Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 A 4699/05
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 250,-- EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte den Kläger für das Kalenderjahr 2002 gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 der Beitragsordnung vom 13. März 2001 i.V.m. Abschnitt A Absatz 2 der zugehörigen Beitragstabelle (MBl. NRW 2001, S. 834) zu einem Kammerbeitrag in Höhe von 250,-- EUR heranziehen durfte, weil er in dem Beitragsjahr eine Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung ausgeübt hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
5Der Landesgesetzgeber ist bei der Bestimmung dessen, wann Berufsangehörige im Sinne des Kammerrechts ihren Beruf ausüben, nicht an die bundesrechtlichen Approbationsregelungen gebunden. Er kann die Abgrenzung vielmehr eigenständig vornehmen und ist dabei nicht gehindert, von einem weiten Begriff der Berufsausübung auszugehen.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 C 9.93 - NJW 1997, 814, 815.
7Dementsprechend ist der kammerrechtliche Begriff der Berufsausübung im Bereich des Heilberufsrechts regelmäßig weiter auszulegen als derjenige im Sinne des Approbationsrechts.
8Vgl. z.B. VG Köln, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 9 K 2843/03 - juris, Rn. 22 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 29. November 2005 - 1 A 148/04 - juris, Rn. 37; VG Frankfurt, Urteil vom 30. November 2005 - 12 E 1033/05 - juris, Rn. 20 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 23. August 2006 - 1 R 19/06 - juris, Rn. 40 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 2007 - 8 LC 13/05 - juris, Rn. 36 ff.; VG Weimar, Beschluss vom 20. Juli 2007 - 8 E 858/07 WE - juris, Rn. 20 ff. (jeweils zum kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung des Psychotherapeuten); ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2008 - 5 A 4029/05 - (zum kammerrechtlichen Begriff der Berufsausübung des Apothekers).
9Für die Beitragsordnung der Beklagten gilt nichts Abweichendes. Weder aus § 1 Satz 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) noch aus dem Satzungsrecht der Beklagten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass dem Kammerrecht der Beklagten ein an § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG) orientiertes (engeres) Verständnis des Begriffs der psychotherapeutischen Berufstätigkeit zugrunde zu legen ist. Diese Bewertung wird auch bestätigt durch Abschnitt B Absatz 4 der Beitragstabelle zu § 2 Abs. 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 27. April 2007 (MBl. NRW 2007, S. 504). Darin ist nunmehr klarstellend bestimmt, dass eine psychotherapeutische Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung vorliegt, wenn das betreffende Kammermitglied eine Tätigkeit ausübt, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
10Ausgehend von diesem Begriffsverständnis unterliegt es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers als Leiter der Erziehungsberatungsstelle des F. -S. -Kreises eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung der Beklagten bejaht hat. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, die durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet werden, wird in der Beratungsstelle laut der Stellenbeschreibung einer Mitarbeiterin des Klägers in großem Umfang Psychotherapie durchgeführt und entspricht es dem Selbstverständnis der Erziehungs- und Familienberatungsstellen, dass ohne psychotherapeutische Kenntnisse und Fähigkeiten eine umfassende Erziehungsberatung nicht möglich ist (vgl. Urteilsabdruck, S. 5 und S. 6). Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres anzunehmen, dass dem Kläger als Leiter der Erziehungsberatungsstelle u.a. auch diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten förderlich sind, die Voraussetzung für seine Approbation waren, und er diese dementsprechend bei seiner beruflichen Tätigkeit einsetzt und mitverwendet. Darauf, ob der Kläger psychotherapeutisch im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG tätig ist, kommt es danach ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass er für seine Berufstätigkeit einer Approbation als Psychotherapeut nicht bedarf.
11Vgl. auch Niedersächsisches OVG, a.a.O.
12Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 28. Mai 2002 verkannt. Dem Kläger wird darin bescheinigt, in seiner Funktion als Leiter der Beratungsstelle ab 1. Januar 1999 keine psychotherapeutischen Tätigkeiten im Sinne des Psychotherapeutengesetzes ausgeübt zu haben. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, es fehle zugleich an einer Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung. Wie dargelegt, liegt dem Kammerrecht der Beklagten ein weitergehendes Verständnis des Begriffs der Berufsausübung zugrunde. Dem gemäß begründen auch die weiteren von dem Kläger in Bezug genommenen Unterlagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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