Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 21 A 2699/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2002 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Ruhestandsbeamter. Bis zu seiner Zurruhesetzung zum Ablauf des 30. Juni 20.. stand er - seit 19.. als Studiendirektor - im Schuldienst des beklagten Landes. Seine erste Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 31. Mai 19.. (Az. 4 F 155/88) geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Mit Urteil vom 15. Dezember 19.. (Az. 3 UF 78/89) verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Kläger zur Zahlung einer Unterhaltsrente an seine geschiedene Ehefrau von monatlich 540,- DM seit dem 18. August 19... Dieser Zahlungspflicht kam der Kläger nach.
3Am 29. November 19.. schlossen die geschiedenen Eheleute einen notariellen Vertrag. Darin übertrug der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau unter anderem seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem mit einer Doppelhaushälfte bebauten 346 m² großen Hausgrundstück, postalisch H., . K., nebst seinem Eigentumsanteil von einem Zwanzigstel an der zugehörigen Verkehrsfläche von 400 m². Hierbei handelte es sich um das von den geschiedenen Eheleuten ehemals gemeinsam mit ihren Kindern bewohnte Haus. Der Kläger übernahm außerdem die Rückzahlung von rund 14.360,- DM der damals mit insgesamt rund 26.800,- DM valutierenden gemeinsamen Darlehen für den Hauskauf. Seine frühere Ehefrau übertrug ihm ihren hälftigen Anteil an dem unbebauten, rund 800 m² großen Grundstück an der M. (westlich an das Gebäude mit der Hausnummer .. anschließend) in . D./E.. Das im Liegenschaftskataster bis 19.. als Grünland, danach als Freifläche geführte Grundstück war im Kaufvertrag von 1974 als Bauland bezeichnet.
4In dem notariellen Vertrag von 1993 heißt es auszugsweise:
5"Scheidung unserer Ehe
61. ... Dieser Vertrag wird geschlossen im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. ...
7Unterhaltsverzicht
818. Wir verzichten hiermit gegenseitig, ... auf sämtliche Unterhaltsansprüche aus jeglichem Grund, auch für den Fall der Not. ... Der Unterhaltsverzicht wird beiderseits ausgesprochen, da es sich hier jeweils um eine Gegenleistung für die in diesem Vertrag vereinbarten Übertragungen handelt."
9Der Kläger beendete daraufhin seine Unterhaltszahlung.
10Mit Bescheid über Versorgungsbezüge vom 30. Juni 2000 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW - LBV - das Ruhegehalt des Klägers ab dem 1. Juli 2000 fest. Bei der Berechnung zog es vom monatlichen Ruhegehalt in Höhe von 6.918,34 DM wegen des Versorgungsausgleichs einen Betrag von 1.942,80 DM ab.
11Der Kläger beantragte im August 2000 die ungekürzte Auszahlung seines Ruhegehalts und verwies dazu auf § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich - VAHRG -. Seine geschiedene Ehefrau habe nicht wieder geheiratet. Sie beziehe noch keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. An die Stelle des Anspruchs auf laufenden nachehelichen Unterhalt sei der übertragene Anteil am Hausgrundstück in K. getreten.
12Aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheiden der geschiedenen Ehefrau des Klägers geht hervor, dass sie im Jahr 1999 einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 17.830 DM, für das Jahr 2000 von 18.465 DM und für das Jahr 2001 von 8.905 DM (davon 6.402 DM aus nichtselbstständiger Arbeit) erzielt hatte. Seit dem 1. Juni 2001 bezieht sie eine Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
13Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 lehnte das LBV den Antrag des Klägers ab, seine Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 ungekürzt zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verpflichtet gewesen sei. Eine Abfindung des Unterhaltsanspruchs, die an die Stelle des geschuldeten Unterhalts getreten sei, liege in dem wechselseitigen Unterhaltsverzicht im Notarvertrag nicht. In seinem Widerspruch hielt der Kläger dem entgegen, dass der halbe Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück in K., den er seiner früheren Ehefrau übertragen habe, erheblich mehr wert gewesen sei als ihr früherer Miteigentumsanteil an dem unbebauten Grundstück in D./E.. Im Wesentlichen dieser Vermögenswert habe den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Frau abfinden sollen.
14Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002, zur Post gegeben am 21. November 2002, wies das LBV den Widerspruch zurück. Die von § 5 VARHG vorausgesetzte doppelte Belastung durch die gleichzeitige Kürzung der Versorgung und die Pflicht zur Zahlung von Unterhalt bzw. eine an dessen Stelle tretende Abfindung liege nicht vor.
15Hiergegen hat der Kläger am 23. Dezember 2002 Klage erhoben. Vertiefend hat er angegeben, dass das Grundstück in der E. unbebaut sei und einen Verkehrswert von 16.000,- Euro habe. Demgegenüber sei das Grundstück in K. mit einer Doppelhaushälfte bebaut. Seine geschieden Ehefrau habe etwa den zehnfachen Wert dessen erhalten, was ihm aus dem Grundstückstausch zugeflossen sei.
16Der Kläger hat beantragt,
17das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Landesamts für Besoldung und Versorgung NRW vom 4. Juli 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2002 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 Versorgungsbezüge ohne Abzug eines Versorgungsausgleichs nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes zu zahlen.
18Das beklagte Land hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Es hat mit Blick auf die jeweilige Größe der übertragenen Grundstücke bezweifelt, dass der Kläger seiner geschiedenen Ehefrau einen höheren Vermögenswert zugewandt als er von ihr erhalten habe.
21Mit Urteil vom 6. Juni 2005 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der notariellen Vereinbarung über den Unterhaltsverzicht lasse sich eine Abfindung der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehefrau des Klägers durch Zuwendung eines höherwertigen Grundstücksanteils nicht entnehmen. Es liege lediglich eine Vermögensauseinandersetzung vor. Da der Urkunde keine Angaben über den Verkehrswert der beiden Grundstücke zu entnehmen seien, seien sie bei objektiver Betrachtung von den Vertragspartnern offensichtlich als gleichwertig angesehen worden. Auch fehle eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Kapitalabfindung der geschiedenen Ehefrau. Selbst wenn das Grundstück in K. mehr wert sei als das in der Eifel, handele es sich lediglich um Buchwertunterschiede, die den Kläger nicht beeinträchtigten. Der Regelung über den Unterhaltsverzicht fehle die Verpflichtung des Klägers, eine Abfindungszahlung in Form einer vorweggenommenen Unterhaltsleistung zu übernehmen. Das Urteil enthält die Rechtsmittelbelehrung, dass Berufung eingelegt werden könne, obwohl das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen hat.
22Gegen das am 20. Juni 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit seiner gleichzeitig eingereichten Begründung hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht. Er hat gerügt, dass der notarielle Vertrag nicht ausgelegt worden sei und das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, den Wert der Grundstücke aufzuklären. Am 22. August 2005 hat der Kläger beantragt, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung aufzufassen. Mit Beschluss vom 18. September 2006, dem Kläger zugestellt am 9. Oktober 2006, hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen und darüber belehrt, dass die Berufung innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses zu begründen sei. Die Begründung müsse einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
23Der im Zulassungsbeschluss geäußerten Aufforderung des Senats folgend, hat der Kläger am 2. November 2006 zu den Einkommensverhältnissen seiner früheren Ehefrau seit der Scheidung vorgetragen. Seiner Ansicht nach ergebe sich die Unterhaltspflicht zudem aus dem rechtskräftigen Urteil des OLG Düsseldorf, das ihn zur Unterhaltszahlung verpflichte. Weiterhin teilt er mit, dass es einem von ihm beauftragten Makler seit längerem nicht gelinge, das im Jahr 1974 für 6.000,- DM erworbene Grundstück in der E. für etwa 15.000,- Euro zu verkaufen. Seine geschiedene Ehefrau bewohne das Haus in K. weiterhin.
24Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag.
25Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Es hält die Berufung für unzulässig, weil der Kläger nach der Zulassung der Berufung keinen Antrag gestellt und die Berufung nicht begründet habe. Es ist der Auffassung, dass der Vertrag eine bloße Vermögensauseinandersetzung enthalte. Da der Unterhaltsverzicht wechselseitig erklärt worden sei, bestehe kein Zusammenhang zu den Grundstücksübertragungen. Jedenfalls habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass das Grundstück in K. mehr wert sei als das in der E..
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Der Senat kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
31Die Berufung hat Erfolg.
321. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere genügt sie den Anforderungen des § 124 a Abs. 6 VwGO. Nach § 124 a Abs. 6 Abs. 1 VwGO ist die Berufung in den Fällen, in denen das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. § 124 a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 Satz 3 VwGO verlangt, dass die Berufung einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthält. Die Berufung muss durch einen gesonderten Schriftsatz nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses begründet werden. Nur auf diese Weise gibt der Kläger eindeutig zu erkennen, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist.
33Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ 2004, 541, und vom 7. Januar 2008 - 1 C 27.06 -, NJW 2008, 1014, jeweils m.w.N.
34Diesen Anforderungen genügt der am 2. November 2006 eingegangene Schriftsatz des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25. Oktober 2006. Dort stellt der Kläger zwar keinen ausdrücklichen Antrag und bezeichnet auch keine im Einzelnen angeführten Gründe der Anfechtung des Urteils. Aus dem Schriftsatz geht jedoch bei verständiger Würdigung mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Kläger weiterhin an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist. Er kommt mit diesem innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz nämlich der Aufforderung des Gerichts aus dem Zulassungsbeschluss nach, im Berufungsverfahren die Unterhaltspflicht des Klägers seit der Scheidung im Jahr 19.. darzulegen. Wäre der Kläger an der Fortführung des Verfahrens nicht mehr interessiert gewesen, hätte er die erbetenen Angaben nicht erteilt. Des Weiteren trägt der Kläger Einzelheiten zum Wertunterschied der zugewandten Grundstücke vor. Damit greift er seinen tragenden Einwand gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil aus dem Schriftsatz vom 20. Juli 2005 auf, mit dem er bereits - irrtümlich - Berufung eingelegt hatte, und lässt so seinen Willen zur Verfahrensfortsetzung deutlich genug hervortreten.
35Das Berufungsbegehren liegt nach den vorgetragenen Argumenten auch ohne Ausformulierung seines Berufungsantrags klar zu Tage und ergibt sich im Übrigen aus dem den zweiten Rechtszug einleitenden Schriftsatz. Das Klageziel des Klägers besteht darin, das beklagte Land zu verpflichten, die Versorgungsbezüge für den beantragten Zeitraum nicht aufgrund des Versorgungsausgleichs zu kürzen. Einen hierauf lautenden Antrag legt der Senat zugrunde.
362. Die Berufung ist begründet, weil die zulässige Verpflichtungsklage,
37vgl. zur Klageart OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1998 - 12 A 7406/95 -, VGH BW, Beschluss vom 10. Oktober 2000 - 4 S 2659/98 -, NVwZ-RR 2001, 319; a.A. OVG Saarland, Urteil vom 24.05.2004 - 1 R 6/04 - Juris,
38begründet ist.
39Der Kläger hat trotz des im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 31. Mai 2001 aus § 5 Abs. 1 VAHRG Anspruch auf die von ihm gemäß § 9 Abs. 1 VAHRG beantragten ungekürzten Versorgungsbezüge. Der entgegenstehende Bescheid des LBV vom 4. Juli 2002 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2002 sind rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
40Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten und seiner Hinterbliebenen gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nach näheren Maßgaben gekürzt. § 57 Abs. 1 BeamtVG gilt, wie der umfassende Begriff der Versorgungsbezüge zeigt, auch für vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte wie den Kläger.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1994 - 2 C 14.93 -, BVerwGE 97, 124.
42Die Versorgungsbezüge werden nach § 5 Abs. 1 VAHRG jedoch unter anderem solange nicht gekürzt, wie der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat.
43Nach übereinstimmender bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Unterhalt in diesem Sinne auch dann, wenn der Berechtigte im Wege einer Vereinbarung nach § 1585 c BGB auf - weitere - Unterhaltsleistungen des Verpflichteten gegen Zahlung einer Abfindung verzichtet.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 25.98 -, BVerwGE 109, 231; BSG, Urteil vom 8. Dezember 1993 - 3 RKn 6/93 -, NJW 1994, 2374; BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - IV ZR 200/93 -, BGHZ 126, 202.
45§ 5 VAHRG soll eine Doppelbelastung des Versorgungsempfängers durch die Unterhaltspflicht einerseits sowie die Kürzung der Versorgungsbezüge andererseits während eines Zeitraums vermeiden, innerhalb dessen der durch den Versorgungsausgleich Begünstige aus der Anwartschaft noch nicht leistungsberechtigt ist. Dabei werden der laufend Unterhalt Zahlende und derjenige, der einmalig eine Kapitalabfindung zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs leistet, gleich behandelt. Verzichtet der Berechtigte indessen ohne Abfindung auf Unterhalt, entfällt die Unterhaltspflicht und § 5 Abs. 1 VAHRG greift nicht (mehr) ein.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.) und Beschluss vom 15. April 2005 - 2 B 113.04 -, Buchholz 239.1 § 57 BeamtVG Nr. 13; Gräper, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 4. Auflage (2000), § 5 VAHRG Rn. 31; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Auflage (2006), Anh zu § 1587b, § 5 VAHRG Rn. 3.
47Der in dem beantragten Zeitraum versorgungsberechtigte Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG. In der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 31. Mai 2001 bezog seine geschiedene Ehefrau aus dem für sie durch den Versorgungsausgleich begründeten Anrecht noch keine Versichertenrente. Das ergibt sich aus der Mitteilung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17. August 2001. Der Kläger war ihr von der Ehescheidung im Jahr 1989 an bis zum Beginn des Bezugs der Versichertenrente am 1. Juni 2001 unterhaltspflichtig (a). Ihr Unterhaltsverzicht in der notariellen Vereinbarung von 1993 steht dem nicht entgegen, weil die frühere Ehefrau ihn lediglich gegen Leistung einer Abfindung ausgesprochen hat (b).
48a) Ob eine Unterhaltspflicht im Sinne von § 5 Abs. 1 VAHRG besteht, bestimmt sich nach materiellem Recht. Es kommt weder auf einen titulierten Anspruch noch die tatsächliche Erbringung von Unterhaltszahlungen an.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1999 (a.a.O.); BT-Drs. 9/2296 S. 14 und 9/34 S. 9.
50Den Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau zum Zeitpunkt der Scheidung hat der Kläger durch die Vorlage des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 1989 hinreichend dargetan.
51Vgl. zur Beweiskraft eines titulierten Unterhaltsanspruchs in diesem Verfahren: Schmalhofer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Loseblatt (Stand: Januar 2008), § 5 VAHRG Erl. 3 Nr. 4 (S. EB III b 9).
52Nach dem vom Beklagten nicht angegriffenen Vortrag des Klägers ist das Urteil weder abgeändert worden noch hat sich der Unterhaltsanspruch später durch Wiederheirat oder andere Umstände als die notarielle Vereinbarung verändert. Wie durch die im Berufungsverfahren vorgelegten Steuerbescheide der früheren Ehefrau des Klägers für die Veranlagungsjahre 1999 bis 2001 nachgewiesen ist, haben sich ihre Einkommensverhältnisse nicht so verändert, dass ihr Unterhaltsanspruch (Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB) - ihren Verzicht hinweggedacht - entfallen wäre. Das räumt auch das beklagte Land ein.
53b) Die geschiedene Ehefrau hat auf ihren Unterhaltsanspruch nur gegen Abfindung verzichtet. Das ergibt sich aus dem notariellen Vertrag vom 29. November 1993. Zwar haben beide Vertragsparteien wechselseitig umfassend auf Unterhaltsansprüche verzichtet. Aus dem letzten Satz der mit "Unterhaltsverzicht" überschriebenen Vertragsregelung (Nr. 18)
54- "Der Unterhaltsverzicht wird beiderseits ausgesprochen, da es sich hier jeweils um eine Gegenleistung für die in diesem Vertrag vereinbarten Übertragungen handelt." -
55ergibt sich aber, dass die frühere Ehefrau des Klägers nicht in erster Linie wegen dessen Verzichtserklärung ihrerseits auf Unterhalt verzichtete, sondern weil ihr im Gegenzug erhebliche Vermögensgegenstände zuwuchsen. Dieser Wille hat den bei formbedürftigen Rechtsgeschäften nötigen - wenigstens andeutungsweisen - Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden.
56Vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06 - (Juris) m.w.N.
57Der die Abfindung ausmachende Vermögenszuwachs auf Seiten der früheren Ehefrau des Klägers liegt nach dem Vertrag ganz überwiegend in dem von ihm zugewandten Grundstücksanteil. Die Abfindung anstelle des laufenden Unterhalts muss nicht aus einem Barbetrag bestehen, sondern kann auch in Form anderer Vermögensgegenstände wie etwa Grundstücken geleistet werden.
58Vgl. Schmalhofer, in: Stegmüller u.a. (a.a.O.), § 5 VAHRG Erl. 3 Nr. 2.4 (S. EB III b 7) m.w.N.
59Aus den Verwaltungsakten und den im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätzen geht der genaue Wert der Grundstücke zwar nicht hervor. Darauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Die Angabe des Klägers, das von seiner früheren Ehefrau erhaltene Hausgrundstück in Kleve sei etwa zehnfach so wertvoll gewesen wie das auf ihn übergegangene unbebaute Grundstück in der E., welches selbst für einen Preis von 15.000,- EUR bisher unverkäuflich geblieben sei, erscheint aber nachvollziehbar. Das beklagte Land ist dem Vortrag nicht unter Angabe anderer Werte entgegengetreten. Sein Einwand, der Wert der Grundstücke ergebe sich nicht aus der notariellen Urkunde, genügt bei dieser Sachlage nicht, um den Senat zu veranlassen, den insgesamt plausibel vorgetragenen Wertverhältnissen im Einzelnen nachzugehen.
60Im Übrigen sprechen Gründe der wirtschaftlichen Vernunft für die annährende Richtigkeit des klägerischen Vortrags. Die geschiedene Ehefrau des Klägers hatte nur dann Anlass, auf laufenden Unterhalt zu verzichten, wenn der von ihr erhaltene Anteil an dem Hausgrundstück in K. deutlich mehr wert war als der von ihr abgetretene Anteil am Grundstück in Dahlem. Da der Unterhaltsverzicht der früheren Ehefrau des Klägers ausdrücklich im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den Grundstücksübertragungen stand, erscheint er - mangels anderer Gründe - nur plausibel, wenn der Mehrwert des ihr übertragenen Grundstücksanteils einschließlich der vom Kläger übernommenen Darlehensrückzahlungen mindestens dem (abgezinsten) Wert der bis zum Beginn ihrer Rentenzahlung zu erwartenden Unterhaltszahlungen entsprach. Dass dies entgegen dem Klägervortrag und entgegen den offensichtlichen Unterschieden der Grundstücke in Beschaffenheit und räumlicher Lage nicht der Fall war, lässt sich den Einwänden des LBV nicht entnehmen.
61Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.
62Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 132 VwGO, 127 BRRG.
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