Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 194/08

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge jeweils auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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