Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 463/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab sofort - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - die Kosten für die Unterbringung, Beschulung und Berufsförderung des Antragstellers im Landschulheim "T. I. " in C. zu übernehmen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt zur Hälfte die seinerzeitige Antragstellerin zu 1. und zur Hälfte der Antragsgegner; die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsgegner.


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