Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 380/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich keine dem Antragsteller günstige Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, derjenige Fahrerlaubnisinhaber, der Kokain konsumiert hat, könne die Wiedererlangung der Kraftfahreignung in aller Regel nur durch eine mindestens einjährige Abstinenz sowie ferner durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachweisen.
5Vgl. die vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse des Senats vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, und vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, NWVBl. 2007, 232 = VRS 112, 371.
6Mit der Beschwerde legt der Antragsteller schon nichts dar, was den Schluss rechtfertigen könnte, es bedürfte in seinem Falle keines medizinisch-psychologischen Gutachtens, um den Nachweis eines tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandels zu führen, der es hinreichend wahrscheinlich macht, der Antragsteller werde auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten.
7Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners angesichts der erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller wendet mit der Beschwerde ein, sein Bruder müsse "ständig und bei unvorhergesehenen epileptischen Anfällen sofort ins Krankenhaus gebracht werden, was nur durch die vertraute Person (des Antragstellers) geschehen" könne. Weshalb aber der Antragsteller sich nicht auf eine Begleitung seines Bruders beschränken, sondern zugleich das Transportfahrzeug selbst fahren müsste und das nicht einem Dritten überlassen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
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