Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 702/07

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2003 verpflichtet, die im Zeitraum vom 14. August 2001 bis zum 15. April 2003 bezüglich der Klägerin zu 1. und im Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 12. November 2003 bezüglich des Klägers zu 2. angefallenen Kosten für die psychiatrische Behandlung der Kläger in der Klinik H. der Beigeladenen zu 1. zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4. werden - mit Ausnahme der erstinstanzlich angefallenen Kosten der Beigeladenen zu 1. - nicht erstattet.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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