Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1386/05

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2005 wird geändert: Der Leistungsbescheid des früheren Bergamtes S. vom 20. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Mai 2002 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 220.828,28 Euro festgesetzt.


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