Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 116/08.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Soweit die mit ihr weitergeführten Anträge erster Instanz den Dienstherrenwechsel (Personalüberleitung/Personalübergang) nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts bzw. die Überleitung/Personalgestellung von tariflich Beschäftigten nach § 3 jenes Gesetzes betreffen, handelt es sich um gesetzliche Anordnungen, denen – soweit sie reichen – eine ergänzende Maßnahme des Beteiligten weder im Sinne einer Versetzung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW) noch einer Zuweisung (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LPVG NRW) vorausgeht oder folgt.
4Der jeweilige Zuordnungsplan, den der Beteiligte zu erstellen hatte, diente der praktischen Umsetzung der genannten Regelungen durch Aufnahme bestimmter Beschäftigter und deren Zuordnung zu einzelnen kommunalen Körperschaften. Richtig ist, dass erst durch die Aufnahme des jeweiligen Beschäftigten in den Zuordnungsplan und seine Zuordnung zu einer bestimmten kommunalen Körperschaft die gesetzliche Rahmenanordnung sich konkretisieren konnte. Dieser Umstand führt indes nicht darauf, dass jene Zuordnung eine selbstständige, der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme des Beteiligten als Versetzung/Zuweisung darstellte. Die offenbar bewusst ergriffene Gesetzestechnik spricht vielmehr eindeutig dafür, dass dem Grunde nach ebenso wie hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen der gesetzlichen Aufgabenübertragung auf die kommunalen Körperschaften eine reibungslose Aufnahme/Fortführung der Aufgabenstellungen im kommunalen Bereich folgen sollte. Die Einräumung von Mitbestimmungsrechten wäre hiermit grundsätzlich nicht zu vereinbaren gewesen und ist deswegen auch nicht erfolgt. Dies liegt in der Konsequenz des Gesetzes, kurzfristig die Überleitung/Gestellung "kraft Gesetzes" wirksam werden zu lassen. Ob die Aufnahme der Beschäftigten in den Zuordnungsplan eine der Versetzung/Zuweisung gleiche Wirkung entfaltete, ist unerheblich. Denn mit der Aufnahme in den Plan griff unmittelbar die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge dieser Aufnahme, nämlich die Überleitung bzw. Gestellung. Für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung spricht im Übrigen, dass die Fachkammer des Verwaltungsgerichts aus überzeugenden, vom Senat geteilten, von der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellten Gründen eine Subsummierbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen unter den Begriff der Zuweisung oder Versetzung nicht anzunehmen vermochte. Wäre die Beteiligung des Antragstellers im Wege der Mitbestimmung bei Erstellung des Zuordnungsplanes gewollt gewesen, hätte sie deswegen ausdrücklich gesetzlich angeordnet werden müssen.
5Ob die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen wirksam sind, ist im gegebenen Zusammenhang nicht rechtserheblich, weil für die Mitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme der Dienststellenleitung die Rechtmäßigkeit jener Maßnahme nicht vorausgesetzt wird.
6Ist aber der Zuordnungsplan aus den genannten Gründen der Mitbestimmung entzogen, gilt dies aus den gleichen Gründen auch für die von dem Antragsteller angedachte Subsumtion der Erstellung eines Zuordnungsplanes unter § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW – Aufstellung von Sozialplänen.
7Unabhängig davon ist den vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gründen dazu, dass es hier an einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 72 Abs. 2 Nr. 5 LPVG NRW fehlt, uneingeschränkt beizupflichten. Soweit die Beschwerde eine Rationalisierungsmaßnahme weitergehend auch bei bloßer Aufgabenverlagerung mit effizienterer Aufgabenbewältigung als gegeben erachtet, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
8Der Senat lässt offen, ob es unabhängig von alledem am Vorliegen eines Verfügungsgrundes fehlt. Die Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes würde in Fällen wie hier voraussetzen, dass eine nachträgliche Beteiligung an den einmal gefassten Zuordnungsplänen nicht mehr effektiv möglich wäre (wovon der Antragsteller selbst in der Antragsschrift, Seite 5 oben, ausgeht), weil und soweit jene Zuordnungspläne im Beteiligungsverfahren nicht mehr geändert werden könnten. Wäre dies aber so, bliebe hier die Frage, ob ein allgemeines Rechtsschutzinteresse an der begehrten einstweiligen Verfügung noch vorliegen könnte, nachdem die mit ihr erstrebte Abwendung endgültigen Rechtsverlustes im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits misslungen wäre.
9Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG unanfechtbar.
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