Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 70/08
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Februar 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Antragstellers befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, der die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin im 1. klinischen Fachsemester im Regelstudiengang abgelehnt hat, ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass es hier nicht darauf ankommt, dass der Antragsteller als afghanischer Staatsangehöriger seinen Zulassungsanspruch allein auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs.1 GG und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und nicht (auch) auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG stützen kann. Versteckten Studienplätze sind bei der Universität E. -F. nicht vorhanden.
3Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass bei der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO auch die Privatpatienten mitzuzählen seien. Der Begriff tagesbelegte Betten" in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO ist nicht anders zu verstehen als in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 lit b) und Nr. 2 lit b) KapVO. Für die dortige Regelung des Krankenversorgungsabzuges ist allgemein anerkannt, dass ein solcher nur für die Krankenversorgungstätigkeiten beansprucht werden kann, zu denen der Stelleninhaber im Rahmen seines Hauptamtes dienstrechtlich verpflichtet ist, nicht aber auch für die Behandlung von Privatpatienten, die für die Lehrpersonen eine entgeltliche Nebentätigkeit unter Benutzung der Einrichtungen des Klinikums darstellt.
4Vgl. OVG Hamburg, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 - 3 Nc 6/05 - und vom 15. Oktober 2007 - 3 Nc 45/06 -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rdnr. 9, mit weiteren Nachweisen.
5Dass bei der Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität Privatpatienten nicht einbezogen wurden, unterliegt daher keinen Bedenken und bedingt in diesen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine weitergehende Prüfung, weil diese begrifflich von der nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KapVO maßgebenden "Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums" nicht erfasst werden. Der gegenteiligen Ansicht in dem von dem Antragsteller vorgelegten Beschluss des OVG Hamburg vom 6. April 1988 - Bs III 686/87 - folgt der Senat nicht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 13 C 59/08 -, juris; vgl. auch Bay VGH, Beschluss vom 10. April 1985 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883, 886; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 218.
7Für eine in den Curricularnormwert einzubeziehende klinische Studienausbildung in außeruniversitären Lehrkrankenhäusern und eine dadurch veranlasste Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) besteht - abgesehen von der Berücksichtigung der Lehrkrankenhäuser S. Klinik F. (Psychiatrie) und Kliniken F. T. (Orthopädie) - keine Veranlassung. Der Antragsgegner hat in den Schriftsätzen vom 7. und 20. Dezember 2007 glaubhaft versichert, dass an der Ausbildung im klinisch-praktischen Abschnitt der medizinischen Ausbildung nur die genannten Kliniken beteiligt seien. Die auf der Homepage der Hochschule zusätzlich genannten weiteren Lehrkrankenhäusern erbrächten ihre Ausbildungsleistungen ausschließlich im dritten Studienabschnitt (Praktisches Jahr). Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass entsprechende verbindliche und auf Dauer angelegte Vereinbarungen zwischen der Universität und außeruniversitären (Lehr-)Krankenhäusern bestehen, die allein eine Einbeziehung der Leistungen der Letzteren in die klinische Ausbildung rechtfertigen würden.
8Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., Kapazitätsverordnung § 9 Rdnr. 34.
9Weiterer Aufklärungsbedarf besteht demnach nicht. Er kann auch nicht Folge des Vorbringens des Antragstellers sein, in Lehrkrankenhäusern finde für die Universität E. - F. Blockunterricht für Studenten am Krankenbett statt. Ob und ggf. in welchem Umfang solcher Unterricht geschieht, ist nicht Gegenstand der hier vorliegenden Verfahren. Im Übrigen könnte ein dort stattfindender Unterricht nicht Anlass sein, eine weitere Sachaufklärung zu leisten, weil Rückschlüsse auf relevanten Unterricht in den hier in Rede stehenden Lehrkrankenhäusern nicht gerechtfertigt sind. Auch die Antragsteller tragen hierzu nicht schlüssig vor. Abgesehen hiervon hat der Senat auf den bloßen Hinweis der Antragsteller auf außeruniversitäre Krankenanstalten, die als akademische Lehrkrankenhäuser bezeichnet sind, keine Nachforschung von Amts wegen zu betreiben. Die Bezeichnung als akademisches Lehrkrankenhaus setzt nicht zwingend die Erbringung von unter den vorklinischen oder klinischen CAp fallende Ausbildung von Studenten voraus.
10Soweit der Antragsteller moniert, die vom Verwaltungsgericht angenommene patientenbezogene Aufnahmekapazität sei zu den sonst im Beschluss verwandten Kapazitätszahlen widersprüchlich mit 158 beziffert worden, können sie hieraus nichts für einen Anordnungsanspruch ableiten. Die Berechnungen des Verwaltungsgerichts lassen Fehler nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO die patientenbezogene Aufnahmekapazität mit 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten angesetzt. Ausgehend von 1.019 tagesbelegten Betten ergab sich sonach eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 158. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO erfolgte unter Berücksichtigung der poliklinischen Neuzugänge die maximale Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität um 50 %, so dass sich ein Wert von 237 ergibt, der seinerseits auf 142 Studienplätze im WS 2007/2008 und 95 Studienplätze im SS 2008 aufgeteilt wurde.
11Schließlich ist das als Annahme bzw. Befürchtung" bezeichnete Vorbringen des Antragstellers, im Matrikel würden unter dem 5. Fachsemester Studenten geführt, die den ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung noch nicht bestanden hätten, in keiner Weise schlüssig und gibt für einen Anordnungsanspruch nichts her.
12Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 47 Abs. 1 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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