vernehmung von Nachbarn als Zeugen anzuregen oder zu beantragen.
99bbb. Mit der Befragung der Nachbarn ist zudem bewusst in Kauf genommen worden, dass der Eindruck einer Kampagne gegen VROVG U. entsteht. Der gegenteilige Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008, die Befragung sei ohne Offenlegung des Hintergrundes erfolgt, um nicht den Eindruck einer Kampagne gegen den Richter zu erwecken oder Nachbarn zu falschen Aussagen zu verleiten, überzeugt nicht. Nach dem Vortrag der Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 ist in der Öffentlichkeit der Name von VROVG U. im Zusammenhang mit Verfahren betreffend den Flughafen E. mehrfach genannt worden. Vor diesem Hintergrund lag und liegt die Gefahr nahe, dass befragte Nachbarn aufgrund dieser früheren Presseberichterstattung Rückschlüsse auf die Person des Richters und seine dienstliche Tätigkeit ziehen können. Die fehlende Offenlegung des Hintergrundes der Befragung ändert nichts an dieser Gefahr.
100ccc. Verfassungsrechtlich bedenklich sind die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Vorsitzenden des Vereins Bürger gegen Fluglärm, D. M1. sowie von Frau D1. und Herrn M2. L1. über Gespräche mit Nachbarn und des in N. wohnhaften Vizepräsidenten des nordrhein-westfälischen Landtags. Abgesehen davon, dass die gestellten Fragen nicht mitgeteilt worden sind und deshalb die Aussagekraft des dargestellten Gesprächsinhalts relativiert ist, ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die betreffenden Nachbarn nicht danach befragt worden sind, ob sie mit der Weitergabe ihrer Angaben zum vorliegenden Befangenheitsverfahren einverstanden sind. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, dass ein solches Einverständnis eingeholt worden ist. Dagegen spricht, dass nach ihrem Vortrag die Befragten über den konkreten Hintergrund der Befragung im Unklaren bleiben sollten. Der Hintergrund wäre aber offen gelegt worden, wenn die Nachbarn danach befragt worden wären, ob ihre Angaben im Zusammenhang mit dem hier vorliegenden Ablehnungsgesuch mitgeteilt werden können.
101Aufgrund der fehlenden Einverständniserklärung liegt ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der befragten Nachbarn vor. Denn die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Persönlichkeitsrechts verlangte, die Nachbarn allein darüber entscheiden zu lassen, ob ihr gesprochenes Wort in Form von eidesstattlichen Versicherungen verfügbar gemacht und anderen zugänglich gemacht wird.
102Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 -, NJW 1992, 815 (815); BGH, Urteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 -, NJW 1988, 1016 (1017), jeweils m. w. N.
1032. Angesichts dieser Provokation sind die Äußerungen von VROVG U. (a.), ROVG P. (b.) und R'inOVG C. (c.) in ihren dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 weder unsachlich noch willkürlich.
104a. Die dienstliche Äußerung von VROVG U. enthält entgegen der Auffassung der Antragsteller keine bösartige Interpretation ihres Vortrags und auch keine sonstigen Äußerungen, die nach der gegebenen prozessualen Situation nicht gerechtfertigt wären.
105aa. Es nicht zu beanstanden, dass VROVG U. das Ablehnungsgesuch mit der "Möglichkeit eines Nachkartens wegen der für falsch gehaltenen Behandlung eines inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens" in Verbindung gebracht hat. Eine Rechtfertigung ergibt sich schon daraus, dass die Antragsteller, wie ausgeführt, ihr Ablehnungsgesuch auch auf Ablehnungsgründe stützen, die sie bereits in früheren Verfahren geltend machen konnten, aber erst nach dem für sie nachteiligen Beschluss des Senats vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - vorgetragen haben. Dies steht, wie ebenfalls ausgeführt, auch mit der gesetzlichen Wertung in
106§ 43 ZPO in Einklang.
107bb. Die Äußerung von VROVG U. , die Anlage B 1 enthalte verschiedene mehr oder weniger suggestive und aggressive Formulierungen, ist nicht unangemessen. Die Anlage B 1 enthält dahingehende Formulierungen. Das gilt nicht nur für die in der Anlage B 1 angeführte Entlastung des Wohnorts des Richters von Fluglärm "u. U." als "Gegenleistung" für Entscheidungen des 20. Senats, sondern auch für den Vortrag, die "Rolle" von VROVG U. in dem Verfahren "X. " müsse aufgeklärt werden. Suggestiv ist weiter der Vortrag in der Anlage B 1, die Zweifel an der Objektivität und Neutralität der Richter des 20. Senats erhielten "weitere Nahrung durch die Aussage von Frau C3. , Leiterin Nachbarschaftsteam der FDG: Der 20. Senat in Münster ist uns wohlgesonnen.'". Suggestiv und aggressiv ist darüber hinaus die Formulierung in der Anlage B 1, "die Führung des Verfahrens" - gemeint ist das Verfahren 20 D 5/06.AK - "orientiert sich offenbar mehr an den von der Beigeladenen vorgegebenen Wunsch-Terminen als an dem Bestreben, den Sachverhalt unvoreingenommen aufzuklären und beurteilen".
108cc. Zweifel an der Unvoreingenommenheit von VROVG U. ergeben sich auch nicht daraus, dass er in seiner dienstlichen Äußerung Pressemitteilungen des Vereins Bürger gegen Fluglärm und einen Bericht in der Rheinischen Post vom 21. Dezember 2007 in Bezug nimmt. Es trifft zwar zu, dass die Antragsteller zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs weder Pressemitteilungen des Vereins noch den Bericht in der Rheinischen Post angeführt haben. Daraus folgt entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht, VROVG U. setze Presseerklärungen von Herrn M1. mit ihrem Vortrag gleich. Die Ausführungen von VROVG U. sind ersichtlich vor dem Hintergrund erfolgt, dass Herr D. M1. als Vorsitzender des Vereins (auch) das vorliegende Ablehnungsgesuch maßgeblich mitvorbereitet und hierdurch wie auch durch Pressemitteilungen des Vereins und den Bericht in der S. Post VROVG U. erheblich provoziert hat.
109Herr M1. hat mit der Antragstellerin zu 17. und Herrn O1. N2. , wie es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 in Bezug auf die Anlage B 1 heißt, "für die Antragstellerinnen und Antragsteller ... die relevanten Aspekte ... zusammen getragen" und sich an der in der Anlage B 2 angeführten provokativen Befragung beteiligt. Insoweit ist die von den Antragstellern geforderte Differenzierung zwischen ihrem Vortrag und dem Verhalten von Herrn M1. nicht geboten. Sie haben sich mit der vollinhaltlichen Bezugnahme auf die Anlage B 1 die in zitierten Ausführungen von Herrn M1. zum Ausdruck gebrachten Vorbehalte insbesondere gegenüber VROVG U. zu eigen gemacht. Außerdem haben sie die aus mehreren Gründen bedenkliche Befragung von Nachbarn des Richters unter anderem durch Herrn M1. zum Gegenstand ihres Vortrags gemacht. Vor diesem Hintergrund war es nicht geboten, aber gerechtfertigt, dass VROVG U. unter Rückgriff auf Pressemitteilungen des Vereins Bürger gegen Fluglärm und einen Bericht in der S. Post seine Zweifel an der Objektivität und Neutralität von Herrn M1. und des Vereins Bürger gegen Fluglärm hingewiesen hat.
110Vgl. auch BGH, Urteil vom 18. April 1980 - RiZ (R) 1/80 -, BGHZ 77, 70 (73).
111Diese Zweifel von VROVG U. sind auch in der Sache gerechtfertigt. Herr M1. hat ihn nicht nur durch die Anlage B 1 und die Befragung von Nachbarn, sondern auch durch seine in der S. Post zitierten Äußerungen ungebührlich angegriffen; dies gilt auch für den Verein Bürger gegen Fluglärm in seiner Pressemitteilung vom 20. Dezember 2007.
112Aus sich erklärt sich, dass das von VROVG U. angeführte Zitat von Herrn M1. in der S. Post, "Mit seinen Urteilen hat er"- gemeint ist VROVG U. - " es geschafft, den Fluglärm über seinem Haus um rund 60 Prozent zu mindern" einen solchen ungehörigen Angriff darstellt. Von selbst versteht sich auch, dass die Pressemitteilung des Vereins Bürger gegen Fluglärm vom 20. Dezember 2007,
113www.bürgergegenfluglärm.de/index.php?/area=1&p=news&newsid=561,
114die angesichts des teilweise identischen Inhalts offenbar Grundlage des Presseberichts in der S. Post vom 21. Dezember 2007 ist, eine Provokation darstellt, die VROVG U. nicht emotionslos und wegen des Sachzusammenhangs mit dem Ablehnungsgesuch nicht ohne Reaktion in der dienstlichen Äußerung hinnehmen musste. Denn dort heißt es unter anderem, das vorliegende Ablehnungsgesuch hätten "Zigtausende von Fluglärmbetroffenen aus F. , N3. , S1. , L2. , X1. , L3. und U1. dringend erwartet".
115dd. Soweit VROVG U. ausgehend von der Formulierung in dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007, "... haben sich in der Vergangenheit von ihm getroffene Entscheidungen zu seinen Gunsten ausgewirkt, ...", sich dahin geäußert hat, die Formulierung sei in hohem Maße tendenziell, sie erwecke den Eindruck, die Rechtsprechung des Senats würde von ihm als Vorsitzenden bestimmt, was er entschieden zurückweise, liegt darin entgegen der Auffassung der Antragsteller weder eine haltlose Unmutsäußerung des abgelehnten Richters noch ein bösartiges Hineininterpretieren herabwürdigender Unterstellungen. Die Antragsteller erwecken nicht nur mit dieser Formulierung im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 den Eindruck, dass nach ihrer Ansicht VROVG U. die Rechtsprechung des 20. Senats bestimmt. Denn in dem Schriftsatz wird zudem ausgeführt, "... mit Einführung dieser neuen Flugroute - über deren Rechtmäßigkeit VROVG U. entschieden hat - ...". Außerdem heißt es in der von den Antragstellern vollinhaltlich in Bezug genommenen Anlage B 1, "... und der Urteilsbegründung in Sachen N1. von VROVG U. ". Angesichts dieser, wie es in der dienstlichen Äußerung von VROVG U. heißt, "Personifizierung" des 20. Senats ist auch seine Wertung, es stelle eine grobe Ungehörigkeit dar, gestandene Richterpersönlichkeiten wie seine Senatskollegen quasi zu Marionetten zu degradieren, nicht unangemessen. Wenn die Antragsteller zumal vor dem Hintergrund der gesehenen Begünstigung VROVG U. den bestimmenden Einfluss auf die Rechtsprechung des 20. Senats zumessen, rufen sie den Eindruck hervor, die weiteren Richter, die an den Entscheidungen des 20. Senats beteiligt waren und sind, würden ohne eigene Überzeugungsbildung Entscheidungsvorschläge von VROVG U. aufgrund seiner Einflussnahme mittragen.
116ee. VROVG U. hat den Vortrag der Antragsteller entgegen ihrer Auffassung auch nicht missbraucht und bösartig interpretiert, indem er in seiner dienstlichen Äußerung dazu Ausführungen gemacht hat, die Antragsteller würden mit der von ihnen im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 gesehenen Parallelität der Entlastung seines Wohnortes von Fluglärm und den fast durchweg positiven Senatsentscheidungen zu Gunsten der Beigeladenen - bei dem Verständnis einer kausalen Verknüpfung - den Richtern des 20. Senats jegliches richterliches Pflichtgefühl absprechen und die Richter auf das niedrigste charakterliche Niveau stellen; die "Personifizierung" des Senats entspringe einem Freund-Feind-Denken, in dem objektive Maßstäbe und Pflichtbewusstsein keinen Platz hätten. Angesichts des schwerwiegenden und einer hinreichenden Tatsachengrundlage entbehrenden Vorwurfs der Begünstigung von VROVG U. sind seine Ausführungen auch in dieser Schärfe gerechtfertigt. Mit dem Vorwurf sprechen die Antragsteller VROVG U. die Beachtung grundlegender richterlicher Pflichten ab. Gleiches gilt in Bezug auf ROVG P. und R'inOVG C. . Denn nach der Darstellung der Antragsteller bestimmt VROVG U. maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats. Diese Annahme schließt die Vorstellung nicht aus, dass nach Auffassung der Antragsteller ROVG P. und R'inOVG C. sich unter Verstoß gegen ihre eigenen richterliche Pflichten an der Begünstigung von VROVG U. beteiligen.
117ff. Unangemessen ist weiter nicht die Formulierung von VROVG U. in seiner dienstlichen Äußerung, die Antragsteller würden die Bedeutung ihres Vortrags eher an dessen Umfang und gesehener Brisanz als an der Relevanz für eine gerichtliche Prüfung messen. Der Richter geht mit seiner Formulierung auf die Ausführungen der Antragsteller unter Nr. 4 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 ein. Dort rügen sie, der Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - stünde in deutlichem Gegensatz zu ihrem immer detaillierter werdenden Vortrag. Auch mit ihren nachfolgenden Ausführungen rügen die Antragsteller mehrfach, dass der 20. Senat ihren Vortrag nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt und gewürdigt habe. Insoweit enthält die Formulierung von VROVG U. eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller. Denn er weist mit seiner Formulierung erkennbar darauf hin, dass aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - etwa der detaillierte Vortrag der Antragsteller zur Umlaufplanung aus Rechtsgründen in wesentlichen Teilen nicht relevant ist. Dass die letztgenannte Wertung des 20. Senats frei von Willkür ist, ist bereits unter A. dargelegt worden.
118gg. Die dienstliche Äußerung von VROVG U. ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht deshalb zu beanstanden, weil der Richter nicht nur zu den Tatsachen im Ablehnungsgesuch der Antragsteller Stellung genommen hat. Soweit VROVG U. den Vortrag der Antragsteller auch gewertet hat, gibt dies weder Anlass zur Besorgnis der Befangenheit noch Veranlassung zur Einholung einer ergänzenden dienstlichen Äußerung. Die dienstliche Äußerung über den Ablehnungsgrund im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO darf auch Wertungen enthalten, soweit sie sachlich sind.
119BGH, Urteil vom 18. April 1990 - RiZ (R) 1/80 -, a. a. O.; Vollkommer, in Zöller, ZPO, 26. Aufl., 2007, § 44 Rdn. 4.
120Unsachliche Wertungen enthält die dienstliche Äußerung von VROVG U. aus den Gründen dieses Beschlusses nicht. Er hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht lediglich pauschal Stellung zu ihrem Vorbringen genommen. Schon der Umfang der dienstlichen Äußerung zeigt, dass der Richter sich umfangreich und eingehend mit dem Vortrag der Antragsteller auseinandergesetzt hat. Sein Vorbringen geht auch nicht, wie die Antragsteller meinen, an ihrem Vortrag vorbei. Er nimmt, soweit er es unter Berücksichtigung des Zwecks einer dienstlichen Äußerung für geboten hält, konkret zu ihren Ausführungen Stellung. Soweit seine Ausführungen und Auffassungen von denen der Antragsteller abweichen, liegt darin kein Vorbeigehen am Vortrag der Antragsteller.
121hh. Die Antragsteller bestreiten nicht, dass die Formulierung von VROVG U. , er sei mit keinem Verfahren der "Verschiebung" von Flugrouten befasst gewesen, zutrifft. Soweit sie die Formulierung als spitzfindig bezeichnen, ergibt sich daraus kein Ablehnungsgrund. Da die Antragsteller rügen, die Ausführungen der Richter des 20. Senats seien teilweise ungenau oder nicht nachvollziehbar, und sich in diesem Zusammenhang auch mit einzelnen Formulierungen der Richter auseinandersetzen, ist es gerechtfertigt, dass VROVG U. seinerseits den Vortrag der Antragsteller in diesem Zusammenhang wörtlich nimmt und sich auf dieser Grundlage damit auseinandersetzt.
122ii. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 erneut den Zeitpunkt der Anzeige von VROVG U. vom 11. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK rügen, lässt sich daraus aus den bereits dargelegten Gründen die Besorgnis der Befangenheit nicht herleiten. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass VROVG U. bereits in seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Juli 2005 in den Verfahren 20 D 86/03.AK und 20 D 40/04.AK den späten Zeitpunkt der Anzeige bedauert hat. Dieses Bedauern hat er in seiner dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 wiederholt. Soweit die Antragsteller im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 vortragen, das geäußerte Bedauern sei keine sachliche Äußerung, ist dieser Vortrag unzutreffend.
123kk. Ob die Stellungnahme von VROVG U. zu den eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Erklärungen in der Anlage B 2 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 von der Darstellung und Wertung der Antragsteller abweicht, ist für sich im Ablehnungsverfahren unerheblich. Unterschiede in der Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse und in den aus den Tatsachen abgeleiteten Wertungen begründen für sich keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Stellungnahme von VROVG U. unsachlich oder willkürlich ist. Er hat sich sachlich mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Äußerungen in der Anlage B 2 auseinandergesetzt. Dass allein der Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen und schriftlichen Erklärungen den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil drei weitere Nachbarn des Richters befragt worden sind und die Antragsteller den Inhalt dieser Befragung nicht mitteilen.
124b. Die dienstliche Äußerung von ROVG P. vom 10. Januar 2008 gibt keinen Anlass zur Besorgnis, der abgelehnte Richter sei voreingenommen.
125aa. Die Antragsteller machen nicht geltend, dass die Ausführungen von ROVG P. zu der in der Anlage B 1 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 18. Dezember 2007 angesprochenen Aufforderung des "OVG" im Verfahren 20 D 15/01.AK zur Prüfung alternativer Flugrouten unsachlich oder willkürlich sind. Soweit sie weiterhin bei der, wie es im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Januar 2008 heißt, Vermutung der Einflussnahme bleiben, kann dahinstehen, ob die Vermutung schon nicht substantiiert dargelegt ist. Jedenfalls ist sie nicht in Bezug auf ROVG P. , VROVG U. oder R'inOVG C. konkretisiert worden. Abgesehen davon wären die Antragsteller, wenn sie einen dahingehenden Vorwurf gegen die genannten Richter erheben sollten, mit diesem Vortrag gemäß § 43 ZPO ausgeschlossen. Denn der Ablehnungsgrund hätte bereits in den Verfahren 20 B 156/06.AK und 20 B 1275/07.AK geltend gemacht werden können.
126bb. Die Äußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung auf S. 22 der Anlage B 1, der unter seiner Mitwirkung ergangene Beschluss vom 13. Juli 2005 - 20 D 40/04.AK und andere - über das damalige Ablehnungsgesuch gegen VROVG U. sei nicht von einem unabhängigen Gericht getroffen worden, sei haltlos und ungehörig, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht unsachlich; deshalb trifft auch der auf die vermeintliche Unsachlichkeit gestützte Vorwurf der Antragsteller nicht zu, unglaubhaft sei die Äußerung von ROVG P. , die unterschwellige Andeutung werde ihn nicht verleiten, das Anliegen der Antragsteller in der Sache nicht mehr unbefangen zur Kenntnis zu nehmen und zu bewerten.
127Auf S. 22 der Anlage B 1 wird ausgeführt, die Befangenheit von VROVG U. sei durch ein unabhängiges Gericht zu klären. Aus dieser Formulierung hat ROVG P. willkürfrei den Schluss gezogen, es werde angedeutet, dass er an der Beschlussfassung am 13. Juli 2005 nicht als unabhängiger Richter mitgewirkt habe. Der Versuch der Antragsteller, die Formulierung auf S. 22 der Anlage B 1 nicht ihrem Prozessbevollmächtigten, sondern allein den Verfassern der Anlage B 1 zuzurechnen, geht fehl, weil der Prozessbevollmächtigte die Anlage B 1 im Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 "vollinhaltlich" in Bezug genommen hat. Die Schlussfolgerung von ROVG P. liegt auch deshalb nahe, weil die Antragsteller unter Nr. 5 des Schriftsatzes ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 die Voreingenommenheit von ROVG P. und R'inOVG C. auch darauf gestützt haben, dass diese in einem vorhergehenden Verfahren zum Flughafen E. mit teilweise gleichen Klägern entschieden hätten, VROVG U. sei nicht befangen. Damit kann nur der Beschluss vom 13. Juli 2005 gemeint sein. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 klargestellt haben, dass sie die damalige Unabhängigkeit von ROVG P. nicht in Frage stellen, ändert dies nichts daran, dass die Anlage B 1 eine gegenteilige Andeutung enthält.
128cc. Unsachlich ist weiter nicht die Äußerung von ROVG P. , die nunmehr auch auf Ausforschungen im Wohnumfeld gestützten Vorwürfe gegen VROVG U. würden die Grenze dessen berühren, was bei einem anwaltlich zu verantwortenden Vorbringen zu einem Ablehnungsgesuch bei der gegebenen Tatsachenlage auch bei fortgeschrittener Emotionalisierung als sachlich noch gerade vertretbar erscheine. ROVG P. führt nicht aus, dass die von ihm angesprochene Vertretbarkeitsgrenze aus seiner Sicht überschritten ist. Dass das Vorbringen der Antragsteller zu der vermeintlichen Begünstigung von VROVG U. und die von ihnen in Bezug genommene Befragung von Nachbarn die Vertretbarkeitsgrenze schon überschreitet, ergibt sich aus den vorhergehenden Ausführungen dieses Beschlusses. Soweit ROVG P. die Befragung der Nachbarn als Ausforschungen im Wohnumfeld von VROVG U. bezeichnet, liegt darin auch keine Abwertung des Vortrags der Antragsteller. Die Formulierung "Ausforschung" ist gerechtfertigt, weil die Nachbarn teilweise ohne Offenlegung des Hintergrundes befragt worden sind. Dies ist, wie dargelegt, auch verfassungsrechtlich zu beanstanden.
129dd. Unsachlich ist auch nicht die Äußerung von ROVG P. , die Genehmigung vom 9. November 2005 sei entgegen der Darstellung auf S. 15 der Anlage B 1 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 18. Dezember 2007 sicherlich nicht "auch für absolute Laien sofort ersichtlich grob fehlerhaft". Schon der Begründungsumfang in den die Genehmigung vom 9. November 2005 betreffenden Entscheidungen des 20. Senats belegt die Richtigkeit der Äußerung von ROVG P. . Soweit die Antragsteller geltend machen, dem Richter müsse bekannt sein, dass die Formulierung auf S. 15 der Anlage B 1 auf die zahlreichen Schreibfehler, Ungenauigkeiten und eindeutigen falschen Darstellungen in der Genehmigung bezogen sei, ergibt sich auch daraus nicht, dass die Äußerung von ROVG P. unsachlich ist. Denn die genannten Aspekte werden auf S. 15 der Anlage B 1 nicht angeführt. Vielmehr wird dort die Formulierung "grob fehlerhafte" in Bezug auf die Genehmigung vom 9. November 2005 gebraucht im Zusammenhang mit dem Vorwurf, die Führung der diese Genehmigung betreffenden gerichtlichen Verfahren sei nicht unparteiisch und nicht objektiv. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass diese auf S. 15 der Anlage B 1 angeführten, das gerichtliche Verfahren betreffenden Gesichtspunkte eine grobe Fehlerhaftigkeit der Genehmigung vom 9. November 2005 nicht zu begründen vermögen.
130ee. Ein Ablehnungsgrund ergibt sich außerdem nicht daraus, dass ROVG P. in seiner dienstlichen Äußerung die Ausführungen von VROVG U. in dessen dienstlicher Äußerung vom 10. Januar 2005 zu dem Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - für zutreffend hält. Es kann dahinstehen, ob der daraus gezogene Schluss der Antragsteller, die dienstliche Äußerung von ROVG P. sei unzulänglich, überhaupt zutrifft. Eine etwaige unzulängliche dienstliche Äußerung im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO hat nicht aus sich zur Folge, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters berechtigt sind.
131Vgl. nur Czybulka, a. a. O., § 54 Rdn. 104, m. w. N.
132Auch sonst gibt die Wertung von ROVG P. keinen Anlass zur Besorgnis der Befangenheit. Denn seine Wertung gibt, wie aus den vorstehenden Ausführungen dieses Beschlusses hervorgeht, im Rahmen der Befangenheitsprüfung keinen Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters.
133ff. Die dienstliche Äußerung von ROVG P. ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht irreführend und unsachlich, soweit er dort ausführt, die auf S. 57 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angesprochene Broschüre der Beigeladenen sei ihm nicht bekannt gewesen und nicht bekannt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angabe des Richters machen die Antragsteller nicht geltend. Ihr Vortrag stellt vielmehr einen Angriff auf die Richtigkeit der von ihnen in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen des 20. Senats auf S. 16 des Beschlusses vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK - dar. Darauf kommt es jedoch im Ablehnungsverfahren nicht an. Sollte die Berücksichtigung des Inhalts der Broschüre notwendige Voraussetzung für die Richtigkeit der Ausführungen des 20. Senats und, wie die Antragsteller geltend machen, die Broschüre als gerichtsbekannt anzusehen, aber bei der Beschlussfassung nicht berücksichtigt worden sein, mag der Beschluss in diesem Punkt fehlerhaft oder unzureichend begründet erscheinen. Aus sich ergibt sich daraus aber nicht, dass der Beschluss willkürlich ist oder die dienstliche Äußerung von ROVG P. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt. Letzteres gilt auch in Bezug auf den Vortrag der Antragsteller, es erschließe sich ihnen nicht, warum ROVG P. auf seine fehlende Kenntnis der Broschüre hingewiesen habe. Der Richter hat die Broschüre eigens angesprochen, weil sie - aus dem Kontext ersichtlich - von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller aus Sicht des abgelehnten Richters erstmalig auf S. 57 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2007 angeführt worden ist. Dass der Richter die Broschüre seit Vorliegen des Ablehnungsgesuchs und aus Anlass seiner dienstlichen Äußerung nicht nachgelesen hat, ist hier unbedenklich. Denn er äußert sich im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch zur Kritik der Antragsteller am Beschluss vom 29. November 2007 - 20 B 1275/07.AK -. Die Erläuterung, Nachbesserung oder Rechtfertigung des Beschlusses vom 29. November 2007 ist nicht Aufgabe der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters.
134c. Die dienstliche Äußerung von R'inOVG C. vom 10. Januar 2008 begründet keinen Ablehnungsgrund.
135aa. Soweit die Richterin dem Ablehnungsgesuch ihrer Auffassung nach keine Tatsachen entnehmen kann, die ihre Voreingenommenheit rechtfertigen, liegt darin eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Antragsteller. Mit dieser Formulierung bringt sie nicht zum Ausdruck, dass die Antragsteller überhaupt keine Tatsachen zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen hätten. Vielmehr genügt aus ihrer Sicht der Vortrag nicht zur Glaubhaftmachung eines Ablehnungsgrundes.
136Unsachlich ist in diesem Zusammenhang auch nicht, dass R'inOVG C. ihre Äußerung nicht näher begründet hat. Die Antragsteller stützen ihre Besorgnis der Befangenheit darauf, dass R'inOVG C. seit Jahren mit VROVG U. zusammenarbeite, sie an dem Beschluss über das Ablehnungsgesuch in den Verfahren 20 D 40/04.AK und andere beteiligt gewesen sei, an dem Verfahren 20 B 1275/07.AK und dem dort ergangenen Beschluss mitgewirkt und in anderen den Flughafen E. betreffenden Verfahren Verfahrensverstöße begangen habe. Die zur Begründung dieser Vorwürfe vorgetragenen Tatsachen sind unstreitig und ergeben sich aus den Akten. Eine nähere Begründung der Auffassung von R'inOVG C. würde deshalb darauf hinauslaufen, dass sie sich mit der Wertung dieser Tatsachen auseinandersetzt. Eine solche Wertung ist jedoch in einer dienstlichen Äußerung nicht geboten, aus der Sicht der Antragsteller sogar unzulässig.
137bb. Unsachlich ist auch nicht die Äußerung von R'inOVG C. , die unterschwellig vorgebrachte Vorstellung der Antragsteller, ihr fehle die richterliche Kompetenz als eigenständige Richterpersönlichkeit, habe keinen nachvollziehbaren Tatsachenkern. Die Antragsteller haben mit dem Ablehnungsgesuch zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht VROVG U. maßgeblich die Rechtsprechung des 20. Senats prägt. Dieser Vortrag kann (auch) dahin verstanden werden, dass die weiteren Richter des 20. Senats bei Entscheidungen nicht als Richterpersönlichkeiten mit eigenständiger freier richterlicher Überzeugungsbildung mitwirken. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar 2008 klargestellt haben, dass ihr Vortrag nicht in dem von R'inOVG C. angesprochenen Sinne zu verstehen sei, war die Richterin aufgrund der Klarstellung nicht gehalten, ihre dienstliche Äußerung vom 10. Januar 2008 teilweise zu ändern oder zu ergänzen.
138Vgl. hierzu OLG Hamb., Beschluss vom 23. März 1992 - 7 W 10/92 -, a. a. O.
139Denn die Antragsteller haben die sachliche Formulierung von R'inOVG C. in ihrer dienstlichen Äußerung vom 10. Januar 2008 zum Anlass genommen, darin einen weiteren Ablehnungsgrund zu sehen und der Richterin sachlich nicht veranlasste Unterstellungen vorzuwerfen.
140cc. Ausdruck einer negativen Haltung gegenüber den Antragstellern oder eines sonstigen Mangels an gebotener Distanz ist schließlich nicht die Formulierung in der dienstlichen Äußerung von R'inOVG C. , die Herleitung eines Besorgnisgrundes gegen VROVG U. aus einem angeblich begünstigenden Einwirken der Beigeladenen auf den Richter betreffe wiederum keine Tatsachen, die Antragsteller seien insoweit "auf der Hand liegend Opfer ihrer ins grob Ungehörige abgeleitenden Phantasie" geworden. Die Äußerung hätte zwar in einer zurückhaltenderen Wortwahl Ausdruck finden können, ist aber im Gesamtzusammenhang gesehen eine noch vertretbare adäquate Wertung des Vortrags der Antragsteller. Denn der von ihnen angeführten Begünstigung von VROVG U. fehlt, wie ausgeführt, ein belastbarer Tatsachenkern. Die scharfe Formulierung ist außerdem vor dem Hintergrund der ebenfalls dargelegten erheblichen weiteren Provokationen der Antragsteller noch gerechtfertigt. Hinzu kommt, dass R'inOVG C. mit der Äußerung, es würde das Recht der übrigen Beteiligten auf den gesetzlichen Richter missachtet, wenn derartige Spekulationen als Besorgnisgrund durchschlagen könnten, zum Ausdruck gebracht hat, dass es ihr ausschließlich um die Wertung eines aus ihrer Sicht unbegründeten Ablehnungsgesuchs geht, nicht aber um eine Herabwertung des Vortrags der Antragsteller oder eine Herabwürdigung der Antragsteller. Vor diesem Hintergrund bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass sie zwischen dem Vortrag der Antragsteller zur Begründung des Ablehnungsgesuchs und dem Vortrag der Antragsteller zur Sache differenzieren wird.
141C. Die Antragsteller haben auch mit Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. und 28. Februar 2008 keine Ablehnungsgründe glaubhaft gemacht. Die dienstlichen Äußerungen von VROVG U. vom 29. Januar und 21. Februar 2008,die dienstlichen Äußerungen von ROVG P. vom 30. Januar und 21. Februar 2008 sowie die dienstlichen Äußerungen von R'inOVG C. vom 30. Januar und 22. Februar 2008 sind keine unzulänglichen dienstlichen Äußerungen, die die Annahme der Antragsteller rechtfertigen, die Richter würden ihren Vortrag nicht zur Kenntnis nehmen und sich nicht damit auseinandersetzen.
142Die Anforderungen, die an Inhalt und Umfang einer dienstlichen Äußerung gemäß
143§ 44 Abs. 3 ZPO zu stellen sind, richten sich nach Art und Begründung des jeweiligen Ablehnungsgrundes. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung stehen grundsätzlich im Ermessen des abgelehnten Richters. Er muss nicht zu Tatsachen Stellung nehmen, die unstreitig oder offenkundig sind oder sich aus den Akten ergeben. Wird die Besorgnis der Befangenheit aus für fehlerhaft gehaltene richterlichen Entscheidungen oder aus Verfahrensverstößen des Richters hergeleitet, so darf der Richter sich grundsätzlich auf allgemein gehaltene Aussagen beschränken. Denn eine dienstliche Äußerung hat nicht den Zweck, den Richter zu veranlassen, von ihm getroffene Entscheidungen oder seine Verfahrenshandlungen nachträglich zu rechtfertigen.
144BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2007- 9 A 50.07 -, a. a. O., Rdn. 2; BFH, Beschluss vom 23. August 2000 - III B 28/00 -, juris, Rdn. 13; Gehrlein, a. a. O., § 44 Rdn. 9, m. w. N.
145Danach ergibt sich kein Ablehnungsgrund daraus, dass die abgelehnten Richter sich in ihren dienstlichen Äußerungen vom 29. und 30. Januar 2008 sowie 21. und 22. Februar 2008 im Wesentlichen auf die Aussage beschränkt haben, die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 10. Januar und 21. Februar 2008 gäben keinen Anlass zu einer weitergehenden Stellungnahme. Damit haben die Richter zur Kenntnis genommen und sich damit auseinandergesetzt, dass ihre dienstlichen Äußerungen als weitere Ablehnungsgründe angesehen werden. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme zu dem Vortrag der Antragsteller in den Schriftsätzen ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. Januar und 21. Februar 2008 war entbehrlich, weil die Antragsteller sich im Wesentlichen allein damit auseinandersetzen, ob die dienstlichen Äußerungen der Richter weitere Ablehnungsgründe darstellen. Neue Tatsachen, die sich nicht aus den Akten ergeben, offenkundig sind oder zu denen die abgelehnten Richter noch nicht Stellung genommen haben, ergeben sich aus den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 25. Januar und 21. Februar 2008 nicht. Der beschließende Senat ist deshalb auch nicht der Anregung der Antragsteller gefolgt, die abgelehnten Richter zu einer Ergänzung ihrer dienstlichen Äußerungen vom 10. Januar 2008 aufzufordern.
146Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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