Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4304/06

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. November 2005 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 23. Mai 2005 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen einer Kennleuchte für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und Einsatzhorn für drei Einsatzfahrzeuge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, soweit die Einsatzfahrzeuge dem Bluttransport dienen sollen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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