Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 297/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, denn sie ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung abgelehnt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO. Daran, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus läuft und nichts dafür vorgetragen oder er-sichtlich ist, aus welchen Gründen ein Abwarten des Hauptsacheverfahrens für die Antragstellerin mit un-zumutbaren Nachteilen verbunden sein könnte, än-dert auch der Beschwerdevortrag, auf den die Prü-fung des Senats gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nichts. Er enthält hierzu keinen kon-kreten Vortrag, sondern beschränkt sich auf die pau-schale und nicht weiter belegte Behauptung, der An-tragstellerin entstünden dadurch, dass sie ihr zuste-hende Rechte nicht wahrnehmen könne, zweifels-ohne erhebliche Schäden.
Die Antragstellerin trägt gem. § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird nach §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.
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