Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 97/07

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.


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