Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 136/07

Tenor

Das Berufungsverfahren wird im Umfang der Berufungsrücknahme des Klägers eingestellt.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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