Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1786/07

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Entscheidungssatzes zu 3. teilweise wie folgt geändert: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter der Kennziffer 32/00/01/07/300 stadtintern ausgeschriebene Stelle der Amtsleitung des Ordnungsamtes mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange sie nicht über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat. (Nur) Insoweit wird der weitergehende Antrag des Antragstellers abgelehnt.

Im Übrigen werden die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz wird geändert. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.


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