Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 2/08
Tenor
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2007 - 6 E 425/07 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.
3Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Die Anhörungsrüge muss die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Darlegen bedeutet regelmäßig, dass die als gegeben erachteten gesetzlichen Voraussetzungen der Rüge benannt werden und dass näher ausgeführt wird, weshalb sie erfüllt sind.
4Das Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich im Wesentlichen in einer erneuten Würdigung der Sach- und Rechtslage. Darüber hinaus kann seinen Ausführungen lediglich entnommen werden, dass er eine mangelnde Auseinandersetzung mit seinen rechtlichen Ansätzen und den von ihm angeführten - diese rechtlichen Ansätze seiner Meinung nach tragenden - gerichtlichen Entscheidungen rügt.
5Selbst wenn man darin noch eine hinreichende Darlegung im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO sehen wollte, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass der Senat den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2007 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
6Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (145f.), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 1993 - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298, m.w.N.
8Solche besonderen Umstände sind dem Vorbringen des Antragstellers nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.
9Angesichts der ausführlichen Darlegungen des Antragstellers zur Sach- und Rechtslage weist der Senat darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 152a VwGO ist, eine gerichtliche Entscheidung in der Sache dadurch erneut zur Überprüfung zu stellen, dass eine abweichende rechtliche Argumentation (nochmals) vorgebracht wird.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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