Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 723/08
Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der Zulassungsantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen, weil es mangels einer Begründung des Zulassungsantrags an einer hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes fehlt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und eine berücksichtigungsfähige Begründung nicht mehr erfolgen kann, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) infolge der bereits am 5. Februar 2008 wirksam erfolgten Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils inzwischen abgelaufen ist.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
5Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG und entspricht der Spruchpraxis des Senats in einem auf die Erteilung einer Betretenserlaubnis (§ 11 Abs. 2 AufenthG) gerichteten Verfahren.
6Vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2008 – 18 B 210/08 -.
7Dem liegt zugrund, dass der Senats in Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gestritten wird, unabhängig von dessen Dauer und rechtlichem Inhalt den gesetzlichen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzt.
8Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 24. August 2007 18 E 99/07 -.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.