Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 3778/06

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen verurteilt, dem Kläger die von diesem für den Hilfefall C. T. im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2001 aufgewandten Kosten der Sozialhilfe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage am 22. Dezember 2004 zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und der Kläger zu 4/5.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.326,02 EUR festgesetzt.


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