Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2699/05

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2002 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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