Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 144/06

Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. In diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 8. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2003 wird aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 18. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2004 wird insoweit aufgehoben, als darin Kostenbeiträge für die Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen für die Monate Mai 2003 bis Mai 2005 festgesetzt worden sind.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger zu 1/20 und der Beklagte zu 19/20.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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