Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 360/08

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2008 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 2007 wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.750,- EUR festgesetzt.


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