Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 702/07
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. Februar 2003 verpflichtet, die im Zeitraum vom 14. August 2001 bis zum 15. April 2003 bezüglich der Klägerin zu 1. und im Zeitraum vom 23. August 2001 bis zum 12. November 2003 bezüglich des Klägers zu 2. angefallenen Kosten für die psychiatrische Behandlung der Kläger in der Klinik H. der Beigeladenen zu 1. zu übernehmen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. - 4. werden - mit Ausnahme der erstinstanzlich angefallenen Kosten der Beigeladenen zu 1. - nicht erstattet.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
I.
2Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme von Kosten, die durch ihre psychiatrische Behandlung in der Klinik H. , die in der Trägerschaft der Beigeladenen zu 1. steht, im Zeitraum von August 2001 bis November 2003 entstanden sind.
3Wegen des Sachverhalts im übrigen und des gerichtlichen Verfahrens in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Wegen des Sachvortrags der Kläger im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 26. März 2007 (Bl. 300 - 302 der Gerichtsakten) verwiesen.
5Die Kläger beantragen sinngemäß,
6das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheides vom 5. Februar 2003 zu verpflichten, die Kosten für die psychiatrische Behandlung der Kläger in der Klinik H. , die ab dem 14. August 2001 in der Person der Klägerin zu 1. und ab dem 13. August 2001 in der Person des Klägers zu 2. angefallen sind, zu übernehmen.
7Die Beigeladene zu 1. ist den Klägern mit Schriftsätzen vom 14. August 2007 (Bl. 311 - 323 der Gerichtsakten) und vom 14. März 2008 (Bl. 325 - 340 der Gerichtsakten), auf deren Inhalt einschließlich Anlagen ebenfalls Bezug genommen wird, beigetreten.
8Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im Parallelverfahren gegen den Oberbürgermeister der Stadt C. 12 A 703/07 sowie der in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
9II.
10Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 7. April 2008 angehört worden. Der Beklagte hat hierzu keine Stellung genommen.
11Die zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Beklagten - soweit das Verfahren nicht wegen Erledigung eingestellt worden ist - zu Unrecht als unbegründet abgewiesen.
12Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 5. Februar 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können vom Beklagten für den Zeitraum bis zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen am 10. September 2003 nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. i. V. m. § 37 BSHG in mittelbarer oder unmittelbarer Anwendung von § 37 BSHG zu Recht verlangen, dass er die Kosten ihrer stationären bzw. teilstationären psychiatrischen Behandlung in der Klinik H. trägt.
13Im Hinblick auf die entsprechende Leistungsberechtigung im Behandlungszeitraum, die sich wegen des tatsächlichen Aufenthalts der Kläger als Ausländer und abgelehnte Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland nach § 1 AsylbLG a.F. und § 120 BSHG beurteilt, macht sich der Senat die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung zu eigen, denen von keiner Seite entgegengetreten worden ist und die auch im übrigen keinen Bedenken unterliegen.
14Danach waren die Kläger bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG am 29. Januar 2003 leistungsberechtigt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG a.F. Für die Nachfolgezeit bis zum 28. Juli 2008 erschließt sich die Leistungsberechtigung der Kläger nach Asylbewerberleistungsrecht aus § 1 Abs. 2 AsylbLG a.F. Mit Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis am 28. Juli 2008 griff bis zur Erteilung der Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 AuslG mit einer Geltungsdauer von einem Jahr am 9. September 2003 erneut § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG a.F.
15Soweit der Kläger zu 2. Behandlungskosten auch für die Zeit vom 10. September 2003 bis zum 12. November 2003 geltend macht, ergibt sich eine sozialhilferechtliche Leistungsberechtigung aus § 1 Abs. 2 AsylbLG i. V. m. § 120 Abs. 1 und 2 BSHG.
16Die sachliche Zuständigkeit zur Übernahme der Kosten für die psychiatrische Behandlung der Kläger in der psychiatrischen Klinik der L. H. liegt im vollem Umfang beim Beklagten, weil er gemäß § 10 AsylbLG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 1 AG AsylbLG NRW vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1089) in den Fällen des § 2 AsylbLG vom 30. Juni 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) die Aufgaben wahrnimmt, für die er bei unmittelbarer Anwendung des BSHG zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zur Begründung im einzelnen wird insoweit auf die entsprechenden Erwägung in der Anhörungsverfügung vom 7. April 2008 verwiesen, die sich bei nochmaliger Überprüfung als zutreffend erwiesen haben und denen auch seitens des Beklagten nicht widersprochen worden ist.
17Insbesondere kann danach von einem Fall des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. ausgegangen werden, demzufolge schon für den Leistungszeitraum bis zum 9. September 2003 von der zumindest entsprechenden Anwendbarkeit des BSHG auszugehen ist. Das Erfordernis eines 36 Monate dauernden Leistungsbezugs nach § 3 AsylbLG war ebenso erfüllt wie auch die zweite Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. - Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise oder des Vollzugs aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus humanitären, rechtlichen oder persönlichen Gründen bzw. wegen widerstreitendem öffentlichen Interesse. Die im Gesundheitszustand der Kläger begründete Reiseunfähigkeit verlangte als humanitärer Hinderungsgrund Beachtung. Für den Kläger zu 2. ergab sich ein beachtliches Ausreisehindernis jedenfalls aus der Unmöglichkeit der gemeinsamen Ausreise mit seiner fortlaufend suizidgefährdeten Ehefrau unter dem Gesichtspunkt des in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK garantierten Schutzes von Ehe und Familie.
18Auch zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten hat der Senat schon in seiner Verfügung vom 7. April 2008 ausführlich Stellung bezogen, so dass mangels Einwendung der Beteiligten wiederum auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann.
19Die Zugehörigkeit der Kläger zum Kreis der Personen mit einer nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erforderlichen Behinderung als weitere Zuständigkeitsvoraussetzung steht ebenso wenig in Frage, wie die Ausführungen in der Verfügung vom 7. April 2008 Anlass zu Zweifeln an der Erforderlichkeit und Geeignetheit der dem Beklagten in Rechnung gestellten Hilfemaßnahmen geben können. Aus den in der Anhörungs- verfügung vom 7. April 2008 genannten Gründen ist auch von der gem. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG erforderlichen Kausalität zwischen den Leiden der Kläger und der Erforderlichkeit der stationären bzw. teilstationären Hilfegewährung auszugehen.
20Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 BSHG, der hier bis zum 9. September 2003 aufgrund der Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG a.F. mittelbar zur Anwendung kommt und der für den anschließenden Zeitraum wegen § 1 Abs. 2 AsylbLG a.F. unmittelbar galt, ist Ausländern, die sich - wie die Kläger - in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich aufhalten, Hilfe bei Krankheit nach § 37 BSHG zu gewähren, ohne dass es - wie bei Maßnahmen der Eingliederungshilfe - nach § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG auf eine Rechtfertigung der Sozialhilfegewährung im Einzelfall ankommt. Aus den im Anhörungsschreiben vom 7. April 2008 im einzelnen dargelegten und unwidersprochen gebliebenen Gründen, die der Senat nochmals erwogen hat, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Hilfemaßnahmen, die die Beigeladene zu 1. in Rechnung gestellt hat und für die die Kläger vom Beklagten die Übernahme der Kosten begehren, um eben eine solche Hilfe bei Krankheit i. S. v. § 37 Abs. 1 BSHG handelt.
21Die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 BSHG liegen im Hinblick auf beide Kläger vor. Hilfesuchende haben nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V, der insoweit von § 37 Abs. 1 BSHG in Bezug genommen wird, Anspruch auch auf Krankenhausbehandlung. Dabei ist nach § 27 Abs. 1 Satz 3 SGB V den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker - wie der Kläger - Rechnung zu tragen. Nach § 39 Abs. 1 SGB V besteht ein Anspruch auf vollstationäre Krankenhausbehandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 SGB V), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine teilstationäre Nachbehandlung ergeben sich aus § 115a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB V. Die - vom Sozialhilfeträger zu erstattende - Krankenhausbehandlung umfasst bei alledem gem. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, ggfs. Unterkunft und Verpflegung. Dass die erstmals mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 18. November 2004 und erneut von der beigeladenen Krankenhausgesellschaft unter dem 14. März 2008 zu den Gerichtsakten gereichten Endabrechnungen der Krankenanstalt über die psychiatrische Behandlung der Kläger Kosten beinhalten, die danach nicht erstattungsfähig sind, ist nicht ersichtlich.
22Ob über § 2 Abs. 1 AsylbLG auch der Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG Anwendung findet,
23vgl. zum Meinungsstand: Hohm, AsylbLG, Stand April 2008, III - § 2 Rnr. 161 ff.,
24kann dahinstehen, da weder vorgetragen noch sonst erkennbar ist, dass die Kläger sich deswegen in die Bundesrepublik Deutschland begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen. Für die Einspruchseinschränkung ist ein finaler Zusammenhang zwischen Einreiseentschluss und Inanspruchnahme von sozialen Leistungen erforderlich. Die Absicht, Sozialhilfe (bzw. Leistungen nach dem AsylbLG, vgl. § 1a Nr. 1 AsylbLG) erlangen zu wollen, muss zwar nicht das ausschließliche Motiv für die Einreise, aber für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein.
25Vgl. Schulte-Trux, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Aufl., 2005, Kap. 20 E IV. 1. Rnr. 48 S. 425, m. w. N.
26Der Leistungsanspruch der Kläger wird auch nicht dadurch eingeschränkt, dass der Bedarf dem Beklagten erst am 20. November 2001 durch von den Klägern unterzeichnete Anträge auf Übernahme der Kosten einer stationären Behandlung zur Kenntnis gegeben worden ist. Eine dem § 5 BSHG vergleichbare Vorschrift fehlt im AsylbLG. Die Leistungen - auch solche nach § 2 AsylbLG - sind demgemäss prinzipiell ohne Antrag von Amts wegen zu gewähren.
27Vgl. Schulte-Trux, in: Rothkegel, Sozialhilferecht, a.a.O., Kap. 20 E.I Rnr. 26, S. 420, m. w. N.
28Der Senat folgt der in der Literatur herrschenden Auffassung, dass § 5 Abs. 1 BSHG nicht über § 2 Abs. 1 AsylbLG entsprechende Anwendung findet, weil § 5 BSHG ausschließlich auf die Sozialhilfe zugeschnitten ist und § 2 Abs. 1 AsylbLG speziellere Regelungen für die Anknüpfung des Beginns der BSHG-analogen Leistungen beinhaltet.
29Vgl. Hohm, AsylbLG, a.a.O., III § 2 Rnr. 117; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, a.a.O., § 2 AsylbLG Rnr. 17; Birk, in: LPK-BSHG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rnr. 10; siehe auch Nds. OVG, Urteil vom 17. Oktober 2001 - 4 LB 1109/01 -, Juris; a. A. VG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2005 - 5 K 5424/03 -, Juris.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 1. Halbsatz VwGO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen entspricht nur hinsichtlich des erstinstanzlichen Aufwandes der Beigeladenen zu 1. der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, denn sie hat sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem von den Klägern gestellten Klageantrag angeschlossen. Die übrigen Beigeladenen und auch die Beigeladene zu 1. im zweitinstanzlichen Verfahren haben hingegen keine Anträge gestellt und sich insoweit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, das eine Erstattungsfähigkeit rechtfertigen könnte.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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