Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 136/07
Tenor
Das Berufungsverfahren wird im Umfang der Berufungsrücknahme des Klägers eingestellt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger stand bis zum 31. Mai 1991 als Technischer Regierungsamtsrat in den Diensten der Beklagten.
3Ab Februar 1971 war er im "Amt für Sicherheit der Bundeswehr", dem späteren "Amt für den Militärischen Abschirmdienst" (MAD), tätig. Seine Hauptaufgabe bestand im Aufbau einer wirksamen Lauschabwehr zum Aufspüren von Lauschangriffen fremder Nachrichtendienste. Aufgrund dieser Tätigkeit entwickelte er sich im Laufe der Zeit zu einem anerkannten Spezialisten für Lauschabwehrsysteme, was dazu führte, dass seinen Vorschlägen hinsichtlich der Anschaffung und Wartung von Lauschabwehrgeräten von Seiten seiner Vorgesetzten regelmäßig gefolgt wurde.
4Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln (10616/92) vom 20. August 1992 wurde der Kläger wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Strafgerichts bezog der MAD von etwa 1972 bis 1985 Lauschabwehrgeräte der amerikanischen Firma N. über die Firma Q. als deren alleiniger deutscher Repräsentantin. Anfallende Reparatur und Wartungsarbeiten wurden in dieser Zeit ebenfalls über die Firma Q. abgewickelt. Ab dem Jahr 1977 ging der Kläger auf Bitten der Firma Q. dazu über, diese bei Fachvorträgen als Hersteller- bzw. Verteilerfirma zu nennen. Außerdem gab der Kläger regelmäßig die im nicht veröffentlichten Haushalt des MAD vorgesehenen Haushaltsansätze für die Beschaffung, Wartung und Reparatur von Lauschabwehrgerät an die Firma Q. weiter. In Kenntnis dieser Daten stellte die Firma Q. erheblich überhöhte Rechnungen hinsichtlich der Lieferung, Wartung und Reparatur von Geräten aus. In der Folge erhielt der Kläger im Zeitraum von 1977 bis 1986 von der Firma Q. Zahlungen in Höhe von insgesamt "rund 180.000 DM", und zwar dafür, dass er für dieses Unternehmen warb, die jeweiligen Haushaltsdaten offen legte sowie die Rechnungsüberhöhungen, von denen er Ende 1982 Kenntnis erlangt hatte, gegenüber seinen Vorgesetzten nicht offenbarte. Darüber hinaus erhielt der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen weitere Zahlungen seitens der Firma N. in Höhe von (umgerechnet) 411.353,33 DM. Im Jahre 1983 plante der MAD die Beschaffung neuer Lauschabwehrgeräte, wobei ein bereits bestehendes Gerät einer englischen Firma und ein noch zu entwickelndes Gerät der Firma N. in die engere Wahl gezogen wurden. Auf Grund eines entsprechenden Vorschlags des Klägers wurde ab 1985 trotz aufkommender Bedenken bei der Beklagten das von der Firma N. angebotene Gerät vom MAD beschafft. Bereits Mitte 1984 hatte der Kläger mit der Firma N. eine Umsatzbeteiligung in Höhe von 13,3 % des Verkaufserlöses aller Systeme des vorgenannten Gerätes vereinbart. Nach Ablauf der Wartungsgarantie im Jahre 1987 traf er mit der Firma N. eine weitere Vereinbarung hinsichtlich der Wartungs und Reparaturarbeiten, die es dem Unternehmen ermöglichte, gegenüber dem MAD überhöhte Reparaturrechnungen auszustellen, ohne dass diese vom Kläger bei seiner fachtechnischen Prüfung beanstandet wurden. Als Gegenleistung wurde die Differenz zwischen dem Haushaltsansatz und den tatsächlichen Reparaturkosten im Verhältnis 50/50 unter ihm und der Firma N. aufgeteilt. Den Verfall der vom Kläger empfangenen Leistungen ordnete das Landgericht nicht an.
5Mit Leistungsbescheid der (damaligen) Wehrbereichsverwaltung (WBV) III vom 13. Dezember 1989 wurde der Kläger gemäß § 78 Abs. 1 BBG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 528.508 DM aufgefordert. Zur Begründung war ausgeführt, die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft hätten ergeben, dass der Kläger von der Firma Q. Provisionen in Höhe von 100.000 DM und von der Firma N. Provisionszahlungen in Höhe von 428.508 DM erhalten habe. Diese Provisionszahlungen hätten zu einem entsprechenden Schaden der Beklagten geführt, da sie als Kostenfaktor in die Preise der genannten Firmen eingeflossen seien.
6Auf den Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 17. Februar 1993 der angefochtene Leistungsbescheid unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen dahingehend geändert, dass der vom Kläger zu erstattende Betrag auf 435.527,13 DM festgesetzt wurde: Im Zusammenhang mit dem Schadenskomplex Firma Q. schulde der Kläger noch Schadensersatz in Höhe von 134.928,40 DM. Zwar sei der Schaden aus der überhöhten Abrechnung von Reparatur- und Wartungsarbeiten in Höhe von 332.678,89 DM zwischenzeitlich durch die Firma Q. ersetzt worden, es verblieben aber überhöhte Beschaffungspreise in Höhe von 172.128,40 DM, worauf die Firma Q. lediglich einen Ersatz in Höhe von 37.200 DM geleistet habe. Was den Schadenskomplex Firma N. betreffe, habe der Kläger insgesamt 222.680,64 US-$ (umgerechnet 422.425,36 DM) erhalten. Die an den Kläger gezahlten Beträge seien von der Firma N. auf die Preise aufgeschlagen worden, so dass der Beklagten (zumindest) ein entsprechender Schaden entstanden sei. Von dem Gesamtbetrag von 422.425,36 DM seien 136.051,83 DM abzuziehen, da die Firma N. eine entsprechende Summe an die Beklagte gezahlt habe. Zuzüglich Ermittlungskosten von 14.225,20 DM ergebe sich somit ein vom Kläger zu ersetzender Gesamtschaden in Höhe von 435.527,13 DM.
7Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln (15 K 1824/93). Im Laufe dieses Verfahrens ermäßigte die Beklagte ihre Forderung um weitere 46.483,16 DM, so dass noch ein Betrag von 389.043,97 DM streitig blieb. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 1996 hob das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung III vom 13. Dezember 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1993 insoweit auf, als er einen Betrag von 246.959,19 DM überstieg; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, in Bezug auf den Komplex der Zahlungen seitens der Firma Q. schulde der Kläger keinen Schadensersatz, da der entstandene Schaden nicht durch die in den streitbefangenen Bescheiden genannte Pflichtverletzung des Klägers verursacht worden sei. Hinsichtlich der Zahlungen der Firma N. hafte der Kläger dem Grunde nach, weil er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe, was - entsprechend der dem Kläger zugeflossenen Zahlungen - zu einem Schaden der Beklagten geführt habe. Was Schaden und Schadenshöhe betreffe, habe der Kläger umgerechnet 422.425,36 DM von Seiten der Firma N. erhalten. Auf diesen Betrag seien von der Firma N. als Gesamtschuldnerin gezahlte 182.578,77 DM anzurechnen, so dass der Kläger der Beklagten zuzüglich der hälftigen Ermittlungskosten von 7.112,60 DM hinsichtlich einer Summe von (239.846,59 DM + 7.112,60 DM =) 246.959,19 DM zum Schadensersatz verpflichtet sei.
8Ausweislich eines Schreibens des Hauptzollamtes L. vom 15. April 1999 hat der Kläger die Schuld in Höhe von 246.959,19 DM bei der Beklagten nachfolgend beglichen.
9Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West unter dem 1. März 2004 aufgefordert hatte, in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Januar 2002 (2 C 6.01) ein Herausgabeanspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger gemäß § 70 BBG bestehe, wurde der Kläger unter dem 14. April 2004 hinsichtlich der Herausgabe seitens der Firma Q. erlangter Zahlungen in Höhe von umgerechnet 73.012,48 EUR (180.000 DM abzgl. von der Firma Q. gezahlter 37.200 DM) angehört.
10Mit Erlass vom 10. August 2004 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Wehrbereichsverwaltung West darauf hin, dass der Schadensersatzanspruch nach § 78 BBG und der Herausgabeanspruch nach § 70 BBG selbständige Anspruchsgrundlagen seien, die unabhängig voneinander geltend gemacht werden könnten. Eine "Verrechnung" beider Ansprüche komme demgemäß nicht in Betracht, wenn nachgewiesen sei, dass erhaltenes "Schmiergeld" und Vermögensschaden des Bundes nicht deckungsgleich seien. Daraufhin forderte die Wehrbereichsverwaltung West den Kläger mit Leistungsbescheid vom 31. August 2004 auf, an die Beklagte 302.354,15 EUR zu zahlen. Zur Begründung war ausgeführt, der Kläger habe von der Firma Q. Bestechungsgelder in Höhe von 180.000 DM erhalten; weitere 411.353,33 DM seien ihm von der Firma N. gezahlt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe der Anspruch auf Herausgabe von Bestechungsgeld neben dem Anspruch auf Schadensersatz, so dass frühere gerichtliche Entscheidungen über die Höhe des vom Kläger zu leistenden Schadensersatzes insoweit der Forderung nicht entgegenstünden. Hinsichtlich der Begleichung der Forderung wurde dem Kläger Ratenzahlung angeboten.
11Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung West mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 - dem Kläger zugestellt am 12. Oktober 2004 - als unbegründet zurück.
12Der Kläger hat am 12. November 2004 die vorliegende Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dem angegriffenen Leistungsbescheid stehe bereits die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 entgegen. Zudem bestehe kein zusätzlicher Herausgabeanspruch neben dem damals streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch. Die seinerzeit entgegengenommenen Bestechungsgelder habe er restlos zur Begleichung der geltend gemachten Schadensersatzforderung aufgewendet. Für darüber hinausgehende Forderungen bleibe kein Raum. Die Befugnis zu einer weitergehenden Sanktionierung im Sinne eines Verfalls komme der Beklagten nicht zu; zuständig hierfür seien allein die Strafgerichte.
13Der Kläger hat beantragt,
14den Leistungsbescheid der WBV West vom 31. August 2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2004 aufzuheben.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Oktober 1996 beziehe sich lediglich auf den Tenor der Entscheidung, nicht aber auf die Entscheidungsgründe. Unter Berücksichtigung der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung stehe ihr daher ein weiterer Anspruch zu, der durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden könne.
18Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und den angefochtenen Leistungsbescheid insoweit aufgehoben, als dieser den Betrag von 172.743,41 Euro übersteigt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs stehe nicht bereits die Rechtskraft des Urteils vom 24. Oktober 1996 im Verfahren 15 K 1824/93 entgegen. Die vom Kläger im Rahmen der Rechtskraftfragen angesprochenen Gesichtspunkte, namentlich, dass er die im Urteil vom 24. Oktober 1996 ausgeworfene Schadenssumme zwischenzeitlich vollständig beglichen habe, sei nicht im Rahmen einer Rechtskrafterstreckung zu berücksichtigen, sondern stelle vielmehr eine Frage des materiellen Rechts dar. In der Sache habe die Klage zum überwiegenden Teil keinen Erfolg. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch ergebe sich dem Grunde nach aus § 70 Satz 1 BBG. Allerdings seien die vom Kläger geleisteten Schadensersatzzahlungen größtenteils auf den streitigen Herausgabeanspruch anzurechnen. Auch wenn es sich bei den Ansprüchen nach den §§ 70 Satz 1 und 78 Abs. 1 BBG um unterschiedliche Rechtsinstitute handele, die unabhängig voneinander verfolgt werden könnten, so schließe dies nicht aus, dass auf die eine Anspruchsgrundlage erfolgte Zahlungen bei der anderen zu berücksichtigen seien. Der Herausgabeanspruch stehe damit unter dem Vorbehalt einer bereits früher eingetretenen Entreicherung des Begünstigten. Nicht anzurechnen seien hingegen Zahlungen Dritter - hier der Firmen Q. und N. -, da der Gedanke der Entreicherung insoweit nicht greife. Was den Komplex der Zahlungen seitens der Firma Q. betreffe, sei davon auszugehen, dass der Kläger von dieser 166.350 DM erhalten habe. Die vom Landgericht im Urteil vom 20. August 1992 ausgeworfene und von der Beklagten übernommene Summe "von rund 180.000 DM" werde von der Addition der Einzelposten nicht gedeckt. In Bezug auf die Zahlungen der Firma N. sei der von der Beklagten in Anlehnung an das landgerichtliche Urteil übernommene Betrag von 411.353,33 DM zugrunde zu legen, auch wenn der Kläger bei zutreffender Berechnung tatsächlich einen höheren Betrag, nämlich 422.425,36 DM, erhalten habe. Als grundsätzlich herauszugebende Summe seien dem Kläger mithin 577.703,33 DM zugeflossen. Von diesem Betrag sei grundsätzlich der seitens des Klägers bereits geleistete Schadensersatz in Höhe von 246.959,19 DM abzuziehen. Der abzugsfähige Betrag müsse allerdings um die Ermittlungskosten von 7.112,60 DM gemindert werden, da diese mit dem eigentlichen Schadens- bzw. Herausgabeanspruch nicht gleichzusetzen seien. Im Ergebnis sei der Kläger daher zur Zahlung von (umgerechnet) weiteren 172.743,41 EUR verpflichtet. Dieser Anspruch sei schließlich auch noch nicht verjährt.
19Gegen dieses Urteil haben sowohl die Beklagte als auch der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.
20Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass hier nicht nur zwei verschiedene Anspruchsgrundlagen nebeneinander stünden, sondern auch zwei verschiedene Rechtskreise geschützt seien. Der Herausgabeanspruch gemäß § 70 BBG schütze primär das Ansehen der öffentlichen Verwaltung durch das Verbot der Vorteilsannahme und damit in höchster Abstraktheit den Dienstherrn. Auf wirtschaftliche Überlegungen komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. § 78 BBG habe hingegen - frei von ethischen Überlegungen - eher wirtschaftliche Gesichtspunkte im Visier und solle den Beamten zu - ansonsten - ordnungsgemäßer Pflichterfüllung anhalten, und zwar unabhängig von der Frage, welcher konkrete Hintergrund zum Schaden des Dienstherrn geführt habe. Da der Kläger bei dem hier zugrunde liegenden Sachverhalt Verstöße in beiden Rechtskreisen begangen habe, müsse auch ein entsprechender doppelter Anspruch des Dienstherrn bestehen. In diesem Sinne habe sich auch der erkennende Senat in einer Entscheidung vom 3. Juli 2002 (1 B 1526/01) geäußert, indem er ausgeführt habe, dass ein Schadensersatzanspruch des Dienstherrn neben dem - landesrechtlich aus § 76 LBG NRW folgenden - Ablieferungsgebot anwendbar bleibe. Einzig der im Rahmen eines Strafverfahrens ausgesprochene Verfall der Bestechungsgelder schließe expressis verbis eine Herausgabe gemäß § 70 Satz 1 BBG aus, nicht jedoch sonstige Erwägungen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen.
23Der Kläger hat seine Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch,
24die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Hefte) Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Im Umfang der Berufungsrücknahme durch den Kläger ist das Berufungsverfahren gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
28Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
29Die Klage des Klägers ist zulässig und in dem zur Beurteilung durch den Senat stehenden Umfang auch begründet.
30Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Zulässigkeit der Klage die Rechtskraft des Urteils vom 24. Oktober 1996 in dem Verfahren VG Köln 15 K 1824/93 nicht entgegensteht. Rechtskräftige Urteile binden nach § 121 VwGO die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegen- stand entschieden worden ist. Funktion der Rechtskraft verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen ist es, durch die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der Entscheidung über den Streitgegenstand für die Beteiligten die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen. Eine neue Klage mit identischem Streitgegenstand ist daher als unzulässig abzuweisen.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1985 - 6 C 22.84 -, NVwZ 1986, 293, 294; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2007, § 121 Rn. 21; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 121 Rn. 10.
32Vorliegende Klage betrifft indes einen völlig anderen Streitgegenstand als die dem Urteil vom 24. Oktober 1996 zugrunde liegende. Während dort um die Aufhebung des Leistungsbescheides vom 13. Dezember 1989 gestritten wurde, bezieht sich der Streit hier auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 31. August 2004. Über diesen sowie über den mit ihm erstmals geltend gemachten Herausgabeanspruch nach § 70 Satz 1 BBG ist aber im Urteil vom 24. Oktober 1996 offensichtlich nicht entschieden worden, so dass die Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung eine Befassung mit dem Klagebegehren nicht aus dem Gesichtspunkt der res judicata hindert.
33Vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 1 C 12.92 -, BVerwGE 91, 256, 257; Clausing, a.a.O., Rn. 22; Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 11.
34In der Sache hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 31. August 2004 und deren Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2004 zu Recht aufgehoben, soweit in diesen Bescheiden vom Kläger Herausgabe von Bestechungsgeldern über den Betrag von 172.743,41 EUR hinaus - in Höhe von weiteren 129.610,74 EUR - verlangt wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger auf Grund des von ihr herangezogenen § 70 Satz 1 BBG keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 129.610,74 EUR.
35Dieses Ergebnis kann allerdings - anders als der Kläger meint - nicht bereits mit der materiellen Rechtskraftwirkung des Urteils vom 24. Oktober 1996 begründet werden. Zwar entfaltet die Rechtskraft einer Entscheidung nicht nur Wirkung in einem nachfolgenden Prozess mit identischem Streitgegenstand, sondern auch dann, wenn in einem weiteren Verfahren zwischen denselben Beteiligten die rechtskräftig entschiedene Frage vorgreiflich für die Beurteilung des nunmehr zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses ist. Was rechtskräftig entschieden ist, darf dann nicht erneut zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gemacht werden.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1962 - I C 161.58 -, BVerwGE 14, 359, 362; Clausing, a.a.O., Rn. 24; Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 121 Rn. 65.
37Hier ist jedoch keine Vorgreiflichkeit im vorstehenden Sinne gegeben, da die mit den jeweils streitbefangenen Leistungsbescheiden verfolgten Ansprüche der Beklagten unter Beachtung des maßgeblichen materiellen Rechts auf unterschiedliche Leistungen gerichtet sind, weswegen sie grundsätzlich nebeneinander verfolgt werden können. Die in dem Verfahren VG Köln 15 K 1824/93 angegriffenen Verfügungen regelten einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 78 Abs. 1 BBG in bestimmter Höhe, den die Beklagte gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Bestechungsgeldern geltend gemacht hatte. Die im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheide regeln demgegenüber einen Herausgabeanspruch der Beklagten, den sie auf der Grundlage von § 70 Satz 1 BBG wegen der in rechtswidriger Weise erlangten Bestechungsgelder zu haben meint. Der Herausgabeanspruch gemäß § 70 Satz 1 BBG ist aber, wie nachfolgend noch näher darzulegen sein wird, sowohl von seinem Schutzziel her als auch nach seiner inhaltlichen Ausgestaltung durch das materielle Recht etwas wesentlich anderes als der Schadensersatzanspruch des § 78 Abs. 1 BBG, so dass die gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs schon aus diesem Grunde keine vorgreiflichen Wirkungen in Bezug auf den Herausgabeanspruch hat. Die weitere Frage, wie im vorliegenden Zusammenhang der Umstand zu bewerten ist, dass im Zeitpunkt der Entscheidung im Verfahren VG Köln 15 K 1824/93 die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche erstmals aus der Vorschrift des § 70 Satz 1 BBG über deren Wortlaut hinaus einen Herausgabeanspruch abgeleitet hat, noch nicht existent war, bedarf daher nicht der Erörterung.
38Als materiell-rechtliche Grundlage für den von der Beklagten geltend gemachten Herausgabeanspruch kommt allein § 70 Satz 1 BBG in Betracht. Nach dieser Bestimmung darf der Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Das gesetzliche Verbot der Annahme jedweder Vorteile in Bezug auf das Amt umfasst zugleich ein "Behaltensverbot". Verletzt der Beamte das Verbot der Vorteilsannahme, darf ihm das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben. Das Annahmeverbot setzt sich vielmehr nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen als Gebot der Herausgabe an den Dienstherrn fort. Um den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen, der durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetreten ist, muss der Beamte all das herausgeben, was er aufgrund seines pflichtwidrigen Verhaltens erlangt hat, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall des rechtswidrig Erlangten (§§ 73 ff. StGB) angeordnet worden ist.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 2 C 6.01 -, BVerwGE 115, 389, 391 f.; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - 1 B 1526/01 -, NWVBl. 2002, 471 f. (betreffend die Vorschrift des § 76 LBG NRW); Plog/Wiedow/Lehmhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand: März 2008, § 70 BBG Rn. 3a.
40Der Kläger hat danach die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit entgegengenommenen "Schmiergelder" grundsätzlich an seinen Dienstherrn - die Beklagte - herauszugeben. Ausgehend hiervon ist vorliegend wie folgt zu differenzieren:
41Was die Herausgabe des von Seiten der Firma Q. Erlangten angeht, kann die Beklagte gegenüber dem Kläger in keinem Fall mehr als die Zahlung eines Betrages in Höhe von 166.350 DM beanspruchen, denn allein in diesem Umfang sind dem Kläger im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit unter Verstoß gegen das gesetzliche Verbot aus § 70 Satz 1 BBG entsprechende Leistungen zugeflossen. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil eingehend dargelegt hat, erweist sich die in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 20. August 1992 genannte (Urteilsabdruck S. 26) und von der Beklagten übernommene Summe "von rund 180.000 DM" insoweit als unzutreffend, als die Addition der im Strafurteil ausgewiesenen einzelnen Zahlbeträge (Urteilsabdruck S. 26 bis 28) lediglich auf einen Gesamtbetrag von 166.350 DM führt. Dafür, dass der Kläger darüber hinaus tatsächlich weitere Zuwendungen von der Firma Q. erhalten hat, ist weder von der Beklagten etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
42Betreffend die Zuwendungen der Firma N. an den Kläger ist von der in dem streitbefangenen Leistungsbescheid in Anlehnung an die strafgerichtlichen Feststellungen (Urteilsabdruck S. 54) geltend gemachten Summe von 411.353,33 DM auszugehen, hinsichtlich welcher der Beklagten dem Grunde nach ein Herausgabeanspruch gemäß § 70 Satz 1 BBG zustehen kann. Dass der Kläger tatsächlich wohl einen höheren Betrag, nämlich 422.425,36 DM erlangt hat, ist insoweit, worauf auch schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, ohne Bedeutung, da sich ein etwaiger Berechnungsfehler allein zu seinen Gunsten auswirken würde. Der vorgenannte Betrag ist aber - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil - um vom Kläger erbrachte Schadensersatzzahlungen in Höhe von 239.846,59 DM zu mindern, so dass die Beklagte - betreffend die Zuwendungen der Firma N. - nunmehr höchstens noch die Herausgabe eines Betrages von 171.506,74 DM beanspruchen kann. Soweit nämlich der Kläger Ersatz für den der Beklagten unmittelbar durch die von ihm begangenen Pflichtverletzungen entstandenen Schaden geleistet hat, liegt ein der Ablieferungspflicht des § 70 Satz 1 BBG unterliegender wirtschaftlicher Vorteil nicht mehr vor.
43Zwar ist die Beklagte im Ausgangspunkt zutreffend unter Bezugnahme auf Ausführungen des Senats in dem bereits oben zitierten Beschluss vom 3. Juli 2002, a.a.O., davon ausgegangen, dass das aus § 70 Satz 1 BBG abzuleitende Ablieferungsgebot und der Schadensersatzanspruch nach § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind. Dies erschließt sich daraus, dass sich beide Ansprüche, wie bereits oben erwähnt, hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer materiell-rechtlichen Ausgestaltung erheblich unterscheiden, und es sich deswegen nicht etwa lediglich um unterschiedliche Rechtsgrundlagen eines einheitlichen Anspruchs handelt.
44Vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Januar 1963 - VII ZR 149/61 -, BGHZ 39, 1, 5, betreffend den zivilrechtlichen Anspruch des Geschäftsherrn auf Herausgabe der einem Angestellten gewährten "Schmiergelder" gemäß § 667 BGB.
45Während der Anspruch auf Schadensersatz nämlich bezweckt, einen Ausgleich des Geschädigten für erlittene Nachteile zu schaffen, und demgemäß voraussetzt, dass dem Dienstherrn durch das pflichtwidrige Verhalten des Beamten ein entsprechender Schaden entstanden ist, dient der Ablieferungsanspruch nicht dem Ausgleich etwaiger Vermögensschäden, sondern der (einseitigen) Beseitigung von Vorteilen. Das Behaltensverbot des § 70 Satz 1 BBG, welches sich als Herausgabegebot fortsetzt, soll vor allem sicherstellen, dass dem Beamten die unter Verstoß gegen ein bestehendes gesetzliches Verbot erlangten Vorteile - auch aus generalpräventiven Gründen - am Ende nicht selbst verbleiben, sondern an den herausgabeberechtigten Dienstherrn abgeliefert werden. Anders als § 78 Abs. 1 BBG sanktioniert § 70 Satz 1 BBG damit nicht einen Vermögensausfall der jeweiligen Anstellungskörperschaft, sondern schützt letztlich die Integrität der öffentlichen Verwaltung.
46Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 391, unter Hinweis auf Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 C 19.99 -, NVwZ 2000, 820; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002, a.a.O., S. 472; Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer, a.a.O., § 78 BBG Rn. 47c.
47Das grundsätzliche Nebeneinander des Herausgabeanspruchs nach § 70 Satz 1 BBG und des Schadensersatzanspruchs nach § 78 Abs. 1 BBG schließt auch und gerade unter Beachtung der zuvor angesprochenen unterschiedlichen Zielsetzungen jedoch nicht aus, dass die genannten Ansprüche unter Umständen funktionell miteinander verknüpft sein können mit der Folge, dass ein bereits geleisteter Schadensersatz auf den an den Dienstherrn herauszugebenden Vorteil anzurechnen ist. Eine solche Verknüpfung liegt mit Blick auf Sinn und Zweck des beamtenrechtlichen Ablieferungsgebots, einen von dem Beamten verbotswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil (einmalig) abzuschöpfen, vor, wenn und soweit dem vom Beamten Erlangten gleichsam spiegelbildlich ein entsprechender aus der Verletzung der Dienstpflicht entstandener (Mindest-)Schaden des Dienstherrn gegenübersteht. Ist dies der Fall, entspricht im Ergebnis der rechtswidrig erlangte Vermögenszuwachs des Beamten dem Vermögensnachteil des Dienstherrn, so dass die Realisierung eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn dem Beamten den der Herausgabe unterliegenden Vermögensvorteil wieder entziehen würde. Umgekehrt würde die Herausgabe des erhaltenen Bestechungserlöses zugleich den Ersatz des dem Dienstherrn insoweit entstandenen Schadens bewirken. Demgemäß kann der Dienstherr unter diesen Voraussetzungen die begehrte Rechtsfolge (Zahlung eines bestimmten Geldbetrages) letztlich auch nur einmal - sei es als Ersatz des durch die Dienstpflichtverletzung spiegelbildlich verursachten (Mindest-)Schadens, sei es als Herausgabe des dienstpflichtwidrig erlangten Vorteils - verlangen.
48So im Ergebnis auch Zetzsche, Zum Ausschluss der Verfallsanordnung gegenüber öffentlich Bediensteten bei Bestechungsdelikten, DÖD 2004, S. 270, 271 f., der davon spricht, dass in Fällen, in denen dem Dienstherrn ein "spiegelbildlicher" Schaden entstanden ist, dieser seinen Herausgabeanspruch entweder als beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch oder als Ablieferungsanspruch durchsetzen kann.
49Einer wechselseitigen Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen kann in dem vorstehend beschriebenen Ausnahmefall - anders als die Beklagte meint - unter Hinweis auf die unterschiedlichen Schutzziele von Herausgabe- und Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es müsse stets auch ein doppelter Anspruch des Dienstherrn bestehen. Dieser Ansatz übersieht, dass im Falle eines mit dem Vermögenszuwachs des Beamten spiegelbildlich korrespondierenden Vermögensnachteils des Dienstherrn ein der Herausgabe unterliegender Vermögensvorteil aus dem von dritter Seite rechtswidrig Zugewendeten nicht mehr vorliegt, wenn und soweit dieser Vermögensvorteil dem Beamten auf Grund eines entsprechenden Ausgleichsanspruchs wieder entzogen wurde, mithin also das mit dem Herausgabeanspruch verfolgte Schutzziel bereits (vollständig) verwirklicht ist. Der Beamte würde daher, wollte man der Auffassung der Beklagten folgen, in dieser Konstellation letztlich unter derselben Zielsetzung doppelt in Anspruch genommen. Einer solchen doppelten Inanspruchnahme käme im Ergebnis die Wirkung einer mit der Auferlegung einer Strafe vergleichbaren Sanktion zu, die Sinn und Zweck des Ablieferungsgebots des § 70 Satz 1 BBG jedoch nicht entspricht. Das Gebot zur Herausgabe des vom Beamten unter Verstoß gegen § 70 Satz 1 BBG Erlangten dient nicht der Repression oder Vergeltung für sein pflichtwidriges Verhalten, sondern zielt - wie bereits ausgeführt - vielmehr unter präventiven Gesichtspunkten darauf, den durch die Pflichtverletzung des Beamten eingetretenen rechtswidrigen Zustand für die Zukunft zu beseitigen. § 70 Satz 1 BBG hat - insofern dem strafrechtlichen Verfall vergleichbar - eine vermögensordnende Zielsetzung, indem dem Beamten das rechtswidrig Zugewendete nicht verbleiben soll.
50Die Folgerichtigkeit einer Anrechnung wird auch durch gesetzesübergreifende rechtssystematische Erwägungen gestützt, die an den Umstand anknüpfen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verfallanspruch des Staates im Strafprozess gegenüber dem aus § 70 Satz 1 BBG abgeleiten Ablieferungsanspruch vorrangig ist.
51Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002, a.a.O., S. 392; Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002, a.a.O., S. 472.
52Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Strafgericht gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB dessen Verfall an. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist der Verfall allerdings dann ausgeschlossen, wenn aus der Tat dem Verletzten ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen steht die letztgenannte Vorschrift der im Strafverfahren auszusprechenden Verfallanordnung in Bezug auf die einem Amtsträger gezahlten Bestechungsgelder in aller Regel nicht entgegen, da Schutzgut der Amtsdelikte nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft ist, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes, so dass der Dienstherr bei den Bestechungsdelikten nicht Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist. Eine Ausnahme erkennt der Bundesgerichtshof jedoch dann an, wenn der Bestechungslohn zugleich "spiegelbildlich" den durch die Dienstpflichtverletzung zugefügten Vermögensschaden des Dienstherrn darstellt. Da dem Dienstherrn in derartigen Fällen ein entsprechender Schadensersatzanspruch zusteht, hat die Anordnung des Verfalls zu unterbleiben, um dem Zweck des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entsprechend eine mehrfache Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden.
53Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - 3 StR 549/00 -, BGHSt 47, 22, 31 f., und Beschluss vom 15. Januar 2003 - 5 StR 362/02 -, NStZ 2003, 423.
54Ist aber in dieser Konstellation, in der dem Dienstherrn durch die Tat ein spiegelbildlicher Schaden entstanden ist, der strafrechtliche Verfall unter dem Gesichtspunkt eines Doppelbelastungsverbots ausgeschlossen, darf auch die Anwendung des beamtenrechtlichen Herausgabeanspruchs, der einen im Kern vergleichbaren Zweck wie der Verfallanspruch des Staates verfolgt und sogar hinter diesen zurücktritt, zu keinem anderen Ergebnis führen. Im Hinblick darauf, dass der Bundesgesetzgeber den von der Rechtsprechung aus § 70 Satz 1 BBG abgeleiteten Ablieferungsanspruch bislang nicht näher konkretisiert hat,
55vgl. im Gegensatz dazu die Regelungen in einigen Ländern, in denen zwischenzeitlich eine die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Verfall sinngemäß anwendende Herausgabepflicht (§ 76 Abs. 2 LBG NRW und § 86 Abs. 2 LBG SH) oder ein beamtenrechtlicher Verfall (§ 79a BayBG und § 79 NBG) eigenständig gesetzlich normiert wurde,
56erscheint es sachgerecht, den Rechtsgedanken des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB insoweit auf das Verhältnis von beamtenrechtlichem Schadensersatzanspruch und Herausgabeanspruch anzuwenden, als auch dort unbeschadet dessen, dass beide Ansprüche aus den dargelegten Gründen grundsätzlich nebeneinander bestehen, eine doppelte Inanspruchnahme des Beamten ausgeschlossen sein muss. Dem entspricht es, wenn unter der Voraussetzung einer Identität von Erlangtem und Schaden bereits erfolgte Zahlungen des Beamten in Bezug auf den einen Anspruch auf den jeweils anderen angerechnet werden.
57Diese Lösung trägt im Übrigen auch dem Gesichtspunkt der Fürsorge des Dienstherrn angemessen Rechnung, mit dem es ebenfalls nicht zu vereinbaren wäre, den Beamten im Ergebnis der Belastung einer Doppelzahlung auszusetzen.
58Vgl. zum Gedanken der Fürsorgepflicht auch Zetzsche, Die Ablieferungspflicht des Beamten bezüglich angenommener "Schmiergelder" - eine neue Einnahmequelle des Dienstherrn?, DÖD 2003, 225, 229.
59Sie steht zudem im Einklang mit der in der zivilrechtlichen Kommentarliteratur vertretenen Auffassung, wonach an den Auftraggeber nach § 667 BGB herauszugebende Schmiergelder auf einen etwaigen Schaden anzurechnen sind.
60Vgl. Martinek, in: Staudinger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2006, § 667 BGB Rn. 12; Steffen, in: BGB - RGRK, 12. Aufl. 1978, Rn. 10; differenzierend Ehmann, in: Erman, BGB, 12. Aufl. 2008, § 667 Rn. 17.
61Den vorstehenden Überlegungen entspricht im Kern auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. Allerdings erweist sich der dort herangezogene Gedanke der "Entreicherung" insoweit als missverständlich, als der Herausgabeanspruch nach § 70 Satz 1 BBG seinem Zweck entsprechend nicht ohne Weiteres allgemein dem Einwand der Entreicherung ausgesetzt ist. Soll nämlich gewährleistet sein, dass der Beamte jeglichen vermögenswerten Vorteil herauszugeben hat, können etwa die spätere Weitergabe oder der Verbrauch erlangter Vorteile den Umfang des Ablieferungsanspruchs grundsätzlich nicht beeinflussen, da ansonsten dem Beamten die bereits genutzten Vorteile belassen würden.
62So auch zur Parallelvorschrift des Hessischen Beamtengesetzes v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Kommentar, Stand: Oktober 2007, § 84 HBG Rn. 59; vgl. aber etwa auch die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 LBG NRW, die u.a. auf die sinngemäße Anwendung der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2, 1. Var. StGB verweist, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist.
63Wendet man diese grundsätzlichen Überlegungen auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich, dass eine Herausgabe des verbotswidrig erlangten Vermögensvorteils nicht mehr in Betracht kommt, soweit das Verwaltungsgericht in dem Verfahren VG Köln 15 K 1824/93 den Kläger (unter Abzug von Zahlungen der gesamtschuldnerisch haftenden Firma N. ) als zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 239.846,59 DM verpflichtet angesehen hat und der Kläger dieser Verpflichtung zwischenzeitlich nachgekommen ist. Denn nach den insoweit maßgeblichen Feststellungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1996 ist der Beklagten durch die pflichtwidrigen Handlungen des Klägers ein den seitens der Firma N. an den Kläger geflossenen Zahlungen entsprechender, in dem vorgenannten Sinne spiegelbildlicher Schaden entstanden (vgl. Urteilsabdruck S. 13 bis 15). Hiervon ist im Übrigen auch die Beklagte selbst ausgegangen, die ausweislich der Begründungen des Leistungsbescheids vom 13. Dezember 1989 und des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 1993 die geltend gemachte Schadensersatzforderung ausdrücklich darauf gestützt hatte, die an den Kläger gezahlten Beträge seien in die berechneten Preise eingeflossen. In der Konsequenz ist damit in dem Umfang der Identität zwischen Vorteil des Klägers und Schaden der Beklagten zwecks Vermeidung einer Doppelbelastung des Klägers dessen Inanspruchnahme auf Herausgabe ausgeschlossen.
64Kann die Beklagte nach alledem gestützt auf § 70 Satz 1 BBG von dem Kläger höchstens die Zahlung eines (weiteren) Betrages von (166.350 DM + 171.506,74 DM =) 337.856,74 DM bzw. umgerechnet 172.743,41 EUR beanspruchen, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben, soweit die angefochtenen Bescheide diesen Betrag übersteigen, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
65Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die tenorierte Kostenquote errechnet sich unter Berücksichtigung des gegebenenfalls kontenmindernden Umstandes, dass der Kläger seine Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, überschlägig nach dem Verhältnis der Teilkosten, mit denen die Beteiligten jeweils unterlegen sind, zu den Gesamtkosten des Verfahrens.
66Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
67Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.
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