Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 A 723/08

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 5.000, EUR festgesetzt.


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