Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3110/06

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.


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