Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 1664/05
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Beru-fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Min-den vom 15. März 2005 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.763,03 € festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten, auf dessen Prüfung der Senat im Zulassungsverfahren beschränkt ist, nicht.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
5Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid, mit dem der Beklagte den Kläger nach § 135 a BauGB i.V.m. der hierzu nach § 135 c BauGB erlassenen gemeindlichen Satzung zur Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von § 1 a Abs. 3 BauGB herangezogen hat, zu Recht aufgehoben.
6Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen der Gemeinde, wenn aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur- und Landschaft zu erwarten sind, zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe nach § 9 Abs. 1 a Satz 1 BauGB drei Möglichkeiten zur Wahl. Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a BauGB können entweder auf dem jeweiligen Grundstück selbst (dem sog. Eingriffsgrundstück) oder an anderer Stelle im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans oder in einem anderen Bebauungsplan durchgeführt werden. Nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll die Gemeinde, soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind, diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen. Nur im Fall der zweiten und dritten Variante kommt mithin eine Kostenerstattung nach Maßgabe der §§ 135 a bis 135 c BauGB in Betracht.
7Der Beklagte hat sich bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. X XXX, in dessen Geltungsbereich das Grundstück des Klägers liegt, für die dritte Variante entschieden, also für die Ausweisung einer Ausgleichsfläche im Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans. Die diesbezügliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. X XXX lautet:
8"Die im Bebauungsplan Nr. X XXX mit (X) bezeichnete Fläche des Flurstücks XXXX, Flur X, Gemarkung X. , in einer Größe von ca. 4.160 m2, sowie die darauf bereits durchgeführten Maßnahmen werden gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB den Wohnbauflächen des Bebauungsplans Nr. X XXX als Ausgleichsflächen zugeordnet."
9Im Bebauungsplan Nr. X XXX heißt es:
10"Die mit (X) gekennzeichnete Fläche ist Ausgleichsfläche für den Bebauungsplan Nr. X XXX."
11Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbescheid des Beklagten mit der Begründung als rechtswidrig beurteilt, dass eine ausreichende Zuordnung der Ausgleichsfläche zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. X XXX, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten seien, fehle. Eine solche Zuordnung zu einzelnen Grundstücken sei aber nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 a BauGB erforderlich und in dem Bebauungsplan hinreichend bestimmt festzusetzen. Die Ermittlung der Grundstücke, auf denen ein Eingriff zu erwarten sei, und des Umfangs des vorzunehmenden Ausgleichs dürfe nicht erst im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens erfolgen.
12Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten bleiben ohne Erfolg.
13Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe das Erfordernis einer Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen zu den Eingriffsgrundstücken zu restriktiv ausgelegt, ist unbegründet.
14Die den Ausführungen des angefochtenen Urteils entgegengesetzte Auffassung des Beklagten, dass das Verfahren sich in eine Planungs- und eine Kostenerstattungsebene gliedere, wobei die Bezeichnung der einzelnen Eingriffsgrundstücke erst auf der zweiten Stufe zu erfolgen habe, trifft nicht zu. Die für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 135 a Abs. 2 bis 4 BauGB notwendige Zuordnung von Ausgleichsmaßnahmen zu - bestimmten - Eingriffsflächen bedarf vielmehr einer Festsetzung im Bebauungsplan. Das ist in der bisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung unbestritten,
15vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Januar 2008 - 5 S 210/07 -, juris Rn. 29, m.w.N.,
16und folgt aus dem klaren Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, der zugleich den Regelungszusammenhang zwischen § 135 a BauGB und § 9 Abs. 1 a BauGB verdeutlicht. Mit Blick auf das Vorbringen des Beklagten ist klarstellend vorauszuschicken, dass es auf landesrechtliche Bestimmungen und die gemeindliche Kostenerstattungssatzung hier nicht ankommt, da diese als Rechtsnormen niedrigeren Ranges keine von den Vorgaben des übergeordneten Bundesrechts abweichenden Regelungen treffen können.
17Der Kostenerstattungsanspruch nach § 135 a Abs. 2 Satz 1 BauGB setzt ausdrücklich eine Zuordnung nach § 9 Abs. 1 a BauGB voraus. § 9 BauGB regelt die Festsetzungen, die Inhalt eines Bebauungsplans sein können. Die in § 9 Abs. 1 a Satz 2 BauGB normierte Möglichkeit der Gemeinde, die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle ganz oder teilweise den Grundstücken zuzuordnen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, setzt demnach eindeutig eine schon im Bebauungsplan getroffene Festsetzung im bauplanungsrechtlichen Sinne voraus. Dem entspricht, dass gemäß § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der planerischen Abwägung die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen zu berücksichtigen sind, und dass nach § 1 a Abs. 3 Satz 2 BauGB der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe unter anderem durch geeignete Feststetzungen nach § 9 erfolgt. Die Abwägung hinsichtlich der mit der Planung verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft setzt notwendigerweise voraus, dass sich der Plangeber schon auf der Planungsstufe, nicht erst im anschließenden Kostenerstattungsverfahren, mit der Frage befasst, auf welchen Flächen des Plangebiets überhaupt Eingriffe zu erwarten sind sowie ob und wie diese auszugleichen sind. Auch deshalb muss die Ermittlung, ob und auf welchen Grundstücken bei Verwirklichung der Planung mit Eingriffen in Natur und Landschaft zu rechnen ist und wie diese zu bewerten sind, abschließend schon auf der Ebene des Bebauungsplans stattfinden.
18Die vom Beklagten angeführten praktischen Probleme, die auftreten können, wenn Grundstücke zum Zeitpunkt der Planung noch nicht vermessen sind oder wenn Flurstücksbezeichnungen später geändert werden, betreffen andere Festsetzungsinhalte in gleicher Weise und stellen entgegen den Ausführungen des Beklagten keinen rechtlich tragfähigen Grund dar, auf die vom Gesetzgeber verlangte Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan zu verzichten. Insbesondere kann die Zuordnung durch zeichnerische Darstellung erfolgen. Die Planzeichen der Planzeichenverordnung 1990 sind gemäß § 2 Abs. 2 PlanzV 90 nicht abschließend.
19Ist aber die Zuordnung der Ausgleichsflächen zu den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, Inhalt einer im Bebauungsplans zu treffenden Festsetzung, gelten die allgemeinen Anforderungen an die Planbestimmtheit auch hinsichtlich der Zuordnungsfestsetzung. Wenn der Gesetzgeber das Erfordernis einer Zuordnungsfestsetzung normiert, folgt daraus ohne weiteres, dass die Zuordnung auch gewissen inhaltlichen Anforderungen genügen muss. Anderenfalls wäre diese spezielle gesetzliche Voraussetzung überflüssig.
20Das Maß der erforderlichen Konkretisierung von Festsetzungen richtet sich danach, was nach den Verhältnissen des Einzelfalls (Planungsziele, örtliche Verhältnisse) für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Ob eine Festsetzung diesen Anforderungen entspricht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt können textliche Festsetzungen in einem Bebauungsplan etwa auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers erschließen lässt.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995
22- 4 NB 3.95 -, NVwZ-RR 1995, 311, m.w.N.
23Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Zuordnungsfestsetzung zu Recht als unzureichend angesehen.
24Die hiergegen erhobenen Bedenken des Beklagten greifen nicht durch.
25Die diesbezüglichen Darlegungen des Beklagten gehen insoweit an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils vorbei, als der Beklagte zu Unrecht annimmt, das Verwaltungsgericht habe die Zuordnungsfestsetzung schon deshalb als unzureichend angesehen, weil die Flurstücksbezeichnungen der Eingriffsgrundstücke nicht aufgeführt worden seien. Das hat das Verwaltungsgericht so nicht entschieden. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass nicht erkennbar sei, für welche Grundstücke der Plan einen Ausgleich vorsehe. Es kann im Hinblick auf das Erfordernis des Planbestimmtheit auch dahinstehen, welches Gewicht insoweit dem Schutz der betroffenen Grundeigentümer zukommt, die allerdings ein berechtigtes Interesse daran haben, aus dem Plan ersehen zu können, ob sie mit einer Heranziehung zur Kostenerstattung rechnen müssen, die zwar als solche - wie der Beklagte betont - eine Belastung lediglich des Vermögens darstellen mag, aber immerhin eine auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last begründet (vgl. § 135 a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Bestimmtheit der Zuordnungsfestsetzung ist nämlich unabhängig davon auch im öffentlichen Interesse zu gewährleisten. Zum Einen ist nur auf der Grundlage einer hinreichend konkreten Zuordnungsfestsetzung nachvollziehbar, ob der Plan auf einer fehlerfreien Abwägung der nach § 1 a Abs. 3 Satz 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange beruht, d.h. ob alle Grundstücke, auf denen nach der Planung Eingriffe zu erwarten sind, in die Ermittlung der erforderlichen Ausgleichsflächen einbezogen worden sind. Zum Anderen braucht die Gemeinde mit Blick auf die nachgelagerte Verfahrensstufe der Kostenerstattung verlässliche Erkenntnisse darüber, welche Grundstücke bereits berücksichtigt worden sind, weil nur so berechnet werden kann, auf wie viele Erstattungspflichtige der für eine bestimmte Ausgleichsfläche aufgewendete Betrag zu verteilen ist.
26Die Auffassung des Beklagten, dass es ausreiche, wenn die Gemeinde ihren Zuordnungswillen erkennen lasse, also den Willen, von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch zu machen, findet im Gesetz keine Stütze. Eine derartige Rechtsauffassung ist auch dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 31. März 2005 5 S 2507/04 - nicht zu entnehmen.
27Es bedarf hier keiner Klärung, ob eine Zuordnungsfestsetzung in jedem Fall erst dann hinreichend bestimmt ist, wenn die Flurstücksbezeichnungen der Eingriffsgrundstücke aufgeführt werden,
28so VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 3754/03 -, juris,
29oder ob eine flächenmäßige Zuordnung, etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen ausreicht, wenn die bei der planerischen Abwägung in den Blick genommenen Eingriffsgrundstücke danach ohne weiteres bestimmbar sind und wenn es sich bei zusammenfassenden Beschreibungen um Grundstücke mit im wesentlichen gleichen Eingriffslagen handelt, bei denen sich die für die Auswahl der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche ökologische Wertigkeit nicht wesentlich unterscheidet.
30So die ganz überwiegende Auffassung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. November 2005 - 5 S 2662704 -, juris, und Beschluss vom 31. März 2005 5 S 2507/04 -, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 14. Juni 2006 - 1 K 1403/04 -; VG Oldenburg, Urteil vom 30. Januar 2007 - 1 A 2186/05 -, juris; i.E.
31ebenso wohl auch VG Koblenz, Urteil vom 12. Januar 2004 8 K 473/03 -, juris.
32Die hier maßgebliche Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan Nr. W 208 genügt den Bestimmtheitsanforderungen auch dann nicht, wenn man - wofür einiges sprechen dürfte - eine flächenmäßige Zuordnung ausreichen lässt, sofern die betreffenden Grundstücke wenigstens aus dem Plan heraus bestimmbar sind.
33Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass aus dem Plan nicht erkennbar wird, bei welchen Grundstücken oder Flächen des Plangebiets es sich um Eingriffsgrundstücke handelt. Die in den Blick genommenen Grundstücke, für die die nachfolgende Kostentragungspflicht tragen soll, werden lediglich pauschal als "Wohnbauflächen" bezeichnet. Zusammen mit dem vorangestellten bestimmten Artikel ("werden ... den Wohnbauflächen ... zugeordnet") legt die Formulierung ihrem Wortlaut nach bei isolierter Betrachtung das Verständnis nahe, dass alle in dem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbauflächen gemeint sind. Das kann aber offenkundig nicht gemeint sein. Denn damit würde die Zuordnungsfestsetzung eine Vielzahl von seit langem bebauten und gemäß § 34 BauGB schon bisher bebaubaren Grundstücken erfassen, weil der betreffende Bebauungsplan Nr. X XXX eine gewachsene, im wesentlichen durchgängig bebaute Ortslage überplant. Von ausgleichspflichtigen Eingriffen in Natur und Landschaft kann bei den weitaus meisten der im Plangebiet gelegenen Grundstücke nicht ansatzweise die Rede sein, sodass die Festsetzung, wenn sie sich auf "alle Wohnbauflächen" bezöge, auf einem offensichtlichen Abwägungsfehler beruhte. Sind aber ersichtlich nicht alle Wohnbauflächen gemeint, bietet der Text der Zuordnungsfestsetzung auch unter Einbeziehung der übrigen Festsetzungen des Plans bei objektiver Auslegung keinen Aufschluss darüber, auf welchen Grundstücken nach Auffassung des Plangebers ausgleichspflichtige Eingriffe zu erwarten sind. Ungeachtet der Frage, ob insoweit ergänzend auf die Planbegründung abzustellen ist, ist festzuhalten, dass auch diese keine näheren Angaben dazu enthält, welche Flächen als ausgleichspflichtig angesehen worden sind. In der Begründung zum Bebauungsplan wird auf "größere Grünflächen" zwischen dem B. I.---weg und der Straße M. , die der Freilandhaltung landwirtschaftlicher Betriebe dienten, auf "große Freiflächen" im östlichen Plangebiet zwischen B. I.---weg und der Bahnlinie, aber auch auf Gärten verwiesen, deren Pflanzenbestand untersucht worden ist, und ein aus Sicht des Amtes für Umweltschutz und Grünflächen bestehender erhöhter Kompensationsbedarf angenommen. Sodann wird erwähnt, dass die Ausgleichsfläche nach § 1 a BauGB nur für die durch die Bebauung festgesetzten Wohnsiedlungsflächen festgesetzt werde, die bisher nach § 34 BauGB nicht bebaubar gewesen seien. Wie sich die danach als Eingriff ermittelte Fläche von ca. 6.500 m2 zusammensetzt, wird indessen nicht ausgeführt. Entsprechendes gilt für den im Planungsverfahren erstellten Ökologischen Fachbeitrag vom 12. Februar 1997.
34Um welche Grundstücke es sich handelt, ist lediglich einem bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindlichen Arbeitsplan (Beiakte Heft 1 Blatt 7) zu entnehmen, in dem die betreffenden Grundstücke farblich gekennzeichnet sind. Diese Karte war aber, wie schon in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde, nicht Gegenstand der Beschlussfassung des Rates.
35Die hier in Rede stehende Zuordnungsfestsetzung ist danach unbestimmt. Es handelt sich um eine Blankettformel, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass der Plangeber überhaupt von der Möglichkeit der Kostenerstattung Gebrauch machen möchte. Eine Zuordnung zu bestimmten oder wenigstens anhand des Plans bestimmbaren Grundstücken findet indessen nicht statt. Die Eingriffsgrundstücke sind im Bebauungsplan nicht ansatzweise konkretisiert, sondern - wie der Beklagte in seiner Antragsbegründung selbst hervorgehoben hat - erst nach Maßgabe der Kriterien des Natur- und Landschaftsrechts zu ermitteln. Das setzt insbesondere die Prüfung voraus, ob eine durch den Plan zugelassene Bebauung eines konkreten Grundstücks einen - erstmaligen - Eingriff darstellt, was zugleich die rechtliche Beurteilung erfordert, wie eine Bebauung dieses Grundstück bislang insbesondere mit Blick auf § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen war. Mit der hier in Rede stehenden textlichen Festsetzung nimmt der Bebauungsplan die Zuordnung nicht selbst vor, sondern überlässt sie einem nachfolgenden Verfahren. Das ist aber - wie ausgeführt - für den Bereich der Kostenerstattung nach § 135 a BauGB unzulässig. Auf die vom Beklagten angeführten Unterschiede zum Erschließungsbeitragsrecht kommt es hier nicht an, weil in den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 127 ff. BauGB das spezielle Erfordernis einer Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan nicht vorgesehen ist.
362. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine entscheidungserheblichen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, die geeignet sein könnten, den Ausgang des Rechtsstreits als zumindest offen erscheinen zu lassen.
37Der Rechtsstreit ist vom Verwaltungsgericht richtig entschieden worden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, sind die vom Beklagten in seinen umfangreichen Ausführungen aufgeworfenen allgemeinen Fragen insbesondere hinsichtlich des Kostenerstattungsverfahrens und der rechtlichen Anforderungen an die Zuordnungsfestsetzung entweder im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich oder jedenfalls ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten.
383. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
39Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 (zu § 132 VwGO).
41Daran fehlt es hier. Eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung hat der Beklagte weder ausdrücklich formuliert noch sinngemäß dargelegt. Die Hinweise darauf, dass das Rechtsgebiet noch vergleichsweise neu sei und dass der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreit Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis des Beklagten sowie anderer Behörden habe, reicht dazu nicht aus.
42Auf die bei wohlwollender Auslegung der Antragsbegründung sinngemäß angesprochene Frage, ob eine Bezeichnung der Eingriffsgrundstücke in der Zuordnungsfestsetzung erfolgen muss, kommt es hier nicht an, weil das Verwaltungsgericht darauf nicht abgestellt hat und die hier in Rede stehende Zuordnungsfestsetzung dem Bestimmtheitserfordernis auch dann nicht genügt, wenn man eine zusammenfassende Zuordnung zu der Gesamtheit der im Plangebiet vorhandenen Eingriffsgrundstücke ausreichen lässt.
43Einer obergerichtlichen Klärung bedarf es hier auch nicht im Hinblick auf eine divergierende Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte. Ein in Bezug auf die im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Rechtsfragen erheblicher Unterschied zwischen den von den Verwaltungsgerichten Arnsberg (Urteil vom 14. Juni 2006 - 1 K 1403/04 -) und Minden zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäben ist nicht erkennbar. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht Minden in dem angefochtenen Urteil - entgegen der Darstellung des Beklagten - nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass der Eingriffsbebauungsplan eine Auflistung oder Markierung jedes einzelnen Eingriffsgrundstücks enthalten müsse; es hat vielmehr unter Hinweis auf den Grundsatz der Planbestimmtheit lediglich angenommen, dass aus dem Plan erkennbar sein müsse, bei welchen Grundstücken der Plangeber vom Vorliegen eines Eingriffs ausgegangen sei. Nichts anderes hat das Verwaltungsgericht Arnsberg seinem Urteil vom 14. Juni 2006 zugrunde gelegt.
44Die weiter angesprochenen Fragen, die etwaige Auswirkungen auf andere Tätigkeitsfelder des Beklagten, insbesondere das Erschließungsbeitragsrecht, betreffen, sind nicht entscheidungserheblich, weil es hier nicht um einen Erschließungsbeitrag, sondern um eine Kostenerstattung geht.
45Auch die Frage, ob eine Heilung der mangelhaften Zuordnungsfestsetzung in einem vereinfachten Verfahren möglich ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht, weil weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass der Beklagte den maßgeblichen Bebauungsplan zwischenzeitlich geändert oder eine Änderung auch nur eingeleitet hätte.
464. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen des erstmals mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 "hilfsweise" geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen.
47Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil dieser Zulassungsgrund nicht innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) geltend gemacht worden ist. Unabhängig davon ist die Rüge auch unbegründet. Die Geltendmachung einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt voraus, dass substantiiert dargelegt wird, hinsichtlich welcher Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
48Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, und vom 23. Juli 2003 8 B 57.03 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330.
49Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte auf eine von ihm für erforderlich gehaltene Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung hingewirkt hat.
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
51Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
52Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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